Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2011 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung machte er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juni 2011 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 18. Dezember 2013 geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und wohne seit seiner Geburt mit seiner Familie in Ägypten. Seine Eltern seien ungefähr (...) nach Ägypten eingereist und seien heute eritreische Staatsangehörige. Er sei wegen der Revolution in Ägypten in die Schweiz gekommen, weil er danach nicht mehr dort habe bleiben können und auch nicht zurück nach Eritrea könne. Er habe kein Bleiberecht in Ägypten gehabt, weil er keinen Pass gehabt habe beziehungsweise man ihm keinen solchen habe ausstellen wollen. Im Jahr (...) sei ihm dann auf Antrag hin eine Identitätskarte ausgestellt worden, mit der er sich gut habe in Ägypten "bewegen" können. Er sei in Ägypten bis zur dritten Oberstufe in die Schule gegangen und danach verschiedenen Arbeiten nachgegangen. (...) sei er mit seiner Familie nach Eritrea gereist, weil sein Vater der Meinung gewesen sei, das Land habe sich stabilisiert. In Eritrea seien sein Vater und sein Bruder in der Stadt B._______ von (...) mitgenommen worden, woraufhin seine Mutter, sein jüngerer Bruder und er noch im gleichen Monat wieder aus Eritrea ausgereist seien. Er wisse nichts von Eritrea, ausser, dass sich die Stadt B._______ im (...) des Landes befinde. Seine Familie wisse nichts über den Aufenthalt der beiden Entführten und seine Ehefrau, mit der er seit dem (...) verheiratet sei, halte sich zur Zeit in Ägypten auf. A.b Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil E-591/2015 vom 19. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 28. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Asylpunkt aus, dem Beschwerdeführer gelinge es auch auf Beschwerdeebene nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Sein dreiwöchiger Aufenthalt in Eritrea (...) habe selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bewirkt, zumal er nämlich nicht geltend mache, er habe in Eritrea Kontakt mit den Behörden, insbesondere den militärischen, gehabt. Er habe sich bei seiner Wiederausreise aus Eritrea nicht im militärdienstpflichtigen Alter befunden, weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden müsse, er könnte aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea einer Verfolgung ausgesetzt sein. Zudem habe er auch für die Zeit nach (...) keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden geltend macht, womit ihm in Eritrea keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Seine angeblichen Schwierigkeiten in Ägypten seit dem Jahr 2011 - allgemeine Probleme mit Strassensperren nach dem 25. Januar 2011 sowie ein einmaliger Vorfall, bei dem "Rowdies" in das von ihm und seiner Mutter bewohnte Haus eingedrungen seien, aber niemand verletzt worden sei - stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weshalb es ihm nicht gelinge, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht an, die Staatsangehörigkeit(en) des Beschwerdeführers sei(en) weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Zwar habe er eine auf ihn lautende eritreische Identitätskarte sowie die Kopie von zwei Seiten seines angeblichen eritreischen Passes und eine angebliche Bestätigung der eritreischen Botschaft in Kairo, dass er einen eritreischen Pass besitze, eingereicht, aber seine eritreische Staatsangehörigkeit erscheine aufgrund verschiedener Elemente in seinen Vorbringen als unglaubhaft. Insbesondere habe er im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend gemacht, er besitze keinen eritreischen Pass, wogegen er gegenüber dem Gericht ausgeführt habe, einen solchen besessen zu haben, seine Familie in Ägypten könne ihn aber nicht mehr finden, weshalb er nur die Kopie von zwei Pass-Seiten einreiche. Diese Aussagen liessen starke Zweifel an seinen Angaben zur angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit aufkommen. Zudem erscheine sehr zweifelhaft, ob die Fotokopien von einem echten Pass angefertigt worden seien und die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Identitätskarte echt sei. Die Fotografien auf der Identitätskarte und dem Pass, Papiere die innerhalb von zwei Monaten im Jahr (...) ausgestellt worden seien, seien derart unterschiedlich, dass es schwer falle zu glauben, es handle sich um die gleiche Person im gleichen Zeitraum. Schliesslich sei die auf dem Pass angegebene siebenstellige Nummer der dazugehörenden Identitätskarte nur auf der Hinterseite der Identitätskarte mit Schreibmaschinenschrift angebracht, während auf der Vorderseite unter der Überschrift "Nummer" eine andere siebenstellige Zahl aufgedruckt sei. Diese Zweifel könnten auch durch die zusätzlich eingereichten Dokumente - Bestätigung der eritreischen Botschaft in Kairo und verschiedene Ausweise seiner Verwandten in Kopie - nicht zerstreut werden, zumal diese nur einen sehr geringen Beweiswert besässen. Der Beschwerdeführer habe in zwei verschiedenen Eingaben an das Gericht zwei Bestätigungen der eritreischen Botschaft in Kairo eingereicht, die das gleiche Datum und die gleiche Referenznummer tragen würden, aber mit unterschiedlichen Unterschriften (der mutmasslich gleichen Person) versehen seien, und nur die später eingereichte weise den Text "and he did not extract any other passport after this" sowie einen zusätzlichen Stempel auf, was vermuten lasse, dass es sich um Fälschungen handle. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden oder erscheine sogar naheliegend, dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sondern auch die ägyptische Staatsangehörigkeit besitze. Es habe in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er nach seiner angeblichen Eritrea-Reise von (...) bis (...) ohne Aufenthaltserlaubnis in Ägypten gelebt habe. Seine Erklärungen, wieso er und seine Familie zwar (...) noch eine Niederlassungsbewilligung in Ägypten gehabt hätten, ab dann aber nicht mehr, seien nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Träger eines eritreischen Passes gewesen sei, weise darauf hin, dass er in Ägypten über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge und später mutmasslich die ägyptische Staatsangehörigkeit erhalten habe, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht habe, er habe keine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, weil er keinen Pass gehabt habe. Dass er den Pass ohne glaubhafte Begründung nicht im Original einreiche, weise auf die Absicht hin, dessen Inhalt verheimlichen zu wollen, was seine Aussagen zusätzlich unglaubhaft erscheinen lasse. Zum neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene, seine Eltern und die älteren Geschwister hätten äthiopische Pässe besessen, er jedoch nicht, sei festzustellen, dass er diesen Umstand im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als einziger der Geschwister keinen äthiopischen Pass gehabt haben solle. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) er die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Dem SEM könne nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da es aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil an diesem gelegen hätte, seine Staatsangehörigkeit(en) zu belegen. Der Beschwerdeführer habe jedoch, wie ausgeführt, mit seinen diesbezüglich widersprüchlichen, nachgeschobenen und unwahren Angaben seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb er die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen habe und von der Zulässigkeit sowie Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland auszugehen sei. B. Mit Eingabe vom 15. September 2015 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter (vgl. Vollmacht vom 15. Januar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-591/2015 vom 19. August 2015 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und das SEM sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vertieften Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei im Besonderen anzuweisen, eine Botschaftsabklärung durch die Schweizerische Vertretung in Kairo zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters, sowie die Einräumung der aufschiebenden Wirkung, wobei die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen sei, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. C. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. September 2015 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 2.1 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.54; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 9; Seiler/Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Art. 121 Rz. 27-30).
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend, das Gericht habe hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit respektive Anwesenheitsberechtigung in Ägypten übersehen, dass die Nummer auf der Rückseite der Identitätskarte mit der Bezeichnung "alte/vorherige" beschriftet sei, was mit einer heute eingereichten amtlich beglaubigten Übersetzung belegt werden könne und was bereits im letzten Verfahren hätte bemerkt werden müssen. Seine Identitätskarte sei ihm am (...) erstmalig ausgestellt worden und er habe das Dokument (...) erneuern lassen müssen, weil er den Ausweis verloren habe. Dabei sei auch sein Foto aktualisiert worden, weshalb nicht verwunderlich sei, dass sein Erscheinungsbild auf den Fotos unterschiedlich sei. Die Argumentation des Gerichts, es müsse von gefälschten Dokumenten ausgegangen werden, weil "nämlich die Fotografien auf der Identitätskarte und dem Pass, die innerhalb von zwei Monaten im Jahr (...) ausgestellt worden sein sollen, derart unterschiedlich seien, dass es schwer fällt zu glauben, es sei die gleiche Person im gleichen Zeitraum", müsse damit ebenfalls revidiert werden. Mit den gleichzeitig eingereichten Kopien von Identitätskarten seiner Schwester (...) und eines weiteren Beispiels könne belegt werden, dass auf eritreischen Identitätskarten generell neben der neuen beziehungsweise aktuellen Ausweisnummer auch die ehemalige enthalten sei. Auch mit dem gleichzeitig eingereichten Formular (Beilage 5), mit dem namentlich bei einem Ausweisverlust eine neue eritreische Identitätskarte beantragt werde, könne belegt werden, dass die alte Ausweisnummer anzugeben sei. Schliesslich bestätige der gleichzeitig eingereichte Bericht der norwegischen Migrationsbehörde, dass im Falle des Ersatzes einer Identitätskarte das neue Dokument Informationen zur verlorenen Identitätskarte enthalte. Somit sei insgesamt festzustellen, dass keinerlei konkrete Hinweise auf die Unechtheit der eingereichten Passkopien und der eingereichten Identitätskarte bestehen würden. Folglich sei erstens festzuhalten, dass der letztinstanzliche Schluss fehl gehe, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, und es ihm zweitens gelungen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Bereits im Beschwerdeverfahren sei ausgeführt worden, es könne ausgeschlossen werden, dass er auch äthiopischer Staatsangehöriger sei. Selbst wenn er nämlich in Ägypten als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten hätte, wäre ihm die äthiopische Staatsbürgerschaft spätestens während des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges zwischen 1998 und 2000 entzogen worden. Es sei bekannt und werde etwa durch den SFH-Bericht "Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft" dokumentiert, dass mit dem Ausbruch des Krieges allen Personen eritreischer Herkunft die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Im Jahr (...) habe er einen eritreischen Pass erhalten und es sei allgemein bekannt, dass das äthiopische Recht keine doppelte Staatsbürgerschaft vorsehe. Zudem bestünden, wie bereits in der Beschwerde erwähnt, hinsichtlich der ägyptischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise Anwesenheitsberechtigung in diesem Staat keine Hinweise darauf, dass er in Ägypten eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe und es ihm möglich gewesen sein könnte, sich einbürgern zu lassen. Vielmehr mache der Umstand, dass seine Schwester und sein Bruder über einen Ausweis für Asylsuchende (ausgestellt 2012 respektive 2013) verfügen würden, deutlich, dass es sich seiner Familie weder um Ägypter noch um in Ägypten aufenthaltsberechtigte Ausländer handle. Schliesslich erkläre auch das Vorhandensein des Passes, weshalb er bis zu den Geschehnissen rund um die Revolution anfangs (...) relativ unbehelligt in Ägypten ohne Aufenthaltsbewilligung habe leben können. Im Übrigen könne daran festgehalten werden, dass - sollte das Gericht noch immer nicht davon überzeugt sein, dass er in Ägypten weder Staatsbürger noch Aufenthaltsberechtigte sei - eine Botschaftsabklärung durch die Schweizer Vertretung in Kairo anzuordnen sei. Mittels einer solchen Abklärung dürfte rasch belegt sein, dass er weder über die ägyptische Staatsangehörigkeit noch über eine Aufenthaltsbewilligung in Ägypten verfüge. Er sei somit weder ägyptischer Staatsangehöriger noch Aufenthaltsberechtigter in diesem Staat. Er habe somit glaubhaft machen können, dass er eritreischer Staatsbürger sei, womit gleichzeitig fest stehe, dass er nicht äthiopischer Staatsbürger sein könne. Des Weiteren habe gezeigt werden können, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer ägyptischen Staatsbürgerschaft beziehungsweise einer Anwesenheitsberechtigung in Ägypten bestehen würden. Somit sei festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ägypten und Äthiopien mangels Anwesenheitsrechts und persönlichen Bezugs unmöglich respektive unzumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei sodann bereits deshalb unzumutbar respektive unzulässig, weil er im wehrdienstpflichtigen Alter sei und er also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst aufgeboten würde, wo er mitunter unmenschliche Behandlung zu befürchten hätte. Er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. Für den Fall der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens werde beantragt, zu berücksichtigen, dass er exilpolitisch aktiv sei und regelmässig an Versammlungen und Kundgebungen der C._______ in der Schweiz teilnehme. Die gleichzeitig zu den Akten gereichten zwei Schreiben der C._______ würden dies und seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea bestätigen. Er hätte aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten gegen das dortige Regime flüchtlingsrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Rechtsfolge sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling.
E. 2.3 Das Gericht stellt fest, dass es dem Gesuchsteller mit seinen Vorbringen und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten offensichtlich nicht gelingt, das Vorliegen des angerufenen Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) darzutun. Wie sich aus der eingereichten amtlich beglaubigten Übersetzung ergibt, wurde die eritreische Identitätskarte am (...) in Kairo ausgestellt, und dem Ausweis können keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der nun plötzlich in der Revisionseingabe erstmals vorgebrachten und haltlosen Vorbringen entnommen werden, die verloren gegangene Identitätskarte sei im Jahr 2006 erneuert und das Foto des Gesuchstellers aktualisiert worden. Es verhält sich ohnehin vielmehr so, dass beim Verlust eines Ausweises ein Ersatzdokument ausgestellt wird. Das Vorbringen erweist sich auch deshalb als realitätsfremd, weil ein verloren gegangenes Dokument wohl schlecht (...) Jahre später erneuert und mit einem "aktualisierten" Foto versehen werden kann. Unbesehen davon gelingt es dem Gesuchsteller mit seinen Vorbringen offensichtlich nicht, darzutun, inwiefern das Gericht versehentlich ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst haben soll. Das Gericht hat sich im Urteil vom 19. August 2015 sehr wohl mit den zu den Akten gereichten Dokumenten (Kopien von zwei Seiten eines eritreischen Passes und Identitätskarte) auseinandergesetzt und diese inhaltlich wahrgenommen, weshalb offensichtlich keine Tatsachen vorliegen, die versehentlich nicht berücksichtigt worden wären. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionseingabe beschränken sich auf eine appellatorische Kritik an der vom Gericht vorgenommenen Sachverhalts- respektive Beweiswürdigung, die einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Des Weiteren ist festzustellen, dass die vom Gericht angeblich nicht berücksichtigten Tatsachen auch nicht erheblich wären, zumal im Urteil vom 19. August 2015 hinsichtlich der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit angeführt wurde, der Umstand, dass der Beschwerdeführer Träger eines eritreischen Passes gewesen sein wolle, weise darauf hin, dass er in Ägypten über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (und später mutmasslich die ägyptische Staatsangehörigkeit erhalten) habe, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht habe, er habe keine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, weil er keinen Pass gehabt habe.
E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine revisionsrechtlich relevanten Gründe im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-591/2015 vom 19. August 2015 ist demzufolge abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die am 16. September 2015 verfügte superprovisorische Massnahme (Einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs), der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 5 Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5709/2015 Urteil vom 16. November 2015 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...) oder (...), Ägypten, angeblich eritreischer Staatsangehöriger, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-591/2015 vom 19. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2011 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung machte er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juni 2011 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 18. Dezember 2013 geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und wohne seit seiner Geburt mit seiner Familie in Ägypten. Seine Eltern seien ungefähr (...) nach Ägypten eingereist und seien heute eritreische Staatsangehörige. Er sei wegen der Revolution in Ägypten in die Schweiz gekommen, weil er danach nicht mehr dort habe bleiben können und auch nicht zurück nach Eritrea könne. Er habe kein Bleiberecht in Ägypten gehabt, weil er keinen Pass gehabt habe beziehungsweise man ihm keinen solchen habe ausstellen wollen. Im Jahr (...) sei ihm dann auf Antrag hin eine Identitätskarte ausgestellt worden, mit der er sich gut habe in Ägypten "bewegen" können. Er sei in Ägypten bis zur dritten Oberstufe in die Schule gegangen und danach verschiedenen Arbeiten nachgegangen. (...) sei er mit seiner Familie nach Eritrea gereist, weil sein Vater der Meinung gewesen sei, das Land habe sich stabilisiert. In Eritrea seien sein Vater und sein Bruder in der Stadt B._______ von (...) mitgenommen worden, woraufhin seine Mutter, sein jüngerer Bruder und er noch im gleichen Monat wieder aus Eritrea ausgereist seien. Er wisse nichts von Eritrea, ausser, dass sich die Stadt B._______ im (...) des Landes befinde. Seine Familie wisse nichts über den Aufenthalt der beiden Entführten und seine Ehefrau, mit der er seit dem (...) verheiratet sei, halte sich zur Zeit in Ägypten auf. A.b Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil E-591/2015 vom 19. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 28. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Asylpunkt aus, dem Beschwerdeführer gelinge es auch auf Beschwerdeebene nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Sein dreiwöchiger Aufenthalt in Eritrea (...) habe selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bewirkt, zumal er nämlich nicht geltend mache, er habe in Eritrea Kontakt mit den Behörden, insbesondere den militärischen, gehabt. Er habe sich bei seiner Wiederausreise aus Eritrea nicht im militärdienstpflichtigen Alter befunden, weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden müsse, er könnte aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea einer Verfolgung ausgesetzt sein. Zudem habe er auch für die Zeit nach (...) keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden geltend macht, womit ihm in Eritrea keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Seine angeblichen Schwierigkeiten in Ägypten seit dem Jahr 2011 - allgemeine Probleme mit Strassensperren nach dem 25. Januar 2011 sowie ein einmaliger Vorfall, bei dem "Rowdies" in das von ihm und seiner Mutter bewohnte Haus eingedrungen seien, aber niemand verletzt worden sei - stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weshalb es ihm nicht gelinge, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht an, die Staatsangehörigkeit(en) des Beschwerdeführers sei(en) weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Zwar habe er eine auf ihn lautende eritreische Identitätskarte sowie die Kopie von zwei Seiten seines angeblichen eritreischen Passes und eine angebliche Bestätigung der eritreischen Botschaft in Kairo, dass er einen eritreischen Pass besitze, eingereicht, aber seine eritreische Staatsangehörigkeit erscheine aufgrund verschiedener Elemente in seinen Vorbringen als unglaubhaft. Insbesondere habe er im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend gemacht, er besitze keinen eritreischen Pass, wogegen er gegenüber dem Gericht ausgeführt habe, einen solchen besessen zu haben, seine Familie in Ägypten könne ihn aber nicht mehr finden, weshalb er nur die Kopie von zwei Pass-Seiten einreiche. Diese Aussagen liessen starke Zweifel an seinen Angaben zur angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit aufkommen. Zudem erscheine sehr zweifelhaft, ob die Fotokopien von einem echten Pass angefertigt worden seien und die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Identitätskarte echt sei. Die Fotografien auf der Identitätskarte und dem Pass, Papiere die innerhalb von zwei Monaten im Jahr (...) ausgestellt worden seien, seien derart unterschiedlich, dass es schwer falle zu glauben, es handle sich um die gleiche Person im gleichen Zeitraum. Schliesslich sei die auf dem Pass angegebene siebenstellige Nummer der dazugehörenden Identitätskarte nur auf der Hinterseite der Identitätskarte mit Schreibmaschinenschrift angebracht, während auf der Vorderseite unter der Überschrift "Nummer" eine andere siebenstellige Zahl aufgedruckt sei. Diese Zweifel könnten auch durch die zusätzlich eingereichten Dokumente - Bestätigung der eritreischen Botschaft in Kairo und verschiedene Ausweise seiner Verwandten in Kopie - nicht zerstreut werden, zumal diese nur einen sehr geringen Beweiswert besässen. Der Beschwerdeführer habe in zwei verschiedenen Eingaben an das Gericht zwei Bestätigungen der eritreischen Botschaft in Kairo eingereicht, die das gleiche Datum und die gleiche Referenznummer tragen würden, aber mit unterschiedlichen Unterschriften (der mutmasslich gleichen Person) versehen seien, und nur die später eingereichte weise den Text "and he did not extract any other passport after this" sowie einen zusätzlichen Stempel auf, was vermuten lasse, dass es sich um Fälschungen handle. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden oder erscheine sogar naheliegend, dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sondern auch die ägyptische Staatsangehörigkeit besitze. Es habe in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er nach seiner angeblichen Eritrea-Reise von (...) bis (...) ohne Aufenthaltserlaubnis in Ägypten gelebt habe. Seine Erklärungen, wieso er und seine Familie zwar (...) noch eine Niederlassungsbewilligung in Ägypten gehabt hätten, ab dann aber nicht mehr, seien nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Träger eines eritreischen Passes gewesen sei, weise darauf hin, dass er in Ägypten über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge und später mutmasslich die ägyptische Staatsangehörigkeit erhalten habe, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht habe, er habe keine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, weil er keinen Pass gehabt habe. Dass er den Pass ohne glaubhafte Begründung nicht im Original einreiche, weise auf die Absicht hin, dessen Inhalt verheimlichen zu wollen, was seine Aussagen zusätzlich unglaubhaft erscheinen lasse. Zum neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene, seine Eltern und die älteren Geschwister hätten äthiopische Pässe besessen, er jedoch nicht, sei festzustellen, dass er diesen Umstand im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als einziger der Geschwister keinen äthiopischen Pass gehabt haben solle. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) er die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Dem SEM könne nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da es aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil an diesem gelegen hätte, seine Staatsangehörigkeit(en) zu belegen. Der Beschwerdeführer habe jedoch, wie ausgeführt, mit seinen diesbezüglich widersprüchlichen, nachgeschobenen und unwahren Angaben seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb er die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen habe und von der Zulässigkeit sowie Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland auszugehen sei. B. Mit Eingabe vom 15. September 2015 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter (vgl. Vollmacht vom 15. Januar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-591/2015 vom 19. August 2015 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und das SEM sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vertieften Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei im Besonderen anzuweisen, eine Botschaftsabklärung durch die Schweizerische Vertretung in Kairo zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters, sowie die Einräumung der aufschiebenden Wirkung, wobei die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen sei, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. C. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. September 2015 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.54; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 9; Seiler/Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Art. 121 Rz. 27-30). 2.2 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs geltend, das Gericht habe hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit respektive Anwesenheitsberechtigung in Ägypten übersehen, dass die Nummer auf der Rückseite der Identitätskarte mit der Bezeichnung "alte/vorherige" beschriftet sei, was mit einer heute eingereichten amtlich beglaubigten Übersetzung belegt werden könne und was bereits im letzten Verfahren hätte bemerkt werden müssen. Seine Identitätskarte sei ihm am (...) erstmalig ausgestellt worden und er habe das Dokument (...) erneuern lassen müssen, weil er den Ausweis verloren habe. Dabei sei auch sein Foto aktualisiert worden, weshalb nicht verwunderlich sei, dass sein Erscheinungsbild auf den Fotos unterschiedlich sei. Die Argumentation des Gerichts, es müsse von gefälschten Dokumenten ausgegangen werden, weil "nämlich die Fotografien auf der Identitätskarte und dem Pass, die innerhalb von zwei Monaten im Jahr (...) ausgestellt worden sein sollen, derart unterschiedlich seien, dass es schwer fällt zu glauben, es sei die gleiche Person im gleichen Zeitraum", müsse damit ebenfalls revidiert werden. Mit den gleichzeitig eingereichten Kopien von Identitätskarten seiner Schwester (...) und eines weiteren Beispiels könne belegt werden, dass auf eritreischen Identitätskarten generell neben der neuen beziehungsweise aktuellen Ausweisnummer auch die ehemalige enthalten sei. Auch mit dem gleichzeitig eingereichten Formular (Beilage 5), mit dem namentlich bei einem Ausweisverlust eine neue eritreische Identitätskarte beantragt werde, könne belegt werden, dass die alte Ausweisnummer anzugeben sei. Schliesslich bestätige der gleichzeitig eingereichte Bericht der norwegischen Migrationsbehörde, dass im Falle des Ersatzes einer Identitätskarte das neue Dokument Informationen zur verlorenen Identitätskarte enthalte. Somit sei insgesamt festzustellen, dass keinerlei konkrete Hinweise auf die Unechtheit der eingereichten Passkopien und der eingereichten Identitätskarte bestehen würden. Folglich sei erstens festzuhalten, dass der letztinstanzliche Schluss fehl gehe, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, und es ihm zweitens gelungen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Bereits im Beschwerdeverfahren sei ausgeführt worden, es könne ausgeschlossen werden, dass er auch äthiopischer Staatsangehöriger sei. Selbst wenn er nämlich in Ägypten als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten hätte, wäre ihm die äthiopische Staatsbürgerschaft spätestens während des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges zwischen 1998 und 2000 entzogen worden. Es sei bekannt und werde etwa durch den SFH-Bericht "Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft" dokumentiert, dass mit dem Ausbruch des Krieges allen Personen eritreischer Herkunft die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei. Im Jahr (...) habe er einen eritreischen Pass erhalten und es sei allgemein bekannt, dass das äthiopische Recht keine doppelte Staatsbürgerschaft vorsehe. Zudem bestünden, wie bereits in der Beschwerde erwähnt, hinsichtlich der ägyptischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise Anwesenheitsberechtigung in diesem Staat keine Hinweise darauf, dass er in Ägypten eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe und es ihm möglich gewesen sein könnte, sich einbürgern zu lassen. Vielmehr mache der Umstand, dass seine Schwester und sein Bruder über einen Ausweis für Asylsuchende (ausgestellt 2012 respektive 2013) verfügen würden, deutlich, dass es sich seiner Familie weder um Ägypter noch um in Ägypten aufenthaltsberechtigte Ausländer handle. Schliesslich erkläre auch das Vorhandensein des Passes, weshalb er bis zu den Geschehnissen rund um die Revolution anfangs (...) relativ unbehelligt in Ägypten ohne Aufenthaltsbewilligung habe leben können. Im Übrigen könne daran festgehalten werden, dass - sollte das Gericht noch immer nicht davon überzeugt sein, dass er in Ägypten weder Staatsbürger noch Aufenthaltsberechtigte sei - eine Botschaftsabklärung durch die Schweizer Vertretung in Kairo anzuordnen sei. Mittels einer solchen Abklärung dürfte rasch belegt sein, dass er weder über die ägyptische Staatsangehörigkeit noch über eine Aufenthaltsbewilligung in Ägypten verfüge. Er sei somit weder ägyptischer Staatsangehöriger noch Aufenthaltsberechtigter in diesem Staat. Er habe somit glaubhaft machen können, dass er eritreischer Staatsbürger sei, womit gleichzeitig fest stehe, dass er nicht äthiopischer Staatsbürger sein könne. Des Weiteren habe gezeigt werden können, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer ägyptischen Staatsbürgerschaft beziehungsweise einer Anwesenheitsberechtigung in Ägypten bestehen würden. Somit sei festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ägypten und Äthiopien mangels Anwesenheitsrechts und persönlichen Bezugs unmöglich respektive unzumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei sodann bereits deshalb unzumutbar respektive unzulässig, weil er im wehrdienstpflichtigen Alter sei und er also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst aufgeboten würde, wo er mitunter unmenschliche Behandlung zu befürchten hätte. Er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. Für den Fall der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens werde beantragt, zu berücksichtigen, dass er exilpolitisch aktiv sei und regelmässig an Versammlungen und Kundgebungen der C._______ in der Schweiz teilnehme. Die gleichzeitig zu den Akten gereichten zwei Schreiben der C._______ würden dies und seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea bestätigen. Er hätte aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten gegen das dortige Regime flüchtlingsrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Rechtsfolge sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. 2.3 Das Gericht stellt fest, dass es dem Gesuchsteller mit seinen Vorbringen und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten offensichtlich nicht gelingt, das Vorliegen des angerufenen Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) darzutun. Wie sich aus der eingereichten amtlich beglaubigten Übersetzung ergibt, wurde die eritreische Identitätskarte am (...) in Kairo ausgestellt, und dem Ausweis können keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der nun plötzlich in der Revisionseingabe erstmals vorgebrachten und haltlosen Vorbringen entnommen werden, die verloren gegangene Identitätskarte sei im Jahr 2006 erneuert und das Foto des Gesuchstellers aktualisiert worden. Es verhält sich ohnehin vielmehr so, dass beim Verlust eines Ausweises ein Ersatzdokument ausgestellt wird. Das Vorbringen erweist sich auch deshalb als realitätsfremd, weil ein verloren gegangenes Dokument wohl schlecht (...) Jahre später erneuert und mit einem "aktualisierten" Foto versehen werden kann. Unbesehen davon gelingt es dem Gesuchsteller mit seinen Vorbringen offensichtlich nicht, darzutun, inwiefern das Gericht versehentlich ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst haben soll. Das Gericht hat sich im Urteil vom 19. August 2015 sehr wohl mit den zu den Akten gereichten Dokumenten (Kopien von zwei Seiten eines eritreischen Passes und Identitätskarte) auseinandergesetzt und diese inhaltlich wahrgenommen, weshalb offensichtlich keine Tatsachen vorliegen, die versehentlich nicht berücksichtigt worden wären. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionseingabe beschränken sich auf eine appellatorische Kritik an der vom Gericht vorgenommenen Sachverhalts- respektive Beweiswürdigung, die einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Des Weiteren ist festzustellen, dass die vom Gericht angeblich nicht berücksichtigten Tatsachen auch nicht erheblich wären, zumal im Urteil vom 19. August 2015 hinsichtlich der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit angeführt wurde, der Umstand, dass der Beschwerdeführer Träger eines eritreischen Passes gewesen sein wolle, weise darauf hin, dass er in Ägypten über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (und später mutmasslich die ägyptische Staatsangehörigkeit erhalten) habe, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht habe, er habe keine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, weil er keinen Pass gehabt habe.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine revisionsrechtlich relevanten Gründe im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-591/2015 vom 19. August 2015 ist demzufolge abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die am 16. September 2015 verfügte superprovisorische Massnahme (Einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs), der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
5. Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: