Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der sudanesische Beschwerdeführer ist seit dem 16. Mai 2007 mit einer eritreischen Staatsangehörigen (B._______, geb. [...], Eritrea) verheiratet, die seit 2002 in der Schweiz lebt, hier als Flüchtling anerkannt worden ist, Asyl erhalten hat und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. B. Am 27. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt noch im Sudan befand, über seine Ehefrau um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz und um Asyl ersuchen. Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. August 2008 ab. Zur Begründung führte es an, die gesetzlichen Voraussetzungen eines Einbezugs in das Asyl seien nicht gegeben, da die Eheleute nicht durch die Flucht (der Ehefrau) getrennt worden seien. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. C. Am 11. September 2008 lehnte das Ausländeramt des Kantons C._______ ein vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingereichtes Familiennachzugsgesuch ab. D. D.a Am 2. Januar 2009 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. D.b Mit Schreiben an das BFM vom 10. Dezember 2009 ersuchte er zusammen mit seiner Ehefrau um einen baldigen Entscheid und formulierte Anträge auf Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener erlittener oder drohender Verfolgung oder aber abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, und auf Asylerteilung. D.c Das BFM wies dieses zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2010 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau prüfte das BFM nicht. D.d Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 11. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. D.e In einer separaten Verfügung vom 15. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zwecks Familienzusammenführung vom 10. Dezember 2009 ab. Zur Begründung führte es unter anderen aus, es sei der eritreischen Ehefrau zumutbar, ihrem Ehemann in den Sudan zu folgen. Deshalb lägen besondere Gründe im Sinne des Gesetzes vor, die gegen seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau sprächen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess in seinem Urteil vom 21. Juni 2010 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. März 2010 gut, soweit es darauf eintrat, und wies das BFM an, die Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen (Verfahren E-1559/2010). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Ehe einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das BFM praxisgemäss auf die Anordnung der Wegweisung hätte verzichten müssen. D.g Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 hob das BFM die in seiner Verfügung vom 8. Februar 2008 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auf und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden des Kantons C._______. E. E.a Am 6. Januar 2010 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Migrationsamt des Kantons C._______ erneut ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer ein, welches am 21. Januar 2010 auf ihr Ersuchen hin jedoch abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 5. März 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der gleichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und am 7. April 2010 ersuchte seine Ehefrau erneut um Familiennachzug. E.b Am 8. Mai 2012 stellte der Kanton C._______ dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau aus. Der Kanton knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an mehrere Bedingungen. Mit Verfügung vom 21. August 2013 lehnte der Kanton C._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab, da er die gestellten Bedingungen nicht erfüllt habe. Er wurde aufgefordert, die Schweiz innert Frist zu verlassen. F. Am 18. Januar 2011 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf die Welt. G. G.a Am 29. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. In der Befragung zur Person vom 8. Juni 2011 (BFM-Akte F6) brachte er zur Begründung seines Gesuchs vor, er wohne mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Er beantrage eine Bewilligung, um mit seiner Familie zusammenwohnen zu können. Dieses Vorbringen wiederholte er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs am 25. August 2011 (BFM-Akte F14). G.b Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. G.c Mit Schreiben an das BFM vom 12. Januar 2012 monierte der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Asylgesuche sei noch nie über Familienasyl befunden worden. Da er nun Elternpflichten gegenüber seinem Sohn habe, ersuche er das BFM, dass seine diesbezügliche Flüchtlingseigenschaft anerkannt werde und ihm Asyl gewährt werde. G.d Mit Wiedererwägung vom 26. Januar 2012 hob das BFM seine Verfügung vom 3. Januar 2012 auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren am 31. Januar 2012 als gegenstandslos geworden ab (Verfahren E-166/2012). G.e Mit Verfügung vom 27. März 2012 trat das BFM erneut nicht auf das Asylgesuch vom 29. Mai 2011 ein, da das am 3. Januar 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 23. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer die gleichen Asylgründe wie im letzten Asylverfahren geltend mache. Bezüglich des Sohnes stellte das Bundesamt fest, es sei Sache des Migrationsamts des Kantons C._______, allfällige Wegweisungshindernisse zu prüfen. Einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau und seines Sohnes prüfte das BFM nicht. G.f Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. G.g Mit Schreiben an das BFM vom gleichen Tag ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau um den Einbezug ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter. Im gleichen Schreiben beantragten sie auch den wiedererwägungsweisen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau. Sie begründeten ihr Ersuchen mit dem Kindeswohl im Sinne der Kinderrechtskonvention. G.h Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde vom 3. April 2012 mit Urteil vom 18. April 2012 ab (Verfahren E-1814/2012). Auf den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft trat es nicht ein, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet habe, und äusserte sich nicht zur Frage eines Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau. H. Am 31. Mai 2012 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit Verfügung des BFM in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter einbezogen. I. I.a Am 1. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er machte geltend, sein Gesuch vom 3. April 2012 (vgl. G.g) um wiedererwägungsweise Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft sei vom BFM trotz brieflicher Nachfrage vom 12. September 2013 nicht beantwortet worden. Die Geburt des Sohnes und dessen Asylstatus stelle einen neu eingetretenen erheblichen Umstand dar, der einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Das BFM hätte zumindest mit einem Nichteintretensentscheid reagieren müssen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I.b Mit Urteil vom 3. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das BFM an, das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau unverzüglich an die Hand zu nehmen und in der Sache zu verfügen (Verfahren E-5523/2013). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am 8. Juni 2011 (vgl. G.a) beim BFM um Erlass einer Verfügung bezüglich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau ersucht habe, über das das BFM nicht entschieden habe, obwohl er einen Anspruch auf einen Entscheid habe. J. Mit Verfügung vom 28. April 2014 lehnte das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ab. Zur Begründung führte es aus, der Umstand, dass er sudanesischer Staatsangehörigkeit sei, stelle einen besonderen Umstand im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Asylgesetzes dar, der gegen seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau spreche. Zudem sei es ihm, seiner Ehefrau und dem Sohn möglich und zumutbar, sich im Sudan niederzulassen. Als Ehefrau eines sudanesischen Staatsangehörigen könne sie eine reguläre Aufenthaltsbewilligung im Sudan erhalten und habe sogar, zusammen mit dem gemeinsamen Sohn, Anspruch auf die sudanesische Staatsangehörigkeit. Auch der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration der Familie im Sudan stehe nichts im Wege, da sie beide Muslime seien und die Ehefrau ethnisch zu den Tigre gehöre. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine fundierte Ausbildung, über einen Universitätsabschluss und über Arbeitserfahrung. Schliesslich vermöge auch der Umstand der Geburt ihres Sohnes den Umstand des "besonderen Grundes" nicht umzustossen, da angesichts seines jungen Alters nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden müsse. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Zudem ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. M. Am 9. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über den Stand seines ausländerrechtlichen Verfahrens zu informieren. Schliesslich stellte das Gericht fest, dass der Vollzug ausgesetzt bleibe. O. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurück. P. Am 25. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs auf und ersuchte das BFM um eine Vernehmlassung. R. Am 16. Juli 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung. Am 7. August 2014 replizierte der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. S. Am 12. August 2014 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht. T. Am 8. September 2014 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Gericht mit, das Mandat mit dem Rechtsvertreter werde beendet. U. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein aktuelles ärztliches Zeugnis seiner Ehefrau einzureichen und das Gericht über den Stand seines ausländerrechtlichen Verfahrens zu informieren. V. Am 2. September 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass das Mandat mit dem vormaligen Rechtsvertreter aufgelöst sei und gab implizit bekannt, sein ausländerrechtliches Verfahren sei noch pendent. Am 7. September 2015 ging beim Gericht ein ärztliches Attest bezüglich der Ehefrau ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge aufgenommen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Gemäss Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, kann die Tatsache, dass der Ehepartner eines Flüchtlings ein andere Nationalität als dieser hat, grundsätzlich einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellen. Dies allerdings nur dann, wenn den einzelnen Familienmitgliedern die Einreise und der Aufenthalt im Land des nicht verfolgten Ehegatten beziehungsweise Elternteils möglich und zumutbar ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Flüchtling vom Heimatland seines Partners nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben würde oder einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 22 E. 4b und 1996 Nr. 14 E. 8b).
E. 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers anerkannt wurde und sie in der Schweiz Asyl erhalten hat. Der Beschwerdeführer ist deshalb als ihr Ehemann grundsätzlich in ihre Flüchtlingseigenschaft und ihren Asylstatus aufzunehmen, ausser dem Einbezug stehe ein besonderer Umstand entgegen.
E. 3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin im Sudan als Ehepartnerin eines Sudanesen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde (und sogar Anspruch auf die sudanesische Staatsangehörigkeit habe). Dieser Erwägung wird in der Beschwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers nichts entgegen gehalten. Weil auch das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Fehlerhaftigkeit dieser vorinstanzliche Erwägung kennt, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsamer Sohn in den Sudan einreisen könnten und die Ehefrau dort auch vor einer Abschiebung nach Eritrea sicher wäre.
E. 4 Zu prüfen bleibt damit, ob es der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn zumutbar wäre, im Rahmen der bestehenden Familiengemeinschaft im Sudan zu leben.
E. 4.1 Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung insofern zur Zumutbarkeit, als sie ausführt, der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration der Familie im Sudan stehe nichts im Wege, weil diese Muslime seien, die Ehefrau den Tigre angehöre und der Beschwerdeführer eine Ausbildung und Arbeitserfahrung habe. Zudem führt sie an, dass auch die Geburt des gemeinsamen Sohnes die besonderen Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht umzustossen vermöge.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt bezüglich der Zumutbarkeit auf Beschwerdeebene aus, da der Sudan die CEDAW (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women; SR 0.108) nicht ratifiziert habe, hätten Frauen vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie Polizei keinen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen. Seine Ehefrau sei psychisch von erheblich reduzierter Belastbarkeit. Sie habe zudem entgegen den Behauptungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht langjährig im Sudan gelebt. Die Beziehung des sudanesischen Regimes zu Eritrea sei von wechselnden Spannungen geprägt, weshalb nicht ersichtlich sei, wieso die Zugehörigkeit der Ehefrau zu den Tigre die Integration positiv beeinflussen könne. Der Sohn sei drei Jahre alt und damit in einem besonders prägenden Lebensabschnitt, in dem die ausserfamiliären Kontakte intensiver seien. Die Unterschiede zwischen der sozialen und kulturellen Umgebung im Sudan und in der Schweiz seien extrem. Die Pflegeleistung der Mutter für den Sohn wäre massiv reduziert. Durch den regelmässigen Besuch des Kinderhortes habe er die westlichen Werte internalisieren können. Der Beschwerdeführer gehöre zudem einer politisch exponierten sozialen Gruppe an, weil seine Grossfamilie nicht für einen fundamentalistischen Islam stehe. Nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) seien in allen Verfahren, an denen Kinder beteiligt seien, deren Interessen individuell-konkret und substantiiert festzustellen und gegen die konkreten, entgegenstehenden Interessen des Staates abzuwägen. Die persönliche und rechtliche Sicherheit und die medizinische Versorgung sprächen für den Verbleib des Sohnes in der Schweiz. Würde er aus seiner jetzigen kulturellen Umgebung herausgerissen und in eine islamistisch-absolutistisch geprägte Gesellschaft versetzt, würde ihn dies in einen Wertekonflikt stossen und die Entwicklung tiefgreifend stören. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf Art. 8 EMRK und verweist darauf, dass seine Ehefrau ein völkerrechtlich gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe (Niederlassungsbewilligung) und durch das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot geschützt sei. Sie halte sich bereits seit zwölf Jahren in der Schweiz auf und habe sich keiner strafbaren Handlungen schuldig gemacht. Ihr unterjähriger Aufenthalt in Sudan sei geprägt gewesen von häufigen Eingriffen in ihre menschliche Würde. Ihr fragiler psychischer Zustand würde durch ein Leben im Sudan gestört, wenn nicht sogar ihr Überleben bedroht wäre. In seiner Eingabe vom 9. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte betreffend seine Ehefrau beziehungsweise ihn selber sowie eine Bestätigung der Krippe und eine Spielgruppenplatzzusicherung betreffend den Sohn zu den Akten. Aus den letzten beiden Beweismitteln gehe die starke Verwurzelung des Sohnes in der Schweiz hervor. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "gemäss seiner körperlichen Reaktion auf die Wegweisungsperspektive psychisch eng mit der Schweiz als Ort seines - aktuell tragenden, engagierten - Lebensentwurfes verknüpft" sei (der Arztbericht führt aus, der Beschwerdeführer leide unter Migräne-Anfällen, die unter Stresssituationen deutlich ausgeprägter seien). Der Arztbericht bezüglich der Ehefrau zeige, dass eine Versetzung in ein Land, in dem das Angebot an psychiatrischen und psychotherapeutischen Dienstleistungen sehr dünn sei, die Traumatisierungen vertiefen würde. Der Beschwerdeführer führt aus, die sexuelle Attacke, auf die der Arztbericht Bezug nehme, sei nicht zur Anzeige gelangt, da Frauen, die Opfer sexueller Übergriffe geworden seien, durch das Strafverfahren eine sekundäre Viktimisierung drohe. Die Ehefrau sei nach der erlittenen strafbaren Handlung für kurze Zeit in psychischer Beratung gewesen. Am 25. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er befinde sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz. Seine Ehefrau und er hätten sich stark um die Integration in der Schweiz bemüht, wobei seine Ehefrau allerdings psychisch sehr geschwächt sei.
E. 4.3 In der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, sich bereits in der angefochtenen Verfügung zu allen relevante Aspekten geäussert zu haben. Zur Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK verwies sie auf die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom 21. August 2013.
E. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid zu stark auf die wirtschaftliche Existenzsicherung im Sudan konzentriert. Er fasst zusammen, dass es seiner Ehefrau, welche 12 ihrer 17 Jahre als Erwachsene in der Schweiz verbracht habe, nicht zugemutet werden dürfe, das Familienleben im Sudan fortzuführen. Für den Sohn sei es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, allein mit der Mutter in der Schweiz zu verbleiben oder mit dem Vater allein oder mit beiden Elternteilen in den Sudan umzusiedeln.
E. 4.5 Mit seiner Eingabe vom 12. August 2014 führt der Beschwerdeführer zum Kindeswohl weiter aus, nur ein gemeinsames Zusammenleben der Familie in der Schweiz könne den Kindesinteressen und damit der Kinderrechtskonvention gerecht werden. Dass Kinder im Sudan oft geschlagen würden, spreche gegen die Zumutbarkeit eines Familienlebens im Sudan.
E. 4.6 Bei der Prüfung der Frage, ob die Einreise und der Aufenthalt für den asylberechtigten Ehegatten zumutbar wäre, ist einerseits auf die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geltenden Kriterien abzustellen, die da sind: Situation im Drittstaat, Alter, gesundheitliche Probleme, medizinische Behandlungsmöglichkeiten, Beziehungsnetz, wirtschaftliche Überlebenschancen. Andererseits sind die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der so genannten Reneja-Praxis (nach BGE 110 Ib 201) zur Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Ausreise von in der Schweiz lebenden Familienangehöriger im Rahmen des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK in nicht abschliessender Weise aufgelistet hat, vergleichend beizuziehen: persönliche und familiäre Umstände; kulturelle, religiöse, sprachliche, gesellschaftliche und politische Umstände im Drittstaat sowie das Kindeswohl, insbesondere drohende Entwurzelung aufgrund fortgeschrittener Integration in der Schweiz. Insgesamt sind in jedem einzelnen Fall alle persönlichen Umstände der Betroffenen unter objektiven Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b f. und 1996 Nr. 14 E. 8b; Urteil BVGer D-2620/2015 vom 5. August 2015 E. 5.1 ff.; zur Reneja-Praxis vgl. auch: Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 213 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
E. 4.7 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem gemeinsamen Sohn zugemutet werden kann, ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer fortan im Sudan zu leben.
E. 4.7.1 Für die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens im Sudan spricht vorliegend, dass der Beschwerdeführer ab Geburt bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 2009 in Khartum/Sudan lebte. Er schloss im Sudan ein universitäres Englischstudium ab und arbeitete seit 2001 bis zu seiner Ausreise als Manager einer Pizzeria; zudem gibt er an, es sei ihm im Sudan finanziell gut gegangen. Aus seinen Vorbringen geht hervor, dass seine Eltern und einige seiner Geschwister nach wie vor im Sudan leben. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Khartum kann davon ausgegangen werden, dass er dort auch heute noch über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt, dass die Eheschliessung im Mai 2007 ebenfalls im Sudan stattfand. Aufgrund der unvollständigen und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführenden bleibt jedoch unklar, wie lange sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Sudan aufhielt. Klar erscheint, dass die Ehefrau nach der Eheschliessung mindestens bis im Juli 2007, wahrscheinlich aber bis zum September 2007 im Sudan blieb (evtl. handelt es sich jedoch um mehrere Reisen).
E. 4.7.2 Gegen die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens im Sudan spricht vorab bis zu einem gewissen Grad, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2002 und damit seit 13 Jahren in der Schweiz befindet und seit dem Jahr 2007 in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
E. 4.7.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Einreise und des Aufenthalts im Sudan fällt indes in besonderem Ausmass die psychische Gesundheit der Ehefrau des Beschwerdeführers ins Gewicht. Diese befindet sich seit zwei Jahren in ambulanter Behandlung durch das Zentrum für Traumatologie (...); das Psychiatrische Zentrum (...) hat bereits im Juli 2006 nach zweimaliger Konsultation der Ehefrau den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) schriftlich festgehalten (SEM-Akte B8). In einem von der Ehefrau eingereichten ärztlichen Schreiben des Zentrums vom 3. September 2015 wird ausgeführt, die Ehefrau leide unter einer komplexen PTBS, einer Anpassungsstörung und einem Verbitterungssyndrom. Die durch ein einschneidendes Erlebnis im Heimatland erlittene Traumafolgestörung sei für sie eine grosse Belastung im Alltag; sie führe zu erheblichen Konzentrationsstörungen und körperlichen Reaktionen wie Schwächeanfällen, Kopfschmerzen und Essstörungen. Die hochgradig dissoziative Störung erzeuge eine latente Unsicherheit im Umgang mit der Aussenwelt und auch mit den inneren Bedürfnissen. Der Schweregrad der Störung erfordere eine längere Therapie. Der Ehefrau dürfte es im Sudan kaum möglich sein, die in der Schweiz begonnene Therapie fortzusetzen (vgl. Mohamed Shawgi, Sudan's Great Depression: Mental Illness Dangerously Ignored by Country's Health Services, 8. April 2015, http://africanarguments.org/ 2015/04/08/sudans-great-depression-mental-illness-dangerously-ignored-by-countrys-health-services-by-dr-mohamed-shawgi/, zuletzt besucht am 9.11.2015). Damit ist anzunehmen, dass für sie die Übersiedlung in den Sudan mit grossen Schwierigkeiten verbunden wäre. Ihre angeschlagene psychische Gesundheit würde es ihr wohl stark erschweren, sich in dieser neuen, ihr schlecht vertrauten Umgebung zu integrieren, zumal sie sich erheblich von derjenigen der Schweiz unterscheidet, wo sie die letzten 13 Jahre verbracht hat. Nicht nur ist davon auszugehen, dass sich ihr psychischer Zustand im Sudan stark verschlechtern würde, sondern es wäre auch zu befürchten, dass sie nicht in der Lage wäre, sich angemessen um ihren Sohn zu kümmern und ihm bei der Integration in eine völlig andere Umgebung behilflich zu sein, was sein Einleben in der neuen Gesellschaft erheblich erschweren würde. Unter diesen Umständen könnte es nur beim Vorliegen begünstigender Faktoren als zumutbar erscheinen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Sudan führen. Der Umstand, dass dessen Eltern und drei seiner Geschwister im Sudan wohnen, stellt indes keinen bedeutsamen begünstigenden Faktor dar. Auch wenn sie in der Lage wären, die Familie zum Beispiel bei der Betreuung des Sohnes zu unterstützen, würde dies doch kaum eine längerfristig tragbare und zumutbare Lösung bedeuten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er und seine Ehefrau seien während ihres Aufenthalts im Sudan nach der Eheschliessung mehrmals von den sudanesischen Behörden angehalten und belästigt worden. Bei einem dieser Vorkommnisse habe seine Frau, die damals im zweiten Monat schwanger gewesen sei, eine Fehlgeburt erlitten. Auch wenn die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aufgrund einiger Widersprüche nicht über jeden Verdacht erhaben erscheint, ist aufgrund der teilweise sehr detaillierten und realitätsnahen Ausführungen immerhin als glaubhaft gemacht anzuerkennen, dass sie während ihres Aufenthalts im Sudan eine Fehlgeburt erlitten hat und dass diesem Spontanabort eine Konfrontation mit der sudanesischen Polizei anlässlich einer Kontrolle vorangegangen ist. Dieser Umstand würde sich bei einer Rückkehr in den Sudan wohl zusätzlich negativ auf ihre psychische Verfassung auswirken. Schliesslich ist auch die Lebensgeschichte der Ehefrau vor ihrer Einreise in die Schweiz von einer gewissen Bedeutung. Gemäss den Akten ihres Asylverfahrens wurde sie in Eritrea vor ihrer Ausreise Opfer einer Genitalverstümmelung, und sie wurde während ihrer Haft in Eritrea vergewaltigt. Nach ihrer Ausreise aus Eritrea wurde sie Opfer von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) und als solches nach Saudi Arabien verschleppt, wo sie bei einer Familie gearbeitet hatte, schlecht behandelt und wiederum sexuell misshandelt wurde. Unter diesen Umständen erscheint es umso weniger zumutbar, ihr die Übersiedlung in den Sudan oder die Trennung von ihrer Familie zuzumuten, nachdem sie in der Schweiz Schutz und eine gewisse Sicherheit gefunden hat.
E. 4.8 Unter diesen Umständen kann zusammenfassend nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn ihr Familienleben "ebensogut" im Sudan leben könnten. Eine Übersiedlung und ein Leben im Sudan wäre für die Ehefrau und indirekt für den gemeinsamen Sohn, die beide die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, in der Schweiz Asyl erhalten haben und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, nicht nur eine erhebliche Erschwerung der ganzen Lebensumstände, sondern schlichtweg nicht zumutbar. Entsprechend liegt kein "besonderer Grund" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Dem obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 8. September 2014 vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vormalige Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss von der Einholung einer solchen abgesehen wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung des genannten Artikels und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 550.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau einzubeziehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 550.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2922/2014 Urteil vom 23. November 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der sudanesische Beschwerdeführer ist seit dem 16. Mai 2007 mit einer eritreischen Staatsangehörigen (B._______, geb. [...], Eritrea) verheiratet, die seit 2002 in der Schweiz lebt, hier als Flüchtling anerkannt worden ist, Asyl erhalten hat und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. B. Am 27. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt noch im Sudan befand, über seine Ehefrau um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz und um Asyl ersuchen. Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. August 2008 ab. Zur Begründung führte es an, die gesetzlichen Voraussetzungen eines Einbezugs in das Asyl seien nicht gegeben, da die Eheleute nicht durch die Flucht (der Ehefrau) getrennt worden seien. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. C. Am 11. September 2008 lehnte das Ausländeramt des Kantons C._______ ein vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingereichtes Familiennachzugsgesuch ab. D. D.a Am 2. Januar 2009 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. D.b Mit Schreiben an das BFM vom 10. Dezember 2009 ersuchte er zusammen mit seiner Ehefrau um einen baldigen Entscheid und formulierte Anträge auf Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener erlittener oder drohender Verfolgung oder aber abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, und auf Asylerteilung. D.c Das BFM wies dieses zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2010 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau prüfte das BFM nicht. D.d Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 11. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. D.e In einer separaten Verfügung vom 15. März 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zwecks Familienzusammenführung vom 10. Dezember 2009 ab. Zur Begründung führte es unter anderen aus, es sei der eritreischen Ehefrau zumutbar, ihrem Ehemann in den Sudan zu folgen. Deshalb lägen besondere Gründe im Sinne des Gesetzes vor, die gegen seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau sprächen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess in seinem Urteil vom 21. Juni 2010 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. März 2010 gut, soweit es darauf eintrat, und wies das BFM an, die Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen (Verfahren E-1559/2010). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Ehe einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das BFM praxisgemäss auf die Anordnung der Wegweisung hätte verzichten müssen. D.g Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 hob das BFM die in seiner Verfügung vom 8. Februar 2008 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auf und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden des Kantons C._______. E. E.a Am 6. Januar 2010 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Migrationsamt des Kantons C._______ erneut ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer ein, welches am 21. Januar 2010 auf ihr Ersuchen hin jedoch abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 5. März 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der gleichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und am 7. April 2010 ersuchte seine Ehefrau erneut um Familiennachzug. E.b Am 8. Mai 2012 stellte der Kanton C._______ dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau aus. Der Kanton knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an mehrere Bedingungen. Mit Verfügung vom 21. August 2013 lehnte der Kanton C._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab, da er die gestellten Bedingungen nicht erfüllt habe. Er wurde aufgefordert, die Schweiz innert Frist zu verlassen. F. Am 18. Januar 2011 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf die Welt. G. G.a Am 29. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. In der Befragung zur Person vom 8. Juni 2011 (BFM-Akte F6) brachte er zur Begründung seines Gesuchs vor, er wohne mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Er beantrage eine Bewilligung, um mit seiner Familie zusammenwohnen zu können. Dieses Vorbringen wiederholte er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs am 25. August 2011 (BFM-Akte F14). G.b Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. G.c Mit Schreiben an das BFM vom 12. Januar 2012 monierte der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Asylgesuche sei noch nie über Familienasyl befunden worden. Da er nun Elternpflichten gegenüber seinem Sohn habe, ersuche er das BFM, dass seine diesbezügliche Flüchtlingseigenschaft anerkannt werde und ihm Asyl gewährt werde. G.d Mit Wiedererwägung vom 26. Januar 2012 hob das BFM seine Verfügung vom 3. Januar 2012 auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren am 31. Januar 2012 als gegenstandslos geworden ab (Verfahren E-166/2012). G.e Mit Verfügung vom 27. März 2012 trat das BFM erneut nicht auf das Asylgesuch vom 29. Mai 2011 ein, da das am 3. Januar 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 23. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer die gleichen Asylgründe wie im letzten Asylverfahren geltend mache. Bezüglich des Sohnes stellte das Bundesamt fest, es sei Sache des Migrationsamts des Kantons C._______, allfällige Wegweisungshindernisse zu prüfen. Einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau und seines Sohnes prüfte das BFM nicht. G.f Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. G.g Mit Schreiben an das BFM vom gleichen Tag ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau um den Einbezug ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter. Im gleichen Schreiben beantragten sie auch den wiedererwägungsweisen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau. Sie begründeten ihr Ersuchen mit dem Kindeswohl im Sinne der Kinderrechtskonvention. G.h Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde vom 3. April 2012 mit Urteil vom 18. April 2012 ab (Verfahren E-1814/2012). Auf den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft trat es nicht ein, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet habe, und äusserte sich nicht zur Frage eines Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau. H. Am 31. Mai 2012 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit Verfügung des BFM in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter einbezogen. I. I.a Am 1. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er machte geltend, sein Gesuch vom 3. April 2012 (vgl. G.g) um wiedererwägungsweise Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft sei vom BFM trotz brieflicher Nachfrage vom 12. September 2013 nicht beantwortet worden. Die Geburt des Sohnes und dessen Asylstatus stelle einen neu eingetretenen erheblichen Umstand dar, der einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Das BFM hätte zumindest mit einem Nichteintretensentscheid reagieren müssen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I.b Mit Urteil vom 3. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das BFM an, das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau unverzüglich an die Hand zu nehmen und in der Sache zu verfügen (Verfahren E-5523/2013). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am 8. Juni 2011 (vgl. G.a) beim BFM um Erlass einer Verfügung bezüglich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau ersucht habe, über das das BFM nicht entschieden habe, obwohl er einen Anspruch auf einen Entscheid habe. J. Mit Verfügung vom 28. April 2014 lehnte das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ab. Zur Begründung führte es aus, der Umstand, dass er sudanesischer Staatsangehörigkeit sei, stelle einen besonderen Umstand im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Asylgesetzes dar, der gegen seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau spreche. Zudem sei es ihm, seiner Ehefrau und dem Sohn möglich und zumutbar, sich im Sudan niederzulassen. Als Ehefrau eines sudanesischen Staatsangehörigen könne sie eine reguläre Aufenthaltsbewilligung im Sudan erhalten und habe sogar, zusammen mit dem gemeinsamen Sohn, Anspruch auf die sudanesische Staatsangehörigkeit. Auch der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration der Familie im Sudan stehe nichts im Wege, da sie beide Muslime seien und die Ehefrau ethnisch zu den Tigre gehöre. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine fundierte Ausbildung, über einen Universitätsabschluss und über Arbeitserfahrung. Schliesslich vermöge auch der Umstand der Geburt ihres Sohnes den Umstand des "besonderen Grundes" nicht umzustossen, da angesichts seines jungen Alters nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden müsse. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Zudem ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. M. Am 9. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über den Stand seines ausländerrechtlichen Verfahrens zu informieren. Schliesslich stellte das Gericht fest, dass der Vollzug ausgesetzt bleibe. O. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurück. P. Am 25. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs auf und ersuchte das BFM um eine Vernehmlassung. R. Am 16. Juli 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung. Am 7. August 2014 replizierte der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. S. Am 12. August 2014 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht. T. Am 8. September 2014 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Gericht mit, das Mandat mit dem Rechtsvertreter werde beendet. U. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein aktuelles ärztliches Zeugnis seiner Ehefrau einzureichen und das Gericht über den Stand seines ausländerrechtlichen Verfahrens zu informieren. V. Am 2. September 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass das Mandat mit dem vormaligen Rechtsvertreter aufgelöst sei und gab implizit bekannt, sein ausländerrechtliches Verfahren sei noch pendent. Am 7. September 2015 ging beim Gericht ein ärztliches Attest bezüglich der Ehefrau ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge aufgenommen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Gemäss Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, kann die Tatsache, dass der Ehepartner eines Flüchtlings ein andere Nationalität als dieser hat, grundsätzlich einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellen. Dies allerdings nur dann, wenn den einzelnen Familienmitgliedern die Einreise und der Aufenthalt im Land des nicht verfolgten Ehegatten beziehungsweise Elternteils möglich und zumutbar ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Flüchtling vom Heimatland seines Partners nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben würde oder einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 22 E. 4b und 1996 Nr. 14 E. 8b). 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers anerkannt wurde und sie in der Schweiz Asyl erhalten hat. Der Beschwerdeführer ist deshalb als ihr Ehemann grundsätzlich in ihre Flüchtlingseigenschaft und ihren Asylstatus aufzunehmen, ausser dem Einbezug stehe ein besonderer Umstand entgegen. 3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin im Sudan als Ehepartnerin eines Sudanesen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde (und sogar Anspruch auf die sudanesische Staatsangehörigkeit habe). Dieser Erwägung wird in der Beschwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers nichts entgegen gehalten. Weil auch das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Fehlerhaftigkeit dieser vorinstanzliche Erwägung kennt, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsamer Sohn in den Sudan einreisen könnten und die Ehefrau dort auch vor einer Abschiebung nach Eritrea sicher wäre.
4. Zu prüfen bleibt damit, ob es der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn zumutbar wäre, im Rahmen der bestehenden Familiengemeinschaft im Sudan zu leben. 4.1 Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung insofern zur Zumutbarkeit, als sie ausführt, der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration der Familie im Sudan stehe nichts im Wege, weil diese Muslime seien, die Ehefrau den Tigre angehöre und der Beschwerdeführer eine Ausbildung und Arbeitserfahrung habe. Zudem führt sie an, dass auch die Geburt des gemeinsamen Sohnes die besonderen Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht umzustossen vermöge. 4.2 Der Beschwerdeführer führt bezüglich der Zumutbarkeit auf Beschwerdeebene aus, da der Sudan die CEDAW (Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women; SR 0.108) nicht ratifiziert habe, hätten Frauen vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie Polizei keinen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen. Seine Ehefrau sei psychisch von erheblich reduzierter Belastbarkeit. Sie habe zudem entgegen den Behauptungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht langjährig im Sudan gelebt. Die Beziehung des sudanesischen Regimes zu Eritrea sei von wechselnden Spannungen geprägt, weshalb nicht ersichtlich sei, wieso die Zugehörigkeit der Ehefrau zu den Tigre die Integration positiv beeinflussen könne. Der Sohn sei drei Jahre alt und damit in einem besonders prägenden Lebensabschnitt, in dem die ausserfamiliären Kontakte intensiver seien. Die Unterschiede zwischen der sozialen und kulturellen Umgebung im Sudan und in der Schweiz seien extrem. Die Pflegeleistung der Mutter für den Sohn wäre massiv reduziert. Durch den regelmässigen Besuch des Kinderhortes habe er die westlichen Werte internalisieren können. Der Beschwerdeführer gehöre zudem einer politisch exponierten sozialen Gruppe an, weil seine Grossfamilie nicht für einen fundamentalistischen Islam stehe. Nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) seien in allen Verfahren, an denen Kinder beteiligt seien, deren Interessen individuell-konkret und substantiiert festzustellen und gegen die konkreten, entgegenstehenden Interessen des Staates abzuwägen. Die persönliche und rechtliche Sicherheit und die medizinische Versorgung sprächen für den Verbleib des Sohnes in der Schweiz. Würde er aus seiner jetzigen kulturellen Umgebung herausgerissen und in eine islamistisch-absolutistisch geprägte Gesellschaft versetzt, würde ihn dies in einen Wertekonflikt stossen und die Entwicklung tiefgreifend stören. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf Art. 8 EMRK und verweist darauf, dass seine Ehefrau ein völkerrechtlich gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe (Niederlassungsbewilligung) und durch das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot geschützt sei. Sie halte sich bereits seit zwölf Jahren in der Schweiz auf und habe sich keiner strafbaren Handlungen schuldig gemacht. Ihr unterjähriger Aufenthalt in Sudan sei geprägt gewesen von häufigen Eingriffen in ihre menschliche Würde. Ihr fragiler psychischer Zustand würde durch ein Leben im Sudan gestört, wenn nicht sogar ihr Überleben bedroht wäre. In seiner Eingabe vom 9. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte betreffend seine Ehefrau beziehungsweise ihn selber sowie eine Bestätigung der Krippe und eine Spielgruppenplatzzusicherung betreffend den Sohn zu den Akten. Aus den letzten beiden Beweismitteln gehe die starke Verwurzelung des Sohnes in der Schweiz hervor. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "gemäss seiner körperlichen Reaktion auf die Wegweisungsperspektive psychisch eng mit der Schweiz als Ort seines - aktuell tragenden, engagierten - Lebensentwurfes verknüpft" sei (der Arztbericht führt aus, der Beschwerdeführer leide unter Migräne-Anfällen, die unter Stresssituationen deutlich ausgeprägter seien). Der Arztbericht bezüglich der Ehefrau zeige, dass eine Versetzung in ein Land, in dem das Angebot an psychiatrischen und psychotherapeutischen Dienstleistungen sehr dünn sei, die Traumatisierungen vertiefen würde. Der Beschwerdeführer führt aus, die sexuelle Attacke, auf die der Arztbericht Bezug nehme, sei nicht zur Anzeige gelangt, da Frauen, die Opfer sexueller Übergriffe geworden seien, durch das Strafverfahren eine sekundäre Viktimisierung drohe. Die Ehefrau sei nach der erlittenen strafbaren Handlung für kurze Zeit in psychischer Beratung gewesen. Am 25. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er befinde sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz. Seine Ehefrau und er hätten sich stark um die Integration in der Schweiz bemüht, wobei seine Ehefrau allerdings psychisch sehr geschwächt sei. 4.3 In der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, sich bereits in der angefochtenen Verfügung zu allen relevante Aspekten geäussert zu haben. Zur Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK verwies sie auf die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom 21. August 2013. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid zu stark auf die wirtschaftliche Existenzsicherung im Sudan konzentriert. Er fasst zusammen, dass es seiner Ehefrau, welche 12 ihrer 17 Jahre als Erwachsene in der Schweiz verbracht habe, nicht zugemutet werden dürfe, das Familienleben im Sudan fortzuführen. Für den Sohn sei es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, allein mit der Mutter in der Schweiz zu verbleiben oder mit dem Vater allein oder mit beiden Elternteilen in den Sudan umzusiedeln. 4.5 Mit seiner Eingabe vom 12. August 2014 führt der Beschwerdeführer zum Kindeswohl weiter aus, nur ein gemeinsames Zusammenleben der Familie in der Schweiz könne den Kindesinteressen und damit der Kinderrechtskonvention gerecht werden. Dass Kinder im Sudan oft geschlagen würden, spreche gegen die Zumutbarkeit eines Familienlebens im Sudan. 4.6 Bei der Prüfung der Frage, ob die Einreise und der Aufenthalt für den asylberechtigten Ehegatten zumutbar wäre, ist einerseits auf die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geltenden Kriterien abzustellen, die da sind: Situation im Drittstaat, Alter, gesundheitliche Probleme, medizinische Behandlungsmöglichkeiten, Beziehungsnetz, wirtschaftliche Überlebenschancen. Andererseits sind die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der so genannten Reneja-Praxis (nach BGE 110 Ib 201) zur Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Ausreise von in der Schweiz lebenden Familienangehöriger im Rahmen des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK in nicht abschliessender Weise aufgelistet hat, vergleichend beizuziehen: persönliche und familiäre Umstände; kulturelle, religiöse, sprachliche, gesellschaftliche und politische Umstände im Drittstaat sowie das Kindeswohl, insbesondere drohende Entwurzelung aufgrund fortgeschrittener Integration in der Schweiz. Insgesamt sind in jedem einzelnen Fall alle persönlichen Umstände der Betroffenen unter objektiven Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b f. und 1996 Nr. 14 E. 8b; Urteil BVGer D-2620/2015 vom 5. August 2015 E. 5.1 ff.; zur Reneja-Praxis vgl. auch: Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 213 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 4.7 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem gemeinsamen Sohn zugemutet werden kann, ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer fortan im Sudan zu leben. 4.7.1 Für die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens im Sudan spricht vorliegend, dass der Beschwerdeführer ab Geburt bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 2009 in Khartum/Sudan lebte. Er schloss im Sudan ein universitäres Englischstudium ab und arbeitete seit 2001 bis zu seiner Ausreise als Manager einer Pizzeria; zudem gibt er an, es sei ihm im Sudan finanziell gut gegangen. Aus seinen Vorbringen geht hervor, dass seine Eltern und einige seiner Geschwister nach wie vor im Sudan leben. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Khartum kann davon ausgegangen werden, dass er dort auch heute noch über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt, dass die Eheschliessung im Mai 2007 ebenfalls im Sudan stattfand. Aufgrund der unvollständigen und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführenden bleibt jedoch unklar, wie lange sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Sudan aufhielt. Klar erscheint, dass die Ehefrau nach der Eheschliessung mindestens bis im Juli 2007, wahrscheinlich aber bis zum September 2007 im Sudan blieb (evtl. handelt es sich jedoch um mehrere Reisen). 4.7.2 Gegen die Zumutbarkeit eines gemeinsamen Familienlebens im Sudan spricht vorab bis zu einem gewissen Grad, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2002 und damit seit 13 Jahren in der Schweiz befindet und seit dem Jahr 2007 in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. 4.7.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Einreise und des Aufenthalts im Sudan fällt indes in besonderem Ausmass die psychische Gesundheit der Ehefrau des Beschwerdeführers ins Gewicht. Diese befindet sich seit zwei Jahren in ambulanter Behandlung durch das Zentrum für Traumatologie (...); das Psychiatrische Zentrum (...) hat bereits im Juli 2006 nach zweimaliger Konsultation der Ehefrau den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) schriftlich festgehalten (SEM-Akte B8). In einem von der Ehefrau eingereichten ärztlichen Schreiben des Zentrums vom 3. September 2015 wird ausgeführt, die Ehefrau leide unter einer komplexen PTBS, einer Anpassungsstörung und einem Verbitterungssyndrom. Die durch ein einschneidendes Erlebnis im Heimatland erlittene Traumafolgestörung sei für sie eine grosse Belastung im Alltag; sie führe zu erheblichen Konzentrationsstörungen und körperlichen Reaktionen wie Schwächeanfällen, Kopfschmerzen und Essstörungen. Die hochgradig dissoziative Störung erzeuge eine latente Unsicherheit im Umgang mit der Aussenwelt und auch mit den inneren Bedürfnissen. Der Schweregrad der Störung erfordere eine längere Therapie. Der Ehefrau dürfte es im Sudan kaum möglich sein, die in der Schweiz begonnene Therapie fortzusetzen (vgl. Mohamed Shawgi, Sudan's Great Depression: Mental Illness Dangerously Ignored by Country's Health Services, 8. April 2015, http://africanarguments.org/ 2015/04/08/sudans-great-depression-mental-illness-dangerously-ignored-by-countrys-health-services-by-dr-mohamed-shawgi/, zuletzt besucht am 9.11.2015). Damit ist anzunehmen, dass für sie die Übersiedlung in den Sudan mit grossen Schwierigkeiten verbunden wäre. Ihre angeschlagene psychische Gesundheit würde es ihr wohl stark erschweren, sich in dieser neuen, ihr schlecht vertrauten Umgebung zu integrieren, zumal sie sich erheblich von derjenigen der Schweiz unterscheidet, wo sie die letzten 13 Jahre verbracht hat. Nicht nur ist davon auszugehen, dass sich ihr psychischer Zustand im Sudan stark verschlechtern würde, sondern es wäre auch zu befürchten, dass sie nicht in der Lage wäre, sich angemessen um ihren Sohn zu kümmern und ihm bei der Integration in eine völlig andere Umgebung behilflich zu sein, was sein Einleben in der neuen Gesellschaft erheblich erschweren würde. Unter diesen Umständen könnte es nur beim Vorliegen begünstigender Faktoren als zumutbar erscheinen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Sudan führen. Der Umstand, dass dessen Eltern und drei seiner Geschwister im Sudan wohnen, stellt indes keinen bedeutsamen begünstigenden Faktor dar. Auch wenn sie in der Lage wären, die Familie zum Beispiel bei der Betreuung des Sohnes zu unterstützen, würde dies doch kaum eine längerfristig tragbare und zumutbare Lösung bedeuten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er und seine Ehefrau seien während ihres Aufenthalts im Sudan nach der Eheschliessung mehrmals von den sudanesischen Behörden angehalten und belästigt worden. Bei einem dieser Vorkommnisse habe seine Frau, die damals im zweiten Monat schwanger gewesen sei, eine Fehlgeburt erlitten. Auch wenn die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aufgrund einiger Widersprüche nicht über jeden Verdacht erhaben erscheint, ist aufgrund der teilweise sehr detaillierten und realitätsnahen Ausführungen immerhin als glaubhaft gemacht anzuerkennen, dass sie während ihres Aufenthalts im Sudan eine Fehlgeburt erlitten hat und dass diesem Spontanabort eine Konfrontation mit der sudanesischen Polizei anlässlich einer Kontrolle vorangegangen ist. Dieser Umstand würde sich bei einer Rückkehr in den Sudan wohl zusätzlich negativ auf ihre psychische Verfassung auswirken. Schliesslich ist auch die Lebensgeschichte der Ehefrau vor ihrer Einreise in die Schweiz von einer gewissen Bedeutung. Gemäss den Akten ihres Asylverfahrens wurde sie in Eritrea vor ihrer Ausreise Opfer einer Genitalverstümmelung, und sie wurde während ihrer Haft in Eritrea vergewaltigt. Nach ihrer Ausreise aus Eritrea wurde sie Opfer von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) und als solches nach Saudi Arabien verschleppt, wo sie bei einer Familie gearbeitet hatte, schlecht behandelt und wiederum sexuell misshandelt wurde. Unter diesen Umständen erscheint es umso weniger zumutbar, ihr die Übersiedlung in den Sudan oder die Trennung von ihrer Familie zuzumuten, nachdem sie in der Schweiz Schutz und eine gewisse Sicherheit gefunden hat. 4.8 Unter diesen Umständen kann zusammenfassend nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn ihr Familienleben "ebensogut" im Sudan leben könnten. Eine Übersiedlung und ein Leben im Sudan wäre für die Ehefrau und indirekt für den gemeinsamen Sohn, die beide die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, in der Schweiz Asyl erhalten haben und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, nicht nur eine erhebliche Erschwerung der ganzen Lebensumstände, sondern schlichtweg nicht zumutbar. Entsprechend liegt kein "besonderer Grund" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 8. September 2014 vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vormalige Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss von der Einholung einer solchen abgesehen wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung des genannten Artikels und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 550.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau einzubeziehen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 550.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: