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E-5652/2021

E-5652/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-07 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im Frühling 2021 und suchte am 6. August 2021 – unter Angabe der Identität A._______, geboren (…) – in der Schweiz um Asyl nach. Mithin machte er geltend, noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass er am (…) Juli 2021 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war. C. Anlässlich der Erst-Befragung UMA vom 24. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten- sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser gel- tend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil er bei seinem Bruder bleiben möchte, der in der Schweiz lebe. Das SEM teilte ihm ferner mit, es bezweifle aufgrund seiner Angaben die geltend gemachte Minderjährigkeit. D. Am 2. September 2021 wurde im Institut für Rechtsmedizin (…) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt und am 8. September 2021 ein ent- sprechendes Gutachten erstellt. E. E.a Mit Zwischenverfügung des SEM vom 13. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu den Ergebnissen des Altersgutachtens und zur geplanten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…), weil er die geltend gemachte Minderjährigkeit und sein behauptetes Alter nicht habe glaubhaft machen oder belegen können.

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Seite 3 E.b Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 14. September 2021 rügte der Beschwerdeführer, er sei nicht in der Lage, das rechtliche Gehör ord- nungsgemäss wahrzunehmen, weil die Vorinstanz die von ihr geäusserten Zweifel an seinen Altersangaben nicht näher begründet habe; er ersuchte um eine detaillierte diesbezügliche Begründung sowie um Offenlegung der betreffenden Stellen im Protokoll der Erstbefragung. E.c Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2021 präzisierte das SEM seine Ausführungen hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und verlängerte die Frist zur Einrei- chung einer Stellungnahme. E.d In seiner Stellungnahme vom 20. September 2021 wies der Beschwer- deführer darauf hin, dass die vorliegende medizinische Altersabklärung lediglich als schwaches Indiz für seine Volljährigkeit einzustufen sei. Er beantragte, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf dem (…) zu belassen und ihm zu ermöglichen sei, in den Strukturen für unbe- gleitete Minderjährige zu verbleiben; eventualiter sei im Falle einer Anpas- sung seines Geburtsdatums ein Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG (SR 235.1) anzubringen und innert angemessener Frist eine anfechtbare Verfügung betreffend den ZEMIS-Eintrag zu erlassen. F. F.a Am 21. September 2021 veranlasste das SEM eine Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) unter An- bringung eines Bestreitungsvermerks. F.b Mit Schreiben vom 23. September 2021 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass der von ihm beantragte Bestreitungs- vermerk in Auftrag gegeben worden sei, der Antrag auf Erlass einer Verfü- gung betreffend den ZEMIS-Eintrag zu gegebener Zeit anhand genommen und der Antrag auf Belassung in den Strukturen für unbegleitete Minder- jährige an die zuständige Stelle weitergeleitet werde. G. Am 27. September 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.

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Seite 4 H. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Identitätsdokument (Identitätsregistrierung der "Afghan Central Civil Registration Authority") in Kopie ein. I. Am 26. August 2021, 11. September 2021, 6. Oktober 2021 und 8. Novem- ber 2021 gelangten Arztberichte von Dr. med. B._______, C._______, res- pektive von D._______, C._______, in die vorinstanzlichen Akten. J. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (eröffnet am 20. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand- lung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurde festgestellt, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…). K. K.a Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 14. Dezem- ber 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) abzuändern, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzufüh- ren; eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begrün- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. K.b In der Beilage wurden eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 betreffend die Aufnahmebedingungen in Italien eingereicht. L. Am 28. Dezember 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovi-

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Seite 5 sorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungs- gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 erteilte der Instruktions- richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2022 hielt das Staatssekretariat an sei- ner Verfügung vollumfänglich fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nicht- eintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung.

E. 2.2 Praxisgemäss wird ein abgesplittetes Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung E-5652/2021 separat neben dem Dublin- Beschwerdeverfahren E-5633/2021 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorlie- gend kann – aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozess- ausgangs – jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden.

E. 3.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Ange- messenheit hin (Art. 49 VwVG).

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E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit- gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber- stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be- gründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederauf- nahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxis- kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).

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E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf- weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO).

E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh- men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personen- daten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbe- sondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr ver- langten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

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E. 5.2 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden, was namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten zutrifft. In solchen Fällen überwiegt das öffentli- che Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hin- gewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 6.1 Zur Begründung ihre Verfügung stellte die Vorinstanz fest, das rechts- medizinische Altersgutachten habe gestützt auf radiologische Unter- suchungen der Handgelenke sowie der Schlüsselbeine ein durchschnittli- ches Lebensalter des Beschwerdeführers von (…) bis (…) Jahren sowie ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben. Das vom Beschwerdeführer ge- nann-te Geburtsdatum könne somit nicht zutreffen. Eine zahnärztliche Un- ter- suchung der Mineralisationsstadien der Weisheitszähne sei aufgrund des Fehlens dieser Zähne nicht möglich gewesen. Die Folgerung der Rechts- vertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, dass keine Überlappung der Ergebnisse vorliege, sei irreführend, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Widerspruch in der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens bestehen solle. Auch die methodischen Vorbehalte der Rechts- vertretung seien nicht gerechtfertigt. Allerdings stelle das vorliegende Altersgutachten nur ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Be- schwerdeführers dar. Das von ihm eingereichte Identitätsdokument liege jedoch nur in Kopie vor. Auch Original-Tazkiras werde wegen der fehlenden Sicherheitsmerkmalen und ihrer leichten käuflichen Erwerbbarkeit grundsätzlich nur eine geringe Beweiskraft beigemessen. Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwer- deführer widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Verlusts seiner Original-Tazkira gemacht habe. Zudem erstaune die Einreichung des im

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Seite 10 (…) 2021 ausgestellten Duplikats, da er vorgebracht habe, nie ein anderes als das verlorene Identitätsdokument besessen zu haben und sich im Zeit- punkt der Ausstellung noch im Besitz des Originals befunden habe. Aus diesen Gründen vermöge dieses Dokument das Alter des Beschwerdefüh- rers nicht zu beweisen. Darüber hinaus habe er keine genauen Angaben zu seinem Alter im Zeit- punkt der Ausreise aus Afghanistan sowie seiner Einschulung zu machen vermocht, und er habe sich widersprüchlich zur Dauer seines Aufenthalts im Iran in den Jahren 1395/1396 (2016/2017) geäussert. Die diesbezügli- chen Erklärungsversuche in der Stellungnahme vom 20. September 2021 seien nicht überzeugend. Die vagen und teils widersprüchlichen sowie unlogischen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung ver- möchten einer konsistenten und nachvollziehbaren Begründung seines Alters nicht gerecht zu werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass er seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe und daher im weiteren Verfahren als volljährig zu behandeln sei. Im Weiteren vermöge weder der Wunsch des Beschwerdeführers nach ei- nem Verbleib in der Schweiz noch der Umstand, dass er in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, die Zuständigkeit dieses Landes für die Durchführung des weiteren Asylverfahrens zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufwei- sen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK wider- sprechende Behandlung mit sich bringen würden. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Italien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. Die Ohrenbeschwerden, auf- grund welcher bisher vier Arztkonsultationen stattgefunden hätten, seien gemäss Akten nicht als akut einzustufen und würden die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschreiten. Es liege keine medizinische Notlage vor, die eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung

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Seite 11 nach Italien erwarten lasse; es könne ferner festgehalten werden, dass Ita- lien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge.

E. 6.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass das im Altersgutachten festgestellte Mindest-Knochenalter bei (…) Jahren liege. Das sich aus dem von ihm angegebenen Geburts- datum ergebende Alter von (…) Jahren und (…) Monaten im Zeitpunkt der Analyse liege somit innerhalb der Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren. Das Altersgutachten weise verschiedene Mängel auf. Der Befund eines durchschnittlichen Lebensalters von (…) bis (…) Jahren sowie eines Mindestalters des Beschwerdeführers von (…) Jahren sei widersprüchlich und ergebe aus wissenschaftlicher Sicht keinen Sinn. Die Methode des gerichtsmedizinischen Instituts, dass für die Bestimmung des Mindestalters aus mehreren Untersuchungen das höchste Mindestal- ter als massgeblich betrachtet werde, sei umstritten. Zudem stütze das bei der Handknochenanalyse festgestellte Mindestalter das von ihm vorge- brachte Lebensalter. Es sei unverständlich, dass bei einem Altersgutachten eine Variable (Vergleich zur Population des Herkunftslandes respektive der Ethnie des Beschwerdeführers) festgelegt werden könne, die nicht über- prüft werden könne. Ein solches Vorgehen sei wissenschaftlich nicht halt- bar. Das Gutachten sei fehlerhaft und könne nicht als Indiz für seine Voll- jährigkeit verwendet werden. Die dem Altersgutachten zugrundeliegende Literatur habe eine Publikationsspanne von mehr als 60 Jahren, und die Aussagekraft der zitierten Studien sei stark vermindert. Er sei mit Menschen anderer Herkunft verglichen worden, und in Bezug auf seine Ethnie und Nationalität bestünden Lücken in der aktuellen wissenschaftli- chen Studienlage, da es keine Vergleichsstudien zu einer männlichen afghanischen Population gebe. Das vorliegende Gutachten könne nur als äusserst geringes Indiz für sein wahrscheinliches Alter bewertet werden.

E. 6.2.2 Bei der Einschätzung seines Verhaltens handle es sich um eine rein subjektive Wahrnehmung einer Einzelperson. Das SEM habe nicht erläu- tert, welche seiner Verhaltensweisen (inwiefern) ein Indiz für seine Voll- jährigkeit darstellen würden, weshalb dieses Argument als unsubstanzi- ierte Parteibehauptung eingestuft werden müsse. Seine widerspruchs- freien Aussagen zu seiner Ausreise und Weiterreise nach Europa sowie zum Alter seine Geschwister seien nicht berücksichtigt worden. In der an- gefochtenen Verfügung sei nur auf die Widersprüche abgestellt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen worden. Er habe mit Ausnahme einer

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Seite 12 Diskrepanz betreffend die Dauer seines Aufenthalts im Iran alle Ungereimt- heiten auflösen können. Im Weiteren seien seine Aussagen vor dem Hin- tergrund der afghanischen und iranischen Länderkontexte nachvollziehbar. Seine widerspruchsfreien und substanziierten Angaben zu seinem Alter seien als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatum zu würdigen. Er habe bei der Erstbefragung nachvollziehbar erklärt, weshalb er nicht im Besitz eines Identitätspapiers sei und habe zudem eine Kopie seiner Tazkira als Identitätsbeleg eingereicht. Die Einreichung des Originals sei wegen des bis auf weiteres unterbrochenen Postverkehrs objektiv unmög- lich. Es sei zudem nicht angebracht, solchen Dokumenten pauschal den Beweiswert abzusprechen. Das in der Tazkira angegebene Geburtsdatum entspreche seinen Angaben in der Erstbefragung, weshalb diese ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit des von ihm genannten Datums dar- stelle. Aus diesen Gründen sei sein angegebenes Geburtsdatum ([…]) als nachgewiesen oder als wahrscheinlicher als das von der Vor-instanz an- genommene Datum ([…]) zu qualifizieren.

E. 6.2.3 Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom

20. September 2021 seien in der angefochtenen Verfügung nicht ausrei- chend gewürdigt und dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Das SEM habe den Einwand der fehlenden Mineralisationsstadien der Weisheitszähne nicht vertieft geprüft, sondern nur auf das Skelettalter abgestellt. Eine Gesamtbewertung aller Befunde, die immer vorzunehmen sie, sei wegen der fehlenden Zahnanalyse nicht möglich gewesen. Die In- dizien, die für das von ihm angegebene Lebensalter sprechen würden, seien nicht miteinbezogen worden, und das SEM habe nicht begründet, weshalb das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum wahrscheinlicher sein solle, als das von ihm angegebene. Es hätten sich in casu weitere Unter- suchungen aufgedrängt, namentlich eine weitere Befragung, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den bisher eingereichten Beweismitteln oder die Einholung weitere Beweismittel respektive Gutachten. Mithin sei auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da die angefochtene Verfügung gestützt auf einen unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellten Sachverhalt ergangen sei.

E. 6.2.4 Im Weiteren sei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entgegen der Auffassung des SEM anwendbar, weil aufgrund seiner Minderjährigkeit zu seinem in

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Seite 13 der Schweiz lebenden Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie stünden sich sehr nahe und würden sich jedes Wochenende treffen.

E. 6.2.5 Im Übrigen würden auch nach dem Regierungswechsel in Italien die Konsequenzen der menschenfeindlichen Politik des ehemaligen Innenmi- nisters Salvini immer noch nachwirken. Der Zugang zu einem CAS ("Centri di accoglienza straordinari") sei für nach Italien zurückkehrende Asylsu- chende nicht immer gewährleistet. Dublin-Rückkehrer würden wie neue ankommende Asylsuchende behandelt und keine spezifischen Unter- kunftsplätze erhalten. Sie würden mit fast unüberwindbaren Hürden konfrontiert und müssten wegen der Pandemiesituation mit einem un- angemessen langen Verfahren rechnen. Deshalb sei auf sein Asylgesuch einzutreten, und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und dort am 28. Juli 2021 erkennungsdienstlich erfasst wurde. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 27. September 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständig- keit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin- III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:

E. 8.2.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit ihren Erwä- gungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaup- teten Minderjährigkeit den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begrün- dungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet: Das SEM hat diese Frage in ihren Erwägungen unter Berücksichtigung der wesentlichen Sach- verhaltselemente einlässlich und hinreichend differenziert geprüft und die Überlegungen genannt, welche seiner Einschätzung zugrunde lagen. Namentlich wurden die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen

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Seite 14 Gehörs mit Eingabe vom 20. September 2021 vorgebrachten Argumente in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und in angemessener Weise gewürdigt. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sach- gerecht anzufechten. Auch der Rüge, das SEM habe es zu Unrecht unter- lassen, weitere Abklärungen betreffend das Alter des Beschwerdeführers vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den von ihm vorgeschlagenen Massnahmen wesentliche weitere Informationen in Bezug auf sein Alter hätten gewinnen lassen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt vollständig und richtig festgestellt.

E. 8.2.2 Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Grün- den aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Antrag ist abzuweisen.

E. 8.3.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes we- gen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaub- haft zu machen, hat sie die Folgen insoweit zu tragen als sie als volljährig betrachtet wird (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 8.3.2 Dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einge- reichten Identitätsdokument (Identitätsregistrierung der "Afghanistan Cent- ral Civil Registration Authority") kann praxisgemäss nur ein geringer Be- weiswert beigemessen werden, der vorliegend weiter dadurch geschmälert wird, dass es nur in Kopie vorliegt. Zudem ergeben sich aus den Akten mehrere Ungereimtheiten in Bezug auf das eingereichte Dokument sowie das angeblich verlorene Original: Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom

24. August 2021, er besitze ausser der Tazkira, die er verloren habe, keine

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Seite 15 weiteren Identitätspapiere (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 8 Ziff. 4.04), steht im Widerspruch zum Ausstelldatum des Duplikats ([…], gemäss gre- gorianischem Kalender: […] 2021). Die Annahme ist nicht plausibel, dass er im Zeitpunkt der Befragung keine Kenntnis von der Ausstellung des Dup- likats hatte, da er angegeben hat, während seines Aufenthalts in Italien mit seinen Angehörigen in Afghanistan in Kontakt gestanden zu haben (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 7 Ziff. 3.01). Schwer nachvollziehbar ist ferner, weshalb im (…) 2021 ein Duplikat des Identitätsdokuments ausgestellt wurde, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen zeitlichen Angaben zu seiner Ausreise in diesem Zeitpunkt noch im Besitz des Originals gewesen sein müsste. Unter diesen Umständen rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an der Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten Dokuments, und das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diesem kein wesentlicher Beweiswert in Bezug auf sein Alter und die von ihm behauptete Minderjährigkeit beigemessen werden kann.

E. 8.3.3 Die Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zum Vorhan- densein von Dokumenten zum Beleg seiner Identität werden dadurch ver- stärkt, dass seine Aussagen zum Verlust seiner Original-Tazkira stereotyp und unrealistisch erscheinen. Diese Feststellung betrifft insbesondere das Vorbringen, das Boot, in dem er sich während der Überfahrt nach Italien befunden habe, habe ein Leck gehabt, und die Passagiere hätten alles über Bord werfen müssen: Es ist schwer vorstellbar, dass ein Mensch in dieser Situation nicht wenigstens rasch sein einziges Identitätspapier oder zumindest sein Mobiltelefon – auf dem gemäss Angaben des Beschwerde- führers eine Fotografie der Tazkira gespeichert gewesen sei (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 3 Ziff. 1.06) – aus der Tasche nehmen würde, bevor er diese über Bord wirft. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bei der Be- schreibung der Reiseroute zu Protokoll, von Istanbul nach Italien "mit der Fähre" gereist zu sein (vgl. a.a.O. S. 8 Ziff. 5.02), was kaum mit der oben erwähnten Sachverhaltsdarstellung in Einklang bringen lässt. Auch die An- gabe, über keine Schuldokumente, etwa Schulzeugnisse, mehr zu verfü- gen, weil er das Ende des Schuljahres erhaltene Zeugnis jeweils schon im nächsten Jahr verloren gehabt habe (vgl. a.a.O. S. 6 Ziff. 1.17.04), vermag das Gericht nicht zu überzeugen.

E. 8.3.4 Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schul- besuch sowie seine Aussagen zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise lassen sich zwar mit dem von ihm behaupteten Geburtsdatum in Einklang bringen. Seine Angaben zum Schuleintritt sind aber ohne Weiteres auch mit dem von der Vorinstanz eingetragenen Geburtsdatum vereinbar, und

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Seite 16 die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind überdies insgesamt wenig präzise und detailliert ausgefallen. Auch unter Berück- sichtigung des Länderkontexts können die biografischen Angaben des Be- schwerdeführers in der Erstbefragung höchstens als ein sehr schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeit des von ihm behaupteten Geburtsdatums be- wertet werden.

E. 8.3.5 Das beim Beschwerdeführer vorgenommene Altersgutachten ergab ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren und im Zusam- menschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von (…) Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung. Der Umstand, dass keine Altersbestim- mung aufgrund des Zahnalters durchgeführt werden konnte, vermindert zwar die Beweiskraft des Altersgutachtens. Jedoch rechtfertigt es sich nicht, dieses gemäss den in BVGE 2018 VI/3 entwickelten Kriterien per se als bloss schwaches Indiz für seine Volljährigkeit zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Ergebnisse der radiologi- schen Untersuchung der Hand (mittleres skelettales Alter: (…) Jahre nach THIEMANN, NITZ und SCHMELING, respektive (…) Jahre nach GREULICH und PYLE) sowie der Schlüsselbeinanalyse (Mindestalter: […] Jahre) ange- sichts der bei der Altersfeststellung zu beachtenden Bandbreite durchaus miteinander vereinbar und weisen jedenfalls deutlich auf ein Alter von über 18 Jahren hin. Die in der Beschwerde geäusserte methodologische Kritik am Gutachten ist nicht geeignet, diese Befunde massgeblich in Frage zu stellen.

E. 8.3.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) gelangt das Gericht nach dem Ge- sagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen.

E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er möchte in der Schweiz blei- ben, weil er hier einen Bruder habe, ist sein Wunsch zwar verständlich. Das SEM hat aber zu Recht festgestellt, dieser Umstand sei nicht zuständig- keitsbegründend, da es sich bei Geschwistern des Beschwerdeführers nicht um Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann eine Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylgesuch insbesondere nicht aus Art. 16 Dublin-III-VO abgeleitet werden. Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte

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Seite 17 dafür entnehmen, dass er aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe, namentlich wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinde- rung, auf die Unterstützung seines in der Schweiz wohnhaften Bruders an- gewiesen wäre.

E. 8.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Be- schwerdeführers ist somit gegeben.

E. 9.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 9.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 9.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwach- stellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer D-2846/2020 vom

16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Ur- teil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine dies- bezügliche Änderung der Rechtsprechung besteht weder in Berücksichti- gung der Vorbringen des Beschwerdeführers noch des eingereichten Berichts der SFH Anlass.

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E. 9.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz – wie vom Beschwerdefüh- rer gefordert – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll.

E. 9.2.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zu einem fairen Asyl- verfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Italien in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah- rensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte- charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, oder es gebe konkrete Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent- halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 9.2.2 Im Übrigen lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leidet, die so schwerwiegend wären, dass eine zwangsweise Rückweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und es kann davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung, falls erforderlich, gewährleistet wäre.

E. 9.2.3 E-5633/2021 E-5652/2021

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E. 9.2.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs- gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.2.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen- dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt (vgl. Beschwerde S. 16), ist auf dieses Begehren nicht einzutre-

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Seite 20 ten: Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraus- setzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 12 Auch bezüglich des Antrags um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten ein- zutragen, welche am wahrscheinlichsten – respektive überwiegend wahr- scheinlich – sind. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahr- scheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit (vgl. E. 7.2.3). Das im ZEMIS (mit einem Bestreitungsvermerk) eingetragene Geburtsdatum (…) ist daher unverändert zu belassen

E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenver- fügung vom 29. Dezember 2021 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent- scheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten ab- zusehen

E. 15 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid- genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

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Seite 21 (Dispositiv nächste Seite)

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Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: E-5633/2021 E-5652/2021 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5633/2021 und E-5652/2021 Urteil vom 7. Februar 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch ass. iur. Marcus Hegelein, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Frühling 2021 und suchte am 6. August 2021 - unter Angabe der Identität A._______, geboren (...) - in der Schweiz um Asyl nach. Mithin machte er geltend, noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...) Juli 2021 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war. C. Anlässlich der Erst-Befragung UMA vom 24. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil er bei seinem Bruder bleiben möchte, der in der Schweiz lebe. Das SEM teilte ihm ferner mit, es bezweifle aufgrund seiner Angaben die geltend gemachte Minderjährigkeit. D. Am 2. September 2021 wurde im Institut für Rechtsmedizin (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt und am 8. September 2021 ein ent-sprechendes Gutachten erstellt. E. E.a Mit Zwischenverfügung des SEM vom 13. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu den Ergebnissen des Altersgutachtens und zur geplanten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...), weil er die geltend gemachte Minderjährigkeit und sein behauptetes Alter nicht habe glaubhaft machen oder belegen können. E.b Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 14. September 2021 rügte der Beschwerdeführer, er sei nicht in der Lage, das rechtliche Gehör ordnungsgemäss wahrzunehmen, weil die Vorinstanz die von ihr geäusserten Zweifel an seinen Altersangaben nicht näher begründet habe; er ersuchte um eine detaillierte diesbezügliche Begründung sowie um Offenlegung der betreffenden Stellen im Protokoll der Erstbefragung. E.c Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2021 präzisierte das SEM seine Ausführungen hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und verlängerte die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. E.d In seiner Stellungnahme vom 20. September 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die vorliegende medizinische Altersabklärung lediglich als schwaches Indiz für seine Volljährigkeit einzustufen sei. Er beantragte, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf dem (...) zu belassen und ihm zu ermöglichen sei, in den Strukturen für unbegleitete Minderjährige zu verbleiben; eventualiter sei im Falle einer Anpassung seines Geburtsdatums ein Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG (SR 235.1) anzubringen und innert angemessener Frist eine anfechtbare Verfügung betreffend den ZEMIS-Eintrag zu erlassen. F. F.a Am 21. September 2021 veranlasste das SEM eine Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. F.b Mit Schreiben vom 23. September 2021 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass der von ihm beantragte Bestreitungs-vermerk in Auftrag gegeben worden sei, der Antrag auf Erlass einer Verfügung betreffend den ZEMIS-Eintrag zu gegebener Zeit anhand genommen und der Antrag auf Belassung in den Strukturen für unbegleitete Minderjährige an die zuständige Stelle weitergeleitet werde. G. Am 27. September 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. H. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Identitätsdokument (Identitätsregistrierung der "Afghan Central Civil Registration Authority") in Kopie ein. I. Am 26. August 2021, 11. September 2021, 6. Oktober 2021 und 8. November 2021 gelangten Arztberichte von Dr. med. B._______, C._______, respektive von D._______, C._______, in die vorinstanzlichen Akten. J. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (eröffnet am 20. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurde festgestellt, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). K. K.a Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 14. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses. K.b In der Beilage wurden eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 betreffend die Aufnahmebedingungen in Italien eingereicht. L. Am 28. Dezember 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2022 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nicht-eintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung. 2.2 Praxisgemäss wird ein abgesplittetes Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung E-5652/2021 separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren E-5633/2021 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozess-ausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 3. 3.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxis-kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5.2 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten zutrifft. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 6. 6.1 Zur Begründung ihre Verfügung stellte die Vorinstanz fest, das rechtsmedizinische Altersgutachten habe gestützt auf radiologische Unter-suchungen der Handgelenke sowie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von (...) bis (...) Jahren sowie ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Das vom Beschwerdeführer genann-te Geburtsdatum könne somit nicht zutreffen. Eine zahnärztliche Unter-suchung der Mineralisationsstadien der Weisheitszähne sei aufgrund des Fehlens dieser Zähne nicht möglich gewesen. Die Folgerung der Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, dass keine Überlappung der Ergebnisse vorliege, sei irreführend, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Widerspruch in der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens bestehen solle. Auch die methodischen Vorbehalte der Rechtsvertretung seien nicht gerechtfertigt. Allerdings stelle das vorliegende Altersgutachten nur ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Das von ihm eingereichte Identitätsdokument liege jedoch nur in Kopie vor. Auch Original-Tazkiras werde wegen der fehlenden Sicherheitsmerkmalen und ihrer leichten käuflichen Erwerbbarkeit grundsätzlich nur eine geringe Beweiskraft beigemessen. Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Verlusts seiner Original-Tazkira gemacht habe. Zudem erstaune die Einreichung des im (...) 2021 ausgestellten Duplikats, da er vorgebracht habe, nie ein anderes als das verlorene Identitätsdokument besessen zu haben und sich im Zeitpunkt der Ausstellung noch im Besitz des Originals befunden habe. Aus diesen Gründen vermöge dieses Dokument das Alter des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Darüber hinaus habe er keine genauen Angaben zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan sowie seiner Einschulung zu machen vermocht, und er habe sich widersprüchlich zur Dauer seines Aufenthalts im Iran in den Jahren 1395/1396 (2016/2017) geäussert. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Stellungnahme vom 20. September 2021 seien nicht überzeugend. Die vagen und teils widersprüchlichen sowie unlogischen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vermöchten einer konsistenten und nachvollziehbaren Begründung seines Alters nicht gerecht zu werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass er seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe und daher im weiteren Verfahren als volljährig zu behandeln sei. Im Weiteren vermöge weder der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz noch der Umstand, dass er in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, die Zuständigkeit dieses Landes für die Durchführung des weiteren Asylverfahrens zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Italien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. Die Ohrenbeschwerden, aufgrund welcher bisher vier Arztkonsultationen stattgefunden hätten, seien gemäss Akten nicht als akut einzustufen und würden die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschreiten. Es liege keine medizinische Notlage vor, die eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Italien erwarten lasse; es könne ferner festgehalten werden, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. 6.2 6.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass das im Altersgutachten festgestellte Mindest-Knochenalter bei (...) Jahren liege. Das sich aus dem von ihm angegebenen Geburts-datum ergebende Alter von (...) Jahren und (...) Monaten im Zeitpunkt der Analyse liege somit innerhalb der Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren. Das Altersgutachten weise verschiedene Mängel auf. Der Befund eines durchschnittlichen Lebensalters von (...) bis (...) Jahren sowie eines Mindestalters des Beschwerdeführers von (...) Jahren sei widersprüchlich und ergebe aus wissenschaftlicher Sicht keinen Sinn. Die Methode des gerichtsmedizinischen Instituts, dass für die Bestimmung des Mindestalters aus mehreren Untersuchungen das höchste Mindestalter als massgeblich betrachtet werde, sei umstritten. Zudem stütze das bei der Handknochenanalyse festgestellte Mindestalter das von ihm vorgebrachte Lebensalter. Es sei unverständlich, dass bei einem Altersgutachten eine Variable (Vergleich zur Population des Herkunftslandes respektive der Ethnie des Beschwerdeführers) festgelegt werden könne, die nicht überprüft werden könne. Ein solches Vorgehen sei wissenschaftlich nicht haltbar. Das Gutachten sei fehlerhaft und könne nicht als Indiz für seine Volljährigkeit verwendet werden. Die dem Altersgutachten zugrundeliegende Literatur habe eine Publikationsspanne von mehr als 60 Jahren, und die Aussagekraft der zitierten Studien sei stark vermindert. Er sei mit Menschen anderer Herkunft verglichen worden, und in Bezug auf seine Ethnie und Nationalität bestünden Lücken in der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage, da es keine Vergleichsstudien zu einer männlichen afghanischen Population gebe. Das vorliegende Gutachten könne nur als äusserst geringes Indiz für sein wahrscheinliches Alter bewertet werden. 6.2.2 Bei der Einschätzung seines Verhaltens handle es sich um eine rein subjektive Wahrnehmung einer Einzelperson. Das SEM habe nicht erläutert, welche seiner Verhaltensweisen (inwiefern) ein Indiz für seine Voll-jährigkeit darstellen würden, weshalb dieses Argument als unsubstanziierte Parteibehauptung eingestuft werden müsse. Seine widerspruchsfreien Aussagen zu seiner Ausreise und Weiterreise nach Europa sowie zum Alter seine Geschwister seien nicht berücksichtigt worden. In der angefochtenen Verfügung sei nur auf die Widersprüche abgestellt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen worden. Er habe mit Ausnahme einer Diskrepanz betreffend die Dauer seines Aufenthalts im Iran alle Ungereimtheiten auflösen können. Im Weiteren seien seine Aussagen vor dem Hintergrund der afghanischen und iranischen Länderkontexte nachvollziehbar. Seine widerspruchsfreien und substanziierten Angaben zu seinem Alter seien als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatum zu würdigen. Er habe bei der Erstbefragung nachvollziehbar erklärt, weshalb er nicht im Besitz eines Identitätspapiers sei und habe zudem eine Kopie seiner Tazkira als Identitätsbeleg eingereicht. Die Einreichung des Originals sei wegen des bis auf weiteres unterbrochenen Postverkehrs objektiv unmöglich. Es sei zudem nicht angebracht, solchen Dokumenten pauschal den Beweiswert abzusprechen. Das in der Tazkira angegebene Geburtsdatum entspreche seinen Angaben in der Erstbefragung, weshalb diese ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit des von ihm genannten Datums darstelle. Aus diesen Gründen sei sein angegebenes Geburtsdatum ([...]) als nachgewiesen oder als wahrscheinlicher als das von der Vor-instanz angenommene Datum ([...]) zu qualifizieren. 6.2.3 Die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 20. September 2021 seien in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend gewürdigt und dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Das SEM habe den Einwand der fehlenden Mineralisationsstadien der Weisheitszähne nicht vertieft geprüft, sondern nur auf das Skelettalter abgestellt. Eine Gesamtbewertung aller Befunde, die immer vorzunehmen sie, sei wegen der fehlenden Zahnanalyse nicht möglich gewesen. Die Indizien, die für das von ihm angegebene Lebensalter sprechen würden, seien nicht miteinbezogen worden, und das SEM habe nicht begründet, weshalb das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum wahrscheinlicher sein solle, als das von ihm angegebene. Es hätten sich in casu weitere Untersuchungen aufgedrängt, namentlich eine weitere Befragung, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den bisher eingereichten Beweismitteln oder die Einholung weitere Beweismittel respektive Gutachten. Mithin sei auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da die angefochtene Verfügung gestützt auf einen unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellten Sachverhalt ergangen sei. 6.2.4 Im Weiteren sei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entgegen der Auffassung des SEM anwendbar, weil aufgrund seiner Minderjährigkeit zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie stünden sich sehr nahe und würden sich jedes Wochenende treffen. 6.2.5 Im Übrigen würden auch nach dem Regierungswechsel in Italien die Konsequenzen der menschenfeindlichen Politik des ehemaligen Innenministers Salvini immer noch nachwirken. Der Zugang zu einem CAS ("Centri di accoglienza straordinari") sei für nach Italien zurückkehrende Asylsuchende nicht immer gewährleistet. Dublin-Rückkehrer würden wie neue ankommende Asylsuchende behandelt und keine spezifischen Unterkunftsplätze erhalten. Sie würden mit fast unüberwindbaren Hürden konfrontiert und müssten wegen der Pandemiesituation mit einem un-angemessen langen Verfahren rechnen. Deshalb sei auf sein Asylgesuch einzutreten, und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und dort am 28. Juli 2021 erkennungsdienstlich erfasst wurde. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 27. September 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 8.2 8.2.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit ihren Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet: Das SEM hat diese Frage in ihren Erwägungen unter Berücksichtigung der wesentlichen Sachverhaltselemente einlässlich und hinreichend differenziert geprüft und die Überlegungen genannt, welche seiner Einschätzung zugrunde lagen. Namentlich wurden die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 20. September 2021 vorgebrachten Argumente in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und in angemessener Weise gewürdigt. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Auch der Rüge, das SEM habe es zu Unrecht unterlassen, weitere Abklärungen betreffend das Alter des Beschwerdeführers vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den von ihm vorgeschlagenen Massnahmen wesentliche weitere Informationen in Bezug auf sein Alter hätten gewinnen lassen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt vollständig und richtig festgestellt. 8.2.2 Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 8.3 8.3.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen insoweit zu tragen als sie als volljährig betrachtet wird (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 8.3.2 Dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Identitätsdokument (Identitätsregistrierung der "Afghanistan Central Civil Registration Authority") kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden, der vorliegend weiter dadurch geschmälert wird, dass es nur in Kopie vorliegt. Zudem ergeben sich aus den Akten mehrere Ungereimtheiten in Bezug auf das eingereichte Dokument sowie das angeblich verlorene Original: Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 24. August 2021, er besitze ausser der Tazkira, die er verloren habe, keine weiteren Identitätspapiere (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 8 Ziff. 4.04), steht im Widerspruch zum Ausstelldatum des Duplikats ([...], gemäss gregorianischem Kalender: [...] 2021). Die Annahme ist nicht plausibel, dass er im Zeitpunkt der Befragung keine Kenntnis von der Ausstellung des Duplikats hatte, da er angegeben hat, während seines Aufenthalts in Italien mit seinen Angehörigen in Afghanistan in Kontakt gestanden zu haben (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 7 Ziff. 3.01). Schwer nachvollziehbar ist ferner, weshalb im (...) 2021 ein Duplikat des Identitätsdokuments ausgestellt wurde, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen zeitlichen Angaben zu seiner Ausreise in diesem Zeitpunkt noch im Besitz des Originals gewesen sein müsste. Unter diesen Umständen rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an der Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten Dokuments, und das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diesem kein wesentlicher Beweiswert in Bezug auf sein Alter und die von ihm behauptete Minderjährigkeit beigemessen werden kann. 8.3.3 Die Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zum Vorhandensein von Dokumenten zum Beleg seiner Identität werden dadurch verstärkt, dass seine Aussagen zum Verlust seiner Original-Tazkira stereotyp und unrealistisch erscheinen. Diese Feststellung betrifft insbesondere das Vorbringen, das Boot, in dem er sich während der Überfahrt nach Italien befunden habe, habe ein Leck gehabt, und die Passagiere hätten alles über Bord werfen müssen: Es ist schwer vorstellbar, dass ein Mensch in dieser Situation nicht wenigstens rasch sein einziges Identitätspapier oder zumindest sein Mobiltelefon - auf dem gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Fotografie der Tazkira gespeichert gewesen sei (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 3 Ziff. 1.06) - aus der Tasche nehmen würde, bevor er diese über Bord wirft. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bei der Beschreibung der Reiseroute zu Protokoll, von Istanbul nach Italien "mit der Fähre" gereist zu sein (vgl. a.a.O. S. 8 Ziff. 5.02), was kaum mit der oben erwähnten Sachverhaltsdarstellung in Einklang bringen lässt. Auch die Angabe, über keine Schuldokumente, etwa Schulzeugnisse, mehr zu verfügen, weil er das Ende des Schuljahres erhaltene Zeugnis jeweils schon im nächsten Jahr verloren gehabt habe (vgl. a.a.O. S. 6 Ziff. 1.17.04), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. 8.3.4 Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schul-besuch sowie seine Aussagen zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise lassen sich zwar mit dem von ihm behaupteten Geburtsdatum in Einklang bringen. Seine Angaben zum Schuleintritt sind aber ohne Weiteres auch mit dem von der Vorinstanz eingetragenen Geburtsdatum vereinbar, und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind überdies insgesamt wenig präzise und detailliert ausgefallen. Auch unter Berücksichtigung des Länderkontexts können die biografischen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung höchstens als ein sehr schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeit des von ihm behaupteten Geburtsdatums bewertet werden. 8.3.5 Das beim Beschwerdeführer vorgenommene Altersgutachten ergab ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und im Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von (...) Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung. Der Umstand, dass keine Altersbestimmung aufgrund des Zahnalters durchgeführt werden konnte, vermindert zwar die Beweiskraft des Altersgutachtens. Jedoch rechtfertigt es sich nicht, dieses gemäss den in BVGE 2018 VI/3 entwickelten Kriterien per se als bloss schwaches Indiz für seine Volljährigkeit zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Ergebnisse der radiologischen Untersuchung der Hand (mittleres skelettales Alter: (...) Jahre nach Thiemann, Nitz und Schmeling, respektive (...) Jahre nach Greulich und Pyle) sowie der Schlüsselbeinanalyse (Mindestalter: [...] Jahre) angesichts der bei der Altersfeststellung zu beachtenden Bandbreite durchaus miteinander vereinbar und weisen jedenfalls deutlich auf ein Alter von über 18 Jahren hin. Die in der Beschwerde geäusserte methodologische Kritik am Gutachten ist nicht geeignet, diese Befunde massgeblich in Frage zu stellen. 8.3.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) gelangt das Gericht nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, er möchte in der Schweiz bleiben, weil er hier einen Bruder habe, ist sein Wunsch zwar verständlich. Das SEM hat aber zu Recht festgestellt, dieser Umstand sei nicht zuständigkeitsbegründend, da es sich bei Geschwistern des Beschwerdeführers nicht um Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann eine Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylgesuch insbesondere nicht aus Art. 16 Dublin-III-VO abgeleitet werden. Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe, namentlich wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung, auf die Unterstützung seines in der Schweiz wohnhaften Bruders angewiesen wäre. 8.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 9. 9.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 9.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 9.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil BVGer F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Für eine dies-bezügliche Änderung der Rechtsprechung besteht weder in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers noch des eingereichten Berichts der SFH Anlass. 9.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ausüben muss respektive soll. 9.2.1 Soweit der Beschwerdeführer den Zugang zu einem fairen Asyl-verfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Italien in Frage stellt, vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die italienischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, oder es gebe konkrete Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.2.2 Im Übrigen lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leidet, die so schwerwiegend wären, dass eine zwangsweise Rückweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und es kann davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung, falls erforderlich, gewährleistet wäre. 9.2.3 9.2.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt (vgl. Beschwerde S. 16), ist auf dieses Begehren nicht einzutreten: Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

12. Auch bezüglich des Antrags um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - respektive überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit (vgl. E. 7.2.3). Das im ZEMIS (mit einem Bestreitungsvermerk) eingetragene Geburtsdatum (...) ist daher unverändert zu belassen

13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen

15. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).