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E-5545/2017

E-5545/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, verliess gemäss eigenen Angaben Sri Lanka am (...) und gelangte über den Iran, die Türkei und weitere Länder am 10. November 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach, wo am 16. November 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/12) stattfand. Am 11. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A12/26). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, während den Kriegsjahren zwischen (...) seinen (...), der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und ein (...) habe, unterstützt zu haben. Unter anderem habe er (...) versteckt, aber die Kämpfer auch mit Nahrungsmitteln und mit (...) der sri-lankischen Armee (SLA) versorgt. Nachdem sein (...) gegen Ende des Krieges von der SLA gefasst worden sei, seien Soldaten am (...) bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn ins C._______ Militärcamp mitgenommen. Dort sei er unter Folter verhört und immer wieder zu versteckten (...) befragt worden. Sechs Tage später sei er ins D._______ transferiert worden. Dort sei er (...) Monate lang inhaftiert geblieben, bis ihm die Flucht gelungen sei. Er sei in der Folge am (...) nach E._______ ausgereist, wo er als (...) eine Arbeit gefunden habe. Nachdem er seine Stelle in E._______ verloren habe und weil er davon ausgegangen sei, nach so langer Zeit und dem inzwischen erfolgten Regierungswechsel in Sri Lanka habe er dort keine Probleme mehr zu befürchten, sei er am (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei der Ankunft am Flughafen in Colombo sei er von Angehörigen des sri-lankischen Criminal Investigation Departments (CID) festgenommen, in der Folge inhaftiert und wiederum unter Folter verhört worden. Dabei sei er nicht nur sexuell misshandelt, sondern auch mehrfach mit einem heissen Gegenstand auf den Rücken geschlagen worden. Von den Übergriffen sei er heute noch mit Narben auf dem Rücken gezeichnet. Auch leide er noch heute unter Schmerzen im Genital- und Unterbauchbereich. Nach (...) sei er von einem Gefängnismitarbeiter, der von seinem Vater über die Mittelsperson F._______ bezahlt worden sei, freigelassen worden. Mit Hilfe von F._______ sei er drei Tage später ausgereist. B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 - eröffnet am 29. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien aus verschiedenen Gründen unglaubhaft ausgefallen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und möglich. Er sei aber insbesondere auch als zumutbar zu erachten, obwohl es dem SEM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis aller relevanten Umstände dazu zu äussern; dies sei allerdings dem Beschwerdeführer anzulasten, weil er durch seine unglaubhaften Aussagen seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. C. Mit Eingabe vom 28. September 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbotes, eventualiter des rechtlichen Gehörs, eventualiter der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, ihm sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka zur Einsicht zukommen zu lassen, und es sei ihm eine angemessen Frist zur anschliessenden Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde legte er mehrere Beweismittel, namentlich Kopien von Fotos, welche den Rücken des Beschwerdeführers, gezeichnet von Narben, abbilden, bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt, wies den Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag betreffend Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebilds SEM "erneuert", lässt die Begründung erkennen, dass er sich offensichtlich nicht auf die entsprechende Abweisung in der Zwischenverfügung vom 28. November 2017 - auf die verwiesen werden kann - bezieht. Näher braucht auf den erneuten Antrag nicht eingegangen zu werden.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie im Speziellen der Begründungspflicht. Ausserdem habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.

E. 4.2 Diese Einwände sind nach Durchsicht der Akten mehrheitlich zutreffend. Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer einig, dass die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl eine angemessene Sachlichkeit vermissen lässt. Dies gilt etwa für die Formulierung, die Aussagen des Beschwerdeführers seien von unschlüssigen Elementen "übersät," "selbst beim besten Willen" mute die Beschreibung der Flucht "phantastisch" an und die sich in Allgemeinplätzen erschöpfende Beschreibung der Haftzelle bestätige, dass der Beschwerdeführer "wohl nie und nimmer" in Haft gewesen sei. Ob der SEM-Sachbearbeiter, der die Verfügung verfasst hat, damit bereits als voreingenommen einzuschätzen ist, kann dahingestellt bleiben. Tatsächlich steht aber in einer Gesamtbetrachtung eine Verletzung des Willkürverbots zumindest im Raum. Zur nicht angemessenen Sprachwahl gesellt sich nämlich eine Häufung von groben Fehlern, wie das Übersehen beziehungsweise nicht würdigen offensichtlich wesentlicher Sachverhaltselemente, eine unschlüssige und nicht nachvollziehbare Argumentation an gleich mehreren Stellen sowie ein unzulässiger direkter Schluss von als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen auf eine Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Willkürrüge erübrigt sich, weil die angefochtene Verfügung ohnehin zu kassieren ist.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N. 28). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).

E. 4.3.2 Die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Insbesondere aber ist ihr eine bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG vorzunehmende Abwägung aller für und gegen den Gesuchsteller sprechenden Argumente (vgl. Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2015/2 S. 4 m.w.H.) nicht zu entnehmen. Das SEM hält unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zunächst fest, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen in der BzP und in der Anhörung im Grossen und Ganzen deckungsgleich geschildert - regelmässig ein zu Gunsten eines Betroffenen zu würdigendes Element -, um im Folgesatz auszuführen, die Aussagen seien von unschlüssigen Elementen "übersät". Als eine der "frappantesten Ungereimtheiten" wird dann der vom Beschwerdeführer beschriebene "modus operandi", wonach die Sicherheitskräfte zunächst an die Toilettentüre geklopft hätten, bevor sie die Türe eingerammt und ihn festgenommen hätten, genannt; mögliche Beweggründe für ein "derart zuvorkommendes und unmilitärisches" Verhalten seien nicht ersichtlich. Nicht nur inhaltlich überzeugt diese Aussage nicht, entspricht doch ein solches Vorgehen, wie der Rechtsvertreter zutreffend einwendet, wohl eher dem Üblichen (darüber hinaus ist die entsprechende Schilderung des Beschwerdeführers realitätsnah ausgefallen [u.a. A12 S. 8 F49]). Im Widerspruch zur gerade gemachten Einschätzung dieses Vorbringens als eine der "frappanteste Ungereimtheiten" schätzt das SEM sie im nächsten Abschnitt als "Dissonanz", ja gar "Lappalie" ein. Aufgrund von Argumenten wie, die Beschreibung der Haftzelle im D._______ erschöpfe sich in "Allgemeinplätzen", die Flucht aus dem D._______ mute "phantastisch" und jene aus der Haft in G._______ "überaus abenteuerlich" an - wobei nirgends ersichtlich wird, weshalb diese Adjektive in Bezug auf die Schilderungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt sein könnten - kommt es dann zum Schluss, bis auf seine unerheblichen der LTTE geleisteten und den heimatlichen Behörden unbekannten Hilfsleistungen hielten die "gesamten Kernvorbringen" den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Widersprüchlich ist die vorinstanzliche Argumentation auch dort, wo das SEM zunächst ausführt, die Herkunft, das Alter des Beschwerdeführers und seine Landesabwesenheit könnten die Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen, woraus es umgehend den widersinnigen Schluss zieht, es bestehe "daher" kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "background check" hinausgingen. Hinzu kommt, dass das SEM eine Vielzahl von gewichtigen, mit Realzeichen versehenen Aussagen des Beschwerdeführers mit keinem Wort würdigt, so insbesondere die Umschreibung der erlittenen Folter (u.a.: "Eine mit (...) wurde mir auf den Kopf gestülpt" [A12 S. 6 F26, 59]; "Ich wurde öfters mit einem (...) attackiert" [A12 S. 10 F58]; "Als ich mit verbunden Augen auf dem Boden lag, hat ein Beamter meinen Kopf mit seinem Fuss auf den Boden gedrückt [GS zeigt es mit der Hand] und jemand anderes hat meinen Rücken mit einer (...), so glaube ich, verbrannt" [A12 S. 14 F105]; "Als sie meine Genitalien fest drückten, haben sie auch in meinen unteren Bauchbereich geboxt und geschlagen" [A12 S. 17 F136]), der seit der ersten Verhaftung aufgrund eines Schlages mit einem Gewehrkolben kaputte Zahn, der in der Schweiz habe gezogen werden müssen (A12 S. 9 F53), die Schmerzen im Unterleib und im Genitalbereich, welche unter Umständen auf die Misshandlungen zurückzuführen sind (A12 S. 21 F176) oder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Umschreibungen auch zu relativieren vermochte (z.B. "Während den Einvernahmen [im D._______] haben sie mich nicht mehr geschlagen" [A12 S. 11 F76]). Schwer wiegt auch, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch heute mit Narben gekennzeichnet ist, in der Verfügung des SEM ebenso wenig Niederschlag fand. Dies, obwohl bereits an der BzP der klare Hinweis der SEM-Sachbearbeiterin erging, dass der Rücken des Beschwerdeführers "mit mehreren, circa 4-6cm langen und circa 1cm breiten Narben übersät [sei], die aufgrund der hellrötlichen Farbe noch relativ frisch zu sein scheinen" (A4 S. 8), was in das Bild der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführer passen würde. Die Bemerkung des Sachbearbeiters während der Anhörung auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er ihm die Narben zeigen solle, "er denke, das tue nichts zur Sache" (A12/15 F106 f.) ist so ebenfalls nicht haltbar. Nebst den soeben genannten einzelnen Vorbringen, die zu Unrecht entweder in der Verfügung keinen Niederschlag fanden oder aber im Sachverhalt zwar aufgenommen worden und dann ungewürdigt geblieben sind, ist hier festzustellen, dass, bei einer Berücksichtigung der praxisgemäss entscheidenden Elemente zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.5f., Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.) der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zahlreiche weitere Elemente, die zu seinen Gunsten sprechen, entnommen werden können.

E. 4.3.3 Hinzu kommt, dass das SEM mit den geschilderten Versäumnissen auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet hat, sind doch in Bezug auf Sri Lanka Narben als Risikofaktor unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung respektive unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs definiert worden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5). Im Übrigen wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Verfügung - obwohl diese ebenfalls Risikofaktoren darstellen - ungewürdigt blieben (vgl. Beschwerde vom 28. September 2017, S. 23 f., 30 f.). Auch damit versäumte es das SEM offensichtlich, alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände zu berücksichtigen. Da aus der Verfügung nicht ersichtlich ist, ob das SEM die Narben oder die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt zur Kenntnis genommen hat - geschweige denn, dass es sich damit auseinandergesetzt hätte - kam es nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, seiner Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht nach.

E. 4.3.4 Unhaltbar ist schliesslich die Begründung in der angefochtenen Verfügung für den angeblich zumutbaren Wegweisungsvollzug: Die "Ausreisegründe" seien als unglaubhaft erachtet worden, wie unter Teil I des Entscheides - notabene findet sich unter dieser Ziffer die Sachverhaltsdarstellung - festgestellt worden sei. Daraus wird direkt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht und gar auf eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers geschlossen, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprüfen; dies obwohl es im Rahmen der Prüfung der Asylgründe keinerlei Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers geäussert hatte. Die Unterstellung einer Täuschungsabsicht ist umso abstruser, als der Beschwerdeführer - und zwar bereitwillig - zu seiner persönlichen und familiären Situation eher begünstigende Umstände dargelegt hatte (A4/5 u.a. F2.01, F3.01 und A12/3 F13 ff.). Auch in diesem Punkt ist die Vorinstanz seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen.

E. 4.4 Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe, auf welche ergänzend verwiesen werden kann, näher einzugehen, weil die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Frage nach einer Heilung der aufgezeigten Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene kann sich angesichts der schwerwiegenden formellen Mängel nicht stellen. Das SEM hat einer neuen Verfügung sämtliche relevanten Sachverhaltselemente (insbesondere die deutlichen Narben des Beschwerdeführers, seine noch heute bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten) - gegebenenfalls vollständig abgeklärt - ebenso wie die übrigen für die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechenden Elemente zu Grunde zu legen und einer sachgerechten, ernsthaften und ausgewogenen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es selbstverständlich der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Auch mit den noch offenen Anträgen und Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe wird sich das SEM in sachgerechter Weise auseinanderzusetzen zu haben, bilden sie doch integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens.

E. 5 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-chen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 28. August 2017 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5545/2017 Urteil vom 1. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, verliess gemäss eigenen Angaben Sri Lanka am (...) und gelangte über den Iran, die Türkei und weitere Länder am 10. November 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach, wo am 16. November 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/12) stattfand. Am 11. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A12/26). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, während den Kriegsjahren zwischen (...) seinen (...), der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und ein (...) habe, unterstützt zu haben. Unter anderem habe er (...) versteckt, aber die Kämpfer auch mit Nahrungsmitteln und mit (...) der sri-lankischen Armee (SLA) versorgt. Nachdem sein (...) gegen Ende des Krieges von der SLA gefasst worden sei, seien Soldaten am (...) bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn ins C._______ Militärcamp mitgenommen. Dort sei er unter Folter verhört und immer wieder zu versteckten (...) befragt worden. Sechs Tage später sei er ins D._______ transferiert worden. Dort sei er (...) Monate lang inhaftiert geblieben, bis ihm die Flucht gelungen sei. Er sei in der Folge am (...) nach E._______ ausgereist, wo er als (...) eine Arbeit gefunden habe. Nachdem er seine Stelle in E._______ verloren habe und weil er davon ausgegangen sei, nach so langer Zeit und dem inzwischen erfolgten Regierungswechsel in Sri Lanka habe er dort keine Probleme mehr zu befürchten, sei er am (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei der Ankunft am Flughafen in Colombo sei er von Angehörigen des sri-lankischen Criminal Investigation Departments (CID) festgenommen, in der Folge inhaftiert und wiederum unter Folter verhört worden. Dabei sei er nicht nur sexuell misshandelt, sondern auch mehrfach mit einem heissen Gegenstand auf den Rücken geschlagen worden. Von den Übergriffen sei er heute noch mit Narben auf dem Rücken gezeichnet. Auch leide er noch heute unter Schmerzen im Genital- und Unterbauchbereich. Nach (...) sei er von einem Gefängnismitarbeiter, der von seinem Vater über die Mittelsperson F._______ bezahlt worden sei, freigelassen worden. Mit Hilfe von F._______ sei er drei Tage später ausgereist. B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 - eröffnet am 29. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien aus verschiedenen Gründen unglaubhaft ausgefallen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und möglich. Er sei aber insbesondere auch als zumutbar zu erachten, obwohl es dem SEM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis aller relevanten Umstände dazu zu äussern; dies sei allerdings dem Beschwerdeführer anzulasten, weil er durch seine unglaubhaften Aussagen seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. C. Mit Eingabe vom 28. September 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbotes, eventualiter des rechtlichen Gehörs, eventualiter der Begründungspflicht aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, ihm sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka zur Einsicht zukommen zu lassen, und es sei ihm eine angemessen Frist zur anschliessenden Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde legte er mehrere Beweismittel, namentlich Kopien von Fotos, welche den Rücken des Beschwerdeführers, gezeichnet von Narben, abbilden, bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt, wies den Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag betreffend Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebilds SEM "erneuert", lässt die Begründung erkennen, dass er sich offensichtlich nicht auf die entsprechende Abweisung in der Zwischenverfügung vom 28. November 2017 - auf die verwiesen werden kann - bezieht. Näher braucht auf den erneuten Antrag nicht eingegangen zu werden.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie im Speziellen der Begründungspflicht. Ausserdem habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. 4.2 Diese Einwände sind nach Durchsicht der Akten mehrheitlich zutreffend. Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer einig, dass die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl eine angemessene Sachlichkeit vermissen lässt. Dies gilt etwa für die Formulierung, die Aussagen des Beschwerdeführers seien von unschlüssigen Elementen "übersät," "selbst beim besten Willen" mute die Beschreibung der Flucht "phantastisch" an und die sich in Allgemeinplätzen erschöpfende Beschreibung der Haftzelle bestätige, dass der Beschwerdeführer "wohl nie und nimmer" in Haft gewesen sei. Ob der SEM-Sachbearbeiter, der die Verfügung verfasst hat, damit bereits als voreingenommen einzuschätzen ist, kann dahingestellt bleiben. Tatsächlich steht aber in einer Gesamtbetrachtung eine Verletzung des Willkürverbots zumindest im Raum. Zur nicht angemessenen Sprachwahl gesellt sich nämlich eine Häufung von groben Fehlern, wie das Übersehen beziehungsweise nicht würdigen offensichtlich wesentlicher Sachverhaltselemente, eine unschlüssige und nicht nachvollziehbare Argumentation an gleich mehreren Stellen sowie ein unzulässiger direkter Schluss von als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen auf eine Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Willkürrüge erübrigt sich, weil die angefochtene Verfügung ohnehin zu kassieren ist. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 N. 28). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 4.3.2 Die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Insbesondere aber ist ihr eine bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG vorzunehmende Abwägung aller für und gegen den Gesuchsteller sprechenden Argumente (vgl. Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2015/2 S. 4 m.w.H.) nicht zu entnehmen. Das SEM hält unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zunächst fest, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen in der BzP und in der Anhörung im Grossen und Ganzen deckungsgleich geschildert - regelmässig ein zu Gunsten eines Betroffenen zu würdigendes Element -, um im Folgesatz auszuführen, die Aussagen seien von unschlüssigen Elementen "übersät". Als eine der "frappantesten Ungereimtheiten" wird dann der vom Beschwerdeführer beschriebene "modus operandi", wonach die Sicherheitskräfte zunächst an die Toilettentüre geklopft hätten, bevor sie die Türe eingerammt und ihn festgenommen hätten, genannt; mögliche Beweggründe für ein "derart zuvorkommendes und unmilitärisches" Verhalten seien nicht ersichtlich. Nicht nur inhaltlich überzeugt diese Aussage nicht, entspricht doch ein solches Vorgehen, wie der Rechtsvertreter zutreffend einwendet, wohl eher dem Üblichen (darüber hinaus ist die entsprechende Schilderung des Beschwerdeführers realitätsnah ausgefallen [u.a. A12 S. 8 F49]). Im Widerspruch zur gerade gemachten Einschätzung dieses Vorbringens als eine der "frappanteste Ungereimtheiten" schätzt das SEM sie im nächsten Abschnitt als "Dissonanz", ja gar "Lappalie" ein. Aufgrund von Argumenten wie, die Beschreibung der Haftzelle im D._______ erschöpfe sich in "Allgemeinplätzen", die Flucht aus dem D._______ mute "phantastisch" und jene aus der Haft in G._______ "überaus abenteuerlich" an - wobei nirgends ersichtlich wird, weshalb diese Adjektive in Bezug auf die Schilderungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt sein könnten - kommt es dann zum Schluss, bis auf seine unerheblichen der LTTE geleisteten und den heimatlichen Behörden unbekannten Hilfsleistungen hielten die "gesamten Kernvorbringen" den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Widersprüchlich ist die vorinstanzliche Argumentation auch dort, wo das SEM zunächst ausführt, die Herkunft, das Alter des Beschwerdeführers und seine Landesabwesenheit könnten die Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen, woraus es umgehend den widersinnigen Schluss zieht, es bestehe "daher" kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "background check" hinausgingen. Hinzu kommt, dass das SEM eine Vielzahl von gewichtigen, mit Realzeichen versehenen Aussagen des Beschwerdeführers mit keinem Wort würdigt, so insbesondere die Umschreibung der erlittenen Folter (u.a.: "Eine mit (...) wurde mir auf den Kopf gestülpt" [A12 S. 6 F26, 59]; "Ich wurde öfters mit einem (...) attackiert" [A12 S. 10 F58]; "Als ich mit verbunden Augen auf dem Boden lag, hat ein Beamter meinen Kopf mit seinem Fuss auf den Boden gedrückt [GS zeigt es mit der Hand] und jemand anderes hat meinen Rücken mit einer (...), so glaube ich, verbrannt" [A12 S. 14 F105]; "Als sie meine Genitalien fest drückten, haben sie auch in meinen unteren Bauchbereich geboxt und geschlagen" [A12 S. 17 F136]), der seit der ersten Verhaftung aufgrund eines Schlages mit einem Gewehrkolben kaputte Zahn, der in der Schweiz habe gezogen werden müssen (A12 S. 9 F53), die Schmerzen im Unterleib und im Genitalbereich, welche unter Umständen auf die Misshandlungen zurückzuführen sind (A12 S. 21 F176) oder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Umschreibungen auch zu relativieren vermochte (z.B. "Während den Einvernahmen [im D._______] haben sie mich nicht mehr geschlagen" [A12 S. 11 F76]). Schwer wiegt auch, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch heute mit Narben gekennzeichnet ist, in der Verfügung des SEM ebenso wenig Niederschlag fand. Dies, obwohl bereits an der BzP der klare Hinweis der SEM-Sachbearbeiterin erging, dass der Rücken des Beschwerdeführers "mit mehreren, circa 4-6cm langen und circa 1cm breiten Narben übersät [sei], die aufgrund der hellrötlichen Farbe noch relativ frisch zu sein scheinen" (A4 S. 8), was in das Bild der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführer passen würde. Die Bemerkung des Sachbearbeiters während der Anhörung auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er ihm die Narben zeigen solle, "er denke, das tue nichts zur Sache" (A12/15 F106 f.) ist so ebenfalls nicht haltbar. Nebst den soeben genannten einzelnen Vorbringen, die zu Unrecht entweder in der Verfügung keinen Niederschlag fanden oder aber im Sachverhalt zwar aufgenommen worden und dann ungewürdigt geblieben sind, ist hier festzustellen, dass, bei einer Berücksichtigung der praxisgemäss entscheidenden Elemente zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.5f., Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.) der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zahlreiche weitere Elemente, die zu seinen Gunsten sprechen, entnommen werden können. 4.3.3 Hinzu kommt, dass das SEM mit den geschilderten Versäumnissen auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet hat, sind doch in Bezug auf Sri Lanka Narben als Risikofaktor unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung respektive unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs definiert worden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5). Im Übrigen wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Verfügung - obwohl diese ebenfalls Risikofaktoren darstellen - ungewürdigt blieben (vgl. Beschwerde vom 28. September 2017, S. 23 f., 30 f.). Auch damit versäumte es das SEM offensichtlich, alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände zu berücksichtigen. Da aus der Verfügung nicht ersichtlich ist, ob das SEM die Narben oder die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt zur Kenntnis genommen hat - geschweige denn, dass es sich damit auseinandergesetzt hätte - kam es nebst einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, seiner Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht nach. 4.3.4 Unhaltbar ist schliesslich die Begründung in der angefochtenen Verfügung für den angeblich zumutbaren Wegweisungsvollzug: Die "Ausreisegründe" seien als unglaubhaft erachtet worden, wie unter Teil I des Entscheides - notabene findet sich unter dieser Ziffer die Sachverhaltsdarstellung - festgestellt worden sei. Daraus wird direkt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht und gar auf eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers geschlossen, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprüfen; dies obwohl es im Rahmen der Prüfung der Asylgründe keinerlei Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers geäussert hatte. Die Unterstellung einer Täuschungsabsicht ist umso abstruser, als der Beschwerdeführer - und zwar bereitwillig - zu seiner persönlichen und familiären Situation eher begünstigende Umstände dargelegt hatte (A4/5 u.a. F2.01, F3.01 und A12/3 F13 ff.). Auch in diesem Punkt ist die Vorinstanz seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. 4.4 Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe, auf welche ergänzend verwiesen werden kann, näher einzugehen, weil die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Frage nach einer Heilung der aufgezeigten Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene kann sich angesichts der schwerwiegenden formellen Mängel nicht stellen. Das SEM hat einer neuen Verfügung sämtliche relevanten Sachverhaltselemente (insbesondere die deutlichen Narben des Beschwerdeführers, seine noch heute bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten) - gegebenenfalls vollständig abgeklärt - ebenso wie die übrigen für die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechenden Elemente zu Grunde zu legen und einer sachgerechten, ernsthaften und ausgewogenen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es selbstverständlich der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Auch mit den noch offenen Anträgen und Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe wird sich das SEM in sachgerechter Weise auseinanderzusetzen zu haben, bilden sie doch integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens.

5. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-chen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 28. August 2017 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: