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E-591/2015

E-591/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-591/2015 Urteil vom 19. August 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Ägypten, angeblich eritreischer Staatsangehöriger, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 23. Mai 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er in der Befragung zur Person vom 14. Juni 2011 und der Anhörung vom 18. Dezember 2013 geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und wohne seit seiner Geburt mit seiner Familie in Ägypten, dass seine Eltern ungefähr 1950 nach Ägypten eingereist und heute eritreische Staatsangehörige seien, dass er wegen der Revolution in Ägypten in die Schweiz gekommen sei, weil er danach nicht mehr dort habe bleiben können und auch nicht zurück nach Eritrea könne, dass er kein Bleiberecht in Ägypten gehabt habe, weil er keinen Pass gehabt beziehungsweise ihm kein Pass ausgestellt worden sei, er aber auf Antrag im Jahr 2001 eine Identitätskarte erhalten habe, mit welcher er sich gut habe "bewegen" können, dass er in Ägypten bis zur dritten Oberstufe in die Schule gegangen und anschliessend verschiedenen Arbeiten nachgegangen sei, dass er und seine Familie 1994 nach Eritrea gereist seien, weil sein Vater der Meinung gewesen sei, das Land habe sich stabilisiert, dass sein Vater und sein Bruder in Eritrea von vier oder fünf vermummten Männern ohne Uniformen mitgenommen worden seien, als sie in der Stadt Adda Keih gewesen seien, von wo sein Vater herkomme, dass daraufhin seine Mutter, sein jüngerer Bruder und er noch im gleichen Monat wieder aus Eritrea ausgereist seien, dass er von Eritrea nichts wisse, ausser, dass sich die Stadt Adda Keih im Süden des Landes befinde, dass die Familie über den Aufenthalt der beiden Entführten nichts wisse, dass sich seine Ehefrau, mit der er seit dem 3. Dezember 2009 verheiratet sei, zur Zeit in Ägypten aufhalte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich von 1994 bis 2011 als Papierloser in Ägypten gelebt, unglaubhaft sei, da es den gesicherten Erkenntnissen des SEM widerspreche, dass sich Eritreer in Ägypten nur mit der eritreischen Identitätskarte ausweisen könnten, ohne in grössere Schwierigkeiten zu geraten, dass er von keinen Schwierigkeiten mit den ägyptischen Behörden berichtet habe, sondern zur Schule gegangen und arbeitstätig gewesen sei, dass dies dafür spreche, dass er eine Arbeitsbewilligung gehabt habe, dass er zum Zeitpunkt seiner Geburt 1979 äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sein dürfte, da Eritrea erst 1993 von Äthiopien unabhängig geworden sei und sein Vater einen äthiopischen Pass gehabt habe, dass er auch 1993 noch äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sein dürfte, da er aufgrund seines Alter nicht am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 habe teilnehmen können und in Ägypten gewohnt habe, dass seine Aussagen bezüglich der angeblichen eritreischen Herkunft und Staatsangehörigkeit seiner Eltern vage und unsubstantiiert ausgefallen seien, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche, dass er auch nicht habe erklären können, wieso seine Mutter nach der Rückkehr aus Eritrea ihre Niederlassungsbewilligung nicht mehr habe erneuern, aber dennoch problemlos weiterhin in Ägypten habe leben können, dass das SEM zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe in Ägypten mit höchster Wahrscheinlichkeit über einen geregelten Aufenthalt oder sogar über die ägyptische Staatsangehörigkeit verfügt, dass der Beschwerdeführer zwar eine eritreische Identitätskarte eingereicht habe, Eritrea aber die doppelte Staatsbürgerschaft erlaube, weshalb dies die Möglichkeit offenlasse, dass er gleichzeitig über die äthiopische oder ägyptische Staatsangehörigkeit verfüge, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung "ernsthafte Zweifel" an der geltend gemachten Rückreise nach Eritrea und der Wiedereinreise nach Ägypten geltend machte, dass das SEM aber ausführte, selbst bei Wahrunterstellung sei den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er in Eritrea Opfer einer gegen ihn gerichteten Verfolgung geworden sei oder Kontakt mit den Behörden stattgefunden habe, dass er damals erst 14-jährig und damit noch nicht militärdienstpflichtig gewesen sei, dass deshalb seine Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall zu verneinen sei, dass auch die geltend gemachten Gründe für das Verlassen Ägyptens im Mai 2011 nicht auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen liessen, dass sich der Vollzug nach Ägypten als zumutbar erweise, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe und auch keine individuellen Gründe vorlägen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, dass der Vollzug zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auch nicht unmöglich oder technisch undurchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean­tragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vertieften Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, sub­eventualiter sei er wegen unzumutbaren Vollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und darauf beharrt, eritreischer Staatsangehöriger zu sein, dass er jedoch neu und entgegen seinen bisherigen Angaben angibt, er habe im Jahr 2001 nicht nur eine Identitätskarte, sondern auch einen eritreischen Pass erhalten, dass er als Beweismittel unter anderem eine Kopie seines eritreischen Passes einreichte, dass er dazu ausführt, er habe die Existenz des Passes bisher verschwiegen, weil ihm eritreische Landsleute dazu geraten hätten, dass er zudem Kopien eritreische Identitätskarten seiner Schwester und seines Bruder sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte und des eritreischen Passes seines Vaters einreichte, dass er ausführt, damit sei seine eritreische Staatsangehörigkeit bewiesen, und der Pass erkläre, wieso er relativ unbehelligt in Ägypten habe leben können, obwohl er keine Aufenthaltsbewilligung besessen habe, dass er nur bis 1994 in die Schule gegangen sei und sich danach ohne Arbeitsbewilligung mit Gelegenheitsjobs durchgeschlagen habe, dass er im Gegensatz zu seinen Eltern und seinen älteren Geschwistern nie einen äthiopischen Pass besessen habe, dass zudem zwischen 1998 und 2000 allen Personen eritreischer Herkunft die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden sei, weshalb er kein äthiopischer Staatsangehöriger sein könne, dass er auch die ägyptische Staatsangehörigkeit nicht besitzen könne, da er über keine ägyptische Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 aufforderte, seinen Pass im Original einzureichen, dass dieser innert Frist am 20. März 2015 ausführte, er bemühe sich um den Passerhalt und habe dafür seine Familie in Ägypten kontaktiert, dass diese seinen Pass jedoch nicht mehr finde, weshalb sein Bruder eine Verlustanzeige bei der Polizei gemacht habe, von welcher er eine Kopie einreichte, dass er zudem die Kopie einer Bestätigung der eritreischen Botschaft in Kairo einreichte, gemäss der er über einen eritreischen Pass verfügt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzubezahlen, dass am 9. April 2015 die Originale der am 20. März 2015 übermittelten Beweismittel - weiterhin jedoch nicht des Passes - eingereicht wurden, dass der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss leistete und um Wiedererwägung der Entscheidung bezüglich Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenvorschusserhebung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 das Gesuch ablehnte und das SEM zur Vernehmlassung einlud, dass das SEM am 27. April 2015 zur Beschwerde Stellung nahm und der Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 replizierte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend- endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer behauptet, die angefochtene Verfügung sei ihm am 29. Dezember 2014 eröffnet worden, dass der Rückschein für die Zustellung per Einschreiben sich nicht im SEM-Dossier befindet, weshalb das Datum der Eröffnung nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerde deshalb als fristgerecht eingereicht zu betrachten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG), und auf diese, da auch die Form gewahrt ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass sein dreiwöchiger Aufenthalt in Eritrea 1994 selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bewirkt hat, dass er nämlich nicht geltend macht, er habe in Eritrea Kontakt mit den Behörden, insbesondere den militärischen Behörden, gehabt, dass er sich bei seiner Wiederausreise aus Eritrea nicht im militärdienstpflichtigen Alter befand, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden muss, er könnte aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea einer Verfolgung ausgesetzt sein, dass er auch für die Zeit nach 1994 keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden geltend macht, dass ihm damit in Eritrea keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, dass seine angeblichen Schwierigkeiten in Ägypten seit dem Jahr 2011 - allgemeine Probleme mit Strassensperren nach dem 25. Januar 2011 sowie ein einmaliger Vorfall, bei dem "Rowdies" in das von ihm und seiner Mutter bewohnte Haus eingedrungen seien, aber niemanden verletzt worden sei - keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Staatsangehörigkeit(en) des Beschwerdeführers weder bewiesen noch glaubhaft gemacht ist respektiv sind, dass der Beschwerdeführer zwar eine auf ihn lautende eritreische Identitätskarte einreichte sowie die Kopie von zwei Seiten seines angeblichen eritreischen Passes und eine angebliche Bestätigung der eritreischen Botschaft in Kairo, dass er einen eritreischen Pass besitze, dass seine eritreische Staatsangehörigkeit indes aufgrund verschiedener Elemente in seinen Vorbringen als unglaubhaft erscheint, dass er im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend gemacht hat, er besitze keinen eritreischen Pass, dass er gegenüber dem Gericht ausführte, einen eritreischen Pass gehabt zu haben, doch könne seine Familie in Ägypten ihn nicht mehr finden, weshalb er nur die Kopie von zwei Pass-Seiten einreichen könne, dass diese Aussagen starke Zweifel an seinen Angaben zur angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit aufkommen lassen, dass zudem sehr zweifelhaft erscheint, ob die Fotokopien von einem echten Pass angefertigt worden sind und ob die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Identitätskarte echt ist, dass nämlich die Fotografien auf der Identitätskarte und dem Pass, die innerhalb von zwei Monaten im Jahr 2001 ausgestellt worden sein sollen, derart unterschiedlich sind, dass es schwer fällt zu glauben, es sei die gleiche Person im gleichen Zeitraum, und die auf dem Pass angegebene siebenstellige Nummer der dazugehörenden Identitätskarte nur auf der Hinterseite der Identitätskarte mit Schreibmaschinenschrift angebracht ist, während auf der Vorderseite unter der Überschrift "Nummer" eine andere siebenstellige Zahl aufgedruckt ist, dass diese Zweifel auch durch die zusätzlich eingereichten Dokumente - Bestätigung der eritreischen Botschaft in Kairo und verschiedene Ausweise seiner Verwandten in Kopie - nicht zerstreut werden können, besitzen diese doch nur einen sehr geringen Beweiswert, dass der Beschwerdeführer zudem in zwei verschiedenen Eingaben an das Gericht zwei Bestätigungen der eritreischen Botschaft in Kairo einreichte, die das gleiche Datum und die gleiche Referenznummer tragen, jedoch mit unterschiedlichen Unterschriften (der mutmasslich gleichen Per­son) versehen sind, und nur die später eingereichte den Text "and he did not extract any other passport after this" sowie einen zusätzlichen Stempel aufweist, was vermuten lässt, dass es sich um Fälschungen handelt, dass, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, nicht ausgeschlossen oder sogar naheliegend erscheint, dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern auch die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegt, wieso nicht glaubhaft ist, dass er nach seiner angeblichen Eritrea-Reise von 1994 bis 2001 ohne Aufenthaltserlaubnis in Ägypten gelebt habe, dass seine Erklärungen, wieso er und seine Familie zwar 1994 noch eine Niederlassungsbewilligung in Ägypten gehabt hätten, von dann an aber nicht mehr, nicht nachvollziehbar sind (A18 F111 ff.), dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Träger eines eritreischen Passes war, darauf hinweist, dass er in Ägypten über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt (und später mutmasslich die ägyptische Staatsangehörigkeit erhalten) hat, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht hat, er habe keine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, da er keinen Pass gehab habe (SEM-Akte A3 S. 4 f. und A18 F51), dass der Umstand, den Pass ohne glaubhafte Begründung nicht im Original einzureichen, auf die Absicht hinweist, dessen Inhalt verheimlichen zu wollen, was seine Aussagen zusätzlich unglaubhaft erscheinen lässt, dass er zudem auf Beschwerdeebene neu vorbringt, seine Eltern und die älteren Geschwister hätten äthiopische Pässe besessen, er jedoch nicht, dass er diesen Umstand erstens im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte (A18 F59 ff.) und zweitens nicht nachvollziehbar ist, wieso er als einziger der Geschwister keinen äthiopischen Pass gehabt haben soll, dass deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass (auch) er die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, dass dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, es habe diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da es aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil an diesem gelegen hätte, seine Staatsangehörigkeit(en) zu belegen, dass jedoch, wie ausgeführt, der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglich widersprüchlichen, nachschiebenden und unwahren Angaben seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, dass er deshalb die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen hat, weshalb von der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss zu deren Begleichung zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: