Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______) stammender ethnischer Tamile reichte am (...) bei der Schweizer Vertretung in Sri Lanka (nachfolgend: Botschaft Colombo) ein Asylgesuch ein, wo er am (...) zu seinen Asylgründen befragt wurde. Am (...) wurde die in das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingeschlossene Ehefrau auf der Botschaft Colombo befragt. Dabei führte sie an, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka zwischenzeitlich verlassen und sei über D._______ in die E._______ gelangt, wo er sich seit (...) in Haft befinde. Infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2015 ab. Mit Verfügung gleichen Datums lehnte es das Asylgesuch der Ehefrau ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. A.b Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Juni 2016 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag erneut um Asyl nachsuchte. Am 5. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 2. Februar 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im (...) von der sri-lankischen (Nennung Behörde) und mit der Billigung der F._______ wegen des Verdachts, Waffen zu schmuggeln, festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Während der Haft habe man ihn psychisch und physisch gefoltert. Am (...) sei er vom Gericht in C._______ auf Kaution freigelassen worden. Im Jahr (...) habe er für die G._______ in B._______ die Wahlen überwacht. Da er in der Folge von Angehörigen der F._______ gesucht worden sei, habe er sich Ende (...) ins Vanni-Gebiet begeben. Mit dem Hinweis, dass er eine Familie mit zwei Kindern zu versorgen habe, habe er sich den Rekrutierungsbemühungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) widersetzt und für diese auch keine Hilfeleistungen getätigt. Nach dem Ende des Krieges sei er in ein Flüchtlingslager in H._______ gebracht worden. In der Zwischenzeit hätten Angehörige der F._______ wieder nach ihm gesucht, weshalb er im (...) das Camp verlassen und im (...) versucht habe, über den Flughafen Colombo auszureisen. Dabei sei er am Flughafen wegen seiner fehlenden National Identity Card (NIC) zu vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Wegen eines Verdachts einer Mitgliedschaft zu denselben habe man ihn in (...) die Räumlichkeiten des (Nennung Behörde), wiederholt verhört und insgesamt (Nennung Dauer) lang festgehalten. Anschliessend sei er ins (Nennung Gefängnis) gebracht worden, wo man ihn während (Nennung Dauer) befragt und geschlagen habe. Dann habe man ihn ins (Nennung Gefängnis) überführt. Von dort aus sei er dem Gericht vorgeführt und im (...) als unschuldig befunden und nach einer Geldzahlung entlassen worden. In der Folge hätten ihn Angehörige des (Nennung Behörde) fortwährend telefonisch belästigt und auch bei Verwandten gesucht. Daher habe er seine Heimat im (...) verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers nach I._______ gereist, wo er zu einer (...) Haft verurteilt worden sei. Man habe ihn aber bereits nach (Nennung Zeitraum) nach Sri Lanka abgeschoben, wobei seine Familienangehörigen mittels Bestechung eine problemlose Einreise hätten erwirken können. Bereits einen Tag nach seiner Rückkehr hätten Angehörige des (Nennung Behörde) erneut begonnen, ihn telefonisch zu belästigen. Sie hätten ihn aufgefordert, zu einer Befragung zu erscheinen, wobei es vermutungsweise auch darum gegangen sei, Geld von ihm zu erpressen. Auch habe sich der (Nennung Behörde) in B._______ nach ihm erkundigt. Da man ihm vorwerfe, über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen, ihn als Rebellen abstempeln wolle und man versuche, ihn in ein Rehabilitationsprogramm zu schicken, habe er sich zur neuerlichen Ausreise entschieden. Mit Hilfe eines Schleppers habe er Sri Lanka im (...) mit (Nennung Ausreiseumstände) verlassen. Er sei nach einem Aufenthalt in D._______ im (...) in die E._______ gelangt, wo er im (...) verhaftet und in einem Flüchtlingslager platziert worden sei. Im (...) habe er die E._______ verlassen und sei am 21. Juni 2016 in die Schweiz gelangt. A.d Er reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.e Am 16. Februar 2018 gingen beim SEM (Nennung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM, eventuell die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke B5 und B17 sowie in die Akten des Botschaftsgesuchs, und in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und verwies hinsichtlich des wiederholt - in verschiedenen anderen Verfahren - gestellten Antrags betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums beispielhaft auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 im Verfahren D-3147/2016. Weiter wurde das SEM aufgefordert, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen und dem Beschwerdeführer zu edierende Akten zuzustellen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gesetzter Frist eine allfällige ergänzende Beschwerdebegründung und die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. E. Am 27. April 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht, soweit nicht Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Voreingenommenheit des beim Asylentscheid beteiligten Sachbearbeiters des SEM und dessen fehlbaren Verwendung der Sprache ebendort zu kassieren. Beigelegt waren (Nennung Beweismittel). G. Mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. I. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Unterlagen) zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2018 antragsgemäss den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und hinsichtlich des Antrags auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums beispielhaft auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 im Verfahren D-3147/2016 - worin für Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen wurde - hingewiesen. Zur Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist ferner auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 zu verweisen (weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch auf eine entsprechende Bestätigung).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots sowie des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Bezüglich der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (SEM habe die wiederholten Inhaftierungen geglaubt, aber pauschal als asylirrelevant taxiert; oberflächliche Würdigung der eingereichten Gerichtsunterlagen und des Zeitungsartikels, da keine Übersetzung angefertigt; Verweis auf eine angebliche Täuschungsabsicht, was eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmögliche; keine Auseinandersetzung mit den verschiedenen ärztlichen Berichten zum Gesundheitszustand; im Asylentscheid verwendete Sprache und Argumentation) ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztlich in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; korrekte juristische Würdigung) darauf beruft. Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt daher im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV enthält.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, da die Vorinstanz keine Einsicht in die vollständigen Asylakten, so auch in diejenigen der Schweizer Botschaft aus dem Jahr (...), gewährt habe. Das SEM wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. April 2018 aufgefordert, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen und dem Beschwerdeführer die zu edierenden Akten zuzustellen. In der Folge gewährte das SEM am 27. April 2018 Akteneinsicht und stellte dem Beschwerdeführer insbesondere auch die Akten des Asylverfahrens aus dem Ausland zu. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme Gebrauch. Insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August 2016 beantragt, handelt es sich um einen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in anderen Verfahren öfters gestellten gleichlautenden Antrag. Dem Antrag ist nicht stattzugeben und für die Begründung auf ein früheres Urteil zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
E. 3.3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge der grossen zeitlichen Distanz zwischen BzP und der Anhörung erweist sich als nicht stichhaltig. Es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Ausserdem ist dem Beschwerdeführer aus dem zeitlichen Abstand der BzP zur Anhörung kein Nachteil erwachsen.
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und stütze sich auf ein teilweise falsches Lagebild. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch das SEM seien ebenfalls falsch. Das SEM habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen der letzten Jahre korrekt und vollständig abzuklären. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das Verfahren vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass es zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Soweit der Beschwerdeführer ergangene Entscheide der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Aus dem Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
E. 3.3.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe angesichts der eingereichten ärztlichen Berichte seine gesundheitliche Situation falsch eingeschätzt respektive sich ohne Begründung über die voneinander unabhängigen Arztberichte hinweggesetzt. Die Behauptung des SEM, dass keine Hinweise auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestünden, sei eine einseitige, pauschale und aktenwidrige Argumentation (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 17). Diese Rüge ist als unbegründet zu erachten. Das SEM muss in seiner Verfügung nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen festhalten und darf sich bei der Begründung des Entscheids auf die für diesen wesentlichen Sachverhaltselemente beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2018 zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert und in der Folge die am 16. Februar 2018 eingegangenen medizinischen Unterlagen, so insbesondere den auch die übrigen ärztlichen Berichte miteinschliessenden (Nennung Beweismittel) gewürdigt und dabei hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Dabei hielt das SEM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - fest, es bestünden keine Hinweise auf eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, weshalb keine aktenwidrige Argumentation vorliegt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK).
E. 3.3.6 Der Beschwerdeführer beanstandet die in der Verfügung verwendete Sprache und verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen sich der hier in Frage stehende SEM-Mitarbeiter in unangemessener Weise geäussert und das Gericht eine Ermahnung ausgesprochen respektive die entsprechenden Verfügungen zurückgewiesen habe (vgl. Urteile des BVGer D-3070/2016 E. 4.2, E-5545/2017 vom 1. März 2018 E. 4.2 und D-7292/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.4). Es ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl ("kaum so amateurhaft", "der Dilettantismus der behördlichen Massnahmen", "Beim Besten Willen ist nicht nachzuvollziehen", "führen unweigerlich zum Schluss") in der Tat eine der Sache angemessene Zurückhaltung vermissen lässt. Ob sich darin eine Voreingenommenheit des SEM-Mitarbeiters offenbart, kann indessen offengelassen werden, weil die angefochtene Verfügung ohnehin zu kassieren ist (vgl. E. 3.4.2 ff.). Immerhin ist hinsichtlich der sprachlichen Abfassung der neu zu erlassenden Verfügung auf die Ausführungen im Urteil D-7292/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.4 zu verweisen.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich seiner Gefährdung wegen Verbindungen zu den LTTE. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in E. 8.4.1 festgehalten, dass als Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter eine tatsächliche oder vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu betrachten sei. Sodann werde eine Person zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE stehe. Bei entsprechendem Nachweis durch die asylsuchende Person sei von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (E. 8.5.2). Durch die Einreichung von Beweismitteln, welche belegen würden, dass er sowohl im Jahr (...) als auch im Jahr (...) in verschiedene Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und überdies sein Name im Rahmen dieser Verfolgungsmassnahmen öffentlich publiziert worden sei, habe er diesen Nachweis erbracht. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die mit den erwähnten Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehenden Inhaftierungen explizit nicht in Frage gestellt, jedoch die Ereignisse im Nachgang zur Haftentlassung im (...) als unglaubhaft erachtet. Da gemäss der zitierten und aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE in Bezug auf Sri Lanka als Risikofaktor(en) unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung respektive unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs definiert worden sind, wäre eine weitergehende Erörterung dieser Frage durch das SEM - selbst wenn die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren behördlichen Behelligungen als unglaubhaft zu erachten wären - vonnöten gewesen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie es versäumt, alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände zu berücksichtigen.
E. 3.4.2 Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der Beschwerdeführer habe - wie unter Teil I des Entscheides dargelegt worden sei - im Lauf des Verfahrens unglaubhafte Angaben zu seinen Ausreisegründen aus Sri Lanka gemacht, weshalb es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche (vgl. act. B21/8 S. 5 Ziff. III, 2.). Das SEM hegte im Rahmen der Prüfung der Asylgründe zu Recht keinerlei Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte denn auch im Rahmen der BzP und der Anhörung ausführliche Angaben zu seiner persönlichen und familiären Situation und gab dabei an, in regelmässigem Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern zu stehen (vgl. act. B5/12 S. 3 ff.; B17/15 S. 4). Unter diesen Umständen erscheint die Annahme einer Täuschungsabsicht als abwegig. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. act. B21/8 S. 5 III, Ziff. 2.) ist als unhaltbar zu qualifizieren (vgl. dazu insbesondere E-5545/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3.4). Auch in diesem Punkt ist die Vorinstanz ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen.
E. 3.5 Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, weil die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückzuweisen ist. Die Frage nach einer Heilung der aufgezeigten Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene kann sich angesichts der schwerwiegenden formellen Mängel nicht stellen. Das SEM hat einer neuen Verfügung sämtliche relevanten Sachverhaltselemente (insbesondere vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE) - gegebenenfalls vollständig abgeklärt - ebenso wie die übrigen für die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechenden Elemente zu Grunde zu legen und einer sachgerechten, ernsthaften und ausgewogenen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es selbstverständlich der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Auch mit den noch offenen Anträgen und den Vorbringen und ins Recht gelegten Beweismittel des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe wird sich das SEM in sachgerechter Weise auseinanderzusetzen zu haben, bilden sie doch integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens.
E. 4 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1949/2018 Urteil vom 14. Februar 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______) stammender ethnischer Tamile reichte am (...) bei der Schweizer Vertretung in Sri Lanka (nachfolgend: Botschaft Colombo) ein Asylgesuch ein, wo er am (...) zu seinen Asylgründen befragt wurde. Am (...) wurde die in das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingeschlossene Ehefrau auf der Botschaft Colombo befragt. Dabei führte sie an, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka zwischenzeitlich verlassen und sei über D._______ in die E._______ gelangt, wo er sich seit (...) in Haft befinde. Infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2015 ab. Mit Verfügung gleichen Datums lehnte es das Asylgesuch der Ehefrau ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. A.b Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Juni 2016 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag erneut um Asyl nachsuchte. Am 5. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 2. Februar 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im (...) von der sri-lankischen (Nennung Behörde) und mit der Billigung der F._______ wegen des Verdachts, Waffen zu schmuggeln, festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Während der Haft habe man ihn psychisch und physisch gefoltert. Am (...) sei er vom Gericht in C._______ auf Kaution freigelassen worden. Im Jahr (...) habe er für die G._______ in B._______ die Wahlen überwacht. Da er in der Folge von Angehörigen der F._______ gesucht worden sei, habe er sich Ende (...) ins Vanni-Gebiet begeben. Mit dem Hinweis, dass er eine Familie mit zwei Kindern zu versorgen habe, habe er sich den Rekrutierungsbemühungen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) widersetzt und für diese auch keine Hilfeleistungen getätigt. Nach dem Ende des Krieges sei er in ein Flüchtlingslager in H._______ gebracht worden. In der Zwischenzeit hätten Angehörige der F._______ wieder nach ihm gesucht, weshalb er im (...) das Camp verlassen und im (...) versucht habe, über den Flughafen Colombo auszureisen. Dabei sei er am Flughafen wegen seiner fehlenden National Identity Card (NIC) zu vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Wegen eines Verdachts einer Mitgliedschaft zu denselben habe man ihn in (...) die Räumlichkeiten des (Nennung Behörde), wiederholt verhört und insgesamt (Nennung Dauer) lang festgehalten. Anschliessend sei er ins (Nennung Gefängnis) gebracht worden, wo man ihn während (Nennung Dauer) befragt und geschlagen habe. Dann habe man ihn ins (Nennung Gefängnis) überführt. Von dort aus sei er dem Gericht vorgeführt und im (...) als unschuldig befunden und nach einer Geldzahlung entlassen worden. In der Folge hätten ihn Angehörige des (Nennung Behörde) fortwährend telefonisch belästigt und auch bei Verwandten gesucht. Daher habe er seine Heimat im (...) verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers nach I._______ gereist, wo er zu einer (...) Haft verurteilt worden sei. Man habe ihn aber bereits nach (Nennung Zeitraum) nach Sri Lanka abgeschoben, wobei seine Familienangehörigen mittels Bestechung eine problemlose Einreise hätten erwirken können. Bereits einen Tag nach seiner Rückkehr hätten Angehörige des (Nennung Behörde) erneut begonnen, ihn telefonisch zu belästigen. Sie hätten ihn aufgefordert, zu einer Befragung zu erscheinen, wobei es vermutungsweise auch darum gegangen sei, Geld von ihm zu erpressen. Auch habe sich der (Nennung Behörde) in B._______ nach ihm erkundigt. Da man ihm vorwerfe, über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen, ihn als Rebellen abstempeln wolle und man versuche, ihn in ein Rehabilitationsprogramm zu schicken, habe er sich zur neuerlichen Ausreise entschieden. Mit Hilfe eines Schleppers habe er Sri Lanka im (...) mit (Nennung Ausreiseumstände) verlassen. Er sei nach einem Aufenthalt in D._______ im (...) in die E._______ gelangt, wo er im (...) verhaftet und in einem Flüchtlingslager platziert worden sei. Im (...) habe er die E._______ verlassen und sei am 21. Juni 2016 in die Schweiz gelangt. A.d Er reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.e Am 16. Februar 2018 gingen beim SEM (Nennung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM, eventuell die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke B5 und B17 sowie in die Akten des Botschaftsgesuchs, und in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und verwies hinsichtlich des wiederholt - in verschiedenen anderen Verfahren - gestellten Antrags betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums beispielhaft auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 im Verfahren D-3147/2016. Weiter wurde das SEM aufgefordert, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen und dem Beschwerdeführer zu edierende Akten zuzustellen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gesetzter Frist eine allfällige ergänzende Beschwerdebegründung und die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. E. Am 27. April 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht, soweit nicht Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Voreingenommenheit des beim Asylentscheid beteiligten Sachbearbeiters des SEM und dessen fehlbaren Verwendung der Sprache ebendort zu kassieren. Beigelegt waren (Nennung Beweismittel). G. Mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. I. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Unterlagen) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2018 antragsgemäss den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und hinsichtlich des Antrags auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums beispielhaft auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 im Verfahren D-3147/2016 - worin für Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen wurde - hingewiesen. Zur Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist ferner auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 zu verweisen (weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch auf eine entsprechende Bestätigung). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots sowie des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (SEM habe die wiederholten Inhaftierungen geglaubt, aber pauschal als asylirrelevant taxiert; oberflächliche Würdigung der eingereichten Gerichtsunterlagen und des Zeitungsartikels, da keine Übersetzung angefertigt; Verweis auf eine angebliche Täuschungsabsicht, was eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmögliche; keine Auseinandersetzung mit den verschiedenen ärztlichen Berichten zum Gesundheitszustand; im Asylentscheid verwendete Sprache und Argumentation) ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztlich in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; korrekte juristische Würdigung) darauf beruft. Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt daher im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV enthält. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 3.3.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, da die Vorinstanz keine Einsicht in die vollständigen Asylakten, so auch in diejenigen der Schweizer Botschaft aus dem Jahr (...), gewährt habe. Das SEM wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. April 2018 aufgefordert, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen und dem Beschwerdeführer die zu edierenden Akten zuzustellen. In der Folge gewährte das SEM am 27. April 2018 Akteneinsicht und stellte dem Beschwerdeführer insbesondere auch die Akten des Asylverfahrens aus dem Ausland zu. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme Gebrauch. Insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August 2016 beantragt, handelt es sich um einen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in anderen Verfahren öfters gestellten gleichlautenden Antrag. Dem Antrag ist nicht stattzugeben und für die Begründung auf ein früheres Urteil zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). 3.3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge der grossen zeitlichen Distanz zwischen BzP und der Anhörung erweist sich als nicht stichhaltig. Es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Ausserdem ist dem Beschwerdeführer aus dem zeitlichen Abstand der BzP zur Anhörung kein Nachteil erwachsen. 3.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und stütze sich auf ein teilweise falsches Lagebild. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch das SEM seien ebenfalls falsch. Das SEM habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen der letzten Jahre korrekt und vollständig abzuklären. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das Verfahren vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Das SEM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass es zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Soweit der Beschwerdeführer ergangene Entscheide der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Aus dem Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 3.3.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe angesichts der eingereichten ärztlichen Berichte seine gesundheitliche Situation falsch eingeschätzt respektive sich ohne Begründung über die voneinander unabhängigen Arztberichte hinweggesetzt. Die Behauptung des SEM, dass keine Hinweise auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestünden, sei eine einseitige, pauschale und aktenwidrige Argumentation (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 17). Diese Rüge ist als unbegründet zu erachten. Das SEM muss in seiner Verfügung nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen festhalten und darf sich bei der Begründung des Entscheids auf die für diesen wesentlichen Sachverhaltselemente beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2018 zur Einreichung eines Arztberichts aufgefordert und in der Folge die am 16. Februar 2018 eingegangenen medizinischen Unterlagen, so insbesondere den auch die übrigen ärztlichen Berichte miteinschliessenden (Nennung Beweismittel) gewürdigt und dabei hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Dabei hielt das SEM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - fest, es bestünden keine Hinweise auf eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, weshalb keine aktenwidrige Argumentation vorliegt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK). 3.3.6 Der Beschwerdeführer beanstandet die in der Verfügung verwendete Sprache und verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen sich der hier in Frage stehende SEM-Mitarbeiter in unangemessener Weise geäussert und das Gericht eine Ermahnung ausgesprochen respektive die entsprechenden Verfügungen zurückgewiesen habe (vgl. Urteile des BVGer D-3070/2016 E. 4.2, E-5545/2017 vom 1. März 2018 E. 4.2 und D-7292/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.4). Es ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl ("kaum so amateurhaft", "der Dilettantismus der behördlichen Massnahmen", "Beim Besten Willen ist nicht nachzuvollziehen", "führen unweigerlich zum Schluss") in der Tat eine der Sache angemessene Zurückhaltung vermissen lässt. Ob sich darin eine Voreingenommenheit des SEM-Mitarbeiters offenbart, kann indessen offengelassen werden, weil die angefochtene Verfügung ohnehin zu kassieren ist (vgl. E. 3.4.2 ff.). Immerhin ist hinsichtlich der sprachlichen Abfassung der neu zu erlassenden Verfügung auf die Ausführungen im Urteil D-7292/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1.4 zu verweisen. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich seiner Gefährdung wegen Verbindungen zu den LTTE. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in E. 8.4.1 festgehalten, dass als Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter eine tatsächliche oder vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu betrachten sei. Sodann werde eine Person zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE stehe. Bei entsprechendem Nachweis durch die asylsuchende Person sei von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (E. 8.5.2). Durch die Einreichung von Beweismitteln, welche belegen würden, dass er sowohl im Jahr (...) als auch im Jahr (...) in verschiedene Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und überdies sein Name im Rahmen dieser Verfolgungsmassnahmen öffentlich publiziert worden sei, habe er diesen Nachweis erbracht. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die mit den erwähnten Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehenden Inhaftierungen explizit nicht in Frage gestellt, jedoch die Ereignisse im Nachgang zur Haftentlassung im (...) als unglaubhaft erachtet. Da gemäss der zitierten und aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE in Bezug auf Sri Lanka als Risikofaktor(en) unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung respektive unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs definiert worden sind, wäre eine weitergehende Erörterung dieser Frage durch das SEM - selbst wenn die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren behördlichen Behelligungen als unglaubhaft zu erachten wären - vonnöten gewesen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie es versäumt, alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände zu berücksichtigen. 3.4.2 Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, der Beschwerdeführer habe - wie unter Teil I des Entscheides dargelegt worden sei - im Lauf des Verfahrens unglaubhafte Angaben zu seinen Ausreisegründen aus Sri Lanka gemacht, weshalb es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche (vgl. act. B21/8 S. 5 Ziff. III, 2.). Das SEM hegte im Rahmen der Prüfung der Asylgründe zu Recht keinerlei Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte denn auch im Rahmen der BzP und der Anhörung ausführliche Angaben zu seiner persönlichen und familiären Situation und gab dabei an, in regelmässigem Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern zu stehen (vgl. act. B5/12 S. 3 ff.; B17/15 S. 4). Unter diesen Umständen erscheint die Annahme einer Täuschungsabsicht als abwegig. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. act. B21/8 S. 5 III, Ziff. 2.) ist als unhaltbar zu qualifizieren (vgl. dazu insbesondere E-5545/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3.4). Auch in diesem Punkt ist die Vorinstanz ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. 3.5 Es erübrigt sich auf die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, weil die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückzuweisen ist. Die Frage nach einer Heilung der aufgezeigten Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene kann sich angesichts der schwerwiegenden formellen Mängel nicht stellen. Das SEM hat einer neuen Verfügung sämtliche relevanten Sachverhaltselemente (insbesondere vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE) - gegebenenfalls vollständig abgeklärt - ebenso wie die übrigen für die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechenden Elemente zu Grunde zu legen und einer sachgerechten, ernsthaften und ausgewogenen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es selbstverständlich der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen. Auch mit den noch offenen Anträgen und den Vorbringen und ins Recht gelegten Beweismittel des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe wird sich das SEM in sachgerechter Weise auseinanderzusetzen zu haben, bilden sie doch integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens.
4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: