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E-5523/2013

E-5523/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-03 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der sudanesische Beschwerdeführer ist seit (...) 2007 mit einer eritreischen Staatsangehörigen (B._______, [...], Eritrea) verheiratet, welche in der Schweiz den Asylstatus hat und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. B. Am 27. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt im Sudan befand, über seine Ehefrau um Bewilligung seiner Einreise und um Asyl ersuchen. Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. August 2008 ab. Zur Begründung führte es an, die Voraussetzungen eines Einbezugs ins Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien nicht gegeben, da die Eheleute nicht durch die Flucht (der Ehefrau) getrennt worden seien. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. C. Am 11. September 2008 lehnte das Ausländeramt des Kantons C._______ ein vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingereichtes Familiennachzugsgesuch ab. D. D.a Am 3. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer, der unterdessen in die Schweiz eingereist war, erneut um Asyl. D.b Mit Schreiben an das BFM vom 10. Dezember 2009 ersuchte er zusammen mit seiner Ehefrau um einen baldigen Entscheid und formulierte Anträge auf Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener erlittener oder drohender Verfolgung oder aber abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, und auf Asylerteilung. D.c Das BFM wies dieses zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Fe­bruar 2010 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau prüfte das BFM nicht. D.d Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 11. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. D.e In einer separaten Verfügung vom 15. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zwecks Familienzusammenführung vom 10. Dezember 2009 ab. Zur Begründung führte es aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abgelehnt worden und es sei der Ehefrau zumutbar, als eritreische Staatsangehörige ihrem Ehemann in den Sudan zu folgen. Deshalb lägen besondere Gründe i.S. von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau sprächen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess in seinem Urteil vom 21. Juni 2010 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. März 2010 gut, soweit es darauf eintrat, und wies das BFM an, die Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen (Verfahren E-1559/2010). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Ehe einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das BFM praxisgemäss auf die Anordnung der Wegweisung hätte verzichten müssen. D.g Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 hob das BFM seine Verfügung vom 8. Februar 2010 wiedererwägungsweise bezüglich der Wegweisung auf. E. E.a Am 6. Januar 2010 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Migrationsamt des Kantons C._______ erneut ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer ein, welches am 21. Januar 2010 auf ihr Ersuchen hin jedoch abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 5. März 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der gleichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, und am 7. April 2010 ersuchte seine Ehefrau erneut um Familiennachzug. E.b Am 8. Mai 2012 stellte der Kanton C._______ dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau aus. Der Kanton knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an mehrere Bedingungen. Mit Verfügung vom 21. August 2013 lehnte der Kanton C._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab, da er die gestellten Bedingungen nicht erfüllt habe (insbesondere keine Erwerbstätigkeit und andauernde Unterstützung durcht das Sozialamt). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz innert Frist zu verlassen. F. F.a Am 18. Januar 2011 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf die Welt. F.b Am 29. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. In der Befragung zur Person vom 8. Juni 2011 (BFM-Akte F6) brachte er zur Begründung seines Gesuchs vor, er wohne mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Er beantrage eine Bewilligung, um mit seiner Familie zusammenwohnen zu können. Dieses Vorbringen wiederholte er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs am 25. August 2011 (BFM-Akte F14). F.c Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Mi­grationsbehörden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F.d Mit Schreiben an das BFM vom 12. Januar 2012 monierte der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Asylgesuche sei noch nie über Familienasyl i.S. von Art. 51 Abs. 1 Asylgesetz befunden worden. Da er nun Elternpflichten gegenüber seinem Sohn habe, ersuche er das BFM, dass seine diesbezügliche Flüchtlingseigenschaft anerkannt werde und ihm Asyl gewährt werde. F.e Mit Wiedererwägung vom 26. Januar 2012 hob das BFM seine Verfügung vom 3. Januar 2012 auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren am 31. Januar 2012 als gegenstandslos geworden ab (Verfahren E-166/2012). F.f Mit Verfügung vom 27. März 2012 trat das BFM erneut nicht auf das Asylgesuch vom 29. Mai 2011 ein, da das am 3. Januar 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 23. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer die gleichen Asylgründe wie im letzten Asylverfahren geltend mache. Bezüglich des Sohnes stellte das Bundesamt fest, das Migrationsamt des Kantons C._______ müsse allfällige Wegweisungshindernisse prüfen, nicht das BFM. Der Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau und seines Sohnes prüfte das BFM nicht. F.g Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F.h Mit Schreiben an das BFM vom gleichen Tag ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau um den Einbezug ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter. Im gleichen Schreiben beantragten sie auch den wiedererwägungsweisen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau. Sie begründeten ihr Ersuchen mit dem Kindeswohl i.S. von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). F.i Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Sohnes und gewährte ihm Asyl. F.j Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde vom 3. April 2012 mit Urteil vom 18. April 2012 ab (Verfahren E-1814/2012). Auf den Antrag um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft trat es nicht ein, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet habe, und äusserte sich nicht zur Frage eines Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau. G. G.a Am 12. September 2013 schrieb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM (unter anderem), seines Erachtens stehe eine Antwort auf das wiedererwägungsweise Gesuch um Familienasyl bezüglich des Beschwerdeführers vom 3. April 2012 noch aus, während das diesbezügliche Gesuch seines Sohnes gutgeheissen worden sei. G.b Am 1. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er machte geltend, sein Gesuch vom 3. April 2012 um wiedererwägungsweise Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft sei vom BFM trotz brieflicher Nachfrage vom 12. September 2013 nicht beantwortet worden. Die Geburt des Sohnes und dessen Asylstatus stelle einen neu eingetretenen, erheblichen Umstand dar, der einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Das BFM hätte zumindest mit einem Nichteintretensentscheid reagieren müssen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud das BFM eine, eine Vernehmlassung einzureichen oder über das nicht behandelte Rechtsbegehren zu befinden. G.d Mit Eingabe vom 15. November 2013 stellte das BFM fest, es habe mit Verfügung vom 15. März 2010 den Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau abgelehnt. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Im Schreiben vom 3. April 2012 seien keine qualifizierten Gründe für eine Wiedererwägung vorgebracht worden. Die Eingabe sei als nicht genügend substantiiert zu betrachten, um als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen zu werden, weshalb ihm keine weitere Beachtung geschenkt worden sei. G.e In seiner Replik vom 5. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer fest, in seinem Gesuch sei zumindest implizit das Kindeswohl als Wiedererwägungsgrund genannt gewesen und hielt an der Beschwerde fest.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Nach Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die auch für eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung der in Frage stehenden Art zuständig wäre (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18; Markus Müller, in: Auer/Mül­ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden voraus, dass einerseits bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und anderseits ein Anspruch auf Erlass einer solchen besteht. Ein Anspruch ist gegeben, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der betroffenen Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.).

E. 1.2.1 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs vom 29. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person am 8. Juni 2011 unter anderem geltend, er habe seit dem 18. Januar 2011 zusammen mit seiner Ehefrau einen Sohn und beantrage eine Bewilligung, um mit ihnen zusammenleben zu können (BFM-Akte F6 S. 5). Am 25. August 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und fragte ihn dabei, weshalb er die eheliche Gemeinschaft nicht im Sudan leben könne. Zu seinen Asylgründen befragt gab dieser erneut an, er habe mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind und seine Ehefrau habe in der Schweiz Asyl, weshalb er ein Recht habe, "als Familiennachzug" bei ihr und ihrem Sohn zu bleiben (BFM-Akte F14 S. 2 und 4 f.). Spätestens nach seinen Aussagen in der Befragung zur Person am 8. Ju­ni 2011 steht fest, dass der Beschwerdeführer beim BFM um Erlass einer Verfügung bezüglich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau ersuchte, begründet durch den neuen Umstand der Geburt seines Sohnes. Dieses Gesuch bestätigte er mit Schreiben an das BFM vom 12. Januar 2012 (ohne Aktennummer), in dem er ausdrücklich um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ersuchte (wobei er fälschlicherweise behauptete, das BFM habe noch nie über Familienasyl entschieden). Mit Schreiben vom 3. April 2012 beantragte er zudem erneut ausdrücklich Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von seiner Ehefrau und Asylgewährung (diesmal korrekterweise wiedererwägungsweise). Mit Schreiben vom 12. Septem­ber 2013 machte er das BFM darauf aufmerksam, dass sein Gesuch seines Erachtens noch nicht behandelt worden sei. Es ist damit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörden ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellte. Unbestritten ist auch das aktuelle, schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer solchen, da er weder über die Flüchtlingseigenschaft noch über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt.

E. 1.2.2 Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung hat. Unbestritten ist, dass das BFM ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau mit Verfügung vom 15. März 2010 mit der Begründung ablehnte, es sei seiner Ehefrau zuzumuten, ihm in den Sudan zu folgen, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (siehe Prozessgeschichte D.e). Der Beschwerdeführer bezeichnete denn auch sein erneutes Gesuch um Einbezug ausdrücklich als Wiedererwägungsgesuch. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf gegen eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, mit dem Begehren um deren Neuüberprüfung. Das Wiedererwägungsgesuch richtet sich an die verfügende Behörde. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen. Der mit der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 eingeführte und am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Art. 111b AsylG, der Bestimmungen bezüglich der Wiedererwägung enthält, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden, da das Gesuch des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten von Art. 111b AsylG eingereicht wurde (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012, Abs. 2). Neben dieser Grundkonstellation des Wiedererwägungsgesuchs als Rechts­behelf wird gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid - beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat, und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch). Daneben besteht auch ein Anspruch auf Behandlung, wenn der Gesuchsteller, der in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, eine neu eingetretene Verfolgungsgefahr geltend macht und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verlangt; das BFM hatte nach damals geltendem Recht ein solches Gesuch als zweites Asylgesuch entgegen zu nehmen und es nach den Regeln von Art. 32 Abs. 2 Bst. e alt AsylG zu behandeln (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 m.w.H.). Das BFM hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2011 korrekterweise als (neues) Asylgesuch entgegengenommen und entschieden (mit Nichteintretensentscheid vom 27. März 2012). In dieser Verfügung äusserte sich das Bundesamt jedoch weder in den Erwägungen noch im Dispositiv zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer hatte aber auch auf die Behandlung seines Gesuchs um Familienasyl i.S. von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch. Dies ergibt sich daraus, dass er einen neu entstandenen, wesentlichen Umstand geltend machte, nämlich die Geburt seines Sohnes, der am 18. Ja­nuar 2011 - und damit nach dem rechtskräftigen Entscheid bezüglich Fa­milienasyl vom 15. März 2010 - auf die Welt kam. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes stellt ein wiedererwägungsweise relevantes Vorbringen dar. Dies gilt umso mehr, nachdem das Bundesamt diesen mit Verfügung vom 31. Mai 2011 in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter aufgenommen hatte. Das Gesuch um Familienasyl stellt deshalb ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch dar, weshalb der Beschwerdeführer einen verfassungsmässigen Anspruch auf Behandlung dieses Begehrens gehabt hat und weiterhin hat. Das Argument des BFM, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht genügend substantiiert, trifft nicht zu. Dieser hatte auf die Geburt seines Sohnes und dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus seiner Ehefrau hingewiesen, ebenso wie auf das Kindeswohl nach Art. 3 KRK. Damit hat er sein Rechtsbegehren und den neu entstandenen, wesentlichen Umstand in genügendem Masse substantiiert und den Sachverhalt, auf den er sein Begehren stützte, hinreichend dargelegt. Es wäre am BFM gewesen, im Rahmen seiner Untersuchungspflicht den Beschwerdeführer zu allenfalls benötigten weiteren Auskünften aufzufordern.

E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a). Die Beschwerde wurde am 1. Oktober 2013 eingereicht. Der Beschwerdeführer hatte beim BFM am 29. Mai 2011, am 12. Januar 2012 und am 3. April 2012 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Ehefrau ersucht. Am 12. September 2013 mahnte er das Bundesamt schriftlich und wartet darauf noch zweieinhalb Wochen bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich seinerseits zwischen dem 3. April 2012 und dem 12. September 2013 in dieser Sache beim BFM nicht mehr gemeldet. Diese Untätigkeit erklärt sich wohl dadurch, dass er in dieser Zeit über eine (befristete) kantonale Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau verfügte, deren Verlängerung der Kanton am 21. August 2013 jedoch ablehnte (siehe Prozessgeschichte E.b). Obwohl er auch in dieser Zeit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse am Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau hatte, ist nachvollziehbar, dass er in dieser Zeit nicht beim BFM vorstellig wurde und auch keine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 2012 erneut darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, und der Kanton deshalb für die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zuständig sei. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht vorzuwerfen, dass er während eineinhalb Jahren gegenüber dem BFM nicht aktiv wurde. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist ihm diesbezüglich auf jeden Fall nicht vorzuwerfen. Dies insbesondere auch deshalb, weil das BFM sich erst in der Vernehmlassung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich weigerte, das Gesuch um Familienasyl zu behandeln. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde - als welche sie sich durch diese ausdrückliche Weigerung letztlich herausstellt - ist damit als rechtzeitig zu betrachten.

E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung ist ein Teilgehalt der Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie in Nachachtung des so genannten Beschleunigungsgebots auf Beurteilung seines Gesuches innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre.

E. 2.2 Das BFM setzte sich nach dem wiedererwägungsweisen Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl seiner Ehefrau in keiner Verfügung mit diesem Begehren auseinander - weder in der Verfügung vom 27. März 2012, mit welcher es auf das Asylgesuch nicht eingetreten war, noch in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 bezüglich Einbezug des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl seiner Ehefrau durch die zuständige Behörde nicht als erfüllt zu betrachten. In der Vernehmlassung vom 15. November 2013 stellte das BFM zudem ausdrücklich fest, es habe dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Absicht keine Beachtung geschenkt, und machte klar, dass es auch nicht gedenkt, das Gesuch in Zukunft zu behandeln. Da das Bundesamt, wie aufgezeigt, verpflichtet gewesen wäre und weiterhin verpflichtet ist, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln, begeht es damit eine Rechtsverweigerung.

E. 2.3 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Ehe­frau unverzüglich an die Hand zu nehmen und in der Sache zu verfügen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 4 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte am 5. De­zember 2013 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 840.- vor (4,5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie Fr. 30.- Spesenpauschale). Dies erscheint angemessen. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf pauschal Fr. 840.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau unverzüglich an die Hand zu nehmen und in der Sache zu verfügen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 840.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5523/2013 Urteil vom 3. März 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung (Familienasyl) / N (...). Sachverhalt: A. Der sudanesische Beschwerdeführer ist seit (...) 2007 mit einer eritreischen Staatsangehörigen (B._______, [...], Eritrea) verheiratet, welche in der Schweiz den Asylstatus hat und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. B. Am 27. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt im Sudan befand, über seine Ehefrau um Bewilligung seiner Einreise und um Asyl ersuchen. Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. August 2008 ab. Zur Begründung führte es an, die Voraussetzungen eines Einbezugs ins Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien nicht gegeben, da die Eheleute nicht durch die Flucht (der Ehefrau) getrennt worden seien. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. C. Am 11. September 2008 lehnte das Ausländeramt des Kantons C._______ ein vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingereichtes Familiennachzugsgesuch ab. D. D.a Am 3. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer, der unterdessen in die Schweiz eingereist war, erneut um Asyl. D.b Mit Schreiben an das BFM vom 10. Dezember 2009 ersuchte er zusammen mit seiner Ehefrau um einen baldigen Entscheid und formulierte Anträge auf Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener erlittener oder drohender Verfolgung oder aber abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, und auf Asylerteilung. D.c Das BFM wies dieses zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Fe­bruar 2010 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau prüfte das BFM nicht. D.d Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 11. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. D.e In einer separaten Verfügung vom 15. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zwecks Familienzusammenführung vom 10. Dezember 2009 ab. Zur Begründung führte es aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abgelehnt worden und es sei der Ehefrau zumutbar, als eritreische Staatsangehörige ihrem Ehemann in den Sudan zu folgen. Deshalb lägen besondere Gründe i.S. von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau sprächen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess in seinem Urteil vom 21. Juni 2010 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. März 2010 gut, soweit es darauf eintrat, und wies das BFM an, die Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen (Verfahren E-1559/2010). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Ehe einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das BFM praxisgemäss auf die Anordnung der Wegweisung hätte verzichten müssen. D.g Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 hob das BFM seine Verfügung vom 8. Februar 2010 wiedererwägungsweise bezüglich der Wegweisung auf. E. E.a Am 6. Januar 2010 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Migrationsamt des Kantons C._______ erneut ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer ein, welches am 21. Januar 2010 auf ihr Ersuchen hin jedoch abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 5. März 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der gleichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, und am 7. April 2010 ersuchte seine Ehefrau erneut um Familiennachzug. E.b Am 8. Mai 2012 stellte der Kanton C._______ dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau aus. Der Kanton knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an mehrere Bedingungen. Mit Verfügung vom 21. August 2013 lehnte der Kanton C._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab, da er die gestellten Bedingungen nicht erfüllt habe (insbesondere keine Erwerbstätigkeit und andauernde Unterstützung durcht das Sozialamt). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz innert Frist zu verlassen. F. F.a Am 18. Januar 2011 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf die Welt. F.b Am 29. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. In der Befragung zur Person vom 8. Juni 2011 (BFM-Akte F6) brachte er zur Begründung seines Gesuchs vor, er wohne mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Er beantrage eine Bewilligung, um mit seiner Familie zusammenwohnen zu können. Dieses Vorbringen wiederholte er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs am 25. August 2011 (BFM-Akte F14). F.c Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Mi­grationsbehörden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F.d Mit Schreiben an das BFM vom 12. Januar 2012 monierte der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Asylgesuche sei noch nie über Familienasyl i.S. von Art. 51 Abs. 1 Asylgesetz befunden worden. Da er nun Elternpflichten gegenüber seinem Sohn habe, ersuche er das BFM, dass seine diesbezügliche Flüchtlingseigenschaft anerkannt werde und ihm Asyl gewährt werde. F.e Mit Wiedererwägung vom 26. Januar 2012 hob das BFM seine Verfügung vom 3. Januar 2012 auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren am 31. Januar 2012 als gegenstandslos geworden ab (Verfahren E-166/2012). F.f Mit Verfügung vom 27. März 2012 trat das BFM erneut nicht auf das Asylgesuch vom 29. Mai 2011 ein, da das am 3. Januar 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 23. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer die gleichen Asylgründe wie im letzten Asylverfahren geltend mache. Bezüglich des Sohnes stellte das Bundesamt fest, das Migrationsamt des Kantons C._______ müsse allfällige Wegweisungshindernisse prüfen, nicht das BFM. Der Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau und seines Sohnes prüfte das BFM nicht. F.g Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F.h Mit Schreiben an das BFM vom gleichen Tag ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau um den Einbezug ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter. Im gleichen Schreiben beantragten sie auch den wiedererwägungsweisen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau. Sie begründeten ihr Ersuchen mit dem Kindeswohl i.S. von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). F.i Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Sohnes und gewährte ihm Asyl. F.j Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde vom 3. April 2012 mit Urteil vom 18. April 2012 ab (Verfahren E-1814/2012). Auf den Antrag um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft trat es nicht ein, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet habe, und äusserte sich nicht zur Frage eines Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau. G. G.a Am 12. September 2013 schrieb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM (unter anderem), seines Erachtens stehe eine Antwort auf das wiedererwägungsweise Gesuch um Familienasyl bezüglich des Beschwerdeführers vom 3. April 2012 noch aus, während das diesbezügliche Gesuch seines Sohnes gutgeheissen worden sei. G.b Am 1. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er machte geltend, sein Gesuch vom 3. April 2012 um wiedererwägungsweise Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft sei vom BFM trotz brieflicher Nachfrage vom 12. September 2013 nicht beantwortet worden. Die Geburt des Sohnes und dessen Asylstatus stelle einen neu eingetretenen, erheblichen Umstand dar, der einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Das BFM hätte zumindest mit einem Nichteintretensentscheid reagieren müssen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud das BFM eine, eine Vernehmlassung einzureichen oder über das nicht behandelte Rechtsbegehren zu befinden. G.d Mit Eingabe vom 15. November 2013 stellte das BFM fest, es habe mit Verfügung vom 15. März 2010 den Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau abgelehnt. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Im Schreiben vom 3. April 2012 seien keine qualifizierten Gründe für eine Wiedererwägung vorgebracht worden. Die Eingabe sei als nicht genügend substantiiert zu betrachten, um als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen zu werden, weshalb ihm keine weitere Beachtung geschenkt worden sei. G.e In seiner Replik vom 5. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer fest, in seinem Gesuch sei zumindest implizit das Kindeswohl als Wiedererwägungsgrund genannt gewesen und hielt an der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Nach Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die auch für eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung der in Frage stehenden Art zuständig wäre (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18; Markus Müller, in: Auer/Mül­ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden voraus, dass einerseits bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und anderseits ein Anspruch auf Erlass einer solchen besteht. Ein Anspruch ist gegeben, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der betroffenen Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). 1.2.1 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs vom 29. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person am 8. Juni 2011 unter anderem geltend, er habe seit dem 18. Januar 2011 zusammen mit seiner Ehefrau einen Sohn und beantrage eine Bewilligung, um mit ihnen zusammenleben zu können (BFM-Akte F6 S. 5). Am 25. August 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und fragte ihn dabei, weshalb er die eheliche Gemeinschaft nicht im Sudan leben könne. Zu seinen Asylgründen befragt gab dieser erneut an, er habe mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind und seine Ehefrau habe in der Schweiz Asyl, weshalb er ein Recht habe, "als Familiennachzug" bei ihr und ihrem Sohn zu bleiben (BFM-Akte F14 S. 2 und 4 f.). Spätestens nach seinen Aussagen in der Befragung zur Person am 8. Ju­ni 2011 steht fest, dass der Beschwerdeführer beim BFM um Erlass einer Verfügung bezüglich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau ersuchte, begründet durch den neuen Umstand der Geburt seines Sohnes. Dieses Gesuch bestätigte er mit Schreiben an das BFM vom 12. Januar 2012 (ohne Aktennummer), in dem er ausdrücklich um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ersuchte (wobei er fälschlicherweise behauptete, das BFM habe noch nie über Familienasyl entschieden). Mit Schreiben vom 3. April 2012 beantragte er zudem erneut ausdrücklich Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von seiner Ehefrau und Asylgewährung (diesmal korrekterweise wiedererwägungsweise). Mit Schreiben vom 12. Septem­ber 2013 machte er das BFM darauf aufmerksam, dass sein Gesuch seines Erachtens noch nicht behandelt worden sei. Es ist damit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörden ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellte. Unbestritten ist auch das aktuelle, schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer solchen, da er weder über die Flüchtlingseigenschaft noch über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. 1.2.2 Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung hat. Unbestritten ist, dass das BFM ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau mit Verfügung vom 15. März 2010 mit der Begründung ablehnte, es sei seiner Ehefrau zuzumuten, ihm in den Sudan zu folgen, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (siehe Prozessgeschichte D.e). Der Beschwerdeführer bezeichnete denn auch sein erneutes Gesuch um Einbezug ausdrücklich als Wiedererwägungsgesuch. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf gegen eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, mit dem Begehren um deren Neuüberprüfung. Das Wiedererwägungsgesuch richtet sich an die verfügende Behörde. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen. Der mit der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 eingeführte und am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Art. 111b AsylG, der Bestimmungen bezüglich der Wiedererwägung enthält, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden, da das Gesuch des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten von Art. 111b AsylG eingereicht wurde (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012, Abs. 2). Neben dieser Grundkonstellation des Wiedererwägungsgesuchs als Rechts­behelf wird gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid - beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat, und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch). Daneben besteht auch ein Anspruch auf Behandlung, wenn der Gesuchsteller, der in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, eine neu eingetretene Verfolgungsgefahr geltend macht und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verlangt; das BFM hatte nach damals geltendem Recht ein solches Gesuch als zweites Asylgesuch entgegen zu nehmen und es nach den Regeln von Art. 32 Abs. 2 Bst. e alt AsylG zu behandeln (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 m.w.H.). Das BFM hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2011 korrekterweise als (neues) Asylgesuch entgegengenommen und entschieden (mit Nichteintretensentscheid vom 27. März 2012). In dieser Verfügung äusserte sich das Bundesamt jedoch weder in den Erwägungen noch im Dispositiv zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer hatte aber auch auf die Behandlung seines Gesuchs um Familienasyl i.S. von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch. Dies ergibt sich daraus, dass er einen neu entstandenen, wesentlichen Umstand geltend machte, nämlich die Geburt seines Sohnes, der am 18. Ja­nuar 2011 - und damit nach dem rechtskräftigen Entscheid bezüglich Fa­milienasyl vom 15. März 2010 - auf die Welt kam. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes stellt ein wiedererwägungsweise relevantes Vorbringen dar. Dies gilt umso mehr, nachdem das Bundesamt diesen mit Verfügung vom 31. Mai 2011 in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter aufgenommen hatte. Das Gesuch um Familienasyl stellt deshalb ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch dar, weshalb der Beschwerdeführer einen verfassungsmässigen Anspruch auf Behandlung dieses Begehrens gehabt hat und weiterhin hat. Das Argument des BFM, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht genügend substantiiert, trifft nicht zu. Dieser hatte auf die Geburt seines Sohnes und dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus seiner Ehefrau hingewiesen, ebenso wie auf das Kindeswohl nach Art. 3 KRK. Damit hat er sein Rechtsbegehren und den neu entstandenen, wesentlichen Umstand in genügendem Masse substantiiert und den Sachverhalt, auf den er sein Begehren stützte, hinreichend dargelegt. Es wäre am BFM gewesen, im Rahmen seiner Untersuchungspflicht den Beschwerdeführer zu allenfalls benötigten weiteren Auskünften aufzufordern. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a). Die Beschwerde wurde am 1. Oktober 2013 eingereicht. Der Beschwerdeführer hatte beim BFM am 29. Mai 2011, am 12. Januar 2012 und am 3. April 2012 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Ehefrau ersucht. Am 12. September 2013 mahnte er das Bundesamt schriftlich und wartet darauf noch zweieinhalb Wochen bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich seinerseits zwischen dem 3. April 2012 und dem 12. September 2013 in dieser Sache beim BFM nicht mehr gemeldet. Diese Untätigkeit erklärt sich wohl dadurch, dass er in dieser Zeit über eine (befristete) kantonale Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau verfügte, deren Verlängerung der Kanton am 21. August 2013 jedoch ablehnte (siehe Prozessgeschichte E.b). Obwohl er auch in dieser Zeit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse am Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau hatte, ist nachvollziehbar, dass er in dieser Zeit nicht beim BFM vorstellig wurde und auch keine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 2012 erneut darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, und der Kanton deshalb für die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zuständig sei. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht vorzuwerfen, dass er während eineinhalb Jahren gegenüber dem BFM nicht aktiv wurde. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist ihm diesbezüglich auf jeden Fall nicht vorzuwerfen. Dies insbesondere auch deshalb, weil das BFM sich erst in der Vernehmlassung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich weigerte, das Gesuch um Familienasyl zu behandeln. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde - als welche sie sich durch diese ausdrückliche Weigerung letztlich herausstellt - ist damit als rechtzeitig zu betrachten. 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung ist ein Teilgehalt der Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie in Nachachtung des so genannten Beschleunigungsgebots auf Beurteilung seines Gesuches innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. 2.2 Das BFM setzte sich nach dem wiedererwägungsweisen Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl seiner Ehefrau in keiner Verfügung mit diesem Begehren auseinander - weder in der Verfügung vom 27. März 2012, mit welcher es auf das Asylgesuch nicht eingetreten war, noch in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 bezüglich Einbezug des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl seiner Ehefrau durch die zuständige Behörde nicht als erfüllt zu betrachten. In der Vernehmlassung vom 15. November 2013 stellte das BFM zudem ausdrücklich fest, es habe dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Absicht keine Beachtung geschenkt, und machte klar, dass es auch nicht gedenkt, das Gesuch in Zukunft zu behandeln. Da das Bundesamt, wie aufgezeigt, verpflichtet gewesen wäre und weiterhin verpflichtet ist, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln, begeht es damit eine Rechtsverweigerung. 2.3 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Ehe­frau unverzüglich an die Hand zu nehmen und in der Sache zu verfügen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

4. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte am 5. De­zember 2013 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 840.- vor (4,5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie Fr. 30.- Spesenpauschale). Dies erscheint angemessen. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf pauschal Fr. 840.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau unverzüglich an die Hand zu nehmen und in der Sache zu verfügen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 840.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: