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E-5574/2009

E-5574/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am 1. März 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl nach­such­te. Dort wurde er am 18. März 2008 summarisch befragt und für die Da­uer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 18. Mai 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We­sentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ in der Pro­vinz E._______. Am 2. November 2007 habe er an einer friedlichen kurdi­schen Demonstration in F._______ teilgenommen. Nach einer Weile seien die Behörden gewaltsam eingeschritten, hätten Tränengas eingesetzt und auf Leute geschossen, wobei eine Person ums Leben gekommen sei. Meh­rere Demonstrationsteilnehmer seien festgenommen worden. Der Be­schwerdeführer selber habe fliehen können, habe sich einige Stunden bei einer Familie in F._______ versteckt und sei dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Zwei oder drei Tage später sei eine Patrouille zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Sie seien insgesamt zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und er habe sich jeweils in einem Ge­trei­delager versteckt. Ein weiteres Mal hätten sie sich bei seinem Bruder in F._______ nach ihm erkundigt. Er habe nicht mehr in Syrien leben kön­nen und sei am 13. November 2007 illegal in den G._______ gereist, wo er sich bei seinem in H._______ lebenden Bruder aufgehalten habe. Ungefähr nach drei Monaten sei er weitergereist und sei am 1. März 2008 in die Schweiz gelangt. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer der I._______ beigetreten und hat an drei Kundgebungen teilgenommen, was er mit fünf Fotos doku­men­tierte. Weiter reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und drei Infoblätter über die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zu den Akten. B. Am 19. Mai 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Da­mas­kus um Abklärung, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass be­sitze, ob er legal ausgereist sei und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Zur Botschaftsantwort vom 29. Juni 2009 wurde dem Be­schwer­deführer mit Schreiben vom 8. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin am 18. Juli 2009 seine Stellungnahme einging. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2009 - eröffnet am 5. August 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesamt begründete sei­nen Asylentscheid auch unter Hinweis auf das Ergebnis der Abklärungen durch die Botschaft im Heimatland mit der Unglaubhaftigkeit der vor­ge­brach­ten Fluchtgründe. D. Mit Eingabe vom 4. September 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Flücht­lings­ei­genschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzu­stellen und dem Be­schwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei­sungs­vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2009 forderte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kos­ten­vor­schusses auf, der fristgerecht geleistet wurde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2010 hielt die Vorinstanz voll­um­fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bun­des­amt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach­ge­biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an­ge­foch­tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In­te­res­se an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätz­lich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst­haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­ment­lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau­en­spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­ge­ben hält. Unglaubhaft sind Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu we­nig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent­sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be­weis­mit­tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids macht die Vor­ins­tanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür­den den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Sei­ne Angaben bezüglich der Demonstration seien weitgehend oberflächlich, un­differenziert und wirkten nacherzählt. Auch seien seine Ausführungen zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt der Suche der Sicherheitskräfte nach ihm mit Widersprüchen behaftet. Sodann habe er sich ungenau und wi­der­sprüchlich zum eigentlichen Grund der Demonstration geäussert. Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus vom 29. Juni 2009 in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er deshalb von den syri­schen Behörden auch nicht gesucht werde. Aus dem Botschafts­be­richt gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Pas­ses sei und Syrien am (...) vom Flughafen Damaskus aus legal in Richtung J._______ verlassen habe. Die Angaben des Beschwerde­füh­rers, nie einen Pass besessen zu haben und bis zum 21. Februar 2008 im G._______ gewesen zu sein, würden die Unglaub­haf­tig­keit seiner Aus­sagen unterstreichen. Die Einwände in der Stellung­nah­me vom 18. Ju­ni 2009 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu än­dern. Exil­politische Aktivitäten könnten nur dann im Sinn von subjektiven Nach­flucht­gründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die be­trof­fene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Das Bundesamt gehe zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von re­gimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Sie dürften jedoch an­ge­sichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staats­angehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Per­sonen haben, deren Aktivitäten über massen­typische exilpolitische Pro­teste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, wel­che sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich sei­en exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten würden oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland ma­ni­fes­tierter politischer Aktivitäten darstellten. Den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers - es handle sich dabei um Fotos, die ihn bei der Teilnahme an drei kurdischen De­mons­trationen zeigten - sei nicht zu entnehmen, dass er sich über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffent­lich­keit exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Vor diesem Hinter­grund sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerde­füh­rer von den syrischen Behörden als konkrete Bedrohung für das poli­ti­sche System wahrgenommen worden sei und befürchten müsse, deswe­gen bei einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden so­mit zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien füh­ren und seien asylrechtlich nicht relevant. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Das BFM erachtete ausserdem den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli­chen entgegen, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien darauf zurück­zuführen, dass er den Übersetzer anlässlich der zweiten Be­fra­gung nur mit Mühe verstanden habe, zumal dieser ein Kurde aus dem Irak gewesen sei und einen anderen Dialekt gesprochen habe. Auch sei er anlässlich der summarischen Befragung stets ermahnt worden, sich kurz zu fassen. Was die falschen Angaben zu den Umständen seiner Ausreise betreffe, ent­schuldige er sich dafür, dass er in seiner Verzweiflung den Schweizer Be­hörden die korrekten Modalitäten seiner Flucht vorenthalten habe. Er ha­be sich lediglich an die Anweisungen des Schleppers gehalten. Aus­ser­dem habe er anfänglich befürchtet, bei einer wahrheitsgemässen Schilde­rung seiner Flucht nach J._______ abgeschoben zu werden. Bezüglich der Teilnahme an der Demonstration und der diesbezüglich gel­tend gemachten Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerde­führers wird in der Beschwerde vorgebracht, was den Zweck der Demonstration be­treffe, seien seine Aussagen nicht widersprüchlich, zumal der Grund der Demonstration sowohl die Gefangenen als auch der Einmarsch des tür­kischen Militärs im Nordirak gewesen sei. Auch der Vorwurf, der Be­schwer­deführer habe widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wie oft er vom politischen Sicherheitsdienst aufgesucht worden sei, sei hinfällig, weil er anlässlich der Erstbefragung nicht danach gefragt worden sei und an­ge­sichts des knappen Zeitrahmens auch nicht die Gelegenheit gehabt ha­be, zu schildern, dass man ihn mehr als ein Mal aufgesucht habe. Die Aus­führungen zu den Ereignissen in den Tagen nach der Demonstration seien zwar nicht vollkommen deckungsgleich und auch nicht immer ganz exakt; dies spreche aber gerade für deren Glaubhaftigkeit. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Demonstration nicht über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert gewesen und werde demnach von den syrischen Behörden nicht als konkrete Be­dro­hung wahrgenommen, entspreche nicht den wahren Gegebenheiten. Der Beschwerdeführer sei bei der Demonstration aktiv dabei gewesen, ha­be eine kurdische Flagge und Plakate getragen und sei in aus­rei­chen­dem Masse exponiert gewesen, um von den Beamten des politischen Si­cher­heitsdienstes erkannt zu werden. Eindeutiges Zeichen dafür sei die Tat­sache, dass der Sicherheitsdienst zu Hause und bei seinem Bruder nach ihm gesucht habe. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, werde in aller Form be­strit­ten. Es sei evident, dass Syrien allfällige gegen den Be­schwer­de­füh­rer vorliegende politische Haftbefehle nicht als solche preisgebe, sondern be­strebt sei, im internationalen Umfeld den Anschein eines Rechtsstaates zu wahren. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht ins Aus­land und die Einreichung eines Asylgesuchs einem hohen Risiko offener und intensiver Verfolgung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt. Er habe zu­dem nach seiner Einreise in die Schweiz seine oppositionelle Vor­flucht­tä­tigkeit fortgesetzt und sich aktiv an Exilaktivitäten kurdischer Oppositions-Gruppen betätigt. Diese Aktivitäten seien fotografisch doku­men­tiert und der Beschwerdeführer sei klar identifizierbar, was für ihn zu­sät­zlich ein ausserordentlich hohes Risiko darstelle. Angesichts der be­kann­ten Präsenz des syrischen Geheimdiensts in der Schweiz und seiner per­manenten Beobachtung der Exilaktivitäten der syrischen und kurdisch-syri­schen Opposition könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine der­art exponierte Tätigkeit wie die des Beschwerdeführers den syrischen Sicherheitskräften bekannt sei.

E. 5.1 Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungs­gericht keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu be­wir­ken.

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Abklärungsergebnisse der Schwei­ze­ri­schen Botschaft in Damaskus in casu als zuverlässig zu erachten sind, das BFM diese zu Recht als Argument für die Unglaubhaftigkeit der Vor­brin­gen des Beschwerdeführers beigezogen hat und es vorliegend keine Grün­de gibt, von diesen abzuweichen. So hat der Beschwerdeführer dann auch anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 18. Mai 2009 und in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2009 eingeräumt, einen syri­schen Pass besessen und Syrien mit dem Flugzeug in Richtung J._______ verlassen zu haben. Anlässlich der summarischen Befragung vom 18. März 2008 hatte er ausgesagt, keinen Pass zu besitzen und nie einen sol­chen besessen oder beantragt zu haben. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - der Hinweis auf die von den Schleppern wegen wirtschaftlichen Interessen und Straf­ver­folgungsrisiken ausgeübte Druck zur Geheimhaltung aller Fluchtinfor­ma­tio­nen und deren massiven Drohungen zum Nachteil der in Syrien ver­blei­benden Familie - vermögen vorliegend nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zu folgen, wonach die ver­schwie­ge­ne legale Ausreise aus dem Heimatland als gewichtiges Indiz dafür zu wer­ten sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien zum Zeitpunkt seiner Aus­reise weder gesucht worden war noch sich in begründeter Weise vor asyl­rechtlich relevanter Verfolgung zu fürchten hatte.

E. 5.3 Sodann erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungs­ge­richts insgesamt als wenig substanziiert. Das BFM hat in der ange­foch­te­nen Verfügung in ausführlicher und hier zu bestätigender Weise darge­legt, weshalb die Vorbringen unglaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wie­der­holungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorins­tanz­li­chen Verfügung verwiesen werden. Die diesbezüglichen Erklärungsver­su­che in der Rechtsmitteleingabe, beispielsweise zum Grund der Demons­tra­tion oder zu den genauen Umständen der Suche durch den Sicher­heits­dienst nach dem Beschwerdeführer, vermögen ebenfalls nicht zu über­zeugen. Den Akten sind auch keine Hinweise auf die angeblichen Ver­ständigungsprobleme anlässlich der direkten Bundesanhörung (vgl. Be­schwerde S. 3) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte zudem selber zu Pro­tokoll gegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Protokoll A8/12, S. 2), und auch die bei der Anhörung mitwirkende Hilfswerks­ver­tre­terin hat­te keinerlei Einwendungen gegen die Anhörung erhoben (vgl. a.a.O., An­hang).

E. 5.4 Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt, bringt der Be­schwer­deführer vor, er sei in der Schweiz I._______ ge­wor­den und habe bereits an drei Kundgebungen teilgenommen. Bei diesen Ver­anstaltungen seien Fotografien aufgenommen worden, auf denen er gut erkennbar sei. Diese seien auch ins Internet gestellt worden. Entspre­chen­de Dokumentationen der drei Kundgebungen befinden sich bei den Akten, womit der Sachverhalt insoweit als genügend erstellt erscheint und auf weiterführende Abklärungen verzichtet werden kann. Aufgrund der eingereichten Fotografien und der Intensität der geltend ge­mach­ten exilpolitischen Tätigkeiten ist nicht von einem Mass an politi­schem Engagement auszugehen, aufgrund dessen der Beschwerdefüh­rer den Behörden seines Heimatlandes aufgefallen sein müsste. Der Um­stand, dass exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den sy­rischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Da­für müssten zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen und nicht nur die rein theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wor­den ist. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind den vorliegen­den Akten nicht zu entnehmen. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeit­punkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines En­ga­ge­ments als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hät­te. Er hatte zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine Führungsposition in­ne noch war er besonders exponiert tätig oder hatte wichtige politische Auf­gaben übernommen. Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zuerkannt werden.

E. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei­te­ren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bun­des­amt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Wal­ter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­län­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus­länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge­gen­ste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­mensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut­ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie­mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwer­deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be­schwer­de­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein­lich­keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richts­hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­ter­aus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück­schie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er­schei­nen.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.1 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Be­schwer­de­führers nach Syrien als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinn der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kons­tan­ter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungs­voll­zugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be­schwer­deführer bei einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün­den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz­be­drohende Situation geraten würde. Es handelt sich um einen alleinste­hen­den, jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, der in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ver­fügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er hat zwar keinen Be­ruf erlernt, hat indessen vor seiner Ausreise bei einer (...) und in der (...) gearbeitet, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei ei­ner Rückkehr nach Syrien wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ins­gesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine exis­ten­zi­elle Notlage geraten würde. Auch spricht seine kurdische Ethnie ge­mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se ge­gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien.

E. 7.3.2 Nach diesen Ausführungen erweist sich der Vollzug der Wegwei­sung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist damit abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer unter Ver­rechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auf­er­legt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5574/2009

Urteil vom 31. Januar 2011

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Robert Galliker, Richter Kurt Gysi,

Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.

Parteien

A._______,

Syrien,

vertreten durch Fürsprecher Peter Huber (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am 1. März 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl nach­such­te. Dort wurde er am 18. März 2008 summarisch befragt und für die Da­uer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 18. Mai 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We­sentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ in der Pro­vinz E._______. Am 2. November 2007 habe er an einer friedlichen kurdi­schen Demonstration in F._______ teilgenommen. Nach einer Weile seien die Behörden gewaltsam eingeschritten, hätten Tränengas eingesetzt und auf Leute geschossen, wobei eine Person ums Leben gekommen sei. Meh­rere Demonstrationsteilnehmer seien festgenommen worden. Der Be­schwerdeführer selber habe fliehen können, habe sich einige Stunden bei einer Familie in F._______ versteckt und sei dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Zwei oder drei Tage später sei eine Patrouille zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Sie seien insgesamt zwei Mal zu ihm nach Hause gekommen und er habe sich jeweils in einem Ge­trei­delager versteckt. Ein weiteres Mal hätten sie sich bei seinem Bruder in F._______ nach ihm erkundigt. Er habe nicht mehr in Syrien leben kön­nen und sei am 13. November 2007 illegal in den G._______ gereist, wo er sich bei seinem in H._______ lebenden Bruder aufgehalten habe. Ungefähr nach drei Monaten sei er weitergereist und sei am 1. März 2008 in die Schweiz gelangt.

In der Schweiz ist der Beschwerdeführer der I._______ beigetreten und hat an drei Kundgebungen teilgenommen, was er mit fünf Fotos doku­men­tierte. Weiter reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und drei Infoblätter über die allgemeine Situation der Kurden in Syrien zu den Akten.

B. Am 19. Mai 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Da­mas­kus um Abklärung, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass be­sitze, ob er legal ausgereist sei und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. Zur Botschaftsantwort vom 29. Juni 2009 wurde dem Be­schwer­deführer mit Schreiben vom 8. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin am 18. Juli 2009 seine Stellungnahme einging.

C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2009 - eröffnet am 5. August 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesamt begründete sei­nen Asylentscheid auch unter Hinweis auf das Ergebnis der Abklärungen durch die Botschaft im Heimatland mit der Unglaubhaftigkeit der vor­ge­brach­ten Fluchtgründe.

D. Mit Eingabe vom 4. September 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Flücht­lings­ei­genschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzu­stellen und dem Be­schwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei­sungs­vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2009 forderte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kos­ten­vor­schusses auf, der fristgerecht geleistet wurde.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2010 hielt die Vorinstanz voll­um­fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bun­des­amt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach­ge­biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an­ge­foch­tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In­te­res­se an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätz­lich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst­haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­ment­lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau­en­spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­ge­ben hält. Unglaubhaft sind Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu we­nig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent­sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be­weis­mit­tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids macht die Vor­ins­tanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür­den den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Sei­ne Angaben bezüglich der Demonstration seien weitgehend oberflächlich, un­differenziert und wirkten nacherzählt. Auch seien seine Ausführungen zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt der Suche der Sicherheitskräfte nach ihm mit Widersprüchen behaftet. Sodann habe er sich ungenau und wi­der­sprüchlich zum eigentlichen Grund der Demonstration geäussert.

Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus vom 29. Juni 2009 in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er deshalb von den syri­schen Behörden auch nicht gesucht werde. Aus dem Botschafts­be­richt gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Pas­ses sei und Syrien am (...) vom Flughafen Damaskus aus legal in Richtung J._______ verlassen habe. Die Angaben des Beschwerde­füh­rers, nie einen Pass besessen zu haben und bis zum 21. Februar 2008 im G._______ gewesen zu sein, würden die Unglaub­haf­tig­keit seiner Aus­sagen unterstreichen. Die Einwände in der Stellung­nah­me vom 18. Ju­ni 2009 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu än­dern.

Exil­politische Aktivitäten könnten nur dann im Sinn von subjektiven Nach­flucht­gründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die be­trof­fene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Das Bundesamt gehe zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von re­gimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Sie dürften jedoch an­ge­sichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staats­angehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Per­sonen haben, deren Aktivitäten über massen­typische exilpolitische Pro­teste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, wel­che sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich sei­en exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten würden oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland ma­ni­fes­tierter politischer Aktivitäten darstellten.

Den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers - es handle sich dabei um Fotos, die ihn bei der Teilnahme an drei kurdischen De­mons­trationen zeigten - sei nicht zu entnehmen, dass er sich über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffent­lich­keit exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Vor diesem Hinter­grund sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerde­füh­rer von den syrischen Behörden als konkrete Bedrohung für das poli­ti­sche System wahrgenommen worden sei und befürchten müsse, deswe­gen bei einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden so­mit zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien füh­ren und seien asylrechtlich nicht relevant.

Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Das BFM erachtete ausserdem den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

4.2. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli­chen entgegen, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien darauf zurück­zuführen, dass er den Übersetzer anlässlich der zweiten Be­fra­gung nur mit Mühe verstanden habe, zumal dieser ein Kurde aus dem Irak gewesen sei und einen anderen Dialekt gesprochen habe. Auch sei er anlässlich der summarischen Befragung stets ermahnt worden, sich kurz zu fassen.

Was die falschen Angaben zu den Umständen seiner Ausreise betreffe, ent­schuldige er sich dafür, dass er in seiner Verzweiflung den Schweizer Be­hörden die korrekten Modalitäten seiner Flucht vorenthalten habe. Er ha­be sich lediglich an die Anweisungen des Schleppers gehalten. Aus­ser­dem habe er anfänglich befürchtet, bei einer wahrheitsgemässen Schilde­rung seiner Flucht nach J._______ abgeschoben zu werden.

Bezüglich der Teilnahme an der Demonstration und der diesbezüglich gel­tend gemachten Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerde­führers wird in der Beschwerde vorgebracht, was den Zweck der Demonstration be­treffe, seien seine Aussagen nicht widersprüchlich, zumal der Grund der Demonstration sowohl die Gefangenen als auch der Einmarsch des tür­kischen Militärs im Nordirak gewesen sei. Auch der Vorwurf, der Be­schwer­deführer habe widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wie oft er vom politischen Sicherheitsdienst aufgesucht worden sei, sei hinfällig, weil er anlässlich der Erstbefragung nicht danach gefragt worden sei und an­ge­sichts des knappen Zeitrahmens auch nicht die Gelegenheit gehabt ha­be, zu schildern, dass man ihn mehr als ein Mal aufgesucht habe. Die Aus­führungen zu den Ereignissen in den Tagen nach der Demonstration seien zwar nicht vollkommen deckungsgleich und auch nicht immer ganz exakt; dies spreche aber gerade für deren Glaubhaftigkeit.

Der Einwand, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Demonstration nicht über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert gewesen und werde demnach von den syrischen Behörden nicht als konkrete Be­dro­hung wahrgenommen, entspreche nicht den wahren Gegebenheiten. Der Beschwerdeführer sei bei der Demonstration aktiv dabei gewesen, ha­be eine kurdische Flagge und Plakate getragen und sei in aus­rei­chen­dem Masse exponiert gewesen, um von den Beamten des politischen Si­cher­heitsdienstes erkannt zu werden. Eindeutiges Zeichen dafür sei die Tat­sache, dass der Sicherheitsdienst zu Hause und bei seinem Bruder nach ihm gesucht habe.

Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, werde in aller Form be­strit­ten. Es sei evident, dass Syrien allfällige gegen den Be­schwer­de­füh­rer vorliegende politische Haftbefehle nicht als solche preisgebe, sondern be­strebt sei, im internationalen Umfeld den Anschein eines Rechtsstaates zu wahren.

Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht ins Aus­land und die Einreichung eines Asylgesuchs einem hohen Risiko offener und intensiver Verfolgung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt. Er habe zu­dem nach seiner Einreise in die Schweiz seine oppositionelle Vor­flucht­tä­tigkeit fortgesetzt und sich aktiv an Exilaktivitäten kurdischer Oppositions-Gruppen betätigt. Diese Aktivitäten seien fotografisch doku­men­tiert und der Beschwerdeführer sei klar identifizierbar, was für ihn zu­sät­zlich ein ausserordentlich hohes Risiko darstelle. Angesichts der be­kann­ten Präsenz des syrischen Geheimdiensts in der Schweiz und seiner per­manenten Beobachtung der Exilaktivitäten der syrischen und kurdisch-syri­schen Opposition könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine der­art exponierte Tätigkeit wie die des Beschwerdeführers den syrischen Sicherheitskräften bekannt sei.

5.

5.1. Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungs­gericht keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu be­wir­ken.

5.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Abklärungsergebnisse der Schwei­ze­ri­schen Botschaft in Damaskus in casu als zuverlässig zu erachten sind, das BFM diese zu Recht als Argument für die Unglaubhaftigkeit der Vor­brin­gen des Beschwerdeführers beigezogen hat und es vorliegend keine Grün­de gibt, von diesen abzuweichen. So hat der Beschwerdeführer dann auch anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 18. Mai 2009 und in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2009 eingeräumt, einen syri­schen Pass besessen und Syrien mit dem Flugzeug in Richtung J._______ verlassen zu haben. Anlässlich der summarischen Befragung vom 18. März 2008 hatte er ausgesagt, keinen Pass zu besitzen und nie einen sol­chen besessen oder beantragt zu haben.

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - der Hinweis auf die von den Schleppern wegen wirtschaftlichen Interessen und Straf­ver­folgungsrisiken ausgeübte Druck zur Geheimhaltung aller Fluchtinfor­ma­tio­nen und deren massiven Drohungen zum Nachteil der in Syrien ver­blei­benden Familie - vermögen vorliegend nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zu folgen, wonach die ver­schwie­ge­ne legale Ausreise aus dem Heimatland als gewichtiges Indiz dafür zu wer­ten sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien zum Zeitpunkt seiner Aus­reise weder gesucht worden war noch sich in begründeter Weise vor asyl­rechtlich relevanter Verfolgung zu fürchten hatte.

5.3. Sodann erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungs­ge­richts insgesamt als wenig substanziiert. Das BFM hat in der ange­foch­te­nen Verfügung in ausführlicher und hier zu bestätigender Weise darge­legt, weshalb die Vorbringen unglaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wie­der­holungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorins­tanz­li­chen Verfügung verwiesen werden. Die diesbezüglichen Erklärungsver­su­che in der Rechtsmitteleingabe, beispielsweise zum Grund der Demons­tra­tion oder zu den genauen Umständen der Suche durch den Sicher­heits­dienst nach dem Beschwerdeführer, vermögen ebenfalls nicht zu über­zeugen. Den Akten sind auch keine Hinweise auf die angeblichen Ver­ständigungsprobleme anlässlich der direkten Bundesanhörung (vgl. Be­schwerde S. 3) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte zudem selber zu Pro­tokoll gegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Protokoll A8/12, S. 2), und auch die bei der Anhörung mitwirkende Hilfswerks­ver­tre­terin hat­te keinerlei Einwendungen gegen die Anhörung erhoben (vgl. a.a.O., An­hang).

5.4. Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt, bringt der Be­schwer­deführer vor, er sei in der Schweiz I._______ ge­wor­den und habe bereits an drei Kundgebungen teilgenommen. Bei diesen Ver­anstaltungen seien Fotografien aufgenommen worden, auf denen er gut erkennbar sei. Diese seien auch ins Internet gestellt worden. Entspre­chen­de Dokumentationen der drei Kundgebungen befinden sich bei den Akten, womit der Sachverhalt insoweit als genügend erstellt erscheint und auf weiterführende Abklärungen verzichtet werden kann.

Aufgrund der eingereichten Fotografien und der Intensität der geltend ge­mach­ten exilpolitischen Tätigkeiten ist nicht von einem Mass an politi­schem Engagement auszugehen, aufgrund dessen der Beschwerdefüh­rer den Behörden seines Heimatlandes aufgefallen sein müsste. Der Um­stand, dass exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den sy­rischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Da­für müssten zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen und nicht nur die rein theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wor­den ist. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind den vorliegen­den Akten nicht zu entnehmen. Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeit­punkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art seines En­ga­ge­ments als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hät­te. Er hatte zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine Führungsposition in­ne noch war er besonders exponiert tätig oder hatte wichtige politische Auf­gaben übernommen.

Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zuerkannt werden.

5.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei­te­ren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bun­des­amt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

6.

6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Wal­ter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­län­der­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus­länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge­gen­ste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­mensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut­ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie­mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden.

7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwer­deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

7.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be­schwer­de­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein­lich­keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richts­hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­ter­aus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück­schie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er­schei­nen.

7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

7.3.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Be­schwer­de­führers nach Syrien als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinn der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kons­tan­ter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungs­voll­zugs ausgegangen wird.

In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be­schwer­deführer bei einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün­den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz­be­drohende Situation geraten würde. Es handelt sich um einen alleinste­hen­den, jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, der in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ver­fügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er hat zwar keinen Be­ruf erlernt, hat indessen vor seiner Ausreise bei einer (...) und in der (...) gearbeitet, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei ei­ner Rückkehr nach Syrien wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Ins­gesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine exis­ten­zi­elle Notlage geraten würde. Auch spricht seine kurdische Ethnie ge­mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se ge­gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien.

7.3.2. Nach diesen Ausführungen erweist sich der Vollzug der Wegwei­sung als zumutbar.

7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll­zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be­stä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist damit abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer unter Ver­rechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auf­er­legt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Markus König

Karin Maeder-Steiner

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