Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden, eine im Sudan lebende Eritreerin und ihre drei Kinder, reichten am 16. Februar 2011 durch ihren in der Schweiz mandatierten Rechtsvertreter ein erstes Asylgesuch ein und beantragten im Wesentlichen, es sei ihnen zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen dann unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Schreiben an das BFM vom 26. März 2012 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für diese ein zweites Asylgesuch aus dem Ausland. Er begründete dieses im Wesentlichen mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen, die seinen Mandanten in Eritrea gedroht hätten, wenn sie nicht im Oktober 2009 in den Sudan geflüchtet wären. Dort müssten sie allerdings die Deportation in den Heimatstaat und zudem Racheakte durch ebenfalls in Khartum lebende Familienmitglieder des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin befürchten. Die Lebensbedingungen in Sudan seien äusserst prekär und sie würden in keinem anderen Drittstaat, beispielsweise in Äthiopien, um Schutz nachsuchen können. Die Beschwerdeführerin habe eine enge Beziehung zu ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder (N [...]). Mit dem schriftlichen (zweiten) Asylgesuch wurde die Fotokopie einer Vollmacht des Rechtsvertreters sowie ein - nicht unterzeichneter - englischsprachiger Bericht mit der Überschrift "Detailed Case History: Refugee Claim A._______" zu den Akten gereicht. Später wurden Kopien von Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin nachgereicht. D. Am 12. September 2012 informierte das BFM den Rechtsvertreter, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Recht auf Einreichen eines Asylgesuchs selbständig und ohne die Hilfe eines Vertreters auszuüben sei. Das Gesuchstellen durch einen Rechtsvertreter sei unzulässig, wobei der Mangel geheilt werden könne. Nach Durchsicht der Akten könne vorliegend keine der Mandantin zurechenbare Willensäusserung erkannt werden, denn aus der Vollmacht ergäben sich keine Hinweise auf eine Verfolgungssituation respektive Gefährdung, zumal der mit dem Gesuch eingereichte englischsprachige Bericht nicht unterzeichnet sei. Den Beschwerdeführenden wurde Frist bis zum 12. Oktober 2012 gesetzt, um eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Begründung des Asylgesuchs nachzureichen. Als Säumnisfolge wurde das Nichteintreten auf das Asylgesuch in Aussicht gestellt. E. Der Rechtsvertreter reichte am 28. September 2012 ein mit dem handschriftlichen Vermerk "19.09.2012, Khartum" versehenes und originalunterzeichnetes Dokument mit dem Titel "Bestätigung von Asylgesuch und Vollmacht" sowie die Kopie eines Zustellformulars der sudanesischen Post vom 20. September 2012 zu den Akten. F. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 auf das (zweite) Asylgesuch aus dem Ausland nicht ein, da es sich mangels persönlicher Willenserklärung um ein unzulässiges Gesuch handle. G. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. November 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Oktober 2012 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Es sei pflichtgemäss die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Es wird vom (unbestrittenermassen) bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführenden geltend gemacht, diese hätten am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Unter diesem Umständen ist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) nicht ohne weiteres zu verneinen und für das vorliegende Verfahren von einer hinreichenden Beschwerdebefugnis auszugehen.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (vgl. etwa BVGE 2011/9 E.5 m.w.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
E. 3.3 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde Art. 20 AsylG - betreffend Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung von Art. 20 AsylG weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind.
E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten.
E. 4.2 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil BVGE 2011/39 vom 6. Dezember 2011 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich bei der Einleitung eines Asylverfahrens um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie das Stellen eines Asylgesuchs selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Wird ein Asylgesuch durch einen Vertreter eingereicht, ist diese Vorkehr grundsätzlich unzulässig; der Mangel kann allerdings nachträglich geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zu einem schriftlichen Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. In jedem Fall muss der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3.2).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin ist urteilsfähig und mündig und muss ein Asylgesuch persönlich stellen, wobei sie ihre unmündigen Kinder gesetzlich vertritt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung vorliegt, die auf ein Asylgesuch schliessen lässt, und - verneinendenfalls - ob der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2012 zur Auffassung gelangt, dass kein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt. Sie führt aus, sie habe die Beschwerdeführenden in einer Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag der asylsuchenden Person voraussetze. Die am 28. September 2012 anlässlich der Stellungnahme eingereichte Vollmacht könne zwar als Mandatierung ausgelegt werden und aus ihr werde auch ersichtlich, dass die Vollmacht im Zusammenhang mit einem Asylverfahren ergangen sei - aus dem Dokument werde aber nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführenden im Heimatstaat oder in einem Drittstaat gefährdet seien. Die eingereichten Dokumente würden daher den Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG nicht genügen.
E. 5.2 Demgegenüber führt der Rechtsvertreter mit Bezug auf einen nach dem publizierten Urteil BVGE 2011/39 ergangenen Entscheid E 3419/2012 vom 23. Juli 2012 aus, diesem zufolge könne ein von einer Drittperson eingereichtes Asylgesuch geheilt werden, sofern dieses vom Gesuchsteller nachträglich persönlich bestätigt werde. Dabei sei ein von der Gesuchstellerin unterschriebenes Dokument mit der Überschrift "Bestätigung von Asylgesuch und Vollmacht" ausreichend, um als persönliche Willensäusserung qualifiziert zu werden. Er habe am 26. März 2012 im Auftrag der Beschwerdeführenden ein Ausland-Asylgesuch beim BFM eingereicht. Neben der von der Mandantin verfassten Asylbegründung sei dem Schreiben ein Dokument mit der Überschrift "Asylgesuch und Vollmacht" und dem Inhalt "mit vorliegendem Schreiben beantrage ich Asyl in der Schweiz" beigelegen. Dieses Schreiben trage die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Im schriftlichen Auslandgesuch vom 26. März 2012 sei die Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland sowie im Aufenthaltsland beschrieben; zwar sei dieses Schreiben von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet, doch sei diesem Schreiben eben das von ihr unterschriebene Dokument "Bestätigung von Asylgesuch und Vollmacht" beigelegen, mit welchem sie das Asylgesuch bestätigt habe. Es liege somit eine klare persönliche Willensäusserung der Beschwerdeführenden vor, mithin auch ein zulässiges Auslandasylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
E. 6.1 Das (zweite) erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 26. März 2012 eingeleitet. Dieser legte seiner Eingabe eine angebliche "Case History" der Beschwerdeführerin bei. Das Schreiben ist in der ersten Person abgefasst, schildert die Lebensgeschichte von "A._______" und schliesst mit der Bitte um Ermöglichung einer Umsiedlung in die Schweiz aus humanitären Gründen. Das Dokument ist nicht datiert und trägt keine Unterschrift. Es handelt sich um einen Computerausdruck. Aufgrund der fehlenden Unterschrift und weil nicht klar ist, ob das Dokument von der Beschwerdeführerin abgefasst wurde, kann das Dokument nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG angesehen werden.
E. 6.2 Neben der "Case History" wurde am 26. März 2012 ein Dokument mit der Überschrift "Asylgesuch und Vollmacht" und dem wesentlichen Textinhalt "mit vorliegendem Schreiben beantrage ich Asyl in der Schweiz" zu den Akten gereicht. Dieses Dokument datiert vom 13. März 2012 und weist keine Originalunterschrift der Beschwerdeführerin auf. Es wird darin auch sinngemäss nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei irgendeiner Gefahr im Sinn von Art. 18 AsylG ausgesetzt. Auch dieses Dokument stellt somit kein persönlich gestelltes Asylgesuch dar. Das Gleiche gilt bezüglich einer kurzen Übermittlungseingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 29. März 2012, mit der Kopien von Ausweisschriften zu den Akten gereicht wurden (und ausgeführt wurde, die Namen auf den Geburtsurkunden würden nicht mit denjenigen auf dem Taufzertifikat übereinstimmen, es handle sich aber um Dokumente der gleichen Personen).
E. 6.3 Eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden fand bisher nicht statt. Die Beschwerdeführenden traten im ganzen erstinstanzlichen Verfahren nicht persönlich in Erscheinung.
E. 6.4 Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit der Verfügung vom 12. September 2012 mit, das Bundesamt beabsichtige, auf das Asylgesuch "mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten"; es wurde den Beschwerdeführenden - unter Androhung eines Aktenentscheids für den Säumnisfall - Frist gesetzt, um eine von ihnen unterzeichnete Erklärung zu den Akten zu reichen, gemäss welcher sie gefährdet seien. Der Rechtsvertreter beschränkte sich darauf, am 28. September 2012 ein Dokument vom 19. September 2012 zu den Akten zu reichen. Dieses weist zwar eine Originalunterschrift der Beschwerdeführerin auf, beschränkt sich aber inhaltlich - formal im Stil des bereits eingereichten Dokuments "Asylgesuch und Vollmacht" vom 13. März 2012 - auf die Aussage "Hiermit bestätige ich meinen Antrag auf Asyl in der Schweiz, eingereicht am: Datum 22.03.2012". Auch dieses Papier beinhaltet keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin und stellt somit kein persönlich gestelltes Asylgesuch dar. Abgesehen davon wäre das angebliche Asylgesuch nicht am "22.03.2012" gestellt worden, sondern am 26. März 2012.
E. 6.5 Auch zusammen vermögen die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente - der undatierte und nicht unterzeichnete Computerausdruck einerseits, die beiden Vertretungsvollmachten respektive formularähnlichen Bestätigungen vom 13. März 2012 und 19. September 2012 andererseits - den Mangel des nicht persönlich gestellten Asylgesuchs nicht zu heilen. Notwendig wäre eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit der sie zu erkennen geben, dass sie die Schweiz - wegen einer Verfolgung im Sinn von Art. 18 AsylG - um Schutz durch Asyl ersuchen. Eine solche Willensäusserung fehlt nach wie vor.
E. 6.6 Die Rechtslage präsentiert sich vorliegend insoweit identisch wie im Verfahren E 6746/2011 (N 563 030), das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012 abgeschlossen wurde (und mit der Aufhebung der Asylverfügung des BFM endete, weil das Bundesamt zu Unrecht auf das nicht persönlich gestellte Asylgesuch eingetreten war und dieses materiell geprüft hatte).
E. 6.7 An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf das später ausgefällte Urteil E 3419/2012 vom 23. Juli 2012 nichts zu ändern: In jenem Verfahren hatte sich das BFM - anders als vorliegend - zunächst in einer Zwischenverfügung an die Rechtsvertreterin gewendet und diese (und nicht deren Mandantin) zur Beantwortung eines umfangreichen Fragenkatalogs aufgefordert, nach deren Einreichung die Beschwerdeführerin "nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass das BFM auf ihr Asylgesuch eingetreten sei, zumal dieses zu diesem Zeitpunkt nicht geltend machte, es liege kein zulässiges Asylgesuch vor" (vgl. Urteil E 3419/2012 S. 5 f.).
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine der Beschwerdeführenden eindeutig zurechenbare Willensäusserung fehlt, mit der sie zu erkennen geben, dass sie die Schweiz wegen einer Verfolgung um Schutz durch Asyl in der Schweiz ersuchen, und es ihnen - trotz korrekter und unmissverständlicher Anleitung durch das BFM - nicht gelungen ist, diesen Mangel zu beheben. Die Vorinstanz hat zu Recht wegen des unzulässigen Asylgesuchs einen Nichteintretensentscheid gefällt.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob das BFM das erste Asylverfahren der Beschwerdeführenden materiell hätte prüfen dürfen ebenso offen bleiben, wie diejenige, ob auf das schriftliche zweite Asylgesuch vom 26. März 2012 allenfalls auch aus anderem Grund nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. etwa Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
E. 9 Im Ausland-Beschwerdeverfahren wird in der Regel - und auch vorliegend - aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Kostenauflage verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenso gegenstandslos, wie (angesichts des direkten Entscheids in der Sache) das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5697/2012 Urteil vom 20. Dezember 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Muriel Beck, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, und deren Kinder B._______, C._______, D._______, Eritrea, zurzeit wohnhaft in Khartum (Sudan), alle vertreten durch Michel Meier, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf ein Asylgesuch aus dem Ausland respektive ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. September 2012 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden, eine im Sudan lebende Eritreerin und ihre drei Kinder, reichten am 16. Februar 2011 durch ihren in der Schweiz mandatierten Rechtsvertreter ein erstes Asylgesuch ein und beantragten im Wesentlichen, es sei ihnen zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen dann unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Schreiben an das BFM vom 26. März 2012 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für diese ein zweites Asylgesuch aus dem Ausland. Er begründete dieses im Wesentlichen mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen, die seinen Mandanten in Eritrea gedroht hätten, wenn sie nicht im Oktober 2009 in den Sudan geflüchtet wären. Dort müssten sie allerdings die Deportation in den Heimatstaat und zudem Racheakte durch ebenfalls in Khartum lebende Familienmitglieder des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin befürchten. Die Lebensbedingungen in Sudan seien äusserst prekär und sie würden in keinem anderen Drittstaat, beispielsweise in Äthiopien, um Schutz nachsuchen können. Die Beschwerdeführerin habe eine enge Beziehung zu ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder (N [...]). Mit dem schriftlichen (zweiten) Asylgesuch wurde die Fotokopie einer Vollmacht des Rechtsvertreters sowie ein - nicht unterzeichneter - englischsprachiger Bericht mit der Überschrift "Detailed Case History: Refugee Claim A._______" zu den Akten gereicht. Später wurden Kopien von Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin nachgereicht. D. Am 12. September 2012 informierte das BFM den Rechtsvertreter, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Recht auf Einreichen eines Asylgesuchs selbständig und ohne die Hilfe eines Vertreters auszuüben sei. Das Gesuchstellen durch einen Rechtsvertreter sei unzulässig, wobei der Mangel geheilt werden könne. Nach Durchsicht der Akten könne vorliegend keine der Mandantin zurechenbare Willensäusserung erkannt werden, denn aus der Vollmacht ergäben sich keine Hinweise auf eine Verfolgungssituation respektive Gefährdung, zumal der mit dem Gesuch eingereichte englischsprachige Bericht nicht unterzeichnet sei. Den Beschwerdeführenden wurde Frist bis zum 12. Oktober 2012 gesetzt, um eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Begründung des Asylgesuchs nachzureichen. Als Säumnisfolge wurde das Nichteintreten auf das Asylgesuch in Aussicht gestellt. E. Der Rechtsvertreter reichte am 28. September 2012 ein mit dem handschriftlichen Vermerk "19.09.2012, Khartum" versehenes und originalunterzeichnetes Dokument mit dem Titel "Bestätigung von Asylgesuch und Vollmacht" sowie die Kopie eines Zustellformulars der sudanesischen Post vom 20. September 2012 zu den Akten. F. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 auf das (zweite) Asylgesuch aus dem Ausland nicht ein, da es sich mangels persönlicher Willenserklärung um ein unzulässiges Gesuch handle. G. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. November 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Oktober 2012 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Es sei pflichtgemäss die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). 1.3 Es wird vom (unbestrittenermassen) bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführenden geltend gemacht, diese hätten am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Unter diesem Umständen ist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) nicht ohne weiteres zu verneinen und für das vorliegende Verfahren von einer hinreichenden Beschwerdebefugnis auszugehen. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (vgl. etwa BVGE 2011/9 E.5 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 3.3 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde Art. 20 AsylG - betreffend Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung von Art. 20 AsylG weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten. 4.2 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil BVGE 2011/39 vom 6. Dezember 2011 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich bei der Einleitung eines Asylverfahrens um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie das Stellen eines Asylgesuchs selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Wird ein Asylgesuch durch einen Vertreter eingereicht, ist diese Vorkehr grundsätzlich unzulässig; der Mangel kann allerdings nachträglich geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zu einem schriftlichen Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. In jedem Fall muss der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3.2). 4.4 Die Beschwerdeführerin ist urteilsfähig und mündig und muss ein Asylgesuch persönlich stellen, wobei sie ihre unmündigen Kinder gesetzlich vertritt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung vorliegt, die auf ein Asylgesuch schliessen lässt, und - verneinendenfalls - ob der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2012 zur Auffassung gelangt, dass kein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt. Sie führt aus, sie habe die Beschwerdeführenden in einer Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag der asylsuchenden Person voraussetze. Die am 28. September 2012 anlässlich der Stellungnahme eingereichte Vollmacht könne zwar als Mandatierung ausgelegt werden und aus ihr werde auch ersichtlich, dass die Vollmacht im Zusammenhang mit einem Asylverfahren ergangen sei - aus dem Dokument werde aber nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführenden im Heimatstaat oder in einem Drittstaat gefährdet seien. Die eingereichten Dokumente würden daher den Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG nicht genügen. 5.2 Demgegenüber führt der Rechtsvertreter mit Bezug auf einen nach dem publizierten Urteil BVGE 2011/39 ergangenen Entscheid E 3419/2012 vom 23. Juli 2012 aus, diesem zufolge könne ein von einer Drittperson eingereichtes Asylgesuch geheilt werden, sofern dieses vom Gesuchsteller nachträglich persönlich bestätigt werde. Dabei sei ein von der Gesuchstellerin unterschriebenes Dokument mit der Überschrift "Bestätigung von Asylgesuch und Vollmacht" ausreichend, um als persönliche Willensäusserung qualifiziert zu werden. Er habe am 26. März 2012 im Auftrag der Beschwerdeführenden ein Ausland-Asylgesuch beim BFM eingereicht. Neben der von der Mandantin verfassten Asylbegründung sei dem Schreiben ein Dokument mit der Überschrift "Asylgesuch und Vollmacht" und dem Inhalt "mit vorliegendem Schreiben beantrage ich Asyl in der Schweiz" beigelegen. Dieses Schreiben trage die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Im schriftlichen Auslandgesuch vom 26. März 2012 sei die Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland sowie im Aufenthaltsland beschrieben; zwar sei dieses Schreiben von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet, doch sei diesem Schreiben eben das von ihr unterschriebene Dokument "Bestätigung von Asylgesuch und Vollmacht" beigelegen, mit welchem sie das Asylgesuch bestätigt habe. Es liege somit eine klare persönliche Willensäusserung der Beschwerdeführenden vor, mithin auch ein zulässiges Auslandasylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG.
6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 6.1 Das (zweite) erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 26. März 2012 eingeleitet. Dieser legte seiner Eingabe eine angebliche "Case History" der Beschwerdeführerin bei. Das Schreiben ist in der ersten Person abgefasst, schildert die Lebensgeschichte von "A._______" und schliesst mit der Bitte um Ermöglichung einer Umsiedlung in die Schweiz aus humanitären Gründen. Das Dokument ist nicht datiert und trägt keine Unterschrift. Es handelt sich um einen Computerausdruck. Aufgrund der fehlenden Unterschrift und weil nicht klar ist, ob das Dokument von der Beschwerdeführerin abgefasst wurde, kann das Dokument nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG angesehen werden. 6.2 Neben der "Case History" wurde am 26. März 2012 ein Dokument mit der Überschrift "Asylgesuch und Vollmacht" und dem wesentlichen Textinhalt "mit vorliegendem Schreiben beantrage ich Asyl in der Schweiz" zu den Akten gereicht. Dieses Dokument datiert vom 13. März 2012 und weist keine Originalunterschrift der Beschwerdeführerin auf. Es wird darin auch sinngemäss nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei irgendeiner Gefahr im Sinn von Art. 18 AsylG ausgesetzt. Auch dieses Dokument stellt somit kein persönlich gestelltes Asylgesuch dar. Das Gleiche gilt bezüglich einer kurzen Übermittlungseingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 29. März 2012, mit der Kopien von Ausweisschriften zu den Akten gereicht wurden (und ausgeführt wurde, die Namen auf den Geburtsurkunden würden nicht mit denjenigen auf dem Taufzertifikat übereinstimmen, es handle sich aber um Dokumente der gleichen Personen). 6.3 Eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden fand bisher nicht statt. Die Beschwerdeführenden traten im ganzen erstinstanzlichen Verfahren nicht persönlich in Erscheinung. 6.4 Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit der Verfügung vom 12. September 2012 mit, das Bundesamt beabsichtige, auf das Asylgesuch "mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten"; es wurde den Beschwerdeführenden - unter Androhung eines Aktenentscheids für den Säumnisfall - Frist gesetzt, um eine von ihnen unterzeichnete Erklärung zu den Akten zu reichen, gemäss welcher sie gefährdet seien. Der Rechtsvertreter beschränkte sich darauf, am 28. September 2012 ein Dokument vom 19. September 2012 zu den Akten zu reichen. Dieses weist zwar eine Originalunterschrift der Beschwerdeführerin auf, beschränkt sich aber inhaltlich - formal im Stil des bereits eingereichten Dokuments "Asylgesuch und Vollmacht" vom 13. März 2012 - auf die Aussage "Hiermit bestätige ich meinen Antrag auf Asyl in der Schweiz, eingereicht am: Datum 22.03.2012". Auch dieses Papier beinhaltet keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin und stellt somit kein persönlich gestelltes Asylgesuch dar. Abgesehen davon wäre das angebliche Asylgesuch nicht am "22.03.2012" gestellt worden, sondern am 26. März 2012. 6.5 Auch zusammen vermögen die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente - der undatierte und nicht unterzeichnete Computerausdruck einerseits, die beiden Vertretungsvollmachten respektive formularähnlichen Bestätigungen vom 13. März 2012 und 19. September 2012 andererseits - den Mangel des nicht persönlich gestellten Asylgesuchs nicht zu heilen. Notwendig wäre eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit der sie zu erkennen geben, dass sie die Schweiz - wegen einer Verfolgung im Sinn von Art. 18 AsylG - um Schutz durch Asyl ersuchen. Eine solche Willensäusserung fehlt nach wie vor. 6.6 Die Rechtslage präsentiert sich vorliegend insoweit identisch wie im Verfahren E 6746/2011 (N 563 030), das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012 abgeschlossen wurde (und mit der Aufhebung der Asylverfügung des BFM endete, weil das Bundesamt zu Unrecht auf das nicht persönlich gestellte Asylgesuch eingetreten war und dieses materiell geprüft hatte). 6.7 An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf das später ausgefällte Urteil E 3419/2012 vom 23. Juli 2012 nichts zu ändern: In jenem Verfahren hatte sich das BFM - anders als vorliegend - zunächst in einer Zwischenverfügung an die Rechtsvertreterin gewendet und diese (und nicht deren Mandantin) zur Beantwortung eines umfangreichen Fragenkatalogs aufgefordert, nach deren Einreichung die Beschwerdeführerin "nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass das BFM auf ihr Asylgesuch eingetreten sei, zumal dieses zu diesem Zeitpunkt nicht geltend machte, es liege kein zulässiges Asylgesuch vor" (vgl. Urteil E 3419/2012 S. 5 f.). 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine der Beschwerdeführenden eindeutig zurechenbare Willensäusserung fehlt, mit der sie zu erkennen geben, dass sie die Schweiz wegen einer Verfolgung um Schutz durch Asyl in der Schweiz ersuchen, und es ihnen - trotz korrekter und unmissverständlicher Anleitung durch das BFM - nicht gelungen ist, diesen Mangel zu beheben. Die Vorinstanz hat zu Recht wegen des unzulässigen Asylgesuchs einen Nichteintretensentscheid gefällt.
7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob das BFM das erste Asylverfahren der Beschwerdeführenden materiell hätte prüfen dürfen ebenso offen bleiben, wie diejenige, ob auf das schriftliche zweite Asylgesuch vom 26. März 2012 allenfalls auch aus anderem Grund nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. etwa Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
9. Im Ausland-Beschwerdeverfahren wird in der Regel - und auch vorliegend - aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Kostenauflage verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenso gegenstandslos, wie (angesichts des direkten Entscheids in der Sache) das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: