Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer Fur mit letztem Wohnsitz in A._______ (Bundesstaat Nord-Darfur) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2004 und gelangte zunächst in den Tschad. Im Mai 2005 sei er von dort nach Tripolis (Libyen) weitergezogen, wo er bis am 18. November 2005 geblieben sei. Am 3. Dezember 2006 sei er von Italien herkommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch, wurde dort am 29. Dezember 2006 summarisch dazu befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 24. Januar 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1991, als er in Khartoum gewesen sei, auf einen Polizeiposten mitgenommen worden, weil er anlässlich einer Kontrolle keine Ausweispapiere habe vorweisen können. Dort sei er beleidigt und mit einer Peitsche geschlagen worden. Anschliessend habe er gegen Bezahlung einer Gebühr einen Flüchtlingsausweis erhalten und sei wieder freigelassen worden. Im Sommer 2003 sei er im Dorf C._______ durch die Polizei festgenommen und in D._______ in einem Untersuchungsgefängnis inhaftiert worden. Man habe ihm vorgeworfen, der Opposition anzugehören und Mitglied der "Tora Bora" zu sein, was er bestritten habe. Während der Haft sei er geschlagen worden. Nach 21 Tagen Haft sei D._______ von der Opposition angegriffen worden. Unter anderem seien die Oppositionellen in den Polizeiposten eingefallen und hätten alle Gefangenen befreit. Nach seiner Befreiung sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Im Herbst 2003 sei sein Bruder Y._______ bei einem Angriff der Janjaweed auf das Dorf E._______ getötet worden. Im Januar 2004 sei es in Darfour wieder zu Kämpfen gekommen. Er habe sich der Opposition anschliessen wollen, aber seine Eltern seien dagegen gewesen, weil bereits sein Bruder Z._______ bei der Opposition sei. Er habe daher zunächst erwogen, nach Fashir zu gehen, habe sich jedoch dann aus Furcht vor einer erneuten Festnahme entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Er sei zunächst in den Tschad, danach nach Libyen und schliesslich in die Schweiz gelangt. In Libyen habe er begonnen, die Befreiungsbewegung "Tahrir" finanziell zu unterstützen. Im Falle einer Rückkehr in den Sudan befürchte er, erneut festgenommen zu werden, zumal er aus dem West-Sudan stamme und sein Heimatland illegal verlassen habe. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Februar 2007 - eröffnet am 2. Februar 2007 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Der zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 6. März 2007 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 10. April 2007 bestätigte die Rechtsvertreterin die eingangs gestellten Anträge und ersuchte erneut um Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3 Mit der Beschwerde vom 28. Februar 2007 wird den Rechtsbegehren zufolge lediglich der Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung) angefochten. Somit ist die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2007, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
E. 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Sudan als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet werden könne und sich überdies aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit führte das BFM aus, eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion Darfur sei aufgrund der dort herrschenden gegenwärtigen Situation nicht zumutbar. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes niederzulassen, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in eine Region ausserhalb von Darfur sprächen. Der junge, gesunde und ledige Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge eine fünfjährige Schulausbildung genossen und beherrsche auch die arabische Sprache. Im Jahr 1991 habe er sieben Monate in der Stadt F._______ im Bundesstaat Gezira gelebt und gearbeitet. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatland sei er mehrere Jahre als Viehhändler tätig gewesen. Ab Januar 2004 habe er im Ausland - im Tschad und in Libyen - gelebt und gearbeitet. Im Weiteren lebten Familienangehörige und Verwandte des Beschwerdeführers, namentlich seine Schwester sowie mehrere Cousins, in Khartoum.
E. 5.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf ein Urteil der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 25) darauf hingewiesen, dass in Darfur einer der schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie auch aussenpolitischen, ethnischen und wirtschaftlichen Komponenten bestehe, welcher weiterhin unzählige Opfer von Menschenrechtsverletzungen fordere. Eine Verbesserung der Lage sei auch nach der im erwähnten Urteil vertretenen Auffassung nicht in Sicht. In demselben Urteil habe die ARK die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, verneint. Die dabei wiedergegebenen Informationen seien auch in Bezug auf die Frage, ob eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung stehe, von Bedeutung. Gemäss einem Bericht des UNHCR vom Februar 2006 sowie einem Bericht der UNMIS vom August 2006 lebten in Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge. Diese seien im Sudan sozial und wirtschaftlich marginalisiert. Sie seien häufig Opfer von Belästigungen und willkürlicher Gewalt und müssten mit der Zerstörung ihrer Lager, Zwangsumsiedlungen und Deportationen nach Darfur rechnen. Sie würden oftmals gezwungen, sich in Slums und wüstenähnlichen Gebieten niederzulassen, wo es keine Infrastruktur gebe. Die Behörden seien nicht gewillt, sie gegen Diskriminierungen und weitere Verfolgungshandlungen zu schützen. Das UNHCR empfehle deshalb, Personen aus Darfur zumindest vorläufig aufzunehmen und zurzeit keine nicht-arabisch-stämmigen Personen aus Darfur gegen ihren Willen in den Sudan auszuweisen. Der Bericht von "Aegis Trust" vom Juni 2006 komme zum Schluss, dass die Lebensbedingungen für intern Vertriebene in den Lagern und Siedlungen in und um Khartoum teilweise schlechter seien als in Darfur selbst. Personen, die im Ausland Schutz gesucht hätten, würden bei ihrer Rückkehr gezwungen, in Gebieten mit schlechter Sicherheitslage und ohne Zugang zu Arbeit, finanzieller oder humanitärer Hilfe zu leben. Personen, welche im Ausland exilpolitisch tätig gewesen seien, seien deswegen im Falle ihrer Rückkehr gefährdet. Auch Personen, welche aus Grossbritannien zurückkehrten, seien gefährdet, da sie verdächtigt würden, dort mit internationalen Organisationen in Kontakt getreten zu sein. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan gezwungen würde, sich in einem Flüchtlingslager oder einer Siedlung für intern Vertriebene niederzulassen. Ob diesfalls überhaupt die Möglichkeit einer sozialen Integration bestünde, sei mehr als fraglich. Der Beschwerdeführer wäre angesichts der gegenwärtigen Lage im Sudan kaum fähig, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die in Khartoum wohnhafte Schwester stelle kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren sieben Monate ausserhalb von Darfur gelebt habe, werde ihm nichts nützen. Der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr ausserdem damit rechnen, bei seiner Ankunft durch die sudanesischen Behörden verhaftet und unter Verletzung der Menschenrechte verhört zu werden, weil der sudanesische Nachrichtendienst es mit hoher Wahrscheinlichkeit bemerke, wenn jemand aus dem Ausland zurückkehre. Ausserdem müsse er befürchten, dass seine Unterstützung der Befreiungsbewegung "Tahrir" dem sudanesischen Geheimdienst bekannt geworden sei. Auch deshalb hätte er im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung durch die Behörden zu gewärtigen. Aus diesen Gründen bestehe für den Beschwerdeführer keine inländische Aufenthaltsalternative, und die Rückschaffung in den Sudan sei unzumutbar.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung macht das BFM vorab Ausführungen zur Frage der Kollektivverfolgung und stellt fest, dass Mitglieder nichtarabischer Ethnien aus Darfur ausserhalb von Darfur keiner ethnisch motivierten Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt seien. Anschliessend legt die Vorinstanz ihre Praxis in Bezug auf Asylsuchende aus Darfur dar und führt aus, bei der Beurteilung der Wegweisung werde jeweils geprüft, ob diese im konkreten Einzelfall zulässig, zumutbar und möglich sei. Der in der Beschwerde zitierte UNHCR-Bericht vermöge daran nichts zu ändern. Das BFM verweist sodann auf ein Urteil der ARK aus dem Jahr 2006 sowie eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2007 und stellt fest, in den genannten Entscheiden sei die jeweils zuständige Gerichtsbehörde im Fall von Personen nichtarabischer Ethnie aus Darfur ebenfalls zum Schluss gekommen, es bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb von Darfur. Für den vorliegenden Fall sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgung in Darfur glaubhaft zu machen. Ausserdem gehöre er keiner Risikogruppe dar. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits dargelegt worden sei, bestünden auch keine individuellen Gründe, welche gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sprechen würden. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach der Beschwerdeführer gezwungen wäre, in Khartoum in einer Siedlung für intern Vertriebene zu leben, sei nicht haltbar. Er habe mehrere Jahre die Schule besucht und spreche Arabisch und Fur. Zudem habe er von Mai 2005 bis November 2006 in Libyen im Gastgewerbe gearbeitet. Ausserdem verfüge er in Khartoum über ein Beziehungsnetz. Daher dürfte es ihm ohne Schwierigkeiten möglich sein, ausserhalb von Darfur Fuss zu fassen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
E. 5.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik entgegnet, die Erläuterungen der Vorinstanz betreffend die Kollektivverfolgung seien vorliegend nicht von Bedeutung. Im UNHCR-Papier vom Februar 2006 werde nämlich nicht die Feststellung der Kollektivverfolgung von nicht-arabischstämmigen Personen aus Darfur verlangt, sondern einzig gefordert, dass diesen Personen Schutz gewährt werde. Das schweizerische Asylrecht sehe für den Fall des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme vor. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einer der vom BFM genannten Risikogruppen angehöre, dürfe nicht dazu führen, dass er voreilig in andere Gebiete des Sudan abgeschoben werde. Aus zahlreichen aktuellen Berichten gehe hervor, dass die allgemeine humanitäre und menschenrechtliche Situation für intern Vertriebene im Sudan prekär sei. Die angefochtene Verfügung sowie die Vernehmlassung des BFM erweckten den Eindruck, die Vorinstanz missachte die klare Position des UNHCR.
E. 6.1 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Februar 2007, welche in diesem Punkt unangefochten blieb und somit rechtskräftig ist (vgl. vorstehend E. 3), erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot hingegen keine Anwendung. Nach dem Gesagten ist eine erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan - ausgenommen die Region Darfur - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Es erscheint im Weiteren nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher keiner Risikogruppe angehört, im Falle seiner Rückkehr in den Sudan allein infolge seiner Ethnie und seines Auslandaufenthaltes respektive seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in menschenrechtswidriger Weise festgehalten und verhört würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Weiteren mangels entsprechender aktenkundiger Indizien nicht davon auszugehen, dass der sudanesische Geheimdienst von der angeblich während seines Aufenthalts in Libyen erfolgten finanziellen Unterstützung der Befreiungsbewegung "Tahrir" erfahren hat. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch im Lichte der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.
E. 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 6.2.1 Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers, ist seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass in der Region Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug der Wegweisung dorthin unzumutbar ist. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht hingegen ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in einen ausserhalb der Region Darfur gelegenen Gliedstaat Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu qualifizieren ist.
E. 6.2.2 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - laut Akten - gesunden Mann mit fünfjähriger Schulbildung, welcher die Sprachen Fur (Muttersprache) und Arabisch in Wort und Schrift beherrscht und ausserdem über rudimentäre Englischkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seit seiner Jugend im Viehhandel sowie in der Landwirtschaft tätig. Bereits im Alter von 14 Jahren arbeitete er ausserhalb seiner Heimatregion in der Stadt F._______ (Bundesstaat Gezira). Auch während seiner Aufenthalte im Tschad und in Libyen gelang es dem Beschwerdeführer, sich durch eigene Arbeitsinitiative ein Auskommen zu erwirtschaften. Unter diesen Umständen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mangels anderer Optionen gezwungen sein wird, die nächsten Jahre in einem Flüchtlingslager zu verbringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich im Sudan eine neue wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, zumal er über ein Beziehungsnetz in Khartoum verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Insbesondere leben dort den Akten zufolge mehrere Cousins sowie seine Schwester und sein Schwager; dieser arbeitet offenbar seit mehreren Jahren in Khartoum als Händler. Dessen Erfahrungen und Beziehungen dürften auch dem Beschwerdeführer zugute kommen.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Sudan ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da es ihm obliegt, sich - allenfalls in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Februar 2007) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier) - den _______ (Kopie; Beilage: Nationalitätenausweis Nr. _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1558/2007/sch/dua {T 0/2} Urteil vom 24. Dezember 2007 Besetzung Instruktionsrichter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien X._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende, ______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung vom 1. Februar 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer Fur mit letztem Wohnsitz in A._______ (Bundesstaat Nord-Darfur) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2004 und gelangte zunächst in den Tschad. Im Mai 2005 sei er von dort nach Tripolis (Libyen) weitergezogen, wo er bis am 18. November 2005 geblieben sei. Am 3. Dezember 2006 sei er von Italien herkommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch, wurde dort am 29. Dezember 2006 summarisch dazu befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 24. Januar 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1991, als er in Khartoum gewesen sei, auf einen Polizeiposten mitgenommen worden, weil er anlässlich einer Kontrolle keine Ausweispapiere habe vorweisen können. Dort sei er beleidigt und mit einer Peitsche geschlagen worden. Anschliessend habe er gegen Bezahlung einer Gebühr einen Flüchtlingsausweis erhalten und sei wieder freigelassen worden. Im Sommer 2003 sei er im Dorf C._______ durch die Polizei festgenommen und in D._______ in einem Untersuchungsgefängnis inhaftiert worden. Man habe ihm vorgeworfen, der Opposition anzugehören und Mitglied der "Tora Bora" zu sein, was er bestritten habe. Während der Haft sei er geschlagen worden. Nach 21 Tagen Haft sei D._______ von der Opposition angegriffen worden. Unter anderem seien die Oppositionellen in den Polizeiposten eingefallen und hätten alle Gefangenen befreit. Nach seiner Befreiung sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Im Herbst 2003 sei sein Bruder Y._______ bei einem Angriff der Janjaweed auf das Dorf E._______ getötet worden. Im Januar 2004 sei es in Darfour wieder zu Kämpfen gekommen. Er habe sich der Opposition anschliessen wollen, aber seine Eltern seien dagegen gewesen, weil bereits sein Bruder Z._______ bei der Opposition sei. Er habe daher zunächst erwogen, nach Fashir zu gehen, habe sich jedoch dann aus Furcht vor einer erneuten Festnahme entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Er sei zunächst in den Tschad, danach nach Libyen und schliesslich in die Schweiz gelangt. In Libyen habe er begonnen, die Befreiungsbewegung "Tahrir" finanziell zu unterstützen. Im Falle einer Rückkehr in den Sudan befürchte er, erneut festgenommen zu werden, zumal er aus dem West-Sudan stamme und sein Heimatland illegal verlassen habe. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Februar 2007 - eröffnet am 2. Februar 2007 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Der zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 6. März 2007 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 10. April 2007 bestätigte die Rechtsvertreterin die eingangs gestellten Anträge und ersuchte erneut um Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Mit der Beschwerde vom 28. Februar 2007 wird den Rechtsbegehren zufolge lediglich der Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung) angefochten. Somit ist die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2007, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Sudan als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet werden könne und sich überdies aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit führte das BFM aus, eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion Darfur sei aufgrund der dort herrschenden gegenwärtigen Situation nicht zumutbar. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes niederzulassen, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in eine Region ausserhalb von Darfur sprächen. Der junge, gesunde und ledige Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge eine fünfjährige Schulausbildung genossen und beherrsche auch die arabische Sprache. Im Jahr 1991 habe er sieben Monate in der Stadt F._______ im Bundesstaat Gezira gelebt und gearbeitet. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatland sei er mehrere Jahre als Viehhändler tätig gewesen. Ab Januar 2004 habe er im Ausland - im Tschad und in Libyen - gelebt und gearbeitet. Im Weiteren lebten Familienangehörige und Verwandte des Beschwerdeführers, namentlich seine Schwester sowie mehrere Cousins, in Khartoum. 5.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf ein Urteil der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 25) darauf hingewiesen, dass in Darfur einer der schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie auch aussenpolitischen, ethnischen und wirtschaftlichen Komponenten bestehe, welcher weiterhin unzählige Opfer von Menschenrechtsverletzungen fordere. Eine Verbesserung der Lage sei auch nach der im erwähnten Urteil vertretenen Auffassung nicht in Sicht. In demselben Urteil habe die ARK die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, verneint. Die dabei wiedergegebenen Informationen seien auch in Bezug auf die Frage, ob eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung stehe, von Bedeutung. Gemäss einem Bericht des UNHCR vom Februar 2006 sowie einem Bericht der UNMIS vom August 2006 lebten in Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge. Diese seien im Sudan sozial und wirtschaftlich marginalisiert. Sie seien häufig Opfer von Belästigungen und willkürlicher Gewalt und müssten mit der Zerstörung ihrer Lager, Zwangsumsiedlungen und Deportationen nach Darfur rechnen. Sie würden oftmals gezwungen, sich in Slums und wüstenähnlichen Gebieten niederzulassen, wo es keine Infrastruktur gebe. Die Behörden seien nicht gewillt, sie gegen Diskriminierungen und weitere Verfolgungshandlungen zu schützen. Das UNHCR empfehle deshalb, Personen aus Darfur zumindest vorläufig aufzunehmen und zurzeit keine nicht-arabisch-stämmigen Personen aus Darfur gegen ihren Willen in den Sudan auszuweisen. Der Bericht von "Aegis Trust" vom Juni 2006 komme zum Schluss, dass die Lebensbedingungen für intern Vertriebene in den Lagern und Siedlungen in und um Khartoum teilweise schlechter seien als in Darfur selbst. Personen, die im Ausland Schutz gesucht hätten, würden bei ihrer Rückkehr gezwungen, in Gebieten mit schlechter Sicherheitslage und ohne Zugang zu Arbeit, finanzieller oder humanitärer Hilfe zu leben. Personen, welche im Ausland exilpolitisch tätig gewesen seien, seien deswegen im Falle ihrer Rückkehr gefährdet. Auch Personen, welche aus Grossbritannien zurückkehrten, seien gefährdet, da sie verdächtigt würden, dort mit internationalen Organisationen in Kontakt getreten zu sein. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan gezwungen würde, sich in einem Flüchtlingslager oder einer Siedlung für intern Vertriebene niederzulassen. Ob diesfalls überhaupt die Möglichkeit einer sozialen Integration bestünde, sei mehr als fraglich. Der Beschwerdeführer wäre angesichts der gegenwärtigen Lage im Sudan kaum fähig, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die in Khartoum wohnhafte Schwester stelle kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren sieben Monate ausserhalb von Darfur gelebt habe, werde ihm nichts nützen. Der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr ausserdem damit rechnen, bei seiner Ankunft durch die sudanesischen Behörden verhaftet und unter Verletzung der Menschenrechte verhört zu werden, weil der sudanesische Nachrichtendienst es mit hoher Wahrscheinlichkeit bemerke, wenn jemand aus dem Ausland zurückkehre. Ausserdem müsse er befürchten, dass seine Unterstützung der Befreiungsbewegung "Tahrir" dem sudanesischen Geheimdienst bekannt geworden sei. Auch deshalb hätte er im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung durch die Behörden zu gewärtigen. Aus diesen Gründen bestehe für den Beschwerdeführer keine inländische Aufenthaltsalternative, und die Rückschaffung in den Sudan sei unzumutbar. 5.3 In seiner Vernehmlassung macht das BFM vorab Ausführungen zur Frage der Kollektivverfolgung und stellt fest, dass Mitglieder nichtarabischer Ethnien aus Darfur ausserhalb von Darfur keiner ethnisch motivierten Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt seien. Anschliessend legt die Vorinstanz ihre Praxis in Bezug auf Asylsuchende aus Darfur dar und führt aus, bei der Beurteilung der Wegweisung werde jeweils geprüft, ob diese im konkreten Einzelfall zulässig, zumutbar und möglich sei. Der in der Beschwerde zitierte UNHCR-Bericht vermöge daran nichts zu ändern. Das BFM verweist sodann auf ein Urteil der ARK aus dem Jahr 2006 sowie eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2007 und stellt fest, in den genannten Entscheiden sei die jeweils zuständige Gerichtsbehörde im Fall von Personen nichtarabischer Ethnie aus Darfur ebenfalls zum Schluss gekommen, es bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb von Darfur. Für den vorliegenden Fall sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgung in Darfur glaubhaft zu machen. Ausserdem gehöre er keiner Risikogruppe dar. Wie in der angefochtenen Verfügung bereits dargelegt worden sei, bestünden auch keine individuellen Gründe, welche gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sprechen würden. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach der Beschwerdeführer gezwungen wäre, in Khartoum in einer Siedlung für intern Vertriebene zu leben, sei nicht haltbar. Er habe mehrere Jahre die Schule besucht und spreche Arabisch und Fur. Zudem habe er von Mai 2005 bis November 2006 in Libyen im Gastgewerbe gearbeitet. Ausserdem verfüge er in Khartoum über ein Beziehungsnetz. Daher dürfte es ihm ohne Schwierigkeiten möglich sein, ausserhalb von Darfur Fuss zu fassen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 5.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik entgegnet, die Erläuterungen der Vorinstanz betreffend die Kollektivverfolgung seien vorliegend nicht von Bedeutung. Im UNHCR-Papier vom Februar 2006 werde nämlich nicht die Feststellung der Kollektivverfolgung von nicht-arabischstämmigen Personen aus Darfur verlangt, sondern einzig gefordert, dass diesen Personen Schutz gewährt werde. Das schweizerische Asylrecht sehe für den Fall des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme vor. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einer der vom BFM genannten Risikogruppen angehöre, dürfe nicht dazu führen, dass er voreilig in andere Gebiete des Sudan abgeschoben werde. Aus zahlreichen aktuellen Berichten gehe hervor, dass die allgemeine humanitäre und menschenrechtliche Situation für intern Vertriebene im Sudan prekär sei. Die angefochtene Verfügung sowie die Vernehmlassung des BFM erweckten den Eindruck, die Vorinstanz missachte die klare Position des UNHCR. 6. 6.1 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Februar 2007, welche in diesem Punkt unangefochten blieb und somit rechtskräftig ist (vgl. vorstehend E. 3), erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot hingegen keine Anwendung. Nach dem Gesagten ist eine erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan - ausgenommen die Region Darfur - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Es erscheint im Weiteren nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher keiner Risikogruppe angehört, im Falle seiner Rückkehr in den Sudan allein infolge seiner Ethnie und seines Auslandaufenthaltes respektive seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in menschenrechtswidriger Weise festgehalten und verhört würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Weiteren mangels entsprechender aktenkundiger Indizien nicht davon auszugehen, dass der sudanesische Geheimdienst von der angeblich während seines Aufenthalts in Libyen erfolgten finanziellen Unterstützung der Befreiungsbewegung "Tahrir" erfahren hat. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch im Lichte der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.2.1 Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers, ist seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass in der Region Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug der Wegweisung dorthin unzumutbar ist. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht hingegen ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in einen ausserhalb der Region Darfur gelegenen Gliedstaat Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu qualifizieren ist. 6.2.2 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - laut Akten - gesunden Mann mit fünfjähriger Schulbildung, welcher die Sprachen Fur (Muttersprache) und Arabisch in Wort und Schrift beherrscht und ausserdem über rudimentäre Englischkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seit seiner Jugend im Viehhandel sowie in der Landwirtschaft tätig. Bereits im Alter von 14 Jahren arbeitete er ausserhalb seiner Heimatregion in der Stadt F._______ (Bundesstaat Gezira). Auch während seiner Aufenthalte im Tschad und in Libyen gelang es dem Beschwerdeführer, sich durch eigene Arbeitsinitiative ein Auskommen zu erwirtschaften. Unter diesen Umständen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mangels anderer Optionen gezwungen sein wird, die nächsten Jahre in einem Flüchtlingslager zu verbringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich im Sudan eine neue wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, zumal er über ein Beziehungsnetz in Khartoum verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Insbesondere leben dort den Akten zufolge mehrere Cousins sowie seine Schwester und sein Schwager; dieser arbeitet offenbar seit mehreren Jahren in Khartoum als Händler. Dessen Erfahrungen und Beziehungen dürften auch dem Beschwerdeführer zugute kommen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Sudan ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da es ihm obliegt, sich - allenfalls in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Februar 2007) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier)
- den _______ (Kopie; Beilage: Nationalitätenausweis Nr. _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: