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D-532/2018

D-532/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 28. September 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2016 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. B. Sie gab bei ihrer Einreise an, minderjährig zu sein und ihr wurde eine Vertrauensperson zur Seite gestellt. C. Am 6. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie aus C._______, Subzoba D._______, wo sie bis zur Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sie habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und im Sommer 2014 abbrechen müssen, weil ihre Mutter erkrankt sei. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie nach dem Schulabbruch im Oktober 2014 ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Zwei ihrer Onkel, die im Militärdienst gewesen seien, würden sich zudem in Haft befinden. Sie sei illegal in den Sudan ausgereist und nach einem Aufenthalt von über einem Jahr nach Libyen weitergereist, wo sie Schlimmes erlebt habe. Von Libyen sei sie in einem Boot Richtung Italien gereist und im Meer von einem italienischen Schiff gerettet worden. D. Am 14. Juli 2017 ist ihr Sohn B._______ geboren worden. Dessen Vater sei E._______ ([...], Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht D-6923/2017), den sie bereits in Eritrea gekannt und in der Schweiz wiedergetroffen habe. Seitdem würden sie eine Beziehung führen. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 - eröffnet am 28. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzugs an. F. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1. sowie 3. bis 5. (Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung, Wegweisungsvollzug) aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner ersuchten sie um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren D-6923/2017 betreffend E._______. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren von E._______ (D-6923/2017) in zeitlicher Hinsicht in Aussicht gestellt. H. Mit Vaterschaftsanerkennung vom 3. Mai 2018 wurde die Vaterschaft von E._______ (D-6923/2017) für B._______ festgestellt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden replizierten am 2. Oktober 2018. Der Replik legten sie eine Stellungnahme des kantonalen Sozialdienstes vom 10. September 2018, die Verfügung bezüglich der Kindsanerkennung vom 3. Mai 2018 sowie eine Honorarnote vom 2. Oktober 2018 bei.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige von ihrem Partner beziehungsweise Vater (D-6923/2017) bezüglich Spruchgremium sowie zeitlich koordiniert zu behandeln.

E. 1.5 In der Beschwerde werden explizit nur die Dispositivziffern 1. sowie 3.-5. angefochten. Damit erwuchs die Ablehnung des Asylgesuches in Rechtskraft.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Ihre Vorbringen betreffend das militärische Aufgebot, welches sie nach dem Schulabbruch im Oktober 2014 erhalten habe, seien gehaltlos und unsubstantiiert ausgefallen. Dies mute befremdend an, da es sich bei der militärischen Vorladung um ihr zentrales Vorbringen handle, weswegen zu erwarten wäre, dass sie sich über den Inhalt dieses Schreibens ins Bild gesetzt hätte und diesen auch entsprechend wiedergeben könnte. Nebst den substanzlosen Aussagen zur vermeintlichen militärischen Vorladung ergäben sich überdies Unstimmigkeiten. In der BzP habe sie ausgesagt, dass sie sich nicht an das Datum des Einzugs in der Vorladung erinnern könne. Demgegenüber habe sie in der Anhörung berichtet, dass in der Vorladung kein Einzugsdatum gestanden habe. Zudem habe die Vorladung gemäss Aussagen anlässlich der BzP die Option enthalten, entweder in den Militärdienst einzutreten oder eine Ehe zu schliessen. Diese Option sei in der Anhörung nicht mehr erwähnt worden. Hinsichtlich ihrer Ausreise bestünden ebenfalls widersprüchliche Aussagen. So habe sie in der BzP ausgeführt, am 1. Januar 2015 ausgereist zu sein, während sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, ungefähr drei Tage nach Erhalt der Vorladung ausgereist zu sein, womit die Ausreise im Oktober oder spätestens Anfang November 2015 (recte: 2014) anzusetzen wäre. Im Weiteren habe sie unstimmige und teilweise verwirrende Aussagen darüber gemacht, wer und ob jemand aus ihrer Familie von ihrer Ausreise gewusst habe. Ferner würden sich Widersprüche aus ihren Aussagen zu ihrem Verdienst in F._______ während des Zwischenhalts auf der Ausreise ergeben, so habe sie einerseits angegeben 1'000 Nakfa verdient zu haben, andererseits aber zu Protokoll gegeben, bei der Arbeit in einem (...) keinen Lohn erhalten zu haben. Die Häufung der unglaubhaften Elemente lege den Schluss nahe, dass es sich bei ihrem zentralen Vorbringen, der angeblichen militärischen Vorladung und illegalen Ausreise, nicht um Erlebtes, sondern um ein Konstrukt handeln müsse. Schliesslich würden sich Divergenzen zur militärischen Stationierung ihres Vaters ergeben, was den Eindruck erwecke, dass sie über ihr Beziehungsnetz im Heimatland hinwegzutäuschen versuche. Zum Zeitpunkt ihrer angeblichen illegalen Ausreise sei sie gemäss eigener Altersangabe minderjährig und demnach nicht nationaldienstpflichtig gewesen. Daher könne nicht vor einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Bezüglich der geltend gemachten Probleme in Libyen sei darauf hinzuweisen, dass Verfolgungsmassnahmen, die sie ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten habe, für die Beurteilung des Asylgesuches unwesentlich seien.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, sie sei im Zeitpunkt der Flucht erst (...) Jahre alt gewesen und von ihren Erlebnissen in Libyen traumatisiert, was sich negativ auf ihr Erinnerungsvermögen ausgewirkt habe, zudem seien seit ihrer Ausreise bis zur BzP fast zwei Jahre vergangen. Diese Umstände seien von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. Bezüglich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung habe sie sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung ausgesagt, dass sie die Vorladung zur militärischen Ausbildung im Oktober 2014, nach ihrem Schulabbruch, erhalten habe. Sie sei nie aufgefordert worden, eine präzisere Aussage zu machen. Betreffend den Inhalt des Aufgebots habe sie angegeben, dass sie sich bei der Verwaltung hätte melden sollen und ihr erst dort ein Einrückungstermin und -ort genannt worden wäre. Dieses Vorgehen sei bei Schulabbrechern in Eritrea nicht ungewöhnlich. In Bezug auf das Einzugsdatum sei anzufügen, dass sie bei der BzP, als sie ausgesagt habe, sie könne sich nicht an das Datum erinnern, damit gemeint habe, sie könne sich nicht an das genaue Datum des Erhalts der Vorladung erinnern. Sie habe sich somit nicht widersprochen, sondern von Daten verschiedener Ereignisse gesprochen. Die Aussagen bezüglich der Option, entweder in den Nationaldienst einzuziehen oder eine Heirat zu schliessen, seien ungenau protokolliert worden. Ihr sei keine Wahlmöglichkeit gestellt worden. Ihr und ihrer Familie sei es aus den Umständen jedoch klar gewesen, dass eine Heirat die einzige mögliche Alternative zur Einrückung in den Nationaldienst gewesen wäre. Die angebliche Unstimmigkeit zum Ausreisedatum habe sie überzeugend zu erklären vermocht. Des Weiteren habe sie keine unstimmigen oder verwirrenden Aussagen darüber gemacht, wen sie über ihre Ausreise informiert habe. Schliesslich habe sie sich bezüglich des Gehalts im (...) in F._______ nie widersprochen. Sie habe gesagt, dass das Monatsgehalt bei 1'000 Nakfa liege, sie jedoch bereits nach zwei Wochen die Arbeit verlassen habe und somit gar nicht bezahlt worden sei. Die Unstimmigkeit betreffend der Stationierung ihres Vaters ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe. Insgesamt habe sie somit glaubhaft machen können, dass sie als minderjährige ein militärisches Aufgebot erhalten habe und dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, sondern illegal ausgereist sei. Damit würden sie die eritreischen Behörden mit Sicherheit als missliebige Person betrachten. Darüber hinaus seien auch schon ihre zwei Onkel aus dem Nationaldienst desertiert. Neben der illegalen Ausreise bestünden folglich zwei weitere Anknüpfungspunkte, welche ihre Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Sie falle zweifelsohne in jene Personenkategorie, welche Militärdienst zu leisten habe, ohne Möglichkeit zur Dienstbefreiung. Aufgrund ihrer Militärdienstverweigerung würde sie deshalb bei einer Rückkehr für Nichtbereithaltung zum Dienst aussergerichtlich und willkürlich bestraft. Eine Befreiung vom Militärdienst, weil sie mittlerweile Mutter geworden sei, sei ausgeschlossen, da ihre Situation grundlegend anders sei, als bei verheirateten Frauen, die vor einem Militärdienstaufgebot ein Kind geboren haben. Als Frau wäre sie zudem gefährdet, bei einer Inhaftierung oder einem Einzug in den Nationaldienst geschlechtsspezifische Gewalt zu erleiden. Somit habe sie wegen dem Nichtbefolgen des militärischen Aufgebots und der illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.

E. 4.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, aufgrund aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter seien, kein Interesse an einer Einberufung in den Nationaldienst hätten. Im Fall der Beschwerdeführerin - als Mutter eines Kleinkindes - könne auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer möglichen Rückkehr nach Eritrea eine Einberufung in den Nationaldienst drohe.

E. 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, sie gehöre jener Personenkategorie an, welche nationaldienstpflichtig sei. Alle Personen, welche noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein - insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien - würden als nationaldienstpflichtig erachtet. Sie habe Eritrea als Minderjährige auf illegalem Weg verlassen, bevor sie Nationaldienst habe leisten müssen. Ihre Situation sei nicht vergleichbar mit einer Frau, die nach etlichen Jahren Nationaldienst ein Kind zur Welt bringt und dann ein Gesuch um Befreiung vom Dienst stelle. Eine Mutterschaft im Ausland vermöge nichts daran zu ändern, dass sie sich damals als Minderjährige dem Dienst entzogen habe. Es drohe ihr folglich die Einberufung in den Dienst und die Bestrafung wegen Dienstverweigerung.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Einberufung in den Militärdienst als unglaubhaft qualifiziert. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht gemäss den nachfolgenden Ausführungen bestätigt. An dieser Stelle ist daher nicht weiter darauf einzugehen, dass diese Sachverhaltselemente im Rahmen der Beschwerde allein unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft ohne Anfechtung der Ablehnung des Asylgesuchs geltend gemacht wurden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, aufgrund ihres Alters und den traumatisierenden Erlebnissen in Libyen, könne sie sich nicht gut an alle Details erinnern. Der Einwand des jungen Alters vermag hier jedoch nicht zu genügen. Zwar kann von einer Minderjährigen nicht erwartet werden, dass sie eine Erfahrung in gleicher Weise beschreibt wie eine erwachsene Person. Diesem Umstand wird denn auch insoweit Rechnung getragen, als die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit umso tiefer sind, je jünger die minderjährige Asylbewerberin ist (BVGE 2014/30). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der BzP aber immerhin bereits (...) Jahre alt und verfügte damit über die kognitiven Werkzeuge, die für eine logische Rekonstruktion der Ereignisse, die ihre Ausreise begründeten, notwendig waren. Es gibt zudem keine Hinweise dafür, dass die BzP oder die Anhörung angesichts ihres Alters und ihrer Reife nicht angemessen durchgeführt wurde. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen auf ihr junges Alter und die Traumatisierung zurückzuführen seien, ist daher unbehilflich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt.

E. 5.3 Mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Erhalt sowie Inhalt des Aufgebots auch bei wiederholten Rückfragen gehaltlos und unsubstantiiert geblieben sind. Der Beschwerdeführerin wurden wiederholt präzise Fragen zum Erhalt als auch zum Inhalt der Vorladung gestellt, welche sie nur ausweichend und wenig konkret beantwortet hat (vgl. SEM act. A23 F140 ff.). Dies erstaunt insbesondere, da die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund dieser Vorladung verlassen haben soll, zu welcher sie jedoch keine näheren Angaben machen konnte (vgl. SEM act. A23 F160-163). Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Widersprüche zum Einzugsdatum vermögen nicht zu überzeugen, zumal zuerst festgehalten wurde, die Vorinstanz hätte nach dem genauen Datum des Erhalts fragen sollen und danach ausgeführt wird, bei der BzP habe sie gemeint, sie könne sich nicht an das genaue Datum des Erhalts der Vorladung erinnern. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung nicht in Frage steht, da sie bei der BzP als auch der Anhörung ausgesagt habe, diese im Oktober 2014 erhalten zu haben. Aus der BzP geht darüber hinaus nicht hervor, dass sie die Frage missverstanden habe, da sie zuerst gefragt wurde, wann sie das Schreiben erhalten habe und darauf geantwortet hat, "Das Schreiben erhielt ich im 10. Monat 2014.". Danach wurde sie gefragt, ob im Schreiben stand, wann sie wohin ins Militär hätte gehen müssen, worauf sie geantwortet hat, "An das Datum kann ich mich nicht erinnern." (vgl. SEM act. A7, 7.02). Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu den Aussagen der Anhörung, wonach in der Vorladung kein Einzugsdatum vermerkt gewesen sei. Insgesamt können die Aussagen zur Vorladung somit nicht geglaubt werden.

E. 5.4 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Ausreisedatum zuerst den 1. Januar 2015 (vgl. SEM act. A7, 5.01) und später drei Tage nach dem Erhalt der Vorladung im Oktober 2014 angegeben hat (vgl. SEM act. A23 F171). Ihre Erklärung, dass sie drei Tage nach Erhalt des Aufgebots aus C._______ weggegangen und mit dem Bus nach F._______ gefahren sei, wo sie sich bis im Januar 2015 aufgehalten und ihren heutigen Partner E._______ kennengelernt habe und mit dem 1. Januar 2015 die Grenzüberquerung in den Sudan gemeint habe, vermag sodann nicht zu überzeugen. Aus dem Zusammenhang ihrer Schilderungen in der BzP ist ersichtlich, dass sich diese Zeitangabe auf den Startpunkt ihrer Ausreise bezieht. Diese Beschwerdevorbringen stimmen darüber hinaus nicht mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren überein, wonach sie sich gemäss eigenen Angaben nicht länger als zwei Wochen in F._______ aufgehalten habe und nach drei Tagen die Grenze überschritten habe (vgl. SEM act. A7, 5.01; A23 F96 ff.). Insgesamt können ihre Widersprüche zum Ausreisedatum nicht aufgelöst werden.

E. 5.5 Die Beschwerdevorbringen ändern nichts an der Einschätzung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden als Dienstverweigererin angesehen wird.

E. 6.1 Sodann müssen die zur Hauptsache geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise im Lichte des Koordinationsurteils D-7898/2015 beurteilt werden.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6.3 Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen und festzustellen, dass keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte glaubhaft gemacht wurden. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachten Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben, glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise für weitere Anknüpfungspunkte. Allein die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend gemachte Inhaftierung zweier Onkel vermag offensichtlich keinen solchen Anknüpfungspunkt zu erzeugen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sie aus einer Familie mit Historie der Wehrdienstverweigerung stamme, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da dies nicht belegt - ihr Vater sei weiterhin im Militärdienst und ihr Bruder sei erst zwölf Jahre alt - und als nachgeschobene Schutzbehauptung einzustufen ist. Insgesamt vermag damit nichts zu einer Verschärfung ihres Profils zu führen, welches sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würde.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren des Partners und Vaters der Beschwerdeführenden zeitgleich und ebenfalls negativ entschieden wird, weshalb diesbezüglich keine Ansprüche geltend gemacht werden können.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).

E. 8.2.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 FoK, Art. 3 und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als unzulässig anzusehen.

E. 8.2.3 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung diesbezüglich zutreffend dargelegt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst drohe, da die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter seien, kein Interesse an einer Einberufung in den Nationaldienst hätten. Die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkindes muss deshalb nicht damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen zu werden (Urteil D-2311/2016 E. 12.4 f. m.w.H.). Daran ändert auch nichts, dass sie bereits vor ihrer Mutterschaft aus dem Heimatstaat ausgereist ist.

E. 8.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht aber ohnehin auch in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1).

E. 8.2.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 8.2.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 8.2.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst flächendeckend stattfänden und damit jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen.

E. 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.

E. 8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Eine allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Bei der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gesunde Frau. Ihren eigenen Angaben zufolge verfügt sie in Eritrea über ihre Eltern, Geschwister sowie eine grosse Sippschaft, mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die in der Beschwerde vorgebrachten und gegen eine Wegweisung sprechenden individuellen Gründe, namentlich dass ihre Familie sie und ihr Kind finanziell nicht unterstützen könne, die Mutter krank und der Vater im Militär sei, sie ihre Schulbildung nicht abgeschlossen und kaum Berufserfahrung habe, vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin in eine finanzielle Notlage geraten würde, kann nicht gefolgt werden, zumal nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen ist, da ihre Familie den Lebensunterhalt mit (...) und (...) sowie dem (...) des Vaters bestreitet. Eine gewisse finanzielle Grundlage ist somit gegeben. Zudem kann die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Partner und dem Vater des Kindes als junge und gesunde Familie nach Eritrea zurückkehren. Die Familie kann sich somit auch auf das Beziehungsnetz des Partners und seine Einkünfte abstützen. Dem Wegweisungsvollzug steht auch im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des (...) Kindes (KRK, SR 0.107), das noch vollkommen von seinen Eltern abhängig ist, nichts entgegen. Den Akten lassen sich auch im Übrigen keine Anhaltpunkte entnehmen, dass eine Rückkehr nach Eritrea unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar ist. Ferner haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Vorinstanz ist allerdings anzuweisen, den Wegweisungsvollzug der jungen Familie gemeinsam mit dem Vater beziehungsweise Partner E._______ (...) in die Wege zu leiten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 gutgeheissen wurde, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde zudem der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 2. Oktober 2018 wurde ein Aufwand von 11.55 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 34.30 geltend gemacht. Dies erscheint in zeitlicher Hinsicht und bezüglich geltend gemachter Spesen als angemessen. Der Stundenansatz ist allerdings im Rahmen des amtlichen Mandats auf Fr. 220.- zu kürzen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2734.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Roman Schuler wird ein amtliches Honorar von Fr. 2734.- ausgerichtet.
  4. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und E._______ (...) ist durch die kantonalen Migrationsbehörden zu koordinieren.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-532/2018 Urteil vom 7. Dezember 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), sowie ihr Sohn B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 28. September 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2016 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. B. Sie gab bei ihrer Einreise an, minderjährig zu sein und ihr wurde eine Vertrauensperson zur Seite gestellt. C. Am 6. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie aus C._______, Subzoba D._______, wo sie bis zur Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sie habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und im Sommer 2014 abbrechen müssen, weil ihre Mutter erkrankt sei. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie nach dem Schulabbruch im Oktober 2014 ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Zwei ihrer Onkel, die im Militärdienst gewesen seien, würden sich zudem in Haft befinden. Sie sei illegal in den Sudan ausgereist und nach einem Aufenthalt von über einem Jahr nach Libyen weitergereist, wo sie Schlimmes erlebt habe. Von Libyen sei sie in einem Boot Richtung Italien gereist und im Meer von einem italienischen Schiff gerettet worden. D. Am 14. Juli 2017 ist ihr Sohn B._______ geboren worden. Dessen Vater sei E._______ ([...], Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht D-6923/2017), den sie bereits in Eritrea gekannt und in der Schweiz wiedergetroffen habe. Seitdem würden sie eine Beziehung führen. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 - eröffnet am 28. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzugs an. F. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1. sowie 3. bis 5. (Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung, Wegweisungsvollzug) aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner ersuchten sie um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren D-6923/2017 betreffend E._______. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren von E._______ (D-6923/2017) in zeitlicher Hinsicht in Aussicht gestellt. H. Mit Vaterschaftsanerkennung vom 3. Mai 2018 wurde die Vaterschaft von E._______ (D-6923/2017) für B._______ festgestellt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden replizierten am 2. Oktober 2018. Der Replik legten sie eine Stellungnahme des kantonalen Sozialdienstes vom 10. September 2018, die Verfügung bezüglich der Kindsanerkennung vom 3. Mai 2018 sowie eine Honorarnote vom 2. Oktober 2018 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige von ihrem Partner beziehungsweise Vater (D-6923/2017) bezüglich Spruchgremium sowie zeitlich koordiniert zu behandeln. 1.5 In der Beschwerde werden explizit nur die Dispositivziffern 1. sowie 3.-5. angefochten. Damit erwuchs die Ablehnung des Asylgesuches in Rechtskraft.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Ihre Vorbringen betreffend das militärische Aufgebot, welches sie nach dem Schulabbruch im Oktober 2014 erhalten habe, seien gehaltlos und unsubstantiiert ausgefallen. Dies mute befremdend an, da es sich bei der militärischen Vorladung um ihr zentrales Vorbringen handle, weswegen zu erwarten wäre, dass sie sich über den Inhalt dieses Schreibens ins Bild gesetzt hätte und diesen auch entsprechend wiedergeben könnte. Nebst den substanzlosen Aussagen zur vermeintlichen militärischen Vorladung ergäben sich überdies Unstimmigkeiten. In der BzP habe sie ausgesagt, dass sie sich nicht an das Datum des Einzugs in der Vorladung erinnern könne. Demgegenüber habe sie in der Anhörung berichtet, dass in der Vorladung kein Einzugsdatum gestanden habe. Zudem habe die Vorladung gemäss Aussagen anlässlich der BzP die Option enthalten, entweder in den Militärdienst einzutreten oder eine Ehe zu schliessen. Diese Option sei in der Anhörung nicht mehr erwähnt worden. Hinsichtlich ihrer Ausreise bestünden ebenfalls widersprüchliche Aussagen. So habe sie in der BzP ausgeführt, am 1. Januar 2015 ausgereist zu sein, während sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, ungefähr drei Tage nach Erhalt der Vorladung ausgereist zu sein, womit die Ausreise im Oktober oder spätestens Anfang November 2015 (recte: 2014) anzusetzen wäre. Im Weiteren habe sie unstimmige und teilweise verwirrende Aussagen darüber gemacht, wer und ob jemand aus ihrer Familie von ihrer Ausreise gewusst habe. Ferner würden sich Widersprüche aus ihren Aussagen zu ihrem Verdienst in F._______ während des Zwischenhalts auf der Ausreise ergeben, so habe sie einerseits angegeben 1'000 Nakfa verdient zu haben, andererseits aber zu Protokoll gegeben, bei der Arbeit in einem (...) keinen Lohn erhalten zu haben. Die Häufung der unglaubhaften Elemente lege den Schluss nahe, dass es sich bei ihrem zentralen Vorbringen, der angeblichen militärischen Vorladung und illegalen Ausreise, nicht um Erlebtes, sondern um ein Konstrukt handeln müsse. Schliesslich würden sich Divergenzen zur militärischen Stationierung ihres Vaters ergeben, was den Eindruck erwecke, dass sie über ihr Beziehungsnetz im Heimatland hinwegzutäuschen versuche. Zum Zeitpunkt ihrer angeblichen illegalen Ausreise sei sie gemäss eigener Altersangabe minderjährig und demnach nicht nationaldienstpflichtig gewesen. Daher könne nicht vor einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Bezüglich der geltend gemachten Probleme in Libyen sei darauf hinzuweisen, dass Verfolgungsmassnahmen, die sie ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten habe, für die Beurteilung des Asylgesuches unwesentlich seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, sie sei im Zeitpunkt der Flucht erst (...) Jahre alt gewesen und von ihren Erlebnissen in Libyen traumatisiert, was sich negativ auf ihr Erinnerungsvermögen ausgewirkt habe, zudem seien seit ihrer Ausreise bis zur BzP fast zwei Jahre vergangen. Diese Umstände seien von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden. Bezüglich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung habe sie sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung ausgesagt, dass sie die Vorladung zur militärischen Ausbildung im Oktober 2014, nach ihrem Schulabbruch, erhalten habe. Sie sei nie aufgefordert worden, eine präzisere Aussage zu machen. Betreffend den Inhalt des Aufgebots habe sie angegeben, dass sie sich bei der Verwaltung hätte melden sollen und ihr erst dort ein Einrückungstermin und -ort genannt worden wäre. Dieses Vorgehen sei bei Schulabbrechern in Eritrea nicht ungewöhnlich. In Bezug auf das Einzugsdatum sei anzufügen, dass sie bei der BzP, als sie ausgesagt habe, sie könne sich nicht an das Datum erinnern, damit gemeint habe, sie könne sich nicht an das genaue Datum des Erhalts der Vorladung erinnern. Sie habe sich somit nicht widersprochen, sondern von Daten verschiedener Ereignisse gesprochen. Die Aussagen bezüglich der Option, entweder in den Nationaldienst einzuziehen oder eine Heirat zu schliessen, seien ungenau protokolliert worden. Ihr sei keine Wahlmöglichkeit gestellt worden. Ihr und ihrer Familie sei es aus den Umständen jedoch klar gewesen, dass eine Heirat die einzige mögliche Alternative zur Einrückung in den Nationaldienst gewesen wäre. Die angebliche Unstimmigkeit zum Ausreisedatum habe sie überzeugend zu erklären vermocht. Des Weiteren habe sie keine unstimmigen oder verwirrenden Aussagen darüber gemacht, wen sie über ihre Ausreise informiert habe. Schliesslich habe sie sich bezüglich des Gehalts im (...) in F._______ nie widersprochen. Sie habe gesagt, dass das Monatsgehalt bei 1'000 Nakfa liege, sie jedoch bereits nach zwei Wochen die Arbeit verlassen habe und somit gar nicht bezahlt worden sei. Die Unstimmigkeit betreffend der Stationierung ihres Vaters ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe. Insgesamt habe sie somit glaubhaft machen können, dass sie als minderjährige ein militärisches Aufgebot erhalten habe und dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, sondern illegal ausgereist sei. Damit würden sie die eritreischen Behörden mit Sicherheit als missliebige Person betrachten. Darüber hinaus seien auch schon ihre zwei Onkel aus dem Nationaldienst desertiert. Neben der illegalen Ausreise bestünden folglich zwei weitere Anknüpfungspunkte, welche ihre Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Sie falle zweifelsohne in jene Personenkategorie, welche Militärdienst zu leisten habe, ohne Möglichkeit zur Dienstbefreiung. Aufgrund ihrer Militärdienstverweigerung würde sie deshalb bei einer Rückkehr für Nichtbereithaltung zum Dienst aussergerichtlich und willkürlich bestraft. Eine Befreiung vom Militärdienst, weil sie mittlerweile Mutter geworden sei, sei ausgeschlossen, da ihre Situation grundlegend anders sei, als bei verheirateten Frauen, die vor einem Militärdienstaufgebot ein Kind geboren haben. Als Frau wäre sie zudem gefährdet, bei einer Inhaftierung oder einem Einzug in den Nationaldienst geschlechtsspezifische Gewalt zu erleiden. Somit habe sie wegen dem Nichtbefolgen des militärischen Aufgebots und der illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 4.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, aufgrund aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter seien, kein Interesse an einer Einberufung in den Nationaldienst hätten. Im Fall der Beschwerdeführerin - als Mutter eines Kleinkindes - könne auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer möglichen Rückkehr nach Eritrea eine Einberufung in den Nationaldienst drohe. 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, sie gehöre jener Personenkategorie an, welche nationaldienstpflichtig sei. Alle Personen, welche noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein - insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien - würden als nationaldienstpflichtig erachtet. Sie habe Eritrea als Minderjährige auf illegalem Weg verlassen, bevor sie Nationaldienst habe leisten müssen. Ihre Situation sei nicht vergleichbar mit einer Frau, die nach etlichen Jahren Nationaldienst ein Kind zur Welt bringt und dann ein Gesuch um Befreiung vom Dienst stelle. Eine Mutterschaft im Ausland vermöge nichts daran zu ändern, dass sie sich damals als Minderjährige dem Dienst entzogen habe. Es drohe ihr folglich die Einberufung in den Dienst und die Bestrafung wegen Dienstverweigerung. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Einberufung in den Militärdienst als unglaubhaft qualifiziert. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht gemäss den nachfolgenden Ausführungen bestätigt. An dieser Stelle ist daher nicht weiter darauf einzugehen, dass diese Sachverhaltselemente im Rahmen der Beschwerde allein unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft ohne Anfechtung der Ablehnung des Asylgesuchs geltend gemacht wurden. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, aufgrund ihres Alters und den traumatisierenden Erlebnissen in Libyen, könne sie sich nicht gut an alle Details erinnern. Der Einwand des jungen Alters vermag hier jedoch nicht zu genügen. Zwar kann von einer Minderjährigen nicht erwartet werden, dass sie eine Erfahrung in gleicher Weise beschreibt wie eine erwachsene Person. Diesem Umstand wird denn auch insoweit Rechnung getragen, als die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit umso tiefer sind, je jünger die minderjährige Asylbewerberin ist (BVGE 2014/30). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der BzP aber immerhin bereits (...) Jahre alt und verfügte damit über die kognitiven Werkzeuge, die für eine logische Rekonstruktion der Ereignisse, die ihre Ausreise begründeten, notwendig waren. Es gibt zudem keine Hinweise dafür, dass die BzP oder die Anhörung angesichts ihres Alters und ihrer Reife nicht angemessen durchgeführt wurde. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen auf ihr junges Alter und die Traumatisierung zurückzuführen seien, ist daher unbehilflich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt. 5.3 Mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Erhalt sowie Inhalt des Aufgebots auch bei wiederholten Rückfragen gehaltlos und unsubstantiiert geblieben sind. Der Beschwerdeführerin wurden wiederholt präzise Fragen zum Erhalt als auch zum Inhalt der Vorladung gestellt, welche sie nur ausweichend und wenig konkret beantwortet hat (vgl. SEM act. A23 F140 ff.). Dies erstaunt insbesondere, da die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund dieser Vorladung verlassen haben soll, zu welcher sie jedoch keine näheren Angaben machen konnte (vgl. SEM act. A23 F160-163). Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Widersprüche zum Einzugsdatum vermögen nicht zu überzeugen, zumal zuerst festgehalten wurde, die Vorinstanz hätte nach dem genauen Datum des Erhalts fragen sollen und danach ausgeführt wird, bei der BzP habe sie gemeint, sie könne sich nicht an das genaue Datum des Erhalts der Vorladung erinnern. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung nicht in Frage steht, da sie bei der BzP als auch der Anhörung ausgesagt habe, diese im Oktober 2014 erhalten zu haben. Aus der BzP geht darüber hinaus nicht hervor, dass sie die Frage missverstanden habe, da sie zuerst gefragt wurde, wann sie das Schreiben erhalten habe und darauf geantwortet hat, "Das Schreiben erhielt ich im 10. Monat 2014.". Danach wurde sie gefragt, ob im Schreiben stand, wann sie wohin ins Militär hätte gehen müssen, worauf sie geantwortet hat, "An das Datum kann ich mich nicht erinnern." (vgl. SEM act. A7, 7.02). Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu den Aussagen der Anhörung, wonach in der Vorladung kein Einzugsdatum vermerkt gewesen sei. Insgesamt können die Aussagen zur Vorladung somit nicht geglaubt werden. 5.4 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Ausreisedatum zuerst den 1. Januar 2015 (vgl. SEM act. A7, 5.01) und später drei Tage nach dem Erhalt der Vorladung im Oktober 2014 angegeben hat (vgl. SEM act. A23 F171). Ihre Erklärung, dass sie drei Tage nach Erhalt des Aufgebots aus C._______ weggegangen und mit dem Bus nach F._______ gefahren sei, wo sie sich bis im Januar 2015 aufgehalten und ihren heutigen Partner E._______ kennengelernt habe und mit dem 1. Januar 2015 die Grenzüberquerung in den Sudan gemeint habe, vermag sodann nicht zu überzeugen. Aus dem Zusammenhang ihrer Schilderungen in der BzP ist ersichtlich, dass sich diese Zeitangabe auf den Startpunkt ihrer Ausreise bezieht. Diese Beschwerdevorbringen stimmen darüber hinaus nicht mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren überein, wonach sie sich gemäss eigenen Angaben nicht länger als zwei Wochen in F._______ aufgehalten habe und nach drei Tagen die Grenze überschritten habe (vgl. SEM act. A7, 5.01; A23 F96 ff.). Insgesamt können ihre Widersprüche zum Ausreisedatum nicht aufgelöst werden. 5.5 Die Beschwerdevorbringen ändern nichts an der Einschätzung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden als Dienstverweigererin angesehen wird. 6. 6.1 Sodann müssen die zur Hauptsache geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise im Lichte des Koordinationsurteils D-7898/2015 beurteilt werden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.3 Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen und festzustellen, dass keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte glaubhaft gemacht wurden. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die geltend gemachten Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben, glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise für weitere Anknüpfungspunkte. Allein die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend gemachte Inhaftierung zweier Onkel vermag offensichtlich keinen solchen Anknüpfungspunkt zu erzeugen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sie aus einer Familie mit Historie der Wehrdienstverweigerung stamme, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da dies nicht belegt - ihr Vater sei weiterhin im Militärdienst und ihr Bruder sei erst zwölf Jahre alt - und als nachgeschobene Schutzbehauptung einzustufen ist. Insgesamt vermag damit nichts zu einer Verschärfung ihres Profils zu führen, welches sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würde. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren des Partners und Vaters der Beschwerdeführenden zeitgleich und ebenfalls negativ entschieden wird, weshalb diesbezüglich keine Ansprüche geltend gemacht werden können. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 8.2.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 FoK, Art. 3 und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als unzulässig anzusehen. 8.2.3 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung diesbezüglich zutreffend dargelegt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst drohe, da die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter seien, kein Interesse an einer Einberufung in den Nationaldienst hätten. Die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkindes muss deshalb nicht damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen zu werden (Urteil D-2311/2016 E. 12.4 f. m.w.H.). Daran ändert auch nichts, dass sie bereits vor ihrer Mutterschaft aus dem Heimatstaat ausgereist ist. 8.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht aber ohnehin auch in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). 8.2.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst flächendeckend stattfänden und damit jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen. 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Eine allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Bei der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gesunde Frau. Ihren eigenen Angaben zufolge verfügt sie in Eritrea über ihre Eltern, Geschwister sowie eine grosse Sippschaft, mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die in der Beschwerde vorgebrachten und gegen eine Wegweisung sprechenden individuellen Gründe, namentlich dass ihre Familie sie und ihr Kind finanziell nicht unterstützen könne, die Mutter krank und der Vater im Militär sei, sie ihre Schulbildung nicht abgeschlossen und kaum Berufserfahrung habe, vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin in eine finanzielle Notlage geraten würde, kann nicht gefolgt werden, zumal nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen ist, da ihre Familie den Lebensunterhalt mit (...) und (...) sowie dem (...) des Vaters bestreitet. Eine gewisse finanzielle Grundlage ist somit gegeben. Zudem kann die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Partner und dem Vater des Kindes als junge und gesunde Familie nach Eritrea zurückkehren. Die Familie kann sich somit auch auf das Beziehungsnetz des Partners und seine Einkünfte abstützen. Dem Wegweisungsvollzug steht auch im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des (...) Kindes (KRK, SR 0.107), das noch vollkommen von seinen Eltern abhängig ist, nichts entgegen. Den Akten lassen sich auch im Übrigen keine Anhaltpunkte entnehmen, dass eine Rückkehr nach Eritrea unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar ist. Ferner haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die Vorinstanz ist allerdings anzuweisen, den Wegweisungsvollzug der jungen Familie gemeinsam mit dem Vater beziehungsweise Partner E._______ (...) in die Wege zu leiten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 gutgeheissen wurde, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde zudem der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 2. Oktober 2018 wurde ein Aufwand von 11.55 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 34.30 geltend gemacht. Dies erscheint in zeitlicher Hinsicht und bezüglich geltend gemachter Spesen als angemessen. Der Stundenansatz ist allerdings im Rahmen des amtlichen Mandats auf Fr. 220.- zu kürzen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2734.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Roman Schuler wird ein amtliches Honorar von Fr. 2734.- ausgerichtet.

4. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und E._______ (...) ist durch die kantonalen Migrationsbehörden zu koordinieren.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand: