Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-5518/2023
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2023.
E-5518/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am (…) und reisten am 20. August 2023 in die Schweiz ein, wo sie glei- chentags um Asyl nachsuchten. B. Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden fanden am 24. Au- gust 2023 statt. Am 22. September 2023 wurden sie im Beisein ihrer zuge- wiesenen Rechtsvertretung angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus E._______ (Gemeinde F._______). Mitte 20(…) sei der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Tochter unter ungeklärten Umständen verstorben. Etwa zwei Monate spä- ter sei dessen Onkel mit weiteren Personen zu ihnen nach Hause gekom- men und habe sie unter Androhung von Gewalt zur Rückzahlung der vom Verstorbenen stammenden Schulden in der Höhe von EUR (…) aufgefor- dert. Der Onkel habe gute Beziehungen zur serbischen Polizei und sei mit dem Vizebürgermeister von F._______ befreundet. Ausserdem betreibe er eine (…) und bekomme als (…) sehr viele Aufträge vom Staat. Er habe sie drei- bis fünfmal besucht und bedroht. Sie hätten jeweils in F._______ bei der Polizei Anzeige erstattet, aber diese habe nichts unternommen. Im September oder Oktober 20(…) sei die Polizei wegen einer Anzeige betref- fend häusliche Gewalt bei ihnen vorbeigekommen, habe sie beide auf den Polizeiposten mitgenommen und habe sie dort geschlagen. Auf diese Weise sei die Beschwerdeführerin zur Aussage gezwungen worden, sie sei vom Beschwerdeführer verprügelt worden. Es sei ihnen wiederholt damit gedroht worden, ihnen die Kinder wegzunehmen, und sie sei aufgefordert worden, die Schulden ihres ehemaligen Lebenspartners rasch zu beglei- chen. In dieser Zeit seien auch mehrmals Autos mit verdunkelten Scheiben in der Nähe ihres Hauses vorbeigefahren. Durch den Verkauf des Hauses und die Aufnahme eines Bankkredits hätten sie schliesslich einen Teil der Schulden bezahlen können. Jedoch habe der Onkel sie im Mai 20(…) er- neut kontaktiert und den ausstehenden Restbetrag gefordert. Anschlies- send habe der Beschwerdeführer in G._______ eine Arbeit gefunden und vom Lohn sieben Monate lang dem Onkel jeweils tausend Euro bezahlt. Währenddessen sei die Beschwerdeführerin vom Onkel ständig angerufen worden. Weiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer angeblich unzutreffen- den Verlustanzeige ihrer Identitätskarte in ein Gerichtsverfahren involviert,
E-5518/2023 Seite 3 in welchem ihr bis zu vier Jahre Haft und die Wegnahme der Kinder drohe. Dabei sei ihr angeboten worden, bei Rückzahlung der gesamten Schulden könne auf die Weiterführung des Verfahrens verzichtet werden. Überdies hätten Unbekannte ihrer Tochter gedroht. Nach der Rückkehr des Be- schwerdeführers von seinem Arbeitseinsatz in G._______ habe die Polizei sie am (…) erneut auf die Polizeiwache mitgenommen und geschlagen. Wiederum sei die Beschwerdeführerin gezwungen worden, gegen den Be- schwerdeführer auszusagen. Am (…) habe die Polizei den Beschwerde- führer abermals aufgrund angeblicher häuslicher Gewalt auf den Polizei- posten mitgenommen, wo er die ganze Nacht habe verbringen müssen. Am Folgetag sei er dem Haftrichter vorgeführt und aufgrund dessen Be- kanntschaft mit seiner Mutter freigesprochen worden. Schliesslich habe die Polizei am (…) die Beschwerdeführenden in Begleitung der Kinderschutz- behörde aufgesucht und ihnen erneut gedroht, die Kinder wegzunehmen, falls sie die Schulden nicht begleichen würden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe, zwei Iden- titätskarten, Unterlagen zu den Gerichtsverfahren wegen häuslicher Ge- walt und zum Verlust der Identitätskarte im Original und – jeweils in Kopie
– zwei Farbfotos, worauf der Beschwerdeführer mit Verletzungen (…) und (…) zu sehen ist, zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden am 29. September 2023 den Entwurf des ablehnen- den Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese – unter Beilage eines Arztberichts vom 8. November 2021 den Beschwerdeführer betreffend – am 2. Oktober 2023 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am folgenden Tag zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
E-5518/2023 Seite 4 Verfügung und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu- lässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerenden innert Frist zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses auf. H. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 23. Oktober 2023 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5518/2023 Seite 5 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, namentlich des Unter- suchungsgrundsatzes sowie eine unvollständige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts. Sie machen geltend, angesichts des Urteils des Bundverwaltungsgerichts E-4760/2022 vom 1. September 2023 hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob ihnen tatsächlich eine Schutzinfrastruktur offenstehe beziehungsweise zugänglich sei. Auch habe sie weitere Abklä- rungen zur Korruption in Serbien und insbesondere zum Onkel unterlas- sen. Sie habe ihre Aussagen lediglich als reine Behauptungen abgetan und darauf verwiesen, dass der Bundesrat Serbien nicht leichtfertig als verfol- gungssicheren Staat bezeichnet habe. Damit habe sie keine rechtsgenüg- liche Prüfung und Begründung im Einzelfall vorgenommen. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Die Begründungspflicht gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachge- recht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG,
2. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhalts-
E-5518/2023 Seite 6 feststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄFNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen aufgeführt und bei der Be- gründung des Entscheides berücksichtigt worden. Die Vorinstanz legte da- bei in der Begründung nachvollziehbar dar, weshalb sie die von den Be- schwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe nicht als asylrelevant einstuft, wobei eine konkrete Würdigung des Einzelfalls vorgenommen wurde. Es liegt sodann noch nicht zwingend eine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid ein Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts nicht ausdrücklich erwähnt. Dies umso weniger, als das angeführte Urteil auf einen gänzlich anderen Sachverhalt beruht. Insoweit erweist sich die erhobene Rüge als unbegründet. Weiter ist die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) nicht so zu verstehen, dass die Behörden nach der Existenz sämtlicher von den Asylsuchenden behaupteten Tatsachen zu forschen haben. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in der Mitwirkungspflicht (Art. 12 VwVG; Art. 8 AsylG). Vorliegend kommt hinzu, dass es grundsätzlich an den Beschwerdeführenden liegt, die Ver- mutung des verfolgungssicheren Heimatstaates (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sowie E. 6.3 nachfolgend) umzustossen. Es ist somit nicht ersicht- lich, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung verletzt haben soll. Auch diese Rüge ist unbegründet. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
E-5518/2023 Seite 7 Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner- träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht- gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung hält sie im Wesentlichen fest, bei Serbien handle es sich um einen vom Bundesrat als verfolgungssicheren bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Diese Legal- vermutung könne im Einzelfall umgestossen werden. Die von den Be- schwerdeführenden dargelegten Vorfälle gingen von Drittpersonen aus und würden vom serbischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Insbe- sondere stelle die Schilderung, der Onkel habe in Serbien landesweiten Einfluss auf die Behörden und die Polizei, eine "reine Parteiaussage" dar. Es gebe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung und die geschilder- ten Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Es sei ihnen somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts, gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzuge- hen. Sofern die Polizei untätig bleibe, bestehe die Möglichkeit, sich bei ei- ner höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich zudem an eine Menschenrechtsorganisation wenden. Da ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat vorhanden sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Zudem sei aus den eingereichten Gerichtsunterlagen nicht erkennbar, dass die beiden Verfahren unrechtmässig eingeleitet worden seien. Auch sei anhand der zwei Fotokopien und des nachgereichten Arztberichts be- treffend die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wann und durch wen oder was er sich diese zugezogen habe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinnge- mäss, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Sie machen im Wesentlichen geltend, die serbischen Behörden seien we- der fähig noch willig, ihnen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu ge- währleisten. Die serbische Polizei habe sich an der Gewalt des Onkels ge- gen sie beteiligt. Überdies seien die serbischen Behörden korrupt und näh- men willkürlich Ausnahmen in ihrer Schutzgewährung vor.
E-5518/2023 Seite 8 6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Serbien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat («Safe Country») gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde (vgl. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311, Anhang 2) und daher die Regelvermu- tung gilt, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf- grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Mit ihrer Rechtsmitteleingabe, die sich hauptsächlich in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts erschöpft, vermögen die Beschwerde- führenden den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten nichts Stich- haltiges entgegenzuhalten. Es ist festzuhalten, dass die pauschalen Vor- bringen der Beschwerdeführenden – ebenso wie die erstmalige Nennung des Namens des angeblich (…) gesuchten Onkels – nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen. Insbesondere vermögen die blossen Hinweise auf die Verbindung des angeblich einfluss- reichen Onkels zur Polizei und den Behörden sowie die erwähnte Korrup- tion in Serbien nichts zu ändern. Zudem lassen der eingereichte Arztbericht und die Fotografien, die den offenbar verletzten Beschwerdeführer zeigen, keine Hinweise auf den möglichen Verursacher und Zeitpunkt der Verlet- zungen zu. Sie sind mithin als Beweis für den angeblichen Übergriff durch die Polizei untauglich. Schliesslich sind die eingereichten Gerichtsdoku- mente nicht geeignet darzutun, der serbische Staat unterlasse die Straf- verfolgung systematisch und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise. Auf- grund der Ausführungen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Ergebnis nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- land behördlich verfolgt werden. Es kann daher auf die zutreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylrelevante staatliche Verfolgung und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung durch den serbischen Staat ersichtlich. Es ist daher davon aus- zugehen, die serbischen Behörden würden im Falle einer Rückkehr den erforderlichen Schutz gewähren.
E-5518/2023 Seite 9 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelingt, die aus Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fliessende Regelver- mutung umzustossen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint sowie ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
E-5518/2023 Seite 10 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. 8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat Serbien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen
E-5518/2023 Seite 11 eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann durch konkrete und substantiierte Hinweise umgestossen werden. 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entge- gengesetzt wird. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sind keine Um- stände ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug im Wege stehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen alle über noch mehrere Jahre gül- tige serbische Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Oktober 2023 geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5518/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Janic Lombriser
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