opencaselaw.ch

E-1814/2012

E-1814/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1814/2012 Urteil vom 18. April 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein mit einer in der Schweiz asylberechtigten und niedergelassenen Landsmännin verheirateter Sudanese - vom Sudan aus am 16. Mai 2007 ein erstes Asylgesuch stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom 13. August 2008 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgewiesen wurde, dass er eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2008 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 2. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am darauf folgenden Tag erneut um Asyl nachsuchte, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2010 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, wobei diese Verfügung im Asylpunkt unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2010 die gegen die Wegweisung und deren Vollzug gerichtete Beschwerde im Sinne der Erwägungen guthiess, soweit darauf eingetreten wurde, das BFM anwies, die Wegweisung aufzuheben und diese Frage der zuständigen kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen, wobei es feststellte, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ehe gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, das Gericht aber unzuständig sei, die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu erteilen, dass das BFM die Wegweisung mit Verfügung vom 19. Juli 2010 aufhob, dass gemäss den Akten der (...) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 18. Januar 2011 zur Welt kam, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 ein drittes Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe vom 8. Juni 2011 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 AsylG) im EVZ Altstätten vom 25. August 2011 ausdrücklich keine neuen Asylgründe geltend machte, dass das BFM auf das neuerliche Asylgesuch zunächst mit Verfügung vom 3. Januar 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und feststellte, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die kantonale Zuständigkeit, dass das BFM, nachdem seine Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten worden war, diese im Rahmen der Vernehmlassung am 26. Januar 2012 wiedererwägungsweise aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm, wobei das Beschwerdeverfahren dementsprechend vom Gericht mit Entscheid vom 31. Januar 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2012 (Eröffnung unbekannt) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und wieder feststellte, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt und eine allfällige Wegweisung falle in die kantonale Zuständigkeit, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 3. sowie 4. April 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen bzw. die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid über das Asylgesuch seines Sohnes bzw. über sein Wiedererwägungsgesuch zu sistieren, dass er in prozessualer Hinsicht zudem die "Aussetzung der vorläufig Wegweisung", die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerde eine Kopie des oben erwähnten Asylgesuchs (...) bzw. seines Wiedererwägungsgesuches beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen, somit nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal dieser keine neuen Asylgründe geltend macht, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer dem nichts entgegenhält, was diesen Entscheid umzustossen vermöchte, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass aber vorliegend, wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1559/2010 vom 21. Juni 2010 festgestellt worden ist, ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, weshalb, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, für die Frage der Wegweisung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen der der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ausschliesslich der Kanton zuständig ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d.), dass daher auf den Eventualantrag, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die gestellten Begehren nach dem Gesagten aussichtslos sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Aussetzung der vorläufigen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und der Antrag auf Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sind, dass keine Veranlassung besteht, das vorliegende Verfahren zu sistieren, und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und wegen Trölerei (nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens aus dem Ausland die Stellung zweier weiterer Asylgesuche in der Schweiz ohne insbesondere im zweiten vorliegenden Asylverfahren neue Asylgründe vorzubringen) zu erhöhen und auf Fr. 900.- (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: