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E-5640/2016

E-5640/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 29. Juni 2012 (Eingang SEM 2. Juli 2012) aus dem Ausland um Asyl nach. Hierbei machte sie geltend, sie leide unter dem nicht enden wollenden, rechtlosen Militärdienst, über den sie sich ergebnislos beschwert habe. Mit Verfügung vom 16. März 2015 lehnte das SEM das Auslandgesuch ab. Am 6. August 2015 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 14. August 2015 und ihrer Anhörung vom 26. April 2016 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die 12. Klasse in Sawa (...) abgeschlossen und anschliessend eine einjährige Berufsausbildung absolviert, wonach sie im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ein Jahr Arbeitserfahrung gesammelt habe. Weil sie mit der Dauer des Nationaldienstes unzufrieden gewesen sei, zu wenig verdient habe und ausserdem ihre Mutter erkrankt sei, sei sie im (...) ihrer Arbeit unerlaubt ferngeblieben. Deshalb sei sie im (...) 2011 bei ihrer Mutter zuhause verhaftet und nach Mendefera ins Gefängnis gebracht worden. Zwei Monate später habe sie Strafarbeit als Haushälterin der (...) verrichten müssen. Anlässlich einer Hochzeit habe sie einen Passierschein ausstellen lassen, mit dem sie nach Tesseney gefahren sei, von wo aus sie das Land im (...) 2012 illegal verlassen habe. Im Juni 2015 sei sie aus dem Sudan weitergereist. B. Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Fotos sowie eines Zeugnisses beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unterzeichnende Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, stellte ihr antragsgemäss Aktenstücke aus ihrem Auslandverfahren zu und gab ihr Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und reichte einen Bericht von Amnesty International (Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea has Created a Generation of Refugees, Revised Edition, August 2016) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 hiess der neu zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Herrn Tarig Hassan als amtlichen Rechtsvertreter ein. Gleichzeitig ersuchte er das SEM eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung nach einer Fristerstreckung mit Eingabe vom 23. Mai 2017 nachkam. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte das Original ihres Zeugnisses zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen, ein Gutachten von Dr. Nicole Hirt zur Situation von Rückkehrerinnen nach Eritrea vom 15. April 2018 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. I. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend liegt zwar keine Rüge der unsorgfältigen Aktenführung vor, indessen fällt auf, dass diverse Aktenstücke nicht klar wieder zu erkennen sind, da diverse Aktenstücke im Inlandverfahren dieselbe Aktennummer tragen wie Aktenstücke im Auslandverfahren. Deshalb ist das SEM daran zu erinnern, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). Falls mehrere Verfahren geführt wurden, müssen die Akten klar voneinander unterschieden werden können.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).

E. 4.5 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 5 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vor dem Hintergrund der neuen Praxis ist nicht weiter auf die Beschwerdeausführungen zur alten Praxis einzugehen.

E. 6 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin (Desertion) anbelangt, sind diese unglaubhaft ausgefallen. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. So stehen die Festnahme, die Haft und die Zwangsversetzung im Zentrum des zweiten Asylgesuchs und bilden die Grundlage der geltend gemachten Desertion. Diese Ereignisse wurden jedoch im ersten Asylgesuch nicht ansatzweise erwähnt. Folglich sind sie als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft zu betrachten (vgl. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Auf Beschwerdeebene wird bestätigt, dass diese zentralen Elemente im ersten Asylgesuch unerwähnt blieben (Stellungnahme vom 13. Oktober 2016, S. 1). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche gehen jedoch ins Leere. So hat die Beschwerdeführerin ihre damals schriftlich eingereichten Asylvorbringen eigenhändig unterzeichnet (SEM-Akten Auslandgesuch, A6, S. 4). Zudem handelt es sich nicht um irgendwelche Ereignisse, sondern um die zentralen drei Punkte der Fluchtgeschichte (SEM-Akten, Inlandgesuch, B3 und A16, S. 10, F98 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein solch einschneidendes Erlebnis wie eine Haft bereits im Auslandgesuch erwähnt hätte. Ihre damaligen Angaben und Lücken hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen zu diesen drei nachgeschobenen Sachverhaltselementen oberflächlich sowie stereotyp ausgefallen sind und nicht von Selbsterlebtem zeugen, selbst wenn ein paar originelle Details geschildert wurden. Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin denn auch nicht zu glauben, dass sie anschliessend (an die nicht glaubhaft erachtete Haft und Zwangsversetzung) anlässlich eines Urlaubs im (...), um an der Hochzeit einer Verwandten teilzunehmen, endgültig desertiert ist. Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren und der unglaubhaften Fluchtgeschichte, ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entweder vom Dienst befreit oder regulär aus ihrer Dienstpflicht entlassen wurde und erst danach ausgereist ist (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3, ebenfalls als Referenzurteil publiziert). Auf Beschwerdeebene wird dargelegt und durch Beweismittel (Foto und Zeugnis der Berufsausbildung im Jahr 2009) untermauert, dass die Beschwerdeführerin den Militärdienst sowie die Berufsausbildung absolviert habe (z. B. Beschwerde, S. 7 f.). Es ist den Beschwerdeausführungen ferner darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin durchaus wichtige Details zur Militärausbildung wusste. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Militärdienst absolviert hat und regulär aus ihrer Dienstpflicht befreit wurde. Die Eingabe ihrer Schwester im Juni 2012, in welcher diese angab, dass die Beschwerdeführerin sich im Sudan befinde (SEM-Akten Auslandverfahren A1), spricht zwar gegen eine Dienstentlassung nach fünf Jahren, wenn zutrifft, dass die Beschwerdeführerin erst im (...) 2009 anschliessend an ihre Berufsausbildung den zivilen Nationaldienst antrat (SEM-Akten, B3, S. 4). Indes nimmt die Schwester erst im Oktober 2014 wieder mit dem SEM Kontakt auf (SEM-Akten, A3) und mit der Eingabe vom 12. November 2014 (SEM-Akten, A6) wird erstmals auch eine sudanesische Telefonnummer der Beschwerdeführerin mitgeteilt, was ihren dortigen Aufenthalt frühestens ab dann belegen könnte. Zu diesem Zeitpunkt waren fünf Jahre seit Dienstantritt vergangen. Ferner ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt anlässlich der Befragung oder Anhörung Nachteile wegen der Ausreise ihrer Schwester erwähnte. Die Vorinstanz hat folglich - im Ergebnis - zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie das Gutachten vom 15. April 2018 sind nicht geeignet, hieran etwas zu ändern.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 5), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.

E. 8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (ebd. E. 6.1.5.2).

E. 8.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.

E. 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Rechtsmitteleingaben. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde ergangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin wird bei ihrer Rückkehr nach Eritrea inzwischen ohnehin nicht der Einzug in den Nationaldienst drohen. Die eritreischen Behörden verzichten bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter sind, auf eine Einberufung in den Dienst. Die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkindes muss deshalb nicht damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen zu werden (Urteil D-2311/2016 E. 12.4 f. [als Referenzurteil publiziert]). Daran ändert auch nichts, dass sie bereits vor ihrer Mutterschaft aus dem Heimatstaat ausgereist ist (Urteil des BVGer D-532/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 8.2.3). Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.4 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die Beschwerdeführerin ist 33 Jahre alt, verfügt über eine solide Ausbildung und Familienangehörige vor Ort (siehe auch eingereichtes Zeugnis der Berufsausbildung). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Es wird auch nicht als übergrosse, existenzgefährdende Belastung gewertet, wenn die Beschwerdeführerin inzwischen Mutter eines Kindes geworden ist. Dem Wegweisungsvollzug steht auch im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), das noch vollkommen von seiner Mutter abhängig ist, nichts entgegen. Den Akten lassen sich auch im Übrigen keine Anhaltpunkte entnehmen, dass eine Rückkehr nach Eritrea unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar wäre. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.

E. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich und ihrem Sohn bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Dies trifft auch für den inzwischen geborenen Sohn zu.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'628.70 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 16.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 2'730.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Herrn Tarig Hassan zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Herrn Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'730.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5640/2016 Urteil vom 29. Januar 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), beide Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 29. Juni 2012 (Eingang SEM 2. Juli 2012) aus dem Ausland um Asyl nach. Hierbei machte sie geltend, sie leide unter dem nicht enden wollenden, rechtlosen Militärdienst, über den sie sich ergebnislos beschwert habe. Mit Verfügung vom 16. März 2015 lehnte das SEM das Auslandgesuch ab. Am 6. August 2015 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Befragung zur Person vom 14. August 2015 und ihrer Anhörung vom 26. April 2016 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die 12. Klasse in Sawa (...) abgeschlossen und anschliessend eine einjährige Berufsausbildung absolviert, wonach sie im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ein Jahr Arbeitserfahrung gesammelt habe. Weil sie mit der Dauer des Nationaldienstes unzufrieden gewesen sei, zu wenig verdient habe und ausserdem ihre Mutter erkrankt sei, sei sie im (...) ihrer Arbeit unerlaubt ferngeblieben. Deshalb sei sie im (...) 2011 bei ihrer Mutter zuhause verhaftet und nach Mendefera ins Gefängnis gebracht worden. Zwei Monate später habe sie Strafarbeit als Haushälterin der (...) verrichten müssen. Anlässlich einer Hochzeit habe sie einen Passierschein ausstellen lassen, mit dem sie nach Tesseney gefahren sei, von wo aus sie das Land im (...) 2012 illegal verlassen habe. Im Juni 2015 sei sie aus dem Sudan weitergereist. B. Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Fotos sowie eines Zeugnisses beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unterzeichnende Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, stellte ihr antragsgemäss Aktenstücke aus ihrem Auslandverfahren zu und gab ihr Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und reichte einen Bericht von Amnesty International (Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea has Created a Generation of Refugees, Revised Edition, August 2016) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 hiess der neu zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Herrn Tarig Hassan als amtlichen Rechtsvertreter ein. Gleichzeitig ersuchte er das SEM eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung nach einer Fristerstreckung mit Eingabe vom 23. Mai 2017 nachkam. G. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte das Original ihres Zeugnisses zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen, ein Gutachten von Dr. Nicole Hirt zur Situation von Rückkehrerinnen nach Eritrea vom 15. April 2018 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. I. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend liegt zwar keine Rüge der unsorgfältigen Aktenführung vor, indessen fällt auf, dass diverse Aktenstücke nicht klar wieder zu erkennen sind, da diverse Aktenstücke im Inlandverfahren dieselbe Aktennummer tragen wie Aktenstücke im Auslandverfahren. Deshalb ist das SEM daran zu erinnern, dass die Akten grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2). Falls mehrere Verfahren geführt wurden, müssen die Akten klar voneinander unterschieden werden können. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4.5 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

5. Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vor dem Hintergrund der neuen Praxis ist nicht weiter auf die Beschwerdeausführungen zur alten Praxis einzugehen.

6. Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin (Desertion) anbelangt, sind diese unglaubhaft ausgefallen. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. So stehen die Festnahme, die Haft und die Zwangsversetzung im Zentrum des zweiten Asylgesuchs und bilden die Grundlage der geltend gemachten Desertion. Diese Ereignisse wurden jedoch im ersten Asylgesuch nicht ansatzweise erwähnt. Folglich sind sie als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft zu betrachten (vgl. EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Auf Beschwerdeebene wird bestätigt, dass diese zentralen Elemente im ersten Asylgesuch unerwähnt blieben (Stellungnahme vom 13. Oktober 2016, S. 1). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche gehen jedoch ins Leere. So hat die Beschwerdeführerin ihre damals schriftlich eingereichten Asylvorbringen eigenhändig unterzeichnet (SEM-Akten Auslandgesuch, A6, S. 4). Zudem handelt es sich nicht um irgendwelche Ereignisse, sondern um die zentralen drei Punkte der Fluchtgeschichte (SEM-Akten, Inlandgesuch, B3 und A16, S. 10, F98 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein solch einschneidendes Erlebnis wie eine Haft bereits im Auslandgesuch erwähnt hätte. Ihre damaligen Angaben und Lücken hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen zu diesen drei nachgeschobenen Sachverhaltselementen oberflächlich sowie stereotyp ausgefallen sind und nicht von Selbsterlebtem zeugen, selbst wenn ein paar originelle Details geschildert wurden. Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin denn auch nicht zu glauben, dass sie anschliessend (an die nicht glaubhaft erachtete Haft und Zwangsversetzung) anlässlich eines Urlaubs im (...), um an der Hochzeit einer Verwandten teilzunehmen, endgültig desertiert ist. Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren und der unglaubhaften Fluchtgeschichte, ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entweder vom Dienst befreit oder regulär aus ihrer Dienstpflicht entlassen wurde und erst danach ausgereist ist (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3, ebenfalls als Referenzurteil publiziert). Auf Beschwerdeebene wird dargelegt und durch Beweismittel (Foto und Zeugnis der Berufsausbildung im Jahr 2009) untermauert, dass die Beschwerdeführerin den Militärdienst sowie die Berufsausbildung absolviert habe (z. B. Beschwerde, S. 7 f.). Es ist den Beschwerdeausführungen ferner darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin durchaus wichtige Details zur Militärausbildung wusste. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Militärdienst absolviert hat und regulär aus ihrer Dienstpflicht befreit wurde. Die Eingabe ihrer Schwester im Juni 2012, in welcher diese angab, dass die Beschwerdeführerin sich im Sudan befinde (SEM-Akten Auslandverfahren A1), spricht zwar gegen eine Dienstentlassung nach fünf Jahren, wenn zutrifft, dass die Beschwerdeführerin erst im (...) 2009 anschliessend an ihre Berufsausbildung den zivilen Nationaldienst antrat (SEM-Akten, B3, S. 4). Indes nimmt die Schwester erst im Oktober 2014 wieder mit dem SEM Kontakt auf (SEM-Akten, A3) und mit der Eingabe vom 12. November 2014 (SEM-Akten, A6) wird erstmals auch eine sudanesische Telefonnummer der Beschwerdeführerin mitgeteilt, was ihren dortigen Aufenthalt frühestens ab dann belegen könnte. Zu diesem Zeitpunkt waren fünf Jahre seit Dienstantritt vergangen. Ferner ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt anlässlich der Befragung oder Anhörung Nachteile wegen der Ausreise ihrer Schwester erwähnte. Die Vorinstanz hat folglich - im Ergebnis - zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie das Gutachten vom 15. April 2018 sind nicht geeignet, hieran etwas zu ändern.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 5), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (ebd. E. 6.1.5.2). 8.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Rechtsmitteleingaben. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde ergangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin wird bei ihrer Rückkehr nach Eritrea inzwischen ohnehin nicht der Einzug in den Nationaldienst drohen. Die eritreischen Behörden verzichten bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter sind, auf eine Einberufung in den Dienst. Die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkindes muss deshalb nicht damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen zu werden (Urteil D-2311/2016 E. 12.4 f. [als Referenzurteil publiziert]). Daran ändert auch nichts, dass sie bereits vor ihrer Mutterschaft aus dem Heimatstaat ausgereist ist (Urteil des BVGer D-532/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 8.2.3). Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die Beschwerdeführerin ist 33 Jahre alt, verfügt über eine solide Ausbildung und Familienangehörige vor Ort (siehe auch eingereichtes Zeugnis der Berufsausbildung). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Es wird auch nicht als übergrosse, existenzgefährdende Belastung gewertet, wenn die Beschwerdeführerin inzwischen Mutter eines Kindes geworden ist. Dem Wegweisungsvollzug steht auch im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), das noch vollkommen von seiner Mutter abhängig ist, nichts entgegen. Den Akten lassen sich auch im Übrigen keine Anhaltpunkte entnehmen, dass eine Rückkehr nach Eritrea unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar wäre. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich und ihrem Sohn bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Dies trifft auch für den inzwischen geborenen Sohn zu.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'628.70 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 16.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 2'730.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Herrn Tarig Hassan zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Herrn Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'730.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: