Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss seiner Darstellung am (...) August 2004 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 17. August 2004 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 23. September 2004 fand eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe im Alter von (...) Jahren bzw. am (...) 1998 den Militärdienst in E._______, Syrien angetreten. Nach einer (...) tägigen Ausbildung sei er nach F._______ transferiert werden. Nachdem er den Vorschlag eines Offiziers, für ihn die kurdischen Soldaten und die kurdische Bevölkerung auszuspionieren, abgelehnt habe, sei er von diesem ins Gefängnis geworfen und danach geschlagen, bedroht und zu erniedrigenden Arbeiten gezwungen worden. Da sich die Situation zusehends verschlimmert habe, sei er schliesslich nach fünf bis sechs Monaten - (...) des Jahres 1999 aus dem Militärdienst desertiert und zu seiner Mutter nach G._______ geflohen. Zwei Tage später sei ein Suchbefehl gegen ihn herausgegeben. Er sei von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu Hause festgenommen und ins Militärgefängnis von H._______ überführt worden, wobei er während des Transfers von den Beamten geschlagen worden sei. Anschliessend sei er von einem Militärrichter zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Nach (...) bis (...) Monaten sei er aufgrund einer Amnestie freigelassen worden. Er sei während der Haft geschlagen und gefoltert worden. Nach der Freilassung sei er in den Militärdienst zurückgekehrt. Der Offizier, welcher ihn bereits zuvor schlecht behandelt habe, habe ihn erneut unter Druck gesetzt. Da er sich weiterhin geweigert habe, als Spitzel tätig zu sein, sei er von diesem wieder erniedrigt, beleidigt und diskriminiert worden. Nach einem Monat sei er ein zweites Mal desertiert und nach G._______ geflohen, von wo aus er drei oder vier Tage später (...) 1999 in die Türkei ausgereist sei. Er habe dort bei einer Tante mütterlicherseits in I._______ gelebt. Zwei Tage nach seiner Ausreise sei er zu Hause wieder von der Militärpolizei gesucht worden, und er habe erfahren, dass er in der Folge in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Seine Tante und ihr Ehemann hätten ihn bei den türkischen Behörden als ihren Sohn ausgegeben und so erreicht, dass ihm in der Türkei eine auf die Identität B._______, geboren (...), lautende türkische Identitätskarte ausgestellt worden sei. Er habe vom (...) 2002 bis (...) 2003 (vgl. Akten SEM A1 S. 6) bzw. (...) 2002 bis (...) 2003 (vgl. A7 S. 12) den Militärdienst in der Türkei absolvieren müssen und sei danach nach I._______ zurückgekehrt. In der Folge habe ein Geschäftspartner seines Onkels von ihm verlangt, für eine Partei namens "J._______", welche Sabotageakte und Mordanschläge gegen die Kurden verübte, zu arbeiten, andernfalls er die türkischen Behörden darüber informieren würde, dass er nicht wirklich der Sohn seines Onkels sei. Seine Familienangehörigen hätten ihm daraufhin geraten, die Türkei zu verlassen. Er habe befürchtet, in der Türkei festgenommen und inhaftiert oder nach Syrien ausgeliefert zu werden. Auf die Bitte seiner Mutter und seines Bruders hin habe der Ehemann seiner Tante für ihn einen Schlepper gesucht. Er sei mit seinem Onkel am (...) Juli 2004 nach Istanbul gereist und von dort am (...) August 2004, in einem Lastwagen versteckt, in die Schweiz gereist. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen syrischen Militärausweis ein. C. Ein vom SEM beauftragter Experte kam in einer Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) vom 13. Juni 2006 basierend auf ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, sein kulturelles Wissen und seine Sprechweise würden klar auf eine Sozialisation in Syrien (G._______) hinweisen. D. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse sowie zu festgestellten Ungereimtheiten in seinen Asylvorbringen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführende eine entsprechende Stellungahme sowie Kopien seiner türkischen Identitätskarte und einer Bestätigung des in der Türkei geleisteten Militärdiensts ein. Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 reichte er die Originale der genannten Dokumente ein. E. Mit Verfügung vom 9. August 2006 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde der als Fälschung erkannte syrische Militärausweis eingezogen. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Syrien zweimal aus dem Militärdienst desertiert und werde deshalb von den syrischen Behörden gesucht, sei aufgrund seiner widersprüchlichen und unplausiblen diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft zu erachten. Ebenso seien die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, aus denen er nicht in der Lage sei, seine syrischen Identitätsdokumente beizubringen, unglaubhaft. Dem eingereichten syrischen Militärausweis komme keine Beweiskraft zu. Demnach stehe die angebliche syrische Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht fest, zumal der Umstand, dass er in Syrien sozialisiert worden sei, nicht ohne weiteres bedeute, dass er auch syrischer Staatsangehöriger sei. Hingegen habe er eine türkische Identitätskarte sowie eine Bestätigung für den in der Türkei geleisteten Militärdienst eingereicht und seine Angaben, die Identitätskarte durch Bezahlung einer Bestechungssumme beschafft zu haben, sei aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zur Höhe der bezahlten Summe unglaubhaft. Zudem seien seine Aussagen zu seinen Kenntnissen der türkischen Sprache ebenfalls widersprüchlich. Es sei demnach von der mit dem türkischen Identitätsdokument belegten Identität des Beschwerdeführers auszugehen und es sei als unglaubhaft zu erachten, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Im Übrigen seien auch die von ihm vorgebrachten Gründe für die angebliche Verfolgung in der Türkei offensichtlich nicht glaubhaft. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. September 2006 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu weiterer Instruktion und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen syrischen Reisepass zu den Akten. G. Mit Urteil E-5410/2006 vom 26. November 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen syrischen Reisepass eingereicht habe, könne die Würdigung seiner Asylvorbringen durch das SEM, welches davon ausgegangen sei, er sei türkischer Staatsbürger und die Wegweisung in dieses Land angeordnet habe, nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt. In Anbetracht des Umfangs der notwendigen Sachverhaltsabklärungen sei die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Eingabe seines neu mandatieren Rechtsvertreters vom 24. August 2011 an das SEM teilte der Beschwerdeführer mit, der syrische Staats-sicherheitsdienst habe seine Angehörigen in Syrien nach ihm befragt und Kenntnis von seinem Aufenthalt in der Schweiz erlangt. Ferner sei ein Neffe aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden. I. Mit Eingaben vom 12. September 2011 und 14. Dezember 2011 wies der Beschwerdeführer auf sein politisches Engagement, namentlich seine Unterstützung der syrischen Revolution durch die Veröffentlichung regimekritischer Berichte auf seinem Facebook-Profil hin und reichte entsprechende Printscreen-Ausdrucke zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 reichte er eine Liste des syrischen Regimes mit Namen gesuchter Personen, auf welcher er verzeichnet sei (in Papierform sowie als CD-ROM), einen im Internet publizierten diesbezüglichen Artikel sowie Ausdrucke aus seinem Twitter-Account mit entsprechenden Links zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 und 7. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um eine rasche Entscheidfällung. L. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2013 das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Änderung seiner Hauptidentität zu A._______, geboren (...), Syrien. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2013 mit dieser Änderung einverstanden. M. Mit Verfügung vom 3. September 2013 (eröffnet am 4. September 2013) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren oder die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs in das Aktenstück A18/4 sowie in die Eingaben vom 25. Januar 2007, 8. Mai 2008 und 8. Oktober 2008 im ersten Beschwerdeverfahren und die mit diesen eingereichten Beweismittel. Zudem sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 3. September 2011 soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend in Rechtskraft erwachsen sei. O. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Liste der syrischen Behörden mit Namen gesuchter Personen inklusive teilweiser Übersetzung ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Ferner wurden die Gesuche um Akteneinsicht in das Aktenstück A18/1 und die Eingaben vom 25. Januar 2007, 8. Mai 2008 und 8. Oktober 2008 sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Q. Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. R. Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2013 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2014 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und wies die Argumentation des SEM in seiner Vernehmlassung zurück. T. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur aktuellen Situation in Syrien und den sich für ihn daraus ergebenden Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland. U. Anfragen des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 und 16. Februar 2015 nach dem Verfahrensstand wurden vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 und 25. Februar 2015 beantwortet. V. Bezugnehmend auf ein Schreiben des SEM vom 17. Juli 2015, gemäss welchem dem Beschwerdeführer vom K._______ gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und damit die mit Verfügung vom 3. September 2013 gewährte vorläufige Aufnahme erlosch, wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2015 ersucht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke. W. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. August 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem von ihm angeblich in Syrien absolvierten Militärdienst würden diverse Ungereimtheiten enthalten. So habe er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt, in welchem er in den Militärdienst eingerückt sei und zur Dauer des geleisteten Militärdiensts geäussert. Da es sich beim Militärdienst in Syrien um ein zentrales Element seiner Asylvorbringen handle, wäre zu erwarten, dass er hierzu genaue Angaben zu machen in der Lage wäre. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen würden dadurch erhärtet, dass seine Aussagen auch in Bezug auf die Desertion ungereimt seien. Es widerspreche jeder Logik, dass er nach der ersten Fahnenflucht zu seiner Familie geflüchtet sei, habe er doch damit rechnen müssen, von den Behörden als erstes dort gesucht zu werden. Da er dort bereits nach zwei Tagen festgenommen worden sei, erscheine es als umso unlogischer, dass er auch nach der zweiten Desertion nach G._______ zurückgekehrt sei. Ferner habe er widersprüchliche und ungereimte Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Zeitraum zwischen der zweiten Desertion und der Ausreise aus Syrien gemacht. Die Angabe anlässlich der fremdenpolizeilichen Anhörung, er habe sich bei einem Onkel versteckt, welcher in einem Nachbarhaus seiner Familie lebe, sei nicht nachvollziehbar, da davon auszugehen sei, dass er dort vor einem behördlichen Zugriff nicht sicher gewesen wäre. Die Aussage, ein Kollege sei Wache gestanden, um ihn vor einem Behördenzugriff zu warnen, vermöge daran nichts zu ändern. Aufgrund einer Gesamtwürdigung, könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe, jedoch bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es bestünden grosse Zweifel an der Echtheit der Liste vom syrischen Regime gesuchter Personen. Zudem sei nicht anzunehmen, dass derartige Listen im Internet veröffentlicht würden. Der syrische Militärausweis habe kaum Beweiswert, da derartige Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten; zudem stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer diesen erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Es sei ihm demnach nicht gelungen, eine Verfolgung in seinem Heimatstaat Syrien glaubhaft zu machen. Im Weiteren seien auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für seine Ausreise aus der Türkei als unglaubhaft zu erachten, da es jeder Logik widerspreche, dass er als Kurde von einer anti-kurdischen Terrororganisation hätte angeworben werden sollen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch eine drohende Rückschiebung nach Syrien durch die türkischen Behörden im Falle der Enthüllung seiner falschen türkischen Identität sei Folgendes festzustellen: Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, des Ergebnisses der Lingua-Analyse und der eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass er tatsächlich syrischer Staatsbürger sei und seine türkische Identität auf korruptem Wege mittels falscher Identitätsangaben erworben habe. Allfällige diesbezügliche Massnahmen der türkischen Behörden wären somit legitim, und demzufolge komme diesem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzustellen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die syrischen Behörden sich auf die Erfassung exilpolitisch aktiver Personen konzentrieren würden, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehende Funktionen wahrnehmen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen würden. Den Akten und insbesondere den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Facebook-Ausdrucke) könnten keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass er sich in derart qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte und dadurch eine ernsthafte Bedrohung für das syrische Regime darstellen würde. Demnach vermöchten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Hingegen sei der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerdeschrift zunächst mehrere verfahrensrechtliche Rügen:
E. 4.2.1.1 Das SEM habe seine Eingaben vom 25. Januar 2007, 8. Mai 2008 und 8. Oktober 2008 sowie Beweismittel, welche er im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt und diese anscheinend auch nicht paginiert. Es handle sich unter anderem um Bestätigungen betreffend seine politischen Aktivitäten sowie um Fotos von Demonstrationen. Die Verletzung des Rechts auf Einsicht in diese Dokumente und damit des rechtlichen Gehörs müsse zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Falls die vorinstanzliche Verfügung nicht aufgehoben werde, müsse ihm Akteneinsicht in diese Dokumente gewährt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken, dass die mit den genannten Eingaben eingereichten Beweismittel in der Verfügung des SEM nicht erfasst und nicht gewürdigt worden seien, obwohl sie im kassatorischen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2010 ausdrücklich erwähnt worden seien.
E. 4.2.1.2 Ebenfalls nicht gewürdigt habe das SEM seine Eingabe vom 24. August 2011 im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens, mit welcher er vorgebracht habe, dass er von seiner Familie von der Fahndung des syrischen Sicherheitsdiensts Amen Dauli nach ihm zu Hause erfahren habe, dass die syrischen Behörden wüssten, dass er in der Schweiz sei, und dass ein Neffe wegen Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden sei. Da diese Umstände offensichtlich von herausragender Bedeutung seien, stelle deren Nichtberücksichtigung eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, und die angefochtene Verfügung müsse deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
E. 4.2.1.3 Im Weiteren müsse ihm Einsicht in das Lingua-Gutachten (Akte A18/4) gewährt werden, da seine Aussagen gegenüber dem Lingua-Experten analog zu einem Anhörungsprotokoll zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen herangezogen worden seien. Eventualiter sei ihm Gelegenheit zu geben, die Aufnahme des Lingua-Gesprächs anzuhören. Es müsse ihm sodann - falls die vorinstanzliche Verfügung nicht aufgehoben werde - eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt werden.
E. 4.2.1.4 Auf seine weiteren Eingaben habe das SEM nur summarisch Bezug genommen und damit die Begründungspflicht verletzt. Eine Gehörsverletzung sei darin zu erblicken, dass in der angefochtenen Verfügung der Umstand, dass er während seiner Inhaftierung im Gefängnis H._______ schwer misshandelt worden sei, in der Sachverhaltsdarstellung unerwähnt geblieben sei. Ebenso sei nicht erwähnt und gewürdigt worden, dass ein Cousin nach Folterungen gestorben sei und dass er selber bei der Rückkehr in den Militärdienst nach verbüsster Haft vor die Wahl gestellt worden sei, entweder als Spitzel zu dienen oder sich umzubringen. Bei der Aufforderung zum Suizid habe es sich um eine kaum verschlüsselte Todesdrohung gehandelt. Im Weiteren habe das SEM die schlechte Behandlung durch seinen Vorgesetzten im Militär, insbesondere deren Todesdrohungen, ebenso wie die Umstände, dass seine Brüder mit kurdischen Parteien sympathisiert und diese finanziell unterstützt hätten, sowie dass ein Onkel mütterlicherseits aufgrund einer Verurteilung wegen einer politischen Tat in die Türkei habe flüchten müssen, nicht erfasst und erwähnt. Das SEM habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach und in schwerwiegender Weise verletzt.
E. 4.2.1.5 Ebenso sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt worden. Das Lingua-Gutachten sei durch einen umstrittenen Gutachter verfasst worden. In einem anderen Fall habe dessen mangelhafter Arbeit zur Aufhebung einer Verfügung des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht geführt. Es sei daher nicht haltbar, dass diesem nicht ausreichend qualifizierten Experten die Funktion eines Asylbefragers übertragen worden sei. Zudem erfülle das Telefongespräch des Experten mit ihm (Beschwerdeführer) die Anforderungen an eine Asylanhörung, insbesondere betreffend die Protokollierung, nicht. Betreffend die Dauer des von ihm geleisteten Militärdienstes sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
E. 4.2.1.6 Das SEM hätte zur Abklärung der Fragen, ob er desertiert sei und von der Militärpolizei gesucht werde, eine Botschaftsanfrage durchführen müssen. Es sei willkürlich, dass in gewissen Fällen eine solche vorgenommen, in anderen aber darauf verzichtet werde. Im Weiteren hätte zwingend eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden müssen, bei welcher ihm weitere Fragen betreffend die Dauer seines Militärdienstes hätten gestellt werden müssen.
E. 4.2.1.7 Schliesslich habe das SEM die Begründungspflicht auch dadurch verletzt, dass es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Gesamtumstände begründet und damit keinen auf einer individuellen Prüfung und Würdigung basierenden Entscheid gefällt habe.
E. 4.2.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht hätten weiter auch zu Verletzungen von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV geführt. Die Argumentation des SEM, er habe angegeben, im Alter von (...) Jahren in den Militärdienst eingerückt zu sein, sei aktenwidrig, habe er doch übereinstimmend ausgesagt, am (...), mithin mit (...) Jahren eingerückt zu sein. Seine Aussage, er habe im Alter von (...) Jahren zur Division der (...) gehört, sei so zu verstehen, dass er in diesem Alter ausgehoben worden sei. Es sei willkürlich, daraus einen Widerspruch zu konstruieren. Betreffend die Dauer des Militärdiensts sei zu beachten, dass er die Aussage anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle, (...) Monate Militärdienst geleistet zu haben, nicht im Rahmen der Befragung zu den Asylgründen gemacht habe, weshalb es treuwidrig sei, diese zur Konstruktion eines Widerspruchs heranzuziehen. Zudem betrage die Abweichung in seinen diesbezüglichen Angaben nur (...) bis (...) Monate und sei damit nicht entscheidrelevant. Ferner seien diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung rund (...) bis (...) Jahre zurückgelegen. Auch die weiteren Behauptungen der Vorinstanz betreffend Ungereimtheiten in seinen Angaben zur Gesamtdauer des Militärdienstes seien willkürlich und aktenwidrig, würden sich seine Aussagen doch bei genauer Durchsicht im Wesentlichen decken. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz es versäumt, nachzufragen, wie sich die (...)-tägige militärische Ausbildung zur übrigen Militärdienstdauer verhalte und wie lange die totale Dauer des Militärdienstes inklusive Ausbildung gewesen sei, sowie ob in der (...)monatigen Haftdauer die Aufenthalte auf den diversen Polizeiposten miteingerechnet seien. Im Weiteren verstosse der Vorwurf, er habe sich auf der Flucht nach den beiden Desertionen unlogisch verhalten, gegen Treu und Glauben. Es sei nachvollziehbar, dass er in der damaligen Situation so gehandelt habe, da er keine Fluchtalternative gehabt habe. Im Übrigen sei die geschilderte Dauer zwischen seiner ersten Desertion und der Verhaftung sehr glaubhaft. Bezüglich der zweiten Desertion habe er sich widerspruchsfrei zu den örtlichen Verhältnissen betreffend das Haus seines Onkels und dasjenige seiner Familie geäussert. Die Argumentation, seine Aussagen zu dem von einem Freund versehenen Wachdienst seien nicht glaubhaft, sei spitzfindig, und auch aus dem Umstand, dass er nach der zweiten Desertion zu Hause nicht verhaftet worden sei, könne heute nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Das SEM habe die Einschätzung, seine Vorbringen seien unglaubhaft, auf wenige, konstruierte Unglaubhaftigkeitsmerkmale gestützt, die vorhandenen Realkennzeichen aber mit keinem Wort gewürdigt. So habe er glaubhafte und subjektiv geschilderte Aussagen zu seinem Gefängnisaufenthalt und insbesondere den erlittenen Misshandlungen gemacht. Die Argumentation, die Echtheit der Liste von Personen, welche durch den syrischen Staat gesucht würden, sei in Zweifel zu ziehen, sei eine offensichtlich willkürliche Parteibehauptung. Er habe ausdrücklich die Webseite angegeben, auf welcher diese Listen abgerufen werden könnten. Damit sei der Beweis erbracht, dass solche Listen im Internet publiziert worden seien. Die eingereichten Ausdrucke dieser Listen seien nicht manipuliert worden, und es stelle eine schwerwiegende Verletzung von Art. 7 AsylG dar, dass diese mit einem Satz ohne Begründung als nicht relevant bezeichnet worden seien. Mit dem in Original eingereichten Militärausweis sei seine Zugehörigkeit zur syrischen Armee und der geleistete Militärdienst bewiesen worden. Es gehe nicht an, diesem Beweismittel die Beweiskraft pauschal abzusprechen. Dieses Dokument hätte in Verbindung mit seinen übrigen Vorbringen gewürdigt werden müssen. Die Behauptung, er habe den Militärausweis erst im Rahmen des (ersten) Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereicht, sei aktenwidrig. Vielmehr habe er diesen bereits anlässlich der Anhörung vom 23. September 2004 eingereicht. Das SEM habe seine Desertion und die deswegen zu erwartende Verfolgung unzureichend gewürdigt und ebenso die Umstände, welche zu seiner Desertion geführt hätten, namentlich die Aufforderung zu Spitzeldiensten und seine Ablehnung sowie die erlittenen Schikanen und Drohungen missachtet. Diese Umstände müssten vor dem Hintergrund der ethnischen Auseinandersetzungen in Syrien und insbesondere der Stellung der Kurden gewürdigt werden. Bezüglich der Argumentation des SEM, die von ihm vorgebrachte Verfolgung in der Türkei sei unglaubhaft, sei darauf hinzuweisen, dass er von der Vorinstanz ausdrücklich und unmissverständlich als syrischer Staatsangehöriger anerkannt worden und seine syrische Identität als Hauptidentität registriert worden sei. Es stehe somit fest, dass er ausschliesslich syrischer Nationalität sei, weshalb es sich erübrige, auf die geschilderten Ereignisse in der Türkei einzugehen. Ebenso würden sich weitere Ausführungen zu seinen Türkischkenntnissen erübrigen. Die Vorinstanz sei nach dem Gesagten willkürlich und fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ausgegangen.
E. 4.2.3 Entgegen der Auffassung des SEM sei er schon im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, da er aus politischen Gründen zweimal aus dem Militärdienst desertiert sei, nach der ersten Desertion für mehrere Monate inhaftiert worden und nach der zweiten Desertion zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Durch diese Vorverfolgung seien die Anforderungen an eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Angesichts seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, seines regimewidrigen Verhaltens und der drohenden Verfolgung durch die Militärbehörden werde er vom syrischen Regime ohne Zweifel als Oppositioneller eingestuft. Erschwerend komme hinzu, dass er Syrien vor Beginn der Revolution im März 2011 verlassen habe. Er würde bereits deswegen bei einer Einreise in Syrien als Terrorist betrachtet, welcher die Revolution aus dem Ausland unterstützt habe, werde diese vom Präsidenten Assad doch als das Werk von Unruhestiftern im Ausland bezeichnet. Es stelle sich somit die Frage, ob ihm im Falle einer Wiedereinreise, namentlich bei der Kontrolle am Flughafen, eine unmenschliche Behandlung oder asylrelevante Verfolgung drohe. Das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht erfasst und gewürdigt. Es sei in Anbetracht der derzeitigen Situation in Syrien nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Standpunkt vertrete, eine Einberufung in den Militärdienst sei asylrechtlich nicht relevant. Eine Desertion beziehungsweise Militärdienstverweigerung werde vom syrischen Regime als Ausdruck einer regimekritischen Gesinnung betrachtet und habe umgehende Verfolgungsmassnahmen zur Folge. Gemäss Medienberichten würden Militärdienstverweigerer umgehend auf brutale Weise liquidiert. Bei ihm (Beschwerdeführer) handle es sich um einen bereits identifizierten, eingetragenen Oppositionellen und Deserteur. Von zahlreichen anderen Ländern werde die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Militärdienstverweigerung zuerkannt. Er würde nach dem Gesagten im Falle der Rückkehr nach Syrien entweder verhaftet und hingerichtet oder in den Militärdienst eingezogen. Es werde auch auf die jüngere Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Gefährdungsprofil syrischer Asylsuchender verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe es in seiner Praxis als denkbar bezeichnet, dass der syrische Geheimdienst von einer Asylgesuchseinreichung in der Schweiz erfahre, und es sei naheliegend, dass zurückkehrende Asylsuchende unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnisse über Aktivitäten der Exilopposition verhört würden. Es sei für die syrischen Behörden ein Leichtes, ihn (den Beschwerdeführer) als Asylgesuchsteller in der Schweiz zu lokalisieren und ihm seine exilpolitischen Aktivitäten nachzuweisen. Es sei bekannt, dass bei Demonstrationen im Ausland Botschaftsangehörige als Spitzel eingesetzt würden, um die Landsleute im Exil zu überwachen und die Teilnehmer zu identifizieren. Diese Aktivitäten seien nach dem Ausbruch der Revolution intensiviert worden. Das SEM habe seine Behauptung, die Überwachung der syrischen Opposition im Ausland habe in jüngster Zeit abgenommen, bisher trotz einer entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit keinen Quellen belegt. Das syrische Regime überwache exilpolitisch tätige Landsleute auch über das Internet, insbesondere über soziale Medien und die elektronische Kommunikation via E-Mail. Dies werde durch verschiedene Berichte bestätigt. Entgegen der Ansicht des SEM würden bereits geringfügige Aktivitäten genügen, um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten. Er habe diese Stufe aufgrund seiner Vorgeschichte offensichtlich überschritten. Es sei auch auf die gut ausgebauten Kontrollen an den syrischen Grenzen mittels eines Computer-Systems hinzuweisen, welches es erlaube, die Namen von Einreisenden mit Listen des Geheimdienstes abzugleichen. Es sei offensichtlich, dass er auf einer solchen Liste figuriere. Zudem würden die Kontrollen aufgrund der Unruhen in Syrien noch verstärkt. Es müsse im Weiteren berücksichtigt werden, dass er der kurdischen Minderheit angehöre, welche in Syrien diskriminiert werde. Die Verfolgungsgefahr der Kurden sei im Falle politischer oder regimekritischer Aktivitäten noch höher. Schliesslich könne bereits die Stellung als abgewiesener Asylsuchender im Falle der Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung, namentlich eine Verhaftung und Folter, auslösen. Es sei somit die Flüchtlingseigenschaft auch ohne das Vorliegen exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz zu bejahen. Es reiche, dass einer nach Syrien ausgeschafften Person vorgeworfen werde, im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewesen zu sein. Dieser Vorwurf werde flächendeckend gegen alle nach Syrien zurückkehrenden Asylsuchenden erhoben. Die Furcht syrischer Oppositioneller vor Spionage und Hackerangriffen auf soziale Netzwerke - namentlich auf Facebook-Profile und Twitter-Accounts - durch das Assad-Regime sei berechtigt. Er würde somit zweifelsfrei aufgrund seines öffentlich zugänglichen und unter seinem richtigen Namen veröffentlichten Facebook-Profils in asylrelevanter Weise verfolgt. Zu beachten sei, dass Schweden allen syrischen Flüchtlingen unbefristet Asyl gewähren wolle. Die schwedischen Behörden hätten erkannt, dass die Asylsuchenden aus Syrien nicht nur schutzbedürftig, sondern Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention seien, da Personen, die vor dem syrischen Regime ins Ausland geflüchtet seien, im Falle der Rückkehr gezielt und in asylrelevantem Ausmass verfolgt würden. Ein genauer Blick auf die aktuelle Situation in Syrien sei unabdingbar. Der Ausgang des zunehmend gewaltsamer werdenden Syrien-Konflikts sei noch längst nicht absehbar, und es sei keine Verbesserung der allgemeinen Lage zu erwarten. Das Blatt habe sich in den letzten Monaten zugunsten des Regimes gewendet. Die Verfolgung von aus dem Ausland zurückkehrenden Regimegegnern habe sich demnach nicht abgeschwächt, sondern noch massiv zugenommen. Zudem komme es seit Mitte Juli 2013 vermehrt zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Partiya Yekitîya Demokrat-Miliz und der islamistischen al-Nusra-Front, wovon auch Zivilisten betroffen seien. Eine Rückkehr in den Norden Syriens würde demnach eine lebensbedrohliche Gefährdung bedeuten. Diese Situation dürfte noch lange Zeit weiterbestehen. Nach dem Gesagten drohe ihm, weil er als in Ausland geflüchteter Deserteur seit 1999 als Oppositioneller gelte, aufgrund seines Status als abgewiesener Asylsuchender sowie als exilpolitisch aktiver Angehöriger der kurdischen Minderheit im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung. Mehrere europäische Gerichte hätten bestätigt, dass Personen in vergleichbaren Situationen als Flüchtlinge anerkannt werden müssten. Falls die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werde, müsste die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt werden.
E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung daran fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher, ungenauer und ungereimter Aussagen die geltend gemachte Desertion aus der syrischen Armee und die daraus folgende Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft zu machen vermöge. Selbst im Falle der Glaubhaftigkeit der Desertion würde er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es liege keine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Die Einberufung in den Militärdienst sowie die Ergreifung von Strafmassnahmen im Falle von Desertionen seien legitime staatliche Handlungen. Von diesem Grundsatz sei abzuweichen, wenn besondere Umstände erkennen liessen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht zugrunde liege. Vorliegend seien aber keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Rekrutierung des Beschwerdeführers in diskriminierender Absicht erfolgt wäre oder dass er völkerrechtswidrige Taten hätte ausführen müssen. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen seiner Desertion nicht asylbeachtlich. Zwar habe sich die Situation in Syrien erheblich geändert und es müsse davon ausgegangen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären und Deserteuren, welche Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatlichen Grundlagen hätten, politisch motiviert seien und als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland jedoch vorher verlassen und gehöre daher nicht zum Kreis der Personen, welche sich aus Sicht des syrischen Regimes dem Kampf gegen den Terrorismus entzogen hätte.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, die Vorinstanz habe die ihm während seiner Dienstzeit zugefügten Schläge sowie die Folter in der Haft übersehen. Die Argumentation des SEM in der Vernehmlassung sei absurd. Das Argument der fehlenden Asylrelevanz seiner Einberufung in den Militärdienst, weil diese vor Ausbruch des Bürgerkrieges stattgefunden habe, sei schon wegen der Folter, die er erlitten habe und die eine starke Vermutung begründe, dass ihm im Falle der Rückkehr weitere Misshandlungen drohen würden, irrelevant. Folter sei völkerrechtlich verpönt und damit sicherlich keine legitime staatliche Massnahme. Ferner sei er durch die Einberufung in den Militärdienst erniedrigender Behandlung und Gewalttaten ausgesetzt gewesen, welche ohne Zweifel Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Er habe als Kurde solche Diskriminierungen in der Armee erwarten müssen. Seine Erlebnisse seien kein Einzelfall. Auch das Argument, die Einberufung in den Militärdienst sei nicht diskriminierend gewesen, sei unhaltbar. Eine Armee, welche ihre Angehörigen foltere, könne nicht als legitim bezeichnet werden. Das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Vorkommnisse zu würdigen und in die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Asylvorbringen einzubeziehen. Zudem habe es nicht beachtet, dass in Syrien bereits vor dem Ausbruch der Unruhen im Jahre 2011 eine Diktatur bestanden habe. Es könne demnach nicht gesagt werden, die Armee habe einen legitimen Zweck verfolgt. Dass dies nicht der Fall sei, habe namentlich ihr Vorgehen gleich zu Beginn der Unruhen demonstriert. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Flucht sei rechtswidrig. Es drohe ihm im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung unabhängig vom Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien.
E. 4.5 In einer zusätzlichen Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, es wiege schwer, dass das SEM es unterlassen habe, zur Frage einer Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Es müssten die aktuellsten Entwicklungen der Lage in Syrien berücksichtigt werden. Das Regime Assads sei weiterhin schlagkräftig und die Revolution scheine niedergeschlagen. Eine Besserung der humanitären und menschenrechtlichen Situation in Syrien sei daher noch lange nicht absehbar. Eine ausführliche Befragung im Falle einer Rückkehr nach Syrien nach längerem Auslandaufenthalt sei die Regel, und es wäre dabei für die Behörden ein Leichtes, ihn oppositioneller Aktivitäten zu beschuldigen. Es sei bekannt, dass die kurdische Diaspora stark und breit vernetzt sei, und es sei daher davon auszugehen, dass die syrischen Behörden bereits über Informationen über Rückkehrer verfügen würden. Die kurdische Minderheit sei einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Die Wahrscheinlichkeit sei ausgesprochen hoch, dass er aufgrund seines Profils einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Im Übrigen bestätige ein im Januar 2014 veröffentlichtes Gutachten dreier erfahrener Rechtsexperten, dass das syrische Regime durch eine brutale Behandlung von Gefangenen und ein Vorgehen mit systematischer Gewalt gegen Oppositionelle massive Menschenrechtsverletzungen begehe. Wäre er nicht geflüchtet, hätte ihn dasselbe Schicksal ereilt, wie die in diesem Bericht genannten Folter- und Mordopfer.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind.
E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
E. 5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 5.4 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden.
E. 5.4.1 Nach Einschätzung des Gerichts hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützte, genannt und sich in ihrer Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Insbesondere begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den von ihm geleisteten Militärdienst und seine angebliche zweimalige Desertion insgesamt als unglaubhaft erachtete, und deshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtete. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
E. 5.4.2 In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht alle Elemente der Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Denn es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während seiner Inhaftierung geschlagen worden, wurde, entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift, in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Dass einzelne Elemente seiner Aussagen zu den angeblich erlittenen Repressalien im Militärdienst nicht explizit erwähnt wurden, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, da die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen hinreichend begründet wurde. Da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, wegen seines familiären Hintergrundes Nachteile erlitten zu haben, handelt es sich bei seinen Äusserungen zum Profil von Personen aus seinem familiären Umfeld nicht um zentrale Sachverhaltselemente, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese nicht ausdrücklich würdigte. Insbesondere ist ein Zusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftung eines Neffen mit seinen Asylvorbringen nicht ersichtlich. Ebenso kommt den im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten (Fotos von Demonstrationen, Bestätigungsschreiben der Kurdistan Democratic Party - Syria [KDPS], allgemeiner Aufruf des "Comité des organisations des partis kurdes de Syrie en Suisse") sowie der angeblichen Suche der Behörden nach einem Neffen des Beschwerdeführers keine entscheidwesentliche Bedeutung zu (vgl. nachfolgend E. 7). Mit den in Kopie eingereichten Identitätsdokumenten seiner Mutter bezweckte der Beschwerdeführer, die von ihm geltend gemachte syrische Identität zu belegen. Nachdem das SEM mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ausdrücklich feststellte, es gehe von seiner syrischen Staatsangehörigkeit aus und in der angefochtenen Verfügung von Syrien als seinem Herkunftsland ausgegangen wurde, bestand offensichtlich keine Notwendigkeit mehr, die genannten diesbezüglichen Beweismittel zu würdigen.
E. 5.4.3 Auch die vom Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, der syrische Sicherheitsdienst habe ihn nach seiner Ausreise zu Hause gesucht, erweist sich als nicht entscheidwesentlich und die unterlassene Würdigung durch die Vorinstanz rechtfertigt daher keine Kassation der angefochtenen Verfügung.
E. 5.4.4 Da - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, war im Übrigen der Verzicht auf eine Botschaftsabklärung keineswegs willkürlich.
E. 5.4.5 Das Ersuchen um Einsicht in das Lingua-Gutachten wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 abgewiesen, da dem Beschwerdeführer dessen wesentlicher Inhalt bereits von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juli 2006 offengelegt worden war. Gleichzeitig hatte ihm das SEM Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem festgestellten Widerspruch zwischen seinen Angaben zur Dauer des geleisteten Militärdiensts und der Inhaftierung gegenüber dem Lingua-Gutachter und seinen entsprechenden Aussagen in den Anhörungen gegeben. Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 hatte der Beschwerdeführer sich dahingehend geäussert, dass die Angaben gegenüber dem Lingua-Gutachter korrekt seien. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich in seinem Entscheid zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf diesen Widerspruch abstützte. Die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Kompetenz des Lingua-Gutachters gehen demnach ins Leere. Inwiefern der Sachverhalt betreffend die Dauer des vom Beschwerdeführer angeblich geleisteten Militärdiensts nicht hinreichend abgeklärt sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt, und es bestand auch keine Notwendigkeit für eine weitere Anhörung zu dieser Frage.
E. 5.4.6 Schliesslich geht auch die die Rüge einer Gehörsverletzung wegen einer mangelhaften vorinstanzlichen Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehl. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei. Damit hat sie in dieser Rechtsfrage zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb ihm diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 5.4.7 Mithin ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder das Willkürverbot verletzt hätte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff, BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie der Anhörung übereinstimmend zu Protokoll, er habe den Militärdienst am (...) 1998 angetreten, und diese Aussage deckt sich auch mit den Angaben in dem zu den Akten gereichten Militärausweis. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gemachte Aussage, im Alter von (...) Jahren mit dem Militärdienst begonnen zu haben (vgl. Akten SEM A7 S. 6), steht nicht in relevantem Widerspruch hierzu. Die Erklärung in der Beschwerde, er sei mit (...) Jahren ausgehoben worden, habe den Militärdienst aber erst zwei Jahre später angetreten, erscheint nach Erkenntnissen des Gerichts nicht gänzlich abwegig. Indessen sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der zeitlichen Einordnung sowie der Dauer des von ihm in Syrien geleisteten Militärdiensts sowie der angeblich wegen seiner ersten Desertion verbüssten Haftstrafe auffallend vage und widersprüchlich ausgefallen. Namentlich vermochte er anlässlich der Befragung zur Person, auch auf Nachfrage hin, den Zeitpunkt seiner ersten Desertion nicht annähernd genau anzugeben (vgl. Dossier SEM A1 S. 7). Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Lingua-Experte gemachte - und in der Stellungnahme vom 3. Juli 2006 bestätigte - Aussage, er habe insgesamt (...) Monate und (...) Tage in Syrien Militärdienst geleistet, steht in klarem Widerspruch zu seinen Angaben zu diesem Punkt im Rahmen der Anhörungen. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 3. Juli 2006, er habe sich bei den Befragungen "unbewusst versprochen", vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären, zumal er auch im Rahmen der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich divergierende Aussagen machte. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, (...) Monate Militärdienst in Syrien absolviert zu haben (vgl. Akten SEM A1, S. 4). Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab er hingegen zu Protokoll, bis zu seiner ersten Desertion (...) bis (...) Monate und nach der Freilassung aus dem Gefängnis nach Verbüssung der Haftstrafe wegen der ersten Desertion noch einmal rund (...) Dienst geleistet zu haben (vgl. Akten SEM A7 S. 6 f.). Dass die entsprechenden Angaben bei der Befragung zur Person im Rahmen der Fragen zu den Identitätspapieren und nicht bei der Befragung zu den Asylgründen gemacht wurden, ist irrelevant, hat der Beschwerdeführer doch nach Rückübersetzung ausdrücklich unterschriftlich bestätigt, dass das gesamte Protokoll der Wahrheit entspreche. Diese klaren Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht unerheblich, zumal sie zentrale Elemente seiner Asylvorbringen betreffen. Auch wenn diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen angeblich bereits mehrere Jahre zurücklagen, wären von ihm hierzu angesichts der grossen Bedeutung, die diese Ereignisse gemäss seiner Darstellung für seine Flucht hatten, präzisere Angaben zu erwarten gewesen. Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten anlässlich der beiden Desertionen und die Festnahme durch die Militärbehörden unglaubhaft ist. Es muss als nicht plausibel bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Desertion bei seinen Eltern im Heimatdorf Zuflucht suchte, mithin ausgerechnet an dem Ort, wo er damit rechnen musste, zuerst von den Militärbehörden gesucht zu werden. Er wurde nach seinen Angaben denn auch bereits nach wenigen Tagen dort festgenommen. Gänzlich lebensfremd erscheint angesichts dieser Vorgeschichte die Darstellung, er habe sich bei seiner erneuten Desertion wiederum zu seinen Angehörigen begeben und sich mehrere Tage bei diesen aufgehalten. Angesichts der geschilderten Erfahrungen bei der ersten Desertion wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Ort unter allen Umständen gemieden hätte. Zudem wären die gemäss seinen Schilderungen getroffenen Vorsichtsmassnahmen, nämlich, dass er bei seinem Onkel im Nachbarhaus Zuflucht suchte und ein Freund sich als Wache vor dem Haus postierte, offensichtlich nicht tauglich gewesen, ihn vor einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte zu schützen.
E. 6.4 Im Weiteren erstaunt, dass der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass erst einreichte, nachdem die Vorinstanz in ihrer ersten Verfügung vom 7. Juli 2006 die von ihm geltend gemachte syrische Staatsangehörigkeit angezweifelt hatte. Die Tatsache, dass er dieses Identitätsdokument beibringen konnte, steht zudem im Widerspruch zu seiner Angabe, seine syrischen Identitätsdokumente seien von der Polizei beschlagnahmt worden (vgl. A1 S. 4). Auch wenn bei der aktuellen Aktenlage kein Anlass besteht, die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu bezweifeln lassen diese Umstände weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufkommen.
E. 6.5 Im Übrigen muss die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe in der Türkei unter falscher türkischer Identität Militärdienst geleistet, angesichts seiner geringen Kenntnisse der türkischen Sprache als unrealistisch bezeichnet werden. Auch seine Schilderungen betreffend die Gründe für seine Ausreise aus der Türkei erscheinen unplausibel und konstruiert. Diese Sachverhaltselemente haben zwar für die Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation in seinem Heimatstaat Syrien keine unmittelbare Bedeutung. Die offenkundig unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers hierzu wecken jedoch Zweifel an seiner generellen Glaubwürdigkeit.
E. 6.6 Insgesamt enthalten nach dem Gesagten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Elementen beträchtliche Ungereimtheiten, die erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu rechtfertigen vermögen.
E. 7.1 Im Übrigen müsste den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn deren Glaubhaftigkeit bejaht würde, die asylrechtliche Relevanz abgesprochen werden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
E. 7.3 Vorliegend weist der Beschwerdeführer indessen kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass er sich innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes massgeblich in regimekritischer Weise engagiert hätte oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, zwei seiner Brüder hätten mit kurdischen Parteien in Syrien sympathisiert und ein Onkel, ein Cousin sowie ein Neffe seien staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Da weder ein Zusammenhang der Aktivitäten dieser Personen mit dem Beschwerdeführer noch Reflexverfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise geltend gemacht wurden, besteht aber kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes im heutigen mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hat.
E. 7.4 Demnach ist davon auszugehen, dass einer allfälligen Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Regierungsbehörden wegen Desertion aus dem Militärdienst keine asylrechtliche Relevanz beizumessen wäre. Die von ihm geltend gemachten Misshandlungen während der Haft haben dabei keine ausschlaggebende Bedeutung, da sich einerseits aus den Akten eine asylrechtlich relevante Motivation dieser Übergriffe nicht ergibt und andererseits aus diesen angeblich in der Vergangenheit (im Jahr 1999, mithin vor rund 16 Jahren) erlittenen Nachteilen ohnehin nicht per se auf eine zukünftig drohende Verfolgung geschlossen werden kann. Im Weiteren folgt aus diesen Feststellungen, dass ungeachtet des Wahrheitsgehalts der unbelegt gebliebenen Behauptungen, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise aus Syrien zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt worden und er sei von den syrischen Behörden bei seinen Familienangehörigen im Heimatland gesucht worden, jedenfalls hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (Eintritt der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft) geschlossen werden kann.
E. 7.5 Einen anderen Schluss lassen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht zu: Der Militärausweis vermag höchstens zu belegen, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Die Urheberschaft der im Internet veröffentlichten Liste wegen Desertion gesuchter Personen, auf welcher der Beschwerdeführer aufgeführt ist, ist unbekannt, weshalb deren Echtheit nicht erstellt ist. Ungeachtet der Authentizität dieses Dokuments lässt sich daraus jedenfalls, wie oben dargelegt, nicht auf eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen.
E. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.
E. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 8.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 8.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
E. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, dies die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, indessen nicht zu rechtfertigen vermag. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Publikation vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).
E. 8.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung an oppositionellen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und auf seinen Twitter- und Facebook-Kontos regierungskritische Beiträge, Videos und Fotos publiziert. Auf den eingereichten Fotos ist er jedoch nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer ohne besonders exponierte Funktion zu erkennen. Das Teilen von Inhalten auf Facebook kann ebenfalls nicht als überdurchschnittliches persönliches Engagement bezeichnet werden, welches auf ein besonderes politisches Profil schliessen lassen würde. Es ist dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen demnach nicht gelungen, eine politische Tätigkeit in der Schweiz vorzubringen, welche mehr darstellt, als die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht in derartiger Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
E. 8.7 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der - heute gänzlich hypothetischen, schon angesichts der mittlerweile erteilten Aufenthaltsbewilligung - Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden. Deshalb wäre nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
E. 8.8 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
E. 8.9 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
E. 9 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt seit kurzem über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, womit seine Beschwerde im Wegweisungs- und im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos wird (vgl. bereits EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5623/2013 Urteil vom 22. Dezember 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, alias B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 3. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss seiner Darstellung am (...) August 2004 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 17. August 2004 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 23. September 2004 fand eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe im Alter von (...) Jahren bzw. am (...) 1998 den Militärdienst in E._______, Syrien angetreten. Nach einer (...) tägigen Ausbildung sei er nach F._______ transferiert werden. Nachdem er den Vorschlag eines Offiziers, für ihn die kurdischen Soldaten und die kurdische Bevölkerung auszuspionieren, abgelehnt habe, sei er von diesem ins Gefängnis geworfen und danach geschlagen, bedroht und zu erniedrigenden Arbeiten gezwungen worden. Da sich die Situation zusehends verschlimmert habe, sei er schliesslich nach fünf bis sechs Monaten - (...) des Jahres 1999 aus dem Militärdienst desertiert und zu seiner Mutter nach G._______ geflohen. Zwei Tage später sei ein Suchbefehl gegen ihn herausgegeben. Er sei von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu Hause festgenommen und ins Militärgefängnis von H._______ überführt worden, wobei er während des Transfers von den Beamten geschlagen worden sei. Anschliessend sei er von einem Militärrichter zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Nach (...) bis (...) Monaten sei er aufgrund einer Amnestie freigelassen worden. Er sei während der Haft geschlagen und gefoltert worden. Nach der Freilassung sei er in den Militärdienst zurückgekehrt. Der Offizier, welcher ihn bereits zuvor schlecht behandelt habe, habe ihn erneut unter Druck gesetzt. Da er sich weiterhin geweigert habe, als Spitzel tätig zu sein, sei er von diesem wieder erniedrigt, beleidigt und diskriminiert worden. Nach einem Monat sei er ein zweites Mal desertiert und nach G._______ geflohen, von wo aus er drei oder vier Tage später (...) 1999 in die Türkei ausgereist sei. Er habe dort bei einer Tante mütterlicherseits in I._______ gelebt. Zwei Tage nach seiner Ausreise sei er zu Hause wieder von der Militärpolizei gesucht worden, und er habe erfahren, dass er in der Folge in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Seine Tante und ihr Ehemann hätten ihn bei den türkischen Behörden als ihren Sohn ausgegeben und so erreicht, dass ihm in der Türkei eine auf die Identität B._______, geboren (...), lautende türkische Identitätskarte ausgestellt worden sei. Er habe vom (...) 2002 bis (...) 2003 (vgl. Akten SEM A1 S. 6) bzw. (...) 2002 bis (...) 2003 (vgl. A7 S. 12) den Militärdienst in der Türkei absolvieren müssen und sei danach nach I._______ zurückgekehrt. In der Folge habe ein Geschäftspartner seines Onkels von ihm verlangt, für eine Partei namens "J._______", welche Sabotageakte und Mordanschläge gegen die Kurden verübte, zu arbeiten, andernfalls er die türkischen Behörden darüber informieren würde, dass er nicht wirklich der Sohn seines Onkels sei. Seine Familienangehörigen hätten ihm daraufhin geraten, die Türkei zu verlassen. Er habe befürchtet, in der Türkei festgenommen und inhaftiert oder nach Syrien ausgeliefert zu werden. Auf die Bitte seiner Mutter und seines Bruders hin habe der Ehemann seiner Tante für ihn einen Schlepper gesucht. Er sei mit seinem Onkel am (...) Juli 2004 nach Istanbul gereist und von dort am (...) August 2004, in einem Lastwagen versteckt, in die Schweiz gereist. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen syrischen Militärausweis ein. C. Ein vom SEM beauftragter Experte kam in einer Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) vom 13. Juni 2006 basierend auf ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, sein kulturelles Wissen und seine Sprechweise würden klar auf eine Sozialisation in Syrien (G._______) hinweisen. D. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse sowie zu festgestellten Ungereimtheiten in seinen Asylvorbringen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführende eine entsprechende Stellungahme sowie Kopien seiner türkischen Identitätskarte und einer Bestätigung des in der Türkei geleisteten Militärdiensts ein. Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 reichte er die Originale der genannten Dokumente ein. E. Mit Verfügung vom 9. August 2006 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde der als Fälschung erkannte syrische Militärausweis eingezogen. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Syrien zweimal aus dem Militärdienst desertiert und werde deshalb von den syrischen Behörden gesucht, sei aufgrund seiner widersprüchlichen und unplausiblen diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft zu erachten. Ebenso seien die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Gründen, aus denen er nicht in der Lage sei, seine syrischen Identitätsdokumente beizubringen, unglaubhaft. Dem eingereichten syrischen Militärausweis komme keine Beweiskraft zu. Demnach stehe die angebliche syrische Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht fest, zumal der Umstand, dass er in Syrien sozialisiert worden sei, nicht ohne weiteres bedeute, dass er auch syrischer Staatsangehöriger sei. Hingegen habe er eine türkische Identitätskarte sowie eine Bestätigung für den in der Türkei geleisteten Militärdienst eingereicht und seine Angaben, die Identitätskarte durch Bezahlung einer Bestechungssumme beschafft zu haben, sei aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zur Höhe der bezahlten Summe unglaubhaft. Zudem seien seine Aussagen zu seinen Kenntnissen der türkischen Sprache ebenfalls widersprüchlich. Es sei demnach von der mit dem türkischen Identitätsdokument belegten Identität des Beschwerdeführers auszugehen und es sei als unglaubhaft zu erachten, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Im Übrigen seien auch die von ihm vorgebrachten Gründe für die angebliche Verfolgung in der Türkei offensichtlich nicht glaubhaft. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. September 2006 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu weiterer Instruktion und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen syrischen Reisepass zu den Akten. G. Mit Urteil E-5410/2006 vom 26. November 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen syrischen Reisepass eingereicht habe, könne die Würdigung seiner Asylvorbringen durch das SEM, welches davon ausgegangen sei, er sei türkischer Staatsbürger und die Wegweisung in dieses Land angeordnet habe, nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt. In Anbetracht des Umfangs der notwendigen Sachverhaltsabklärungen sei die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Eingabe seines neu mandatieren Rechtsvertreters vom 24. August 2011 an das SEM teilte der Beschwerdeführer mit, der syrische Staats-sicherheitsdienst habe seine Angehörigen in Syrien nach ihm befragt und Kenntnis von seinem Aufenthalt in der Schweiz erlangt. Ferner sei ein Neffe aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden. I. Mit Eingaben vom 12. September 2011 und 14. Dezember 2011 wies der Beschwerdeführer auf sein politisches Engagement, namentlich seine Unterstützung der syrischen Revolution durch die Veröffentlichung regimekritischer Berichte auf seinem Facebook-Profil hin und reichte entsprechende Printscreen-Ausdrucke zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 reichte er eine Liste des syrischen Regimes mit Namen gesuchter Personen, auf welcher er verzeichnet sei (in Papierform sowie als CD-ROM), einen im Internet publizierten diesbezüglichen Artikel sowie Ausdrucke aus seinem Twitter-Account mit entsprechenden Links zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 und 7. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um eine rasche Entscheidfällung. L. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2013 das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Änderung seiner Hauptidentität zu A._______, geboren (...), Syrien. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2013 mit dieser Änderung einverstanden. M. Mit Verfügung vom 3. September 2013 (eröffnet am 4. September 2013) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren oder die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs in das Aktenstück A18/4 sowie in die Eingaben vom 25. Januar 2007, 8. Mai 2008 und 8. Oktober 2008 im ersten Beschwerdeverfahren und die mit diesen eingereichten Beweismittel. Zudem sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 3. September 2011 soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend in Rechtskraft erwachsen sei. O. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Liste der syrischen Behörden mit Namen gesuchter Personen inklusive teilweiser Übersetzung ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Ferner wurden die Gesuche um Akteneinsicht in das Aktenstück A18/1 und die Eingaben vom 25. Januar 2007, 8. Mai 2008 und 8. Oktober 2008 sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Q. Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. R. Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2013 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2014 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und wies die Argumentation des SEM in seiner Vernehmlassung zurück. T. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur aktuellen Situation in Syrien und den sich für ihn daraus ergebenden Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland. U. Anfragen des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 und 16. Februar 2015 nach dem Verfahrensstand wurden vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 und 25. Februar 2015 beantwortet. V. Bezugnehmend auf ein Schreiben des SEM vom 17. Juli 2015, gemäss welchem dem Beschwerdeführer vom K._______ gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und damit die mit Verfügung vom 3. September 2013 gewährte vorläufige Aufnahme erlosch, wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2015 ersucht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke. W. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. August 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem von ihm angeblich in Syrien absolvierten Militärdienst würden diverse Ungereimtheiten enthalten. So habe er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt, in welchem er in den Militärdienst eingerückt sei und zur Dauer des geleisteten Militärdiensts geäussert. Da es sich beim Militärdienst in Syrien um ein zentrales Element seiner Asylvorbringen handle, wäre zu erwarten, dass er hierzu genaue Angaben zu machen in der Lage wäre. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen würden dadurch erhärtet, dass seine Aussagen auch in Bezug auf die Desertion ungereimt seien. Es widerspreche jeder Logik, dass er nach der ersten Fahnenflucht zu seiner Familie geflüchtet sei, habe er doch damit rechnen müssen, von den Behörden als erstes dort gesucht zu werden. Da er dort bereits nach zwei Tagen festgenommen worden sei, erscheine es als umso unlogischer, dass er auch nach der zweiten Desertion nach G._______ zurückgekehrt sei. Ferner habe er widersprüchliche und ungereimte Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Zeitraum zwischen der zweiten Desertion und der Ausreise aus Syrien gemacht. Die Angabe anlässlich der fremdenpolizeilichen Anhörung, er habe sich bei einem Onkel versteckt, welcher in einem Nachbarhaus seiner Familie lebe, sei nicht nachvollziehbar, da davon auszugehen sei, dass er dort vor einem behördlichen Zugriff nicht sicher gewesen wäre. Die Aussage, ein Kollege sei Wache gestanden, um ihn vor einem Behördenzugriff zu warnen, vermöge daran nichts zu ändern. Aufgrund einer Gesamtwürdigung, könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe, jedoch bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es bestünden grosse Zweifel an der Echtheit der Liste vom syrischen Regime gesuchter Personen. Zudem sei nicht anzunehmen, dass derartige Listen im Internet veröffentlicht würden. Der syrische Militärausweis habe kaum Beweiswert, da derartige Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten; zudem stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer diesen erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Es sei ihm demnach nicht gelungen, eine Verfolgung in seinem Heimatstaat Syrien glaubhaft zu machen. Im Weiteren seien auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für seine Ausreise aus der Türkei als unglaubhaft zu erachten, da es jeder Logik widerspreche, dass er als Kurde von einer anti-kurdischen Terrororganisation hätte angeworben werden sollen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch eine drohende Rückschiebung nach Syrien durch die türkischen Behörden im Falle der Enthüllung seiner falschen türkischen Identität sei Folgendes festzustellen: Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, des Ergebnisses der Lingua-Analyse und der eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass er tatsächlich syrischer Staatsbürger sei und seine türkische Identität auf korruptem Wege mittels falscher Identitätsangaben erworben habe. Allfällige diesbezügliche Massnahmen der türkischen Behörden wären somit legitim, und demzufolge komme diesem Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzustellen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die syrischen Behörden sich auf die Erfassung exilpolitisch aktiver Personen konzentrieren würden, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehende Funktionen wahrnehmen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen würden. Den Akten und insbesondere den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Facebook-Ausdrucke) könnten keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass er sich in derart qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte und dadurch eine ernsthafte Bedrohung für das syrische Regime darstellen würde. Demnach vermöchten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Hingegen sei der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerdeschrift zunächst mehrere verfahrensrechtliche Rügen: 4.2.1.1 Das SEM habe seine Eingaben vom 25. Januar 2007, 8. Mai 2008 und 8. Oktober 2008 sowie Beweismittel, welche er im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt und diese anscheinend auch nicht paginiert. Es handle sich unter anderem um Bestätigungen betreffend seine politischen Aktivitäten sowie um Fotos von Demonstrationen. Die Verletzung des Rechts auf Einsicht in diese Dokumente und damit des rechtlichen Gehörs müsse zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Falls die vorinstanzliche Verfügung nicht aufgehoben werde, müsse ihm Akteneinsicht in diese Dokumente gewährt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken, dass die mit den genannten Eingaben eingereichten Beweismittel in der Verfügung des SEM nicht erfasst und nicht gewürdigt worden seien, obwohl sie im kassatorischen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2010 ausdrücklich erwähnt worden seien. 4.2.1.2 Ebenfalls nicht gewürdigt habe das SEM seine Eingabe vom 24. August 2011 im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens, mit welcher er vorgebracht habe, dass er von seiner Familie von der Fahndung des syrischen Sicherheitsdiensts Amen Dauli nach ihm zu Hause erfahren habe, dass die syrischen Behörden wüssten, dass er in der Schweiz sei, und dass ein Neffe wegen Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden sei. Da diese Umstände offensichtlich von herausragender Bedeutung seien, stelle deren Nichtberücksichtigung eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, und die angefochtene Verfügung müsse deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 4.2.1.3 Im Weiteren müsse ihm Einsicht in das Lingua-Gutachten (Akte A18/4) gewährt werden, da seine Aussagen gegenüber dem Lingua-Experten analog zu einem Anhörungsprotokoll zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen herangezogen worden seien. Eventualiter sei ihm Gelegenheit zu geben, die Aufnahme des Lingua-Gesprächs anzuhören. Es müsse ihm sodann - falls die vorinstanzliche Verfügung nicht aufgehoben werde - eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt werden. 4.2.1.4 Auf seine weiteren Eingaben habe das SEM nur summarisch Bezug genommen und damit die Begründungspflicht verletzt. Eine Gehörsverletzung sei darin zu erblicken, dass in der angefochtenen Verfügung der Umstand, dass er während seiner Inhaftierung im Gefängnis H._______ schwer misshandelt worden sei, in der Sachverhaltsdarstellung unerwähnt geblieben sei. Ebenso sei nicht erwähnt und gewürdigt worden, dass ein Cousin nach Folterungen gestorben sei und dass er selber bei der Rückkehr in den Militärdienst nach verbüsster Haft vor die Wahl gestellt worden sei, entweder als Spitzel zu dienen oder sich umzubringen. Bei der Aufforderung zum Suizid habe es sich um eine kaum verschlüsselte Todesdrohung gehandelt. Im Weiteren habe das SEM die schlechte Behandlung durch seinen Vorgesetzten im Militär, insbesondere deren Todesdrohungen, ebenso wie die Umstände, dass seine Brüder mit kurdischen Parteien sympathisiert und diese finanziell unterstützt hätten, sowie dass ein Onkel mütterlicherseits aufgrund einer Verurteilung wegen einer politischen Tat in die Türkei habe flüchten müssen, nicht erfasst und erwähnt. Das SEM habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach und in schwerwiegender Weise verletzt. 4.2.1.5 Ebenso sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt worden. Das Lingua-Gutachten sei durch einen umstrittenen Gutachter verfasst worden. In einem anderen Fall habe dessen mangelhafter Arbeit zur Aufhebung einer Verfügung des SEM durch das Bundesverwaltungsgericht geführt. Es sei daher nicht haltbar, dass diesem nicht ausreichend qualifizierten Experten die Funktion eines Asylbefragers übertragen worden sei. Zudem erfülle das Telefongespräch des Experten mit ihm (Beschwerdeführer) die Anforderungen an eine Asylanhörung, insbesondere betreffend die Protokollierung, nicht. Betreffend die Dauer des von ihm geleisteten Militärdienstes sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. 4.2.1.6 Das SEM hätte zur Abklärung der Fragen, ob er desertiert sei und von der Militärpolizei gesucht werde, eine Botschaftsanfrage durchführen müssen. Es sei willkürlich, dass in gewissen Fällen eine solche vorgenommen, in anderen aber darauf verzichtet werde. Im Weiteren hätte zwingend eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden müssen, bei welcher ihm weitere Fragen betreffend die Dauer seines Militärdienstes hätten gestellt werden müssen. 4.2.1.7 Schliesslich habe das SEM die Begründungspflicht auch dadurch verletzt, dass es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Gesamtumstände begründet und damit keinen auf einer individuellen Prüfung und Würdigung basierenden Entscheid gefällt habe. 4.2.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht hätten weiter auch zu Verletzungen von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV geführt. Die Argumentation des SEM, er habe angegeben, im Alter von (...) Jahren in den Militärdienst eingerückt zu sein, sei aktenwidrig, habe er doch übereinstimmend ausgesagt, am (...), mithin mit (...) Jahren eingerückt zu sein. Seine Aussage, er habe im Alter von (...) Jahren zur Division der (...) gehört, sei so zu verstehen, dass er in diesem Alter ausgehoben worden sei. Es sei willkürlich, daraus einen Widerspruch zu konstruieren. Betreffend die Dauer des Militärdiensts sei zu beachten, dass er die Aussage anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle, (...) Monate Militärdienst geleistet zu haben, nicht im Rahmen der Befragung zu den Asylgründen gemacht habe, weshalb es treuwidrig sei, diese zur Konstruktion eines Widerspruchs heranzuziehen. Zudem betrage die Abweichung in seinen diesbezüglichen Angaben nur (...) bis (...) Monate und sei damit nicht entscheidrelevant. Ferner seien diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung rund (...) bis (...) Jahre zurückgelegen. Auch die weiteren Behauptungen der Vorinstanz betreffend Ungereimtheiten in seinen Angaben zur Gesamtdauer des Militärdienstes seien willkürlich und aktenwidrig, würden sich seine Aussagen doch bei genauer Durchsicht im Wesentlichen decken. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz es versäumt, nachzufragen, wie sich die (...)-tägige militärische Ausbildung zur übrigen Militärdienstdauer verhalte und wie lange die totale Dauer des Militärdienstes inklusive Ausbildung gewesen sei, sowie ob in der (...)monatigen Haftdauer die Aufenthalte auf den diversen Polizeiposten miteingerechnet seien. Im Weiteren verstosse der Vorwurf, er habe sich auf der Flucht nach den beiden Desertionen unlogisch verhalten, gegen Treu und Glauben. Es sei nachvollziehbar, dass er in der damaligen Situation so gehandelt habe, da er keine Fluchtalternative gehabt habe. Im Übrigen sei die geschilderte Dauer zwischen seiner ersten Desertion und der Verhaftung sehr glaubhaft. Bezüglich der zweiten Desertion habe er sich widerspruchsfrei zu den örtlichen Verhältnissen betreffend das Haus seines Onkels und dasjenige seiner Familie geäussert. Die Argumentation, seine Aussagen zu dem von einem Freund versehenen Wachdienst seien nicht glaubhaft, sei spitzfindig, und auch aus dem Umstand, dass er nach der zweiten Desertion zu Hause nicht verhaftet worden sei, könne heute nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Das SEM habe die Einschätzung, seine Vorbringen seien unglaubhaft, auf wenige, konstruierte Unglaubhaftigkeitsmerkmale gestützt, die vorhandenen Realkennzeichen aber mit keinem Wort gewürdigt. So habe er glaubhafte und subjektiv geschilderte Aussagen zu seinem Gefängnisaufenthalt und insbesondere den erlittenen Misshandlungen gemacht. Die Argumentation, die Echtheit der Liste von Personen, welche durch den syrischen Staat gesucht würden, sei in Zweifel zu ziehen, sei eine offensichtlich willkürliche Parteibehauptung. Er habe ausdrücklich die Webseite angegeben, auf welcher diese Listen abgerufen werden könnten. Damit sei der Beweis erbracht, dass solche Listen im Internet publiziert worden seien. Die eingereichten Ausdrucke dieser Listen seien nicht manipuliert worden, und es stelle eine schwerwiegende Verletzung von Art. 7 AsylG dar, dass diese mit einem Satz ohne Begründung als nicht relevant bezeichnet worden seien. Mit dem in Original eingereichten Militärausweis sei seine Zugehörigkeit zur syrischen Armee und der geleistete Militärdienst bewiesen worden. Es gehe nicht an, diesem Beweismittel die Beweiskraft pauschal abzusprechen. Dieses Dokument hätte in Verbindung mit seinen übrigen Vorbringen gewürdigt werden müssen. Die Behauptung, er habe den Militärausweis erst im Rahmen des (ersten) Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereicht, sei aktenwidrig. Vielmehr habe er diesen bereits anlässlich der Anhörung vom 23. September 2004 eingereicht. Das SEM habe seine Desertion und die deswegen zu erwartende Verfolgung unzureichend gewürdigt und ebenso die Umstände, welche zu seiner Desertion geführt hätten, namentlich die Aufforderung zu Spitzeldiensten und seine Ablehnung sowie die erlittenen Schikanen und Drohungen missachtet. Diese Umstände müssten vor dem Hintergrund der ethnischen Auseinandersetzungen in Syrien und insbesondere der Stellung der Kurden gewürdigt werden. Bezüglich der Argumentation des SEM, die von ihm vorgebrachte Verfolgung in der Türkei sei unglaubhaft, sei darauf hinzuweisen, dass er von der Vorinstanz ausdrücklich und unmissverständlich als syrischer Staatsangehöriger anerkannt worden und seine syrische Identität als Hauptidentität registriert worden sei. Es stehe somit fest, dass er ausschliesslich syrischer Nationalität sei, weshalb es sich erübrige, auf die geschilderten Ereignisse in der Türkei einzugehen. Ebenso würden sich weitere Ausführungen zu seinen Türkischkenntnissen erübrigen. Die Vorinstanz sei nach dem Gesagten willkürlich und fälschlicherweise von der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ausgegangen. 4.2.3 Entgegen der Auffassung des SEM sei er schon im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, da er aus politischen Gründen zweimal aus dem Militärdienst desertiert sei, nach der ersten Desertion für mehrere Monate inhaftiert worden und nach der zweiten Desertion zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Durch diese Vorverfolgung seien die Anforderungen an eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Angesichts seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, seines regimewidrigen Verhaltens und der drohenden Verfolgung durch die Militärbehörden werde er vom syrischen Regime ohne Zweifel als Oppositioneller eingestuft. Erschwerend komme hinzu, dass er Syrien vor Beginn der Revolution im März 2011 verlassen habe. Er würde bereits deswegen bei einer Einreise in Syrien als Terrorist betrachtet, welcher die Revolution aus dem Ausland unterstützt habe, werde diese vom Präsidenten Assad doch als das Werk von Unruhestiftern im Ausland bezeichnet. Es stelle sich somit die Frage, ob ihm im Falle einer Wiedereinreise, namentlich bei der Kontrolle am Flughafen, eine unmenschliche Behandlung oder asylrelevante Verfolgung drohe. Das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht erfasst und gewürdigt. Es sei in Anbetracht der derzeitigen Situation in Syrien nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Standpunkt vertrete, eine Einberufung in den Militärdienst sei asylrechtlich nicht relevant. Eine Desertion beziehungsweise Militärdienstverweigerung werde vom syrischen Regime als Ausdruck einer regimekritischen Gesinnung betrachtet und habe umgehende Verfolgungsmassnahmen zur Folge. Gemäss Medienberichten würden Militärdienstverweigerer umgehend auf brutale Weise liquidiert. Bei ihm (Beschwerdeführer) handle es sich um einen bereits identifizierten, eingetragenen Oppositionellen und Deserteur. Von zahlreichen anderen Ländern werde die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Militärdienstverweigerung zuerkannt. Er würde nach dem Gesagten im Falle der Rückkehr nach Syrien entweder verhaftet und hingerichtet oder in den Militärdienst eingezogen. Es werde auch auf die jüngere Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Gefährdungsprofil syrischer Asylsuchender verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe es in seiner Praxis als denkbar bezeichnet, dass der syrische Geheimdienst von einer Asylgesuchseinreichung in der Schweiz erfahre, und es sei naheliegend, dass zurückkehrende Asylsuchende unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnisse über Aktivitäten der Exilopposition verhört würden. Es sei für die syrischen Behörden ein Leichtes, ihn (den Beschwerdeführer) als Asylgesuchsteller in der Schweiz zu lokalisieren und ihm seine exilpolitischen Aktivitäten nachzuweisen. Es sei bekannt, dass bei Demonstrationen im Ausland Botschaftsangehörige als Spitzel eingesetzt würden, um die Landsleute im Exil zu überwachen und die Teilnehmer zu identifizieren. Diese Aktivitäten seien nach dem Ausbruch der Revolution intensiviert worden. Das SEM habe seine Behauptung, die Überwachung der syrischen Opposition im Ausland habe in jüngster Zeit abgenommen, bisher trotz einer entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit keinen Quellen belegt. Das syrische Regime überwache exilpolitisch tätige Landsleute auch über das Internet, insbesondere über soziale Medien und die elektronische Kommunikation via E-Mail. Dies werde durch verschiedene Berichte bestätigt. Entgegen der Ansicht des SEM würden bereits geringfügige Aktivitäten genügen, um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten. Er habe diese Stufe aufgrund seiner Vorgeschichte offensichtlich überschritten. Es sei auch auf die gut ausgebauten Kontrollen an den syrischen Grenzen mittels eines Computer-Systems hinzuweisen, welches es erlaube, die Namen von Einreisenden mit Listen des Geheimdienstes abzugleichen. Es sei offensichtlich, dass er auf einer solchen Liste figuriere. Zudem würden die Kontrollen aufgrund der Unruhen in Syrien noch verstärkt. Es müsse im Weiteren berücksichtigt werden, dass er der kurdischen Minderheit angehöre, welche in Syrien diskriminiert werde. Die Verfolgungsgefahr der Kurden sei im Falle politischer oder regimekritischer Aktivitäten noch höher. Schliesslich könne bereits die Stellung als abgewiesener Asylsuchender im Falle der Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung, namentlich eine Verhaftung und Folter, auslösen. Es sei somit die Flüchtlingseigenschaft auch ohne das Vorliegen exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz zu bejahen. Es reiche, dass einer nach Syrien ausgeschafften Person vorgeworfen werde, im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewesen zu sein. Dieser Vorwurf werde flächendeckend gegen alle nach Syrien zurückkehrenden Asylsuchenden erhoben. Die Furcht syrischer Oppositioneller vor Spionage und Hackerangriffen auf soziale Netzwerke - namentlich auf Facebook-Profile und Twitter-Accounts - durch das Assad-Regime sei berechtigt. Er würde somit zweifelsfrei aufgrund seines öffentlich zugänglichen und unter seinem richtigen Namen veröffentlichten Facebook-Profils in asylrelevanter Weise verfolgt. Zu beachten sei, dass Schweden allen syrischen Flüchtlingen unbefristet Asyl gewähren wolle. Die schwedischen Behörden hätten erkannt, dass die Asylsuchenden aus Syrien nicht nur schutzbedürftig, sondern Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention seien, da Personen, die vor dem syrischen Regime ins Ausland geflüchtet seien, im Falle der Rückkehr gezielt und in asylrelevantem Ausmass verfolgt würden. Ein genauer Blick auf die aktuelle Situation in Syrien sei unabdingbar. Der Ausgang des zunehmend gewaltsamer werdenden Syrien-Konflikts sei noch längst nicht absehbar, und es sei keine Verbesserung der allgemeinen Lage zu erwarten. Das Blatt habe sich in den letzten Monaten zugunsten des Regimes gewendet. Die Verfolgung von aus dem Ausland zurückkehrenden Regimegegnern habe sich demnach nicht abgeschwächt, sondern noch massiv zugenommen. Zudem komme es seit Mitte Juli 2013 vermehrt zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Partiya Yekitîya Demokrat-Miliz und der islamistischen al-Nusra-Front, wovon auch Zivilisten betroffen seien. Eine Rückkehr in den Norden Syriens würde demnach eine lebensbedrohliche Gefährdung bedeuten. Diese Situation dürfte noch lange Zeit weiterbestehen. Nach dem Gesagten drohe ihm, weil er als in Ausland geflüchteter Deserteur seit 1999 als Oppositioneller gelte, aufgrund seines Status als abgewiesener Asylsuchender sowie als exilpolitisch aktiver Angehöriger der kurdischen Minderheit im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung. Mehrere europäische Gerichte hätten bestätigt, dass Personen in vergleichbaren Situationen als Flüchtlinge anerkannt werden müssten. Falls die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werde, müsste die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt werden. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung daran fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher, ungenauer und ungereimter Aussagen die geltend gemachte Desertion aus der syrischen Armee und die daraus folgende Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft zu machen vermöge. Selbst im Falle der Glaubhaftigkeit der Desertion würde er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es liege keine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Die Einberufung in den Militärdienst sowie die Ergreifung von Strafmassnahmen im Falle von Desertionen seien legitime staatliche Handlungen. Von diesem Grundsatz sei abzuweichen, wenn besondere Umstände erkennen liessen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht zugrunde liege. Vorliegend seien aber keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Rekrutierung des Beschwerdeführers in diskriminierender Absicht erfolgt wäre oder dass er völkerrechtswidrige Taten hätte ausführen müssen. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen seiner Desertion nicht asylbeachtlich. Zwar habe sich die Situation in Syrien erheblich geändert und es müsse davon ausgegangen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären und Deserteuren, welche Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatlichen Grundlagen hätten, politisch motiviert seien und als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland jedoch vorher verlassen und gehöre daher nicht zum Kreis der Personen, welche sich aus Sicht des syrischen Regimes dem Kampf gegen den Terrorismus entzogen hätte. 4.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, die Vorinstanz habe die ihm während seiner Dienstzeit zugefügten Schläge sowie die Folter in der Haft übersehen. Die Argumentation des SEM in der Vernehmlassung sei absurd. Das Argument der fehlenden Asylrelevanz seiner Einberufung in den Militärdienst, weil diese vor Ausbruch des Bürgerkrieges stattgefunden habe, sei schon wegen der Folter, die er erlitten habe und die eine starke Vermutung begründe, dass ihm im Falle der Rückkehr weitere Misshandlungen drohen würden, irrelevant. Folter sei völkerrechtlich verpönt und damit sicherlich keine legitime staatliche Massnahme. Ferner sei er durch die Einberufung in den Militärdienst erniedrigender Behandlung und Gewalttaten ausgesetzt gewesen, welche ohne Zweifel Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Er habe als Kurde solche Diskriminierungen in der Armee erwarten müssen. Seine Erlebnisse seien kein Einzelfall. Auch das Argument, die Einberufung in den Militärdienst sei nicht diskriminierend gewesen, sei unhaltbar. Eine Armee, welche ihre Angehörigen foltere, könne nicht als legitim bezeichnet werden. Das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Vorkommnisse zu würdigen und in die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Asylvorbringen einzubeziehen. Zudem habe es nicht beachtet, dass in Syrien bereits vor dem Ausbruch der Unruhen im Jahre 2011 eine Diktatur bestanden habe. Es könne demnach nicht gesagt werden, die Armee habe einen legitimen Zweck verfolgt. Dass dies nicht der Fall sei, habe namentlich ihr Vorgehen gleich zu Beginn der Unruhen demonstriert. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Flucht sei rechtswidrig. Es drohe ihm im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung unabhängig vom Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien. 4.5 In einer zusätzlichen Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, es wiege schwer, dass das SEM es unterlassen habe, zur Frage einer Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Es müssten die aktuellsten Entwicklungen der Lage in Syrien berücksichtigt werden. Das Regime Assads sei weiterhin schlagkräftig und die Revolution scheine niedergeschlagen. Eine Besserung der humanitären und menschenrechtlichen Situation in Syrien sei daher noch lange nicht absehbar. Eine ausführliche Befragung im Falle einer Rückkehr nach Syrien nach längerem Auslandaufenthalt sei die Regel, und es wäre dabei für die Behörden ein Leichtes, ihn oppositioneller Aktivitäten zu beschuldigen. Es sei bekannt, dass die kurdische Diaspora stark und breit vernetzt sei, und es sei daher davon auszugehen, dass die syrischen Behörden bereits über Informationen über Rückkehrer verfügen würden. Die kurdische Minderheit sei einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt. Die Wahrscheinlichkeit sei ausgesprochen hoch, dass er aufgrund seines Profils einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Im Übrigen bestätige ein im Januar 2014 veröffentlichtes Gutachten dreier erfahrener Rechtsexperten, dass das syrische Regime durch eine brutale Behandlung von Gefangenen und ein Vorgehen mit systematischer Gewalt gegen Oppositionelle massive Menschenrechtsverletzungen begehe. Wäre er nicht geflüchtet, hätte ihn dasselbe Schicksal ereilt, wie die in diesem Bericht genannten Folter- und Mordopfer. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). 5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 5.4 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden. 5.4.1 Nach Einschätzung des Gerichts hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützte, genannt und sich in ihrer Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Insbesondere begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den von ihm geleisteten Militärdienst und seine angebliche zweimalige Desertion insgesamt als unglaubhaft erachtete, und deshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtete. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. 5.4.2 In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht alle Elemente der Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Denn es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während seiner Inhaftierung geschlagen worden, wurde, entgegen der Rüge in der Beschwerdeschrift, in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Dass einzelne Elemente seiner Aussagen zu den angeblich erlittenen Repressalien im Militärdienst nicht explizit erwähnt wurden, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, da die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen hinreichend begründet wurde. Da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, wegen seines familiären Hintergrundes Nachteile erlitten zu haben, handelt es sich bei seinen Äusserungen zum Profil von Personen aus seinem familiären Umfeld nicht um zentrale Sachverhaltselemente, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese nicht ausdrücklich würdigte. Insbesondere ist ein Zusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftung eines Neffen mit seinen Asylvorbringen nicht ersichtlich. Ebenso kommt den im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten (Fotos von Demonstrationen, Bestätigungsschreiben der Kurdistan Democratic Party - Syria [KDPS], allgemeiner Aufruf des "Comité des organisations des partis kurdes de Syrie en Suisse") sowie der angeblichen Suche der Behörden nach einem Neffen des Beschwerdeführers keine entscheidwesentliche Bedeutung zu (vgl. nachfolgend E. 7). Mit den in Kopie eingereichten Identitätsdokumenten seiner Mutter bezweckte der Beschwerdeführer, die von ihm geltend gemachte syrische Identität zu belegen. Nachdem das SEM mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ausdrücklich feststellte, es gehe von seiner syrischen Staatsangehörigkeit aus und in der angefochtenen Verfügung von Syrien als seinem Herkunftsland ausgegangen wurde, bestand offensichtlich keine Notwendigkeit mehr, die genannten diesbezüglichen Beweismittel zu würdigen. 5.4.3 Auch die vom Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, der syrische Sicherheitsdienst habe ihn nach seiner Ausreise zu Hause gesucht, erweist sich als nicht entscheidwesentlich und die unterlassene Würdigung durch die Vorinstanz rechtfertigt daher keine Kassation der angefochtenen Verfügung. 5.4.4 Da - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, war im Übrigen der Verzicht auf eine Botschaftsabklärung keineswegs willkürlich. 5.4.5 Das Ersuchen um Einsicht in das Lingua-Gutachten wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 abgewiesen, da dem Beschwerdeführer dessen wesentlicher Inhalt bereits von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juli 2006 offengelegt worden war. Gleichzeitig hatte ihm das SEM Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem festgestellten Widerspruch zwischen seinen Angaben zur Dauer des geleisteten Militärdiensts und der Inhaftierung gegenüber dem Lingua-Gutachter und seinen entsprechenden Aussagen in den Anhörungen gegeben. Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 hatte der Beschwerdeführer sich dahingehend geäussert, dass die Angaben gegenüber dem Lingua-Gutachter korrekt seien. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich in seinem Entscheid zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf diesen Widerspruch abstützte. Die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Kompetenz des Lingua-Gutachters gehen demnach ins Leere. Inwiefern der Sachverhalt betreffend die Dauer des vom Beschwerdeführer angeblich geleisteten Militärdiensts nicht hinreichend abgeklärt sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt, und es bestand auch keine Notwendigkeit für eine weitere Anhörung zu dieser Frage. 5.4.6 Schliesslich geht auch die die Rüge einer Gehörsverletzung wegen einer mangelhaften vorinstanzlichen Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehl. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei. Damit hat sie in dieser Rechtsfrage zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb ihm diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten. 5.4.7 Mithin ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder das Willkürverbot verletzt hätte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff, BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie der Anhörung übereinstimmend zu Protokoll, er habe den Militärdienst am (...) 1998 angetreten, und diese Aussage deckt sich auch mit den Angaben in dem zu den Akten gereichten Militärausweis. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gemachte Aussage, im Alter von (...) Jahren mit dem Militärdienst begonnen zu haben (vgl. Akten SEM A7 S. 6), steht nicht in relevantem Widerspruch hierzu. Die Erklärung in der Beschwerde, er sei mit (...) Jahren ausgehoben worden, habe den Militärdienst aber erst zwei Jahre später angetreten, erscheint nach Erkenntnissen des Gerichts nicht gänzlich abwegig. Indessen sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der zeitlichen Einordnung sowie der Dauer des von ihm in Syrien geleisteten Militärdiensts sowie der angeblich wegen seiner ersten Desertion verbüssten Haftstrafe auffallend vage und widersprüchlich ausgefallen. Namentlich vermochte er anlässlich der Befragung zur Person, auch auf Nachfrage hin, den Zeitpunkt seiner ersten Desertion nicht annähernd genau anzugeben (vgl. Dossier SEM A1 S. 7). Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Lingua-Experte gemachte - und in der Stellungnahme vom 3. Juli 2006 bestätigte - Aussage, er habe insgesamt (...) Monate und (...) Tage in Syrien Militärdienst geleistet, steht in klarem Widerspruch zu seinen Angaben zu diesem Punkt im Rahmen der Anhörungen. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 3. Juli 2006, er habe sich bei den Befragungen "unbewusst versprochen", vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären, zumal er auch im Rahmen der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich divergierende Aussagen machte. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, (...) Monate Militärdienst in Syrien absolviert zu haben (vgl. Akten SEM A1, S. 4). Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab er hingegen zu Protokoll, bis zu seiner ersten Desertion (...) bis (...) Monate und nach der Freilassung aus dem Gefängnis nach Verbüssung der Haftstrafe wegen der ersten Desertion noch einmal rund (...) Dienst geleistet zu haben (vgl. Akten SEM A7 S. 6 f.). Dass die entsprechenden Angaben bei der Befragung zur Person im Rahmen der Fragen zu den Identitätspapieren und nicht bei der Befragung zu den Asylgründen gemacht wurden, ist irrelevant, hat der Beschwerdeführer doch nach Rückübersetzung ausdrücklich unterschriftlich bestätigt, dass das gesamte Protokoll der Wahrheit entspreche. Diese klaren Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht unerheblich, zumal sie zentrale Elemente seiner Asylvorbringen betreffen. Auch wenn diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen angeblich bereits mehrere Jahre zurücklagen, wären von ihm hierzu angesichts der grossen Bedeutung, die diese Ereignisse gemäss seiner Darstellung für seine Flucht hatten, präzisere Angaben zu erwarten gewesen. Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten anlässlich der beiden Desertionen und die Festnahme durch die Militärbehörden unglaubhaft ist. Es muss als nicht plausibel bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Desertion bei seinen Eltern im Heimatdorf Zuflucht suchte, mithin ausgerechnet an dem Ort, wo er damit rechnen musste, zuerst von den Militärbehörden gesucht zu werden. Er wurde nach seinen Angaben denn auch bereits nach wenigen Tagen dort festgenommen. Gänzlich lebensfremd erscheint angesichts dieser Vorgeschichte die Darstellung, er habe sich bei seiner erneuten Desertion wiederum zu seinen Angehörigen begeben und sich mehrere Tage bei diesen aufgehalten. Angesichts der geschilderten Erfahrungen bei der ersten Desertion wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Ort unter allen Umständen gemieden hätte. Zudem wären die gemäss seinen Schilderungen getroffenen Vorsichtsmassnahmen, nämlich, dass er bei seinem Onkel im Nachbarhaus Zuflucht suchte und ein Freund sich als Wache vor dem Haus postierte, offensichtlich nicht tauglich gewesen, ihn vor einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte zu schützen. 6.4 Im Weiteren erstaunt, dass der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass erst einreichte, nachdem die Vorinstanz in ihrer ersten Verfügung vom 7. Juli 2006 die von ihm geltend gemachte syrische Staatsangehörigkeit angezweifelt hatte. Die Tatsache, dass er dieses Identitätsdokument beibringen konnte, steht zudem im Widerspruch zu seiner Angabe, seine syrischen Identitätsdokumente seien von der Polizei beschlagnahmt worden (vgl. A1 S. 4). Auch wenn bei der aktuellen Aktenlage kein Anlass besteht, die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu bezweifeln lassen diese Umstände weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufkommen. 6.5 Im Übrigen muss die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe in der Türkei unter falscher türkischer Identität Militärdienst geleistet, angesichts seiner geringen Kenntnisse der türkischen Sprache als unrealistisch bezeichnet werden. Auch seine Schilderungen betreffend die Gründe für seine Ausreise aus der Türkei erscheinen unplausibel und konstruiert. Diese Sachverhaltselemente haben zwar für die Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation in seinem Heimatstaat Syrien keine unmittelbare Bedeutung. Die offenkundig unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers hierzu wecken jedoch Zweifel an seiner generellen Glaubwürdigkeit. 6.6 Insgesamt enthalten nach dem Gesagten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Elementen beträchtliche Ungereimtheiten, die erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu rechtfertigen vermögen. 7. 7.1 Im Übrigen müsste den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn deren Glaubhaftigkeit bejaht würde, die asylrechtliche Relevanz abgesprochen werden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 7.3 Vorliegend weist der Beschwerdeführer indessen kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass er sich innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes massgeblich in regimekritischer Weise engagiert hätte oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, zwei seiner Brüder hätten mit kurdischen Parteien in Syrien sympathisiert und ein Onkel, ein Cousin sowie ein Neffe seien staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Da weder ein Zusammenhang der Aktivitäten dieser Personen mit dem Beschwerdeführer noch Reflexverfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise geltend gemacht wurden, besteht aber kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrundes im heutigen mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hat. 7.4 Demnach ist davon auszugehen, dass einer allfälligen Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Regierungsbehörden wegen Desertion aus dem Militärdienst keine asylrechtliche Relevanz beizumessen wäre. Die von ihm geltend gemachten Misshandlungen während der Haft haben dabei keine ausschlaggebende Bedeutung, da sich einerseits aus den Akten eine asylrechtlich relevante Motivation dieser Übergriffe nicht ergibt und andererseits aus diesen angeblich in der Vergangenheit (im Jahr 1999, mithin vor rund 16 Jahren) erlittenen Nachteilen ohnehin nicht per se auf eine zukünftig drohende Verfolgung geschlossen werden kann. Im Weiteren folgt aus diesen Feststellungen, dass ungeachtet des Wahrheitsgehalts der unbelegt gebliebenen Behauptungen, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise aus Syrien zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt worden und er sei von den syrischen Behörden bei seinen Familienangehörigen im Heimatland gesucht worden, jedenfalls hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (Eintritt der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft) geschlossen werden kann. 7.5 Einen anderen Schluss lassen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht zu: Der Militärausweis vermag höchstens zu belegen, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Die Urheberschaft der im Internet veröffentlichten Liste wegen Desertion gesuchter Personen, auf welcher der Beschwerdeführer aufgeführt ist, ist unbekannt, weshalb deren Echtheit nicht erstellt ist. Ungeachtet der Authentizität dieses Dokuments lässt sich daraus jedenfalls, wie oben dargelegt, nicht auf eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 8.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 8.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, dies die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, indessen nicht zu rechtfertigen vermag. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Publikation vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). 8.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung an oppositionellen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und auf seinen Twitter- und Facebook-Kontos regierungskritische Beiträge, Videos und Fotos publiziert. Auf den eingereichten Fotos ist er jedoch nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer ohne besonders exponierte Funktion zu erkennen. Das Teilen von Inhalten auf Facebook kann ebenfalls nicht als überdurchschnittliches persönliches Engagement bezeichnet werden, welches auf ein besonderes politisches Profil schliessen lassen würde. Es ist dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen demnach nicht gelungen, eine politische Tätigkeit in der Schweiz vorzubringen, welche mehr darstellt, als die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht in derartiger Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 8.7 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der - heute gänzlich hypothetischen, schon angesichts der mittlerweile erteilten Aufenthaltsbewilligung - Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden. Deshalb wäre nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 8.8 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 8.9 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 9. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt seit kurzem über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, womit seine Beschwerde im Wegweisungs- und im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos wird (vgl. bereits EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: