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E-5680/2021

E-5680/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent- raleinheit Eurodac) vom 14. Oktober 2021 ergab, dass er am 23. Septem- ber 2021 in Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war. B. Am 15. Oktober 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden ge- stützt auf entsprechende Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwer- deführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant- wortet. C. Am 15. Oktober 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Voll- macht zu Gunsten des Rechtsschutzes der Bundesasylzentren (BAZ) (…) und am 18. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme statt. D. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 28. Oktober 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsver- tretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin so- wie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1111658 [nachfolgend A]-15/5). Der Beschwerdeführer gab an, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, die Fingerabdrücke seien einzig aus Si- cherheitsgründen abgenommen worden und nicht zur Registrierung eines Asylgesuches. Ausserdem fühle er sich dort nicht sicher; er habe einen Streit zweier Jungen beobachtet und die Polizei habe, obwohl sie sich in der Nähe aufgehalten habe, nicht eingegriffen. Hinsichtlich des medizini- schen Sachverhalts gab er an, an Schlaflosigkeit zu leiden, weil er sich Sorgen mache. Ausserdem habe er am ganzen Körper Schmerzen. Er sei noch nicht beim Arzt gewesen, werde aber die Pflege darüber informieren.

E-5680/2021 Seite 3 C. Am 16. November 2021 reichte die Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt betreffend Arztbesuch vom selben Tag zu den Akten. Am

20. Dezember 2021 erkundigte sich der zuständige Sachbearbeiter des SEM bei der Pflege des BAZ, ob weitere medizinische Akten vorlägen. Am selben Tag teilte diese mit, der Beschwerdeführer habe sich wegen seiner psychischen Beschwerden (Schlaflosigkeit, Grübeln) gemeldet. Nebst demjenigen vom 16. November 2021 existierten keine weiteren Datenblät- ter. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (eröffnet am 22. Dezember 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin- Staat Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis dem Beschwerdeführer zugestellt. E. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen den Nichteintre- tensentscheid des SEM vom 21. Dezember 2021. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2021 (eröffnet am 4. Januar

2022) setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs- gerichts dem Beschwerdeführer eine Notfrist von 3 Tagen an zur Einrei- chung einer Beschwerdeverbesserung. Gleichzeitig setzte sie den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer Massnahme vorsorglich aus. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeverbesserung nach. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhe- bung der Nichteintretensverfügung vom 21. Dezember 2021 und die An-

E-5680/2021 Seite 4 weisung ans SEM, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessu- aler Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und die Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

30. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und mit der fristgerecht nachgereichten Be- schwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie vorlie- gend – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständig- keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III- VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An- trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III- VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser

E-5680/2021 Seite 6 Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An- trags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet ge- mäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben gegenüber der Vorinstanz am 23. September 2021 illegal über Italien in den Dublin-Raum gelangt. Dies deckt sich auch mit den vorliegenden Eurodac-Daten (vgl. A- 15/5). Die italienischen Behörden haben den Antrag der Vorinstanz vom

15. Oktober 2021 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht in der da- für vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). So- mit ist davon auszugehen, dem Aufnahmegesuch sei durch die italieni- schen Behörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflich- tung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkeh- ren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, die Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Behandlung seines Asylgesuches sei grundsätzlich gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich beim Fingerabdruck nicht um die Einreichung eines Asylgesuches ge- handelt vermag daran nichts daran zu ändern, zumal das Kriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an das erstmalige illegale Betreten des Dublin- raumes anknüpft. Es wird am Beschwerdeführer liegen, das Gesuch bei den italienischen Behörden einzureichen.

E. 5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.

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E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer F-6330/2020 vom

18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil BVGer F-3769/2021 vom

2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung be- steht auch in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers zur Lage in Italien sowie der Bezugnahme auf zwei Berichte der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 zu den Aufnahmebedin- gungen und vom Januar 2020 zur Lange, insbesondere auch von Dublin- Rückkehrern, keine Veranlassung.

E. 5.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.

E. 6.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wi- derlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer aller- dings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.

E. 6.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach seiner Überstellung ein Asyl- verfahren in Italien zu durchlaufen. Er vermag aus dem Einwand, man habe ihn nach seiner Einreise angehalten, entweder innert sieben Tagen ein Asylgesuch einzureichen oder das Land zu verlassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten; es wäre ihm schon in jenem Zeitpunkt offen gestanden, ein solches zu stellen. Mit der Einreichung eines Asylgesuches in Italien wird er sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen ge- mäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Er kann sich an die italienischen Be- hörden wenden – nötigenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen dort tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen –, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zu Recht hat das SEM auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Bedrohungen seitens Dritter an die italienischen Behörden wenden könne. Entgegen der auch in der Beschwerde wieder vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, diese würden ihm nötigenfalls Schutz gewähren, sollte er von seinem Schlepper oder sonst von kriminellen Per- sonen bedroht werden.

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E. 6.3 Es gibt sodann keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Beschwer- deführer gesundheitliche Beschwerden hat: Gemäss Anamnese vom

16. November 2021 leide er unter Schlaflosigkeit. Er sei ängstlich, leide unter vermindertem Antrieb und seine Grundstimmung sei gedrückt. In sei- nem Leben und in Italien sei viel passiert. Er leide auch unter innerer Un- ruhe und werde rasch aufbrausend, er brauche Hilfe und wolle Medika- mente gegen Schmerzen und zum Schlafen. Es wurden im Trittico (50mg, maximal ½ bis 1 Tablette täglich) und Irfen (600mg, maximal 3 Tabletten täglich) verschrieben (vgl. A-19/1). Damit liegt allerdings offensichtlich keine schwere Erkrankung vor, die aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK einer Wegweisung nach Italien entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, § 180–193 m.w.H.). Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärun- gen und Behandlungen des Beschwerdeführers können in Italien erfolgen, wo der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheits- system über die Notversorgung hinaus – entgegen seinem Einwand in der Beschwerde – grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil BVGer E- 962/2019 a.a.O. E. 6.2.7). Nicht erforderlich ist angesichts der nicht schwe- ren Erkrankung des Beschwerdeführers – entgegen seiner Auffassung – die Einholung einer Zusicherung zur Weiterbehandlung. Die zuständigen Behörden werden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nöti- genfalls bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rech- nung tragen (vgl. auch A-22/1). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7 Hinsichtlich der sogenannten Souveränitätsklausel ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überprüfung, ob das SEM den Sachverhalt

E-5680/2021 Seite 9 diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän- den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist vorliegend der Fall, es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte.

E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gül- tige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entspre- chenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinan- dersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen und der am 30. Dezember 2021 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers, abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vor- stehenden Erwägungen, bereits bei Eingang der Begehren als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrens- kosten nicht befreit wurde, ist auch das Gesuch um Bestellung eines amt- lichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewie- sen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5680/2021 Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 14. Oktober 2021 ergab, dass er am 23. September 2021 in Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war. B. Am 15. Oktober 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf entsprechende Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Am 15. Oktober 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zu Gunsten des Rechtsschutzes der Bundesasylzentren (BAZ) (...) und am 18. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme statt. D. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 28. Oktober 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1111658 [nachfolgend A]-15/5). Der Beschwerdeführer gab an, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, die Fingerabdrücke seien einzig aus Sicherheitsgründen abgenommen worden und nicht zur Registrierung eines Asylgesuches. Ausserdem fühle er sich dort nicht sicher; er habe einen Streit zweier Jungen beobachtet und die Polizei habe, obwohl sie sich in der Nähe aufgehalten habe, nicht eingegriffen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er an, an Schlaflosigkeit zu leiden, weil er sich Sorgen mache. Ausserdem habe er am ganzen Körper Schmerzen. Er sei noch nicht beim Arzt gewesen, werde aber die Pflege darüber informieren. C. Am 16. November 2021 reichte die Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt betreffend Arztbesuch vom selben Tag zu den Akten. Am 20. Dezember 2021 erkundigte sich der zuständige Sachbearbeiter des SEM bei der Pflege des BAZ, ob weitere medizinische Akten vorlägen. Am selben Tag teilte diese mit, der Beschwerdeführer habe sich wegen seiner psychischen Beschwerden (Schlaflosigkeit, Grübeln) gemeldet. Nebst demjenigen vom 16. November 2021 existierten keine weiteren Datenblätter. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 (eröffnet am 22. Dezember 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Staat Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer zugestellt. E. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 21. Dezember 2021. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2021 (eröffnet am 4. Januar 2022) setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer eine Notfrist von 3 Tagen an zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. Gleichzeitig setzte sie den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer Massnahme vorsorglich aus. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung nach. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 21. Dezember 2021 und die Anweisung ans SEM, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und mit der fristgerecht nachgereichten Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn ein Antragsteller, der aus einem Drittstaat kommt, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.3 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben gegenüber der Vorinstanz am 23. September 2021 illegal über Italien in den Dublin-Raum gelangt. Dies deckt sich auch mit den vorliegenden Eurodac-Daten (vgl. A-15/5). Die italienischen Behörden haben den Antrag der Vorinstanz vom 15. Oktober 2021 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Somit ist davon auszugehen, dem Aufnahmegesuch sei durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben worden, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, die Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Behandlung seines Asylgesuches sei grundsätzlich gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich beim Fingerabdruck nicht um die Einreichung eines Asylgesuches gehandelt vermag daran nichts daran zu ändern, zumal das Kriterium von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an das erstmalige illegale Betreten des Dublinraumes anknüpft. Es wird am Beschwerdeführer liegen, das Gesuch bei den italienischen Behörden einzureichen. 5. 5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers zur Lage in Italien sowie der Bezugnahme auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 zu den Aufnahmebedingungen und vom Januar 2020 zur Lange, insbesondere auch von Dublin-Rückkehrern, keine Veranlassung. 5.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. 6. 6.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 6.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach seiner Überstellung ein Asylverfahren in Italien zu durchlaufen. Er vermag aus dem Einwand, man habe ihn nach seiner Einreise angehalten, entweder innert sieben Tagen ein Asylgesuch einzureichen oder das Land zu verlassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten; es wäre ihm schon in jenem Zeitpunkt offen gestanden, ein solches zu stellen. Mit der Einreichung eines Asylgesuches in Italien wird er sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie erhalten. Er kann sich an die italienischen Behörden wenden - nötigenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen dort tätigen karitativen oder kirchlichen Organisationen -, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zu Recht hat das SEM auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Bedrohungen seitens Dritter an die italienischen Behörden wenden könne. Entgegen der auch in der Beschwerde wieder vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, diese würden ihm nötigenfalls Schutz gewähren, sollte er von seinem Schlepper oder sonst von kriminellen Personen bedroht werden. 6.3 Es gibt sodann keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden hat: Gemäss Anamnese vom 16. November 2021 leide er unter Schlaflosigkeit. Er sei ängstlich, leide unter vermindertem Antrieb und seine Grundstimmung sei gedrückt. In seinem Leben und in Italien sei viel passiert. Er leide auch unter innerer Unruhe und werde rasch aufbrausend, er brauche Hilfe und wolle Medikamente gegen Schmerzen und zum Schlafen. Es wurden im Trittico (50mg, maximal ½ bis 1 Tablette täglich) und Irfen (600mg, maximal 3 Tabletten täglich) verschrieben (vgl. A-19/1). Damit liegt allerdings offensichtlich keine schwere Erkrankung vor, die aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK einer Wegweisung nach Italien entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, § 180-193 m.w.H.). Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers können in Italien erfolgen, wo der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus - entgegen seinem Einwand in der Beschwerde - grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil BVGer E-962/2019 a.a.O. E. 6.2.7). Nicht erforderlich ist angesichts der nicht schweren Erkrankung des Beschwerdeführers - entgegen seiner Auffassung - die Einholung einer Zusicherung zur Weiterbehandlung. Die zuständigen Behörden werden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nötigenfalls bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen (vgl. auch A-22/1). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7. Hinsichtlich der sogenannten Souveränitätsklausel ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überprüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist vorliegend der Fall, es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte.

8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen und der am 30. Dezember 2021 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen, bereits bei Eingang der Begehren als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten nicht befreit wurde, ist auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: