Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2185/2015 Urteil vom 11. Juni 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - eigenen Angaben zufolge ungefähr im März 2013 seinen Heimatstaat mit einem Personenwagen verliess und nach Libyen gelangte, von dort mit dem Boot nach Italien übersetzte und schliesslich mit dem Zug am 19. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 19. August 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Februar 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund einer einmaligen sexuellen Handlung mit zwei Bekannten von der Polizei verhaftet worden beziehungsweise diese habe sie vor einem Mob gerettet und ihnen geraten, das Land zu verlassen, weil sie "etwas mit Homosexualität zu tun gehabt hätten", dass er in Libyen wegen illegalen Aufenthaltes inhaftiert und während acht Monaten im Gefängnis gewesen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 3. März 2015 - eröffnet am 5. März 2015 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen zur Verfolgung würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, da sie widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und substanzarm seien und nicht den Eindruck des Selbsterlebten erwecken würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2015 (Poststempel: 7. April 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen mit einer psychischen Erkrankung (Depression, Posttraumatische Belastungsstörung, Kopfschmerzen) begründet wird, welche mit dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 26. März 2015 belegt werde, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Asylbereich mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Wegweisung und deren Vollzug richtet, weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Dispositiv Ziff. 1 und 2), in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, der Beschwerdeführer leide seit geraumer Zeit an einer psychischen Erkrankung, namentlich einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer akuten Depression, welche auf unbestimmte Zeit einer medizinischen Behandlung bedürfe, und dass der Abbruch dieser Behandlung zu einer lebensgefährlichen Situation führen würde (Beschwerde S. 3), dass im eingereichten Arztbericht vom 26. März 2015 von Dr. med. C._______ Fachärztin FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, tatsächlich eine schwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und Kopfschmerzen diagnostiziert werden, als Behandlung Antidepressiva verschrieben und eine Gesprächstherapie (in Planung) verordnet wurden, dass bezüglich der Prognose ohne Weiterführung der Behandlung ausgeführt wird, diese sei "schlecht", da eine intermittierende (phasenhafte) Suizidalität bestehe, dass gemäss einem dem Gericht bekannten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) tatsächlich ein Behandlungsdefizit für psychisch kranke Personen in Nigeria bestehen soll, welches auf einen Mangel an verfügbaren Plätzen in psychiatrischen Einrichtungen und an psychiatrischem Fachpersonal, fehlende Überweisung zwischen den Gesundheitssektoren sowie Stigmatisierung von psychisch kranken Personen zurückzuführen sei, und die entsprechende Kostendeckung sich insbesondere bei der Behandlung von schweren Depressionen beziehungsweise chronischen Erkrankungen als schwierig erweist (vgl. Rahel Zürrer, Nigeria: Psychiatrische Versorgung - Auskunft der SFH-Länderanalysen [an einen unbekannten Auskunftserheischer] vom 22. Januar 2014), dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht sich zwar bereits vor der Eröffnung des SEM-Entscheides am 5. März 2015 in ärztliche Behandlung begeben hat (namentlich am 3. März 2015), für diese Periode indes nur Laboranalysen zu unklaren Hepatitis-Befunden vorliegen, während die Untersuchung bezüglich des diagnostizierten psychischen Krankheitsbildes erst am 10. März 2015 stattfand, dass somit nicht belegt wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit an einer (chronischen) psychischen Erkrankung leidet oder sich deswegen in Behandlung begeben hat, dass die Diagnose "schwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und Kopfschmerzen" im Rahmen der Behandlung von vermutungsweise rheumatologischen Beschwerden erst nach der Eröffnung des negativen SEM-Entscheides von der behandelnden Rheumatologin und Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation - und mithin nicht von eine psychiatrischen Fachperson - gestellt worden ist, weshalb die Aussagekraft der Beschreibung des psychischen Krankheitsbildes als beschränkt bezeichnet werden muss, dass das Zeugnis keinen Bezug herstellt zu einer möglichen Ursache für die Posttraumatische Belastungsstörung (Trauma), unter der Rubrik 'Anamnese' aber den auch vom Beschwerdeführer in der summarischen Befragung erwähnten achtmonatige Gefängnisaufenthalt in Libyen aufführt, mit der - vom Beschwerdeführer selber nie behaupteten - ergänzenden Angabe, er sei dabei gefoltert ("Schläge Füsse, genital, Kiefer" worden, dass dieses ärztliche Attest keine konkreten Umstände aufzuzeigen vermag, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Praxis ersichtlich sind (vgl. Urteil des EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7, wonach gesundheitliche Probleme selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter sein sollte als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Abbruch der - offenbar erst geplanten - Behandlung seiner psychischen Erkrankung würde zu einer lebensgefährlichen Situation führen, nicht geeignet ist, vor dem Hintergrund der ärztlichen Abklärungen eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung im Sinne der EGMR-Praxis zu suizidalen Personen zu schaffen, zumal der eingereichte Arztbericht weder von einer Fachärztin (Psychiaterin) stammt noch eine akute Suizidalität belegt, und es den mit der Rückführung beauftragten schweizerischen Behörden obliegen würde, einer allfälligen Suizidgefahr angemessen zu begegnen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Dragen et al. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Beschwerde Nr. 33743/03, E. 1.2.a m.w.H.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Nigeria sich nicht im Krieg mit dem einem anderen Staat befindet, der bewaffnete Konflikt mit der Terrorgruppe Boko Haram sich auf den Nordosten des Landes beschränkt und namentlich die Hauptstadt Lagos, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, nicht betroffen ist und auch keine Situation allgemeiner Gewalt in Nigeria herrscht, dass, sollten die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3), dass in der Beschwerdeschrift (S. 4) zudem geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer verfüge über kein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr nach Nigeria finanziell unterstützen könne, um die Kosten seiner Behandlung zu begleichen, zumal er zwar eine Ausbildung absolviert habe, aber über keine Arbeit in seinem Heimatstaat verfüge, dass der Beschwerdeführer indes eigenen Angaben zufolge in D._______ über eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits und diverse Cousins verfügt, zudem (...) ein Studium (...) an der Universität abgeschlossen und von (...) bis (...) als (...) gearbeitet habe (vgl. summarische Befragung, Protokoll A6/11 S. 4), weshalb einerseits die Behauptung, er verfüge über gar kein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, nicht zutrifft, und andererseits es ihm - wie das SEM in seiner Verfügung richtig ausführte - aufgrund seiner sehr guten Ausbildung und Arbeitserfahrung möglich sein sollte, in Nigeria - allenfalls mit Hilfe der Rückkehrhilfe - wieder Fuss zu fassen, dass der Beschwerdeführer zudem beim SEM ein Gesuch um finanzielle Rückkehrhilfe stellen kann im Hinblick auf eine befristete medizinische Betreuung (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), wobei mit diesem Hinweis keine Aussage darüber gemacht wird, ob die Ausrichtung von Rückkehrhilfe angebracht sei, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Endentscheid ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: