Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) ergab, dass er am 7. Juli 2022 in Italien illegal in das Ho- heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, vor mitt- lerweile über sechs Jahren im November 2016 von Eritrea nach Äthiopien gereist zu sein, wo er sich acht Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er in den Sudan und nach Aufenthalt in Libyen bis Ende des Jahres 2021 auf illegalem Weg über das Meer nach Italien gereist, wo er von den italie- nischen Behörden aufgegriffen worden sei. Zusammen mit anderen Asyl- suchenden sei er in ein Camp in der Nähe von Mailand gebracht worden, wo er sich fünf Tage lang aufgehalten habe. Danach sei er über Mailand wegen seiner in der Schweiz lebenden Familie in die Schweiz gereist. Hin- sichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, im Sudan und in Libyen habe er sich wegen der dortigen schwierigen Lebensbedingungen «ziem- lich schlecht gefühlt», jetzt fühle er sich wieder gut und habe einen guten Schlaf und einen gesunden Appetit. D. Am 2. August 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Über- nahmeersuchen des SEM keine Stellung. E. Mit Eingabe vom 3. August 2022 und 5. August 2022 reichte die Rechts- vertretung des Beschwerdeführers Kopien der Aufenthaltsbewilligungen
E-5618/2022 Seite 3 der in der Schweiz lebenden Eltern ein. Weiter liess der Vater des Be- schwerdeführers über die Rechtsvertretung die Kopie eines ärztlichen Be- richtes aus dem Sudan vom 10. Mai 2021 einreichen. F. Am 12. August 2022 wurde mit Eingabe der Rechtsvertretung um eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers in Anwesenheit eines Dolmetschers und um Gewährung von Privatunterkunft bei den Eltern des Beschwerdeführers ersucht. Letz- teres wies das SEM mit Schreiben vom 17. August 2022 ab. G. Mit Eingabe vom 22. August 2022 reichte die Rechtsvertretung die Aufent- haltstitel von drei in der Schweiz lebenden Geschwistern des Beschwerde- führers in Kopie ein. H. Mit Schreiben vom 25. August 2022 an die Rechtsvertretung hielt das SEM fest, dass eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszu- stands aus der Sicht der Gesundheitsversorgung im Bundesasylzentrum nicht anzeigt erscheine. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem me- dizinischen Personal zu keinem Zeitpunkt je psychische Beschwerde er- wähnt. I. Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte die Rechtsvertretung (unter Bei- lage einer Fotografie des Beschwerdeführers mit seinen Eltern) ein Schrei- ben des Vaters des Beschwerdeführers vom 30. August 2022 ein, in dem dieser den Wunsch äussert, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz behandelt werde und sein volljähriger Sohn in der Schweiz bei seiner Familie leben könne. J. Am 22. September 2022 stellte die Rechtsvertretung erneut einen Antrag auf eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Dieser wurde vom SEM mit Schreiben vom 28. September 2022 mangels Notwen- digkeit abgelehnt. K. Mit Verfügung vom 25. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
E-5618/2022 Seite 4 Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2022 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig zu erklären und auf dieses einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter zur Einholung individueller Zu- sicherungen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. M. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-5618/2022 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gab das SEM den Sachverhalt hin- sichtlich der im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Italien geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers aus- führlich wieder. Es hielt fest, dass der Vater des Beschwerdeführers nach Erhalt der Auf- enthaltsbewilligung seine Familienangehörigen im Rahmen des Familien- nachzugs in die Schweiz nachgezogen habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt jedoch volljährig gewesen, so dass die Chancen für die Ausstellung eines humanitären Visums eher gering gewesen seien.
E. 4.2 Weiter hielt das SEM fest, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Aufgrund der illegalen Ein- reise sei Italien gemäss der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E. 4.3 Aus dem Umstand, dass die Familienmitglieder des Beschwerdefüh- rers (Eltern, Geschwister) in der Schweiz leben würden, könne der Be- schwerdeführer grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Eltern von volljährigen Kindern und Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. 9 VO Dublin gelten würden. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fielen nur dann (auch) andere familiäre Verhältnisse, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Hinweise für solche Beziehungen seien das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
E-5618/2022 Seite 6 Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität seien auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich, doch müsse in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis beste- hen (vgl. zum Ganzen BGE 144 I1 1 E. 6.1 m.w.H.). Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwieweit die vom Beschwerdeführer benötigte emotionale Un- terstützung durch seine Familienmitglieder seine Anwesenheit in der Schweiz erfordere. Zwar sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz pfle- gen wolle. Auch anerkenne das SEM, dass von Seiten der Familienange- hörigen im Verlaufe des Verfahrens gewisse Bemühungen (Einreichung ei- nes Antrages auf Privatunterbringung, Schreiben des Vaters an das SEM) unternommen worden seien, welche darauf schliessen liessen, dass die Familienangehörigen den Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufrecht- erhalten und pflegen wollten. Dies sei allerdings auch problemlos unter Be- nutzung moderner Kommunikationsmittel (u.a. WhatsApp, Messenger, Te- lefon) von Italien aus möglich, so wie der Beschwerdeführer dies bereits praktiziert habe. Da die Eltern und Geschwister in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B sowie einen Flüchtlingsstatus verfügten, stehe es ihnen grundsätzlich auch offen, den Beschwerdeführer im Nachbarland Ita- lien zu besuchen. So habe der Vater des Beschwerdeführers in seinem Schreiben selbst angegeben, dass dessen Bruder ihn in Italien abgeholt habe. Im Sinne der (restriktiven) Rechtsprechung könne somit nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden, welches unter Art. 16 Abs. 1 VO Dublin oder in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers (aufgrund der offensichtlich geringen Erfolgschan- cen) von der Einreichung eines Gesuches um Ausstellung eines humani- tären Visums für den Beschwerdeführer abgesehen habe. Die Einreichung eines Asylgesuchs dürfe indes nicht dazu dienen, die gesetzlich geregelten Bestimmungen zwecks Familienzusammenführung zu umgehen. Aus den genannten Gründen lasse sich aus der Anwesenheit der Familienmitglieder in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen.
E. 4.4 Es gebe auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen
E-5618/2022 Seite 7 Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 201 1/95/EU (Qualifikati- onsrichtIInie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt und sei so- wohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungs- verfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravieren- den Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Re- foulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahme- system vor.
E. 4.5 Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien stelle auch in Berücksichti- gung der geltend gemachten medizinischen Beschwerden keine Verlet- zung von Art. 3 EMRK dar.
E. 4.5.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe der Beschwerdeführer hin- sichtlich seines Gesundheitszustandes zu Protokoll gegeben, dass er sich im Sudan und in Libyen schlecht gefühlt habe, da er dort viel habe erdulden müssen, sich aber nun gut fühle. Auf Rückfrage seiner Rechtsvertretung habe er sogar ausdrücklich ergänzt, dass er einen gesunden Appetit und einen gesunden Schlaf habe. Am 12. August 2022 habe seine Rechtsvertretung einen Antrag auf eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes unter Bei- ziehung eines Dolmetschers beim SEM eingereicht. Dabei habe die Rechtsvertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnt habe, dass es ihm im Sudan und in Libyen sehr schlecht gegangen sei. Der Vater habe im Nachgang der Rechtsvertretung einen Arztbericht aus dem Sudan zugestellt, gemäss diesem sein Sohn (also der Beschwerdeführer) angeblich manische Episoden mit einigen Merkmalen einer bipolaren psychischen Störung aufweise. Aufgrund der Kopie dieses Arztberichtes aus dem Sudan und vor dem Hintergrund von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO habe die Rechtsvertretung um eine umfas- sende fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes unter Beiziehung eines Dolmetschers ersucht. Weiter habe die Rechtsver- tretung darum gebeten die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
E-5618/2022 Seite 8 des Dublin-Gesprächs, als dieser selber angegeben habe, es gehe im psy- chisch gut, nicht zu beachten;dies weil seine diesbezügliche Urteilsfähig- keit aufgrund der möglicherweise bestehenden bipolaren Störung vermut- lich einfach eingeschränkt gewesen sei. Aus diesem Grund sei aus Sicht der Rechtsvertretung ein fachärztliches Gutachten für die tatsächliche Be- urteilung seines psychischen Gesundheitszustandes für die Erstellung des vollständigen Sachverhaltes unerlässlich. Am 25. August 2022 habe das SEM auf das Ersuchen der Rechtsvertre- tung geantwortet und dargelegt, weshalb keine entsprechenden Abklärun- gen erforderlich seien. Die Vorinstanz habe hierbei den medizinischen Sachverhalt kurz zusammengefasst: Vorliegend sei der Beschwerdeführer am 17. Juli 2022 in das Bundesasyl- zentrum eingetreten. Am 20. Juli 2022 habe er die standartmässig bei je- dem Antragsteller kurz nach Eintritt angebotene medizinische Erstkonsul- tation (MEK) verweigert. Am selben Tag habe er sich gemäss Auskunft der medizinischen Betreuung aufgrund von trockenen Stellen an Knien und Ell- bogen gemeldet. Am 9. August 2022 sei er in das Bundesasylzentrum Kreuzlingen verlegt worden. Am 20. August 2022 habe er sich aufgrund von Grippe-Symptomen (Fieber) am Schalter der medizinischen Betreuung gemeldet. Gegenüber dem medizinischen Personal habe er zu keinem Zeitpunkt je psychische Beschwerden geltend gemacht. Eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes sei somit aus Sicht der Gesundheitsversorgung in den Bundesasylzentren keineswegs als ange- zeigt erschienen. Am 22. September 2022 habe sich die Rechtsvertretung erneut an das SEM gewandt, um Zustellung der (internen) Verlaufsblätter gebeten und um umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts ersucht. Am 28. September 2022 habe das SEM der Rechtsvertretung die oben erwähnten Verlaufsblätter zugestellt und erneut darauf hingewiesen, dass eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes aus Sicht der medizinischen Grundversorgung in den Bundesasylzentren nicht angezeigt sei. Daran habe sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert. Aus den Verlaufsblättern gehe einzig hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2022 über das Auftreten der Diphtherie im Bundesasylzent- rum informiert worden sei und entsprechende Massnahmen durchlaufen habe. Am 28. September 2022 habe er die Sprechstunde der medizini- schen Betreuung aufgesucht.
E-5618/2022 Seite 9 In Bezug auf den vom Vater des Beschwerdeführers eingereichte Kopie eines Arztberichts aus dem Sudan sei daran zu erinnern, dass Berichte von behandelnden Ärzten der freien Beweiswürdigung unterliegen würden. Der dem SEM vorliegende Arztbericht aus dem Sudan sei weder aktueller Na- tur, noch handle es sich hierbei um eine gesicherte Diagnosestellung. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich mehrere Monate in den Strukturen des SEM aufgehalten habe, ohne dass ein akuter medizinischer Notfall während der Dauer seines Aufenthaltes aktenkundig geworden sei. Weiter wies das SEM darauf hin, dass während der Dauer des Aufenthaltes in den Strukturen des SEM keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt worden sei. Es stehe dem Beschwerdeführer als volljährige Person grundsätzlich zu, die durch das SEM angebotenen Möglichkeiten hinsichtlich einer medizinischen Behandlung in Anspruch zu nehmen. Ge- mäss Rückmeldung der medizinischen Betreuung vom 24. November 2022 seien zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Arzttermine ausstehend.
E. 4.5.2 Zudem sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie2 013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerde- führer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren.
E. 5 In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe die Untersuchungs- sowie die Prüfungspflicht verletzt. Es habe nicht abgeklärt und geprüft, ob der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen als besonders verletzliche Person zu qualifizieren sei und ob zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
E. 6.1 Das Gericht schliesst sich hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts
– mit nachfolgenden Ergänzungen – den zutreffenden Einschätzungen der Vorinstanz an. Hierzu kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Fer- ner ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt und ebenso hinreichend begründet hat, aus welchen Gründen weitere medizinische Untersuchungsmassnahmen nicht
E-5618/2022 Seite 10 erforderlich gewesen seien und der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch in Berücksichtigung der geltend gemachten medizinischen Be- schwerden keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Hervorzuheben ist zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausdrücklich betont hat, dass es ihm gut gehe, er sich eines gesunden Schlafs erfreue und einen gesunden Appetit habe. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob, hat der Beschwerdeführer selber während der Dauer seines bisherigen Aufenthalts keine psychi- schen Beschwerden gegenüber dem medizinischen Personal geltend ge- macht. Hinsichtlich der ins Recht gelegten Kopie eines angeblichen medizinischen Berichts aus dem Sudan (Kopie eines Schreibens vom 10. Mai 2021) hat die Vorinstanz berechtigterweise darauf hingewiesen, dass dieser der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bei dem lediglich drei Sätze umfas- sende Schreiben fällt vorab auf, dass dieses in auffallend schlechtem Eng- lisch verfasst ist (Schreibfehler, Grossschreibungen, Verbverwendung). Nebst diesen orthographischen Auffälligkeiten ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Schreiben ohne nähere Angaben bloss pauschal eine Diagnose festgehalten und eine angebliche Medikation aufgeführt wird. Weiterge- hende (ärztliche oder histologische) Angaben sind nicht enthalten, so dass dieses Schreiben für sich alleine praktisch ohne grossen Beweiswert ver- bleibt. Ferner fällt auf, dass die Umstände, wie dieses Schreiben erlangt worden ist, weder dargelegt, noch aufgeklärt wurden. Weshalb diese Kopie nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen Vater eingereicht wurde und wie dieser überhaupt in den Besitz dieser Kopie gekommen sein will, verblieb ohne Erklärung seitens der Rechtsvertretung. Ferner er- scheint auch der Zeitpunkt des Auftauchens dieser Kopie bemerkenswert. Erst nach Durchführung des Dublin-Gesprächs, in welchem der Beschwer- deführer darüber informiert wurde, dass das SEM die italienischen Behör- den um Übernahme ersucht habe, wurde erstmals die Kopie dieses angeb- lichen ärztlichen sudanesischen Schreibens geltend gemacht; dies nach- dem der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt noch selber angab, er gehe ihm gesundheitlich gut. Aufgrund der Aktenlage hat die Vorinstanz daher zu Recht darauf hinge- wiesen, dass die objektive medizinische Aktenlage keinen Anlass zu einer vertieften psychiatrischen Abklärung des Beschwerdeführers gebe und auch die im Laufe des Verfahrens eingereichte Kopie eines angeblichen
E-5618/2022 Seite 11 sudanischen Arztberichtes, welcher der freien Beweiswürdigung unter- liege, zu keiner anderen Sichtweise führe.
E. 6.2 Auch hinsichtlich des behaupteten Abhängigkeitsverhältnisses zwi- schen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz auf- enthaltsberechtigten Verwandten, kann – mit nachfolgenden Ergänzungen
– auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nebst den bereits von der Vorinstanz aufgeführten Aspekten ist auf die zeit- lichen und faktischen Umstände des vorliegenden Sachverhalts hinzuwei- sen. In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2016 Eritrea verlassen hat und erst im Sommer 2022 überhaupt zu seinen in der Schweiz lebenden Ver- wandten gereist ist. Während der rund sechs Jahre seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland hat er sich zuvor im Sudan und in Libyen aufge- halten und war anscheinend dort problemlos in der Lage, die Anforderun- gen des Alltags zu meistern und sich den entsprechenden Lebensumstän- den adäquat anzupassen, widrigenfalls kein Grund zu der Annahme be- stünde, weshalb er sich nicht früher zu einer Weiterreise entschlossen hätte. Bereits diese Umstände sprechen gegen ein Abhängigkeitsverhält- nis zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten. Diese Ausgangslage wird durch die übrige Aktenlage untermauert. So fällt in diesem Zusam- menhang auf, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung seine übrigen Familienangehörigen in die Schweiz nachgezogen hat, indes hinsichtlich des Beschwerdeführers infolge eher schlechter Prozesschancen (weil dieser schon volljährig war) auf eine Wei- terverfolgung dieses Ansinnens verzichtet hat. Weiter geht in diesem Zu- sammenhang aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Vorinstanz vom 26. August 2021 (vgl. Beilage Nr. 12 der Beschwerde) hervor, dass es dem Beschwerdeführer selber offen gestanden wäre, bei der Schweizerischen Vertretung ein humanitäres Visum einzureichen. Auch hierauf hat der Beschwerdeführer indes aus freien Stücken verzich- tet; ein Umstand, welcher bei einem tatsächlich bestehenden aktiven Ab- hängigkeitsverhältnis nur schwer nachvollziehbar wäre. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist daher ein Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen.
E-5618/2022 Seite 12
E. 6.3 Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der gegebenen Umstände (der Beschwerdeführer gehört nicht zur Gruppe besonders ver- letzlicher Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019) die Vor-in- stanz nicht gehalten war, bei den italienischen Behörden individuelle Zusi- cherungen bezüglich medizinischer Versorgung einzuholen.
E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied- staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zu- ständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erst- mals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kri- terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dub- lin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zu- ständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge- stimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grund- sätzlich nicht ein.
E. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht).
E-5618/2022 Seite 13
E. 7.3 Das Ersuchen des SEM an die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz än- dert nichts an der festgestellten Zuständigkeit Italiens, räumt doch die Dub- lin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu- chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht- linie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Auf- nahmerichtlinie), ergeben.
E. 8.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof
E-5618/2022 Seite 14 (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asyl- system erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Ge- mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtli- nien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. De- zember 2019 E. 6.3 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezem- ber 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. De- zember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdek- ret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzes- dekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Sal- vini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und In- tegrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist ver- gleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorheri- gen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsu- chenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accog- lienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsu- chenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen – offensteht. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Soweit in der Beschwerde auf die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz verwiesen wird (Eltern, Geschwister) ist mit der Vorinstanz festzu- stellen, dass es sich hierbei nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, weshalb das Zuständigkeitskriterium von Art. 9 Dublin-III-VO nicht zum Tragen kommt. Die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit) bestehendes Abhän- gigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Von einem derar- tigen Abhängigkeitsverhältnis ist indessen vorliegend – wie bereits ausge- führt (vgl. E. 6.2.) – nicht auszugehen. In der Beschwerde werden keine konkreten Hinweise geltend gemacht, welche zu einer anderen Einschät- zung führen könnten. Der Aufenthalt dieser Personen in der Schweiz steht der Zuständigkeit Italiens somit nicht entgegen.
E. 9.2 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs nicht dazu dienen
E-5618/2022 Seite 15 darf, die gesetzlich geregelten Bestimmungen zwecks Familienzusammen- führung zu umgehen.
E. 9.3 Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beschwerden des Beschwerde- führers ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer direkt auf die Aufnahmerichtlinie berufen kann, wonach Italien verpflichtet ist, die allenfalls erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Italien dem Be- schwerdeführer dauerhaft eine möglicherweise erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde. Wie bereits obenstehend dargelegt, ver- neint das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Exis- tenz systemischer Schwachstellen des italienischen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Es geht auch, wie erwähnt, davon aus, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nach- kommt. Gewisse Defizite des italienischen Asylsystems bewogen das Bun- desverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 jedoch, stren- gere Kriterien für Dublin-Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, zu beschliessen. In solchen Fällen hat es das SEM verpflichtet, dies- falls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behör- den einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3 für Schwerkranke und E. 8.3.4 für Familien mit Kindern). Eine solche Situation liegt in casu nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz, soweit er- forderlich, medizinisch versorgt und dem SEM waren seine angeblichen mentalen Probleme bekannt und sie wurden angemessen berücksichtigt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ohne Weiteres ein an- gemessenes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ma- chen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtser- heblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Be- weiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3).
E. 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwen- dung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Italien ist somit zuständiger Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer auf- zunehmen.
E-5618/2022 Seite 16
E. 9.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – weil der Be- schwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9.6 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegen- dem Urteil dahin.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5618/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5618/2022 Urteil vom 14. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Marcus Hegelein, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 7. Juli 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, vor mittlerweile über sechs Jahren im November 2016 von Eritrea nach Äthiopien gereist zu sein, wo er sich acht Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er in den Sudan und nach Aufenthalt in Libyen bis Ende des Jahres 2021 auf illegalem Weg über das Meer nach Italien gereist, wo er von den italienischen Behörden aufgegriffen worden sei. Zusammen mit anderen Asylsuchenden sei er in ein Camp in der Nähe von Mailand gebracht worden, wo er sich fünf Tage lang aufgehalten habe. Danach sei er über Mailand wegen seiner in der Schweiz lebenden Familie in die Schweiz gereist. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, im Sudan und in Libyen habe er sich wegen der dortigen schwierigen Lebensbedingungen «ziemlich schlecht gefühlt», jetzt fühle er sich wieder gut und habe einen guten Schlaf und einen gesunden Appetit. D. Am 2. August 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. E. Mit Eingabe vom 3. August 2022 und 5. August 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Kopien der Aufenthaltsbewilligungen der in der Schweiz lebenden Eltern ein. Weiter liess der Vater des Beschwerdeführers über die Rechtsvertretung die Kopie eines ärztlichen Berichtes aus dem Sudan vom 10. Mai 2021 einreichen. F. Am 12. August 2022 wurde mit Eingabe der Rechtsvertretung um eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Dolmetschers und um Gewährung von Privatunterkunft bei den Eltern des Beschwerdeführers ersucht. Letzteres wies das SEM mit Schreiben vom 17. August 2022 ab. G. Mit Eingabe vom 22. August 2022 reichte die Rechtsvertretung die Aufenthaltstitel von drei in der Schweiz lebenden Geschwistern des Beschwerdeführers in Kopie ein. H. Mit Schreiben vom 25. August 2022 an die Rechtsvertretung hielt das SEM fest, dass eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustands aus der Sicht der Gesundheitsversorgung im Bundesasylzentrum nicht anzeigt erscheine. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem medizinischen Personal zu keinem Zeitpunkt je psychische Beschwerde erwähnt. I. Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte die Rechtsvertretung (unter Beilage einer Fotografie des Beschwerdeführers mit seinen Eltern) ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 30. August 2022 ein, in dem dieser den Wunsch äussert, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz behandelt werde und sein volljähriger Sohn in der Schweiz bei seiner Familie leben könne. J. Am 22. September 2022 stellte die Rechtsvertretung erneut einen Antrag auf eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Dieser wurde vom SEM mit Schreiben vom 28. September 2022 mangels Notwendigkeit abgelehnt. K. Mit Verfügung vom 25. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig zu erklären und auf dieses einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter zur Einholung individueller Zusicherungen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. M. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gab das SEM den Sachverhalt hinsichtlich der im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Italien geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich wieder. Es hielt fest, dass der Vater des Beschwerdeführers nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung seine Familienangehörigen im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz nachgezogen habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt jedoch volljährig gewesen, so dass die Chancen für die Ausstellung eines humanitären Visums eher gering gewesen seien. 4.2 Weiter hielt das SEM fest, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Aufgrund der illegalen Einreise sei Italien gemäss der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 4.3 Aus dem Umstand, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister) in der Schweiz leben würden, könne der Beschwerdeführer grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Eltern von volljährigen Kindern und Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. 9 VO Dublin gelten würden. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fielen nur dann (auch) andere familiäre Verhältnisse, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Hinweise für solche Beziehungen seien das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität seien auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich, doch müsse in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. zum Ganzen BGE 144 I1 1 E. 6.1 m.w.H.). Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwieweit die vom Beschwerdeführer benötigte emotionale Unterstützung durch seine Familienmitglieder seine Anwesenheit in der Schweiz erfordere. Zwar sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz pflegen wolle. Auch anerkenne das SEM, dass von Seiten der Familienangehörigen im Verlaufe des Verfahrens gewisse Bemühungen (Einreichung eines Antrages auf Privatunterbringung, Schreiben des Vaters an das SEM) unternommen worden seien, welche darauf schliessen liessen, dass die Familienangehörigen den Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufrechterhalten und pflegen wollten. Dies sei allerdings auch problemlos unter Benutzung moderner Kommunikationsmittel (u.a. WhatsApp, Messenger, Telefon) von Italien aus möglich, so wie der Beschwerdeführer dies bereits praktiziert habe. Da die Eltern und Geschwister in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B sowie einen Flüchtlingsstatus verfügten, stehe es ihnen grundsätzlich auch offen, den Beschwerdeführer im Nachbarland Italien zu besuchen. So habe der Vater des Beschwerdeführers in seinem Schreiben selbst angegeben, dass dessen Bruder ihn in Italien abgeholt habe. Im Sinne der (restriktiven) Rechtsprechung könne somit nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden, welches unter Art. 16 Abs. 1 VO Dublin oder in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers (aufgrund der offensichtlich geringen Erfolgschancen) von der Einreichung eines Gesuches um Ausstellung eines humanitären Visums für den Beschwerdeführer abgesehen habe. Die Einreichung eines Asylgesuchs dürfe indes nicht dazu dienen, die gesetzlich geregelten Bestimmungen zwecks Familienzusammenführung zu umgehen. Aus den genannten Gründen lasse sich aus der Anwesenheit der Familienmitglieder in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. 4.4 Es gebe auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 201 1/95/EU (QualifikationsrichtIInie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt und sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. 4.5 Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien stelle auch in Berücksichtigung der geltend gemachten medizinischen Beschwerden keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. 4.5.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zu Protokoll gegeben, dass er sich im Sudan und in Libyen schlecht gefühlt habe, da er dort viel habe erdulden müssen, sich aber nun gut fühle. Auf Rückfrage seiner Rechtsvertretung habe er sogar ausdrücklich ergänzt, dass er einen gesunden Appetit und einen gesunden Schlaf habe. Am 12. August 2022 habe seine Rechtsvertretung einen Antrag auf eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes unter Beiziehung eines Dolmetschers beim SEM eingereicht. Dabei habe die Rechtsvertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnt habe, dass es ihm im Sudan und in Libyen sehr schlecht gegangen sei. Der Vater habe im Nachgang der Rechtsvertretung einen Arztbericht aus dem Sudan zugestellt, gemäss diesem sein Sohn (also der Beschwerdeführer) angeblich manische Episoden mit einigen Merkmalen einer bipolaren psychischen Störung aufweise. Aufgrund der Kopie dieses Arztberichtes aus dem Sudan und vor dem Hintergrund von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO habe die Rechtsvertretung um eine umfassende fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes unter Beiziehung eines Dolmetschers ersucht. Weiter habe die Rechtsvertretung darum gebeten die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, als dieser selber angegeben habe, es gehe im psychisch gut, nicht zu beachten;dies weil seine diesbezügliche Urteilsfähigkeit aufgrund der möglicherweise bestehenden bipolaren Störung vermutlich einfach eingeschränkt gewesen sei. Aus diesem Grund sei aus Sicht der Rechtsvertretung ein fachärztliches Gutachten für die tatsächliche Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes für die Erstellung des vollständigen Sachverhaltes unerlässlich. Am 25. August 2022 habe das SEM auf das Ersuchen der Rechtsvertretung geantwortet und dargelegt, weshalb keine entsprechenden Abklärungen erforderlich seien. Die Vorinstanz habe hierbei den medizinischen Sachverhalt kurz zusammengefasst: Vorliegend sei der Beschwerdeführer am 17. Juli 2022 in das Bundesasylzentrum eingetreten. Am 20. Juli 2022 habe er die standartmässig bei jedem Antragsteller kurz nach Eintritt angebotene medizinische Erstkonsultation (MEK) verweigert. Am selben Tag habe er sich gemäss Auskunft der medizinischen Betreuung aufgrund von trockenen Stellen an Knien und Ellbogen gemeldet. Am 9. August 2022 sei er in das Bundesasylzentrum Kreuzlingen verlegt worden. Am 20. August 2022 habe er sich aufgrund von Grippe-Symptomen (Fieber) am Schalter der medizinischen Betreuung gemeldet. Gegenüber dem medizinischen Personal habe er zu keinem Zeitpunkt je psychische Beschwerden geltend gemacht. Eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes sei somit aus Sicht der Gesundheitsversorgung in den Bundesasylzentren keineswegs als angezeigt erschienen. Am 22. September 2022 habe sich die Rechtsvertretung erneut an das SEM gewandt, um Zustellung der (internen) Verlaufsblätter gebeten und um umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts ersucht. Am 28. September 2022 habe das SEM der Rechtsvertretung die oben erwähnten Verlaufsblätter zugestellt und erneut darauf hingewiesen, dass eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes aus Sicht der medizinischen Grundversorgung in den Bundesasylzentren nicht angezeigt sei. Daran habe sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert. Aus den Verlaufsblättern gehe einzig hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2022 über das Auftreten der Diphtherie im Bundesasylzentrum informiert worden sei und entsprechende Massnahmen durchlaufen habe. Am 28. September 2022 habe er die Sprechstunde der medizinischen Betreuung aufgesucht. In Bezug auf den vom Vater des Beschwerdeführers eingereichte Kopie eines Arztberichts aus dem Sudan sei daran zu erinnern, dass Berichte von behandelnden Ärzten der freien Beweiswürdigung unterliegen würden. Der dem SEM vorliegende Arztbericht aus dem Sudan sei weder aktueller Natur, noch handle es sich hierbei um eine gesicherte Diagnosestellung. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich mehrere Monate in den Strukturen des SEM aufgehalten habe, ohne dass ein akuter medizinischer Notfall während der Dauer seines Aufenthaltes aktenkundig geworden sei. Weiter wies das SEM darauf hin, dass während der Dauer des Aufenthaltes in den Strukturen des SEM keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt worden sei. Es stehe dem Beschwerdeführer als volljährige Person grundsätzlich zu, die durch das SEM angebotenen Möglichkeiten hinsichtlich einer medizinischen Behandlung in Anspruch zu nehmen. Gemäss Rückmeldung der medizinischen Betreuung vom 24. November 2022 seien zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Arzttermine ausstehend. 4.5.2 Zudem sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie2 013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. 5. In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe die Untersuchungs- sowie die Prüfungspflicht verletzt. Es habe nicht abgeklärt und geprüft, ob der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen als besonders verletzliche Person zu qualifizieren sei und ob zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. 6. 6.1 Das Gericht schliesst sich hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts - mit nachfolgenden Ergänzungen - den zutreffenden Einschätzungen der Vorinstanz an. Hierzu kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ferner ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt und ebenso hinreichend begründet hat, aus welchen Gründen weitere medizinische Untersuchungsmassnahmen nicht erforderlich gewesen seien und der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch in Berücksichtigung der geltend gemachten medizinischen Beschwerden keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Hervorzuheben ist zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausdrücklich betont hat, dass es ihm gut gehe, er sich eines gesunden Schlafs erfreue und einen gesunden Appetit habe. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob, hat der Beschwerdeführer selber während der Dauer seines bisherigen Aufenthalts keine psychischen Beschwerden gegenüber dem medizinischen Personal geltend gemacht. Hinsichtlich der ins Recht gelegten Kopie eines angeblichen medizinischen Berichts aus dem Sudan (Kopie eines Schreibens vom 10. Mai 2021) hat die Vorinstanz berechtigterweise darauf hingewiesen, dass dieser der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bei dem lediglich drei Sätze umfassende Schreiben fällt vorab auf, dass dieses in auffallend schlechtem Englisch verfasst ist (Schreibfehler, Grossschreibungen, Verbverwendung). Nebst diesen orthographischen Auffälligkeiten ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Schreiben ohne nähere Angaben bloss pauschal eine Diagnose festgehalten und eine angebliche Medikation aufgeführt wird. Weitergehende (ärztliche oder histologische) Angaben sind nicht enthalten, so dass dieses Schreiben für sich alleine praktisch ohne grossen Beweiswert verbleibt. Ferner fällt auf, dass die Umstände, wie dieses Schreiben erlangt worden ist, weder dargelegt, noch aufgeklärt wurden. Weshalb diese Kopie nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen Vater eingereicht wurde und wie dieser überhaupt in den Besitz dieser Kopie gekommen sein will, verblieb ohne Erklärung seitens der Rechtsvertretung. Ferner erscheint auch der Zeitpunkt des Auftauchens dieser Kopie bemerkenswert. Erst nach Durchführung des Dublin-Gesprächs, in welchem der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass das SEM die italienischen Behörden um Übernahme ersucht habe, wurde erstmals die Kopie dieses angeblichen ärztlichen sudanesischen Schreibens geltend gemacht; dies nachdem der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt noch selber angab, er gehe ihm gesundheitlich gut. Aufgrund der Aktenlage hat die Vorinstanz daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die objektive medizinische Aktenlage keinen Anlass zu einer vertieften psychiatrischen Abklärung des Beschwerdeführers gebe und auch die im Laufe des Verfahrens eingereichte Kopie eines angeblichen sudanischen Arztberichtes, welcher der freien Beweiswürdigung unterliege, zu keiner anderen Sichtweise führe. 6.2 Auch hinsichtlich des behaupteten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Verwandten, kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nebst den bereits von der Vorinstanz aufgeführten Aspekten ist auf die zeitlichen und faktischen Umstände des vorliegenden Sachverhalts hinzuweisen. In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2016 Eritrea verlassen hat und erst im Sommer 2022 überhaupt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten gereist ist. Während der rund sechs Jahre seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland hat er sich zuvor im Sudan und in Libyen aufgehalten und war anscheinend dort problemlos in der Lage, die Anforderungen des Alltags zu meistern und sich den entsprechenden Lebensumständen adäquat anzupassen, widrigenfalls kein Grund zu der Annahme bestünde, weshalb er sich nicht früher zu einer Weiterreise entschlossen hätte. Bereits diese Umstände sprechen gegen ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten. Diese Ausgangslage wird durch die übrige Aktenlage untermauert. So fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung seine übrigen Familienangehörigen in die Schweiz nachgezogen hat, indes hinsichtlich des Beschwerdeführers infolge eher schlechter Prozesschancen (weil dieser schon volljährig war) auf eine Weiterverfolgung dieses Ansinnens verzichtet hat. Weiter geht in diesem Zusammenhang aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Vorinstanz vom 26. August 2021 (vgl. Beilage Nr. 12 der Beschwerde) hervor, dass es dem Beschwerdeführer selber offen gestanden wäre, bei der Schweizerischen Vertretung ein humanitäres Visum einzureichen. Auch hierauf hat der Beschwerdeführer indes aus freien Stücken verzichtet; ein Umstand, welcher bei einem tatsächlich bestehenden aktiven Abhängigkeitsverhältnis nur schwer nachvollziehbar wäre. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist daher ein Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen. 6.3 Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der gegebenen Umstände (der Beschwerdeführer gehört nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019) die Vor-instanz nicht gehalten war, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich medizinischer Versorgung einzuholen. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7.3 Das Ersuchen des SEM an die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändert nichts an der festgestellten Zuständigkeit Italiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. 8.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Soweit in der Beschwerde auf die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz verwiesen wird (Eltern, Geschwister) ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich hierbei nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, weshalb das Zuständigkeitskriterium von Art. 9 Dublin-III-VO nicht zum Tragen kommt. Die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt sodann ein aus bestimmten Gründen (u.a. Krankheit) bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der sich rechtmässig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden angehörigen Person. Von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis ist indessen vorliegend - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.2.) - nicht auszugehen. In der Beschwerde werden keine konkreten Hinweise geltend gemacht, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Der Aufenthalt dieser Personen in der Schweiz steht der Zuständigkeit Italiens somit nicht entgegen. 9.2 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs nicht dazu dienen darf, die gesetzlich geregelten Bestimmungen zwecks Familienzusammenführung zu umgehen. 9.3 Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beschwerden des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer direkt auf die Aufnahmerichtlinie berufen kann, wonach Italien verpflichtet ist, die allenfalls erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Italien dem Beschwerdeführer dauerhaft eine möglicherweise erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde. Wie bereits obenstehend dargelegt, verneint das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Existenz systemischer Schwachstellen des italienischen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Es geht auch, wie erwähnt, davon aus, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Gewisse Defizite des italienischen Asylsystems bewogen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-962/2019 jedoch, strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, zu beschliessen. In solchen Fällen hat es das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3 für Schwerkranke und E. 8.3.4 für Familien mit Kindern). Eine solche Situation liegt in casu nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz, soweit erforderlich, medizinisch versorgt und dem SEM waren seine angeblichen mentalen Probleme bekannt und sie wurden angemessen berücksichtigt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ohne Weiteres ein angemessenes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). 9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Italien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 9.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9.6 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: