Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5599/2015 Urteil vom 24. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...) verliess und nach einem längeren Aufenthalt in (...) am 1. Juli 2015 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die vom SEM in Auftrag gegebene und am 3. Juli 2015 im Regionalspital C._______ durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung bei der Beschwerdeführerin ein Knochenalter von mindestens achtzehn Jahren ergab, dass der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im D._______ unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse sowie zum Resultat der daktyloskopischen Untersuchungen CS-VIS, wonach ihre wahre Identität auf die Personalien A._______ laute und sie über einen nigerianischen Reisepass mit der Nummer (...) verfüge, sowie zum Umstand, dass sie die (...) Behörden um ein Einreisevisum ersucht habe, gewährte, dass sie aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten als volljährige Person betrachtet und ihre Hauptidentität auf die im Reisepass aufgeführten Personalien gewechselt werde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs bei der BzP und anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 5. August 2015 in (...) anführte, sie sei (...) in E._______ geboren und bei ihren Adoptiveltern aufgewachsen, sie wisse nicht, wer ihre leiblichen Eltern seien, dass sie einige Jahre die Schule besucht und nebenbei (...) habe verkaufen müssen, dass sie im Jahr (...) mit ihren Adoptiveltern nach F._______ gezogen sei, dass sie Nigeria wegen der Armut, der fehlenden Weiterbildungsmöglichkeiten und auch deshalb, weil sie von ihren Adoptiveltern schlecht behandelt worden sei, verlassen habe, dass sie aufgrund (...) häufig (...), weshalb die Adoptiveltern ihr zu verstehen gegeben hätten, sie sei nicht länger erwünscht, dass sie deshalb ihr Zuhause verlassen und auf der Strasse einen fremden Mann getroffen habe, der Mitleid mit ihr gehabt und ihr geraten habe, nach Europa zu gehen, wo sie Hilfe erhalte, dass er ihre Ausreise organisiert und finanziert habe, dass sie von einem in Italien lebenden Nigerianer im (...) Monat schwanger sei, dass das SEM mit am 14. August 2015 eröffneter Verfügung vom 13. August 2015 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die von ihr behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, dass sie keine überzeugenden Angaben zu ihrem Alter gemacht und ausgesagt habe, ihre Adoptiveltern hätten sie eines Tages gefunden und bei sich aufgenommen, ohne etwas über ihren Hintergrund zu wissen, dass ihre Erklärungen bei der Anhörung, sie habe ihren Namen geändert, weil ihr wirklicher Name hierzulande schwer aussprechbar sei, und ihr Geburtsdatum im Reisepass sei verändert worden, um leichter zu einem Visum zu gelangen, zudem habe sie nichts mit diesem Reisepass zu tun gehabt, der fremde Mann habe dies für sie übernommen, nichts daran zu ändern vermöchten, dass sie bereits bei der Einreichung ihres Asylgesuchs im D._______ unwahre Angaben zu ihrer Identität gemacht habe, was ihre Glaubwürdigkeit allgemein mindere, dass die Beschwerdeführerin vage, detailarme und sich widersprechende Aussagen zu ihren Adoptiveltern gemacht und ihre Vorbringen, sie wisse nicht, ob sie Verwandte hätten, und sie habe sie auch nicht nach dem Verbleib ihrer leiblichen Eltern gefragt, nicht nachvollziehbar seien, dass sie die schlechte Behandlung durch ihre Adoptiveltern nicht weiter ausgeführt, sondern lediglich damit erklärt habe, sie hätten sich kaum um sie gekümmert und (...) verkaufen lassen, statt sie in die Schule zu schicken, dass ihr weiteres Vorbringen, ein fremder Mann habe aus Mitleid ihre Reise nach Europa organisiert und finanziert, reichlich realitätsfremd anmute, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurzen und unsubstanziierten Angaben nicht geglaubt werden könne, dass sie in Nigeria tatsächlich unter den geschilderten Umständen gelebt habe, dass ihre eigentlichen Asylvorbringen, sie habe Nigeria in der Hoffnung auf ein besseres Leben und auf Schulbildung verlassen, nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Gesetzes oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darzutun, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte und zur Stützung ihrer Vorbringen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung vom 11. September 2015 und Dokumente betreffend Schwangerschaft (...) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Verfügung des SEM vom 13. August 2015 weder bezüglich der Feststellung, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, noch hinsichtlich der Ablehnung ihres Asylgesuchs und der Wegweisung angefochten wird, weshalb die Dispositivziffern 1, 2 und 3 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass in materieller Hinsicht einzig gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig respektive nicht zumutbar, weshalb das vorliegende Verfahren auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, sie sei minderjährig, und zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person, wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wird, nur beschränkten Aussagewert hat, da das Knochenwachstum - in einem nach ethnischer Herkunft und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19), dass demnach eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt, dass der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter gemäss der Analyse vom 3. Juli 2015 weniger als (...) Jahre beträgt, dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit gerade noch nicht mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe der Beschwerdeführerin belegt und zudem - angesichts der erwähnten Standard-Abweichung und nachdem mit der Analyse ein Skelettalter von mindestens 18 Jahren festgestellt worden war - die behauptete Minderjährigkeit juristisch ohnehin nicht zwingend zu widerlegen vermöchte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe inhaltlich kaum mit den nachvollziehbaren Argumenten des SEM auseinandersetzt, mit denen die Glaubhaftigkeit ihrer Minderjährigkeit verneint worden war, dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt wird, die Erklärungen bei der Anhörung, sie habe ihren Namen geändert, weil ihr wirklicher Name hierzulande schwer aussprechbar sei, und ihr Geburtsdatum im Reisepass sei verändert worden, um leichter zu einem Visum zu gelangen, zudem habe sie nichts mit diesem Reisepass zu tun gehabt, der fremde Mann habe dies für sie übernommen, seien nicht geeignet, die geltend gemachte Minderjährigkeit respektive ihrer Identität glaubhafter erscheinen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin ohne überzeugende Begründung keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, dass die protokollierten Angaben zu den familiären Verhältnissen auffällig unsubstanziiert sind und einen konstruierten Eindruck erwecken (beispielsweise will die Beschwerdeführerin weder das verwandtschaftliche Umfeld ihrer Adoptiveltern wissen noch sich bei ihnen nach dem Verbleib ihrer leiblichen Eltern erkundigt haben), dass sich auch die geltend gemachten Ausreiseumstände, ein fremder Mann habe Mitleid gehabt und ihr die Reise nach Europa finanziert (Akten SEM A16/15 S. 10 f), und ein Mann habe ihr in (...) geholfen, das Flugzeug ohne Dokumente zu besteigen (A9/12 S. 7), als realitätsfremd erweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts dieser Sachlage der Auffassung des SEM anschliesst, die Beschwerdeführerin habe ihre Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb ihr keine Vertrauensperson beigeordnet wurde (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 206 ff.), dass in materieller Hinsicht zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erklärt hat, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Nigeria sich nicht im Krieg mit einem anderen Staat befindet, der bewaffnete Konflikt mit der Terrorgruppe Boko Haram sich auf den Nordosten des Landes beschränkt und namentlich F._______, aus welcher die Beschwerdeführerin stammt, nicht betroffen ist und auch keine Situation allgemeiner Gewalt in Nigeria herrscht (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2185/2015 vom 11. Juni 2015), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal die Beschwerdeführerin jung ist und anführte, in Nigeria während (...) oder (...) Jahren die Schule besucht zu haben und auch als (...) tätig gewesen zu sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie nach ihrer Rückkehr Arbeit finden und in der Lage sein wird, für ihr Kind aufzukommen, dass das SEM der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - der ungefähr errechnete Geburtstermin ist gemäss den sich bei den Akten befindlichen Unterlagen der (...) - bei der Prüfung der Reisefähigkeit im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen haben wird, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, die Hilfe ihrer in F._______ wohnhaften Adoptiveltern in Anspruch zu nehmen, zudem kann auch von einem weitergehenden sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden, weshalb sich ihre Aussagen, sie erhalte von keiner Seite Hilfe und Unterstützung, angesichts der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren und der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zum familiären Umfeld als nicht stichhaltig erweisen, dass sie hinsichtlich (...) bereits vor ihrer Ausreise in Nigeria medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat und sich aus den Akten nicht entnehmen lässt, sie sei auf die hiesige medizinische Infrastruktur angewiesen, dass, sollten die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3), dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich allein keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, in ihrer Heimat mittels eigenen Anstrengungen und der Inanspruchnahme staatlicher und nichtstaatlicher Hilfe eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass es ihr zudem zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten frei steht, vor ihrer Rückkehr beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, soweit eine Prüfung angesichts der mangelhaften Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist, und daran zu erinnern ist, dass es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu suchen, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen erübrigt, weil sie sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art.65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: