Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. März 2019 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester B._______ sowie einem bereits voll- jährigen Bruder namens C._______ (N […]) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten die Eltern im Wesentlichen geltend, sie seien ein gemischt- religiöses Paar. Die Mutter stamme aus einer kosovarischen muslimischen Familie, während der Vater orthodoxen Glaubens sei. Dies habe zu Unmut in ihrem Umfeld geführt. Sie seien zudem wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma schikaniert, bedroht und geschlagen worden. Die Be- schwerdeführerin und ihre Schwester machten keine eigenen Asylgründe geltend. A.b Mit Verfügung vom 16. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin (und ihrer Familienangehörigen), lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Familie bei Problemen an den serbischen Staat, welcher als verfolgungssicherer Staat gelte, wenden könne. A.c Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-2002/2019 vom 30. April 2019 nicht ein, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden war. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2019 erwuchs somit in Rechtskraft. B. Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 6. November 2020 ans SEM beantragte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwester B._______ (E-4757/2022), es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei sie erneut anzuhören. C. Mit Schreiben vom 18. November 2020 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Am 7. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Be-
E-4760/2022 Seite 3 zugsperson im Wohnheim vom 29. Juli 2020, einen Arztbericht ihrer be- handelnden Psychologin vom 7. September 2020, eine Kopie von WhatsApp-Nachrichten, in welchen sie von ihrer Familie bedroht worden sei, und einen USB-Stick mit Aufnahmen von Gesprächen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und einer Betreuerin im Wohnheim, ein. E. Am 12. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asyl- gründen angehört (Protokoll in den SEM Akten […] [nachfolgend A]-8). Da- bei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei ethnische Roma und mehrheitlich in Serbien aufgewachsen. Ihre Familie sei oft umgezogen und sie hätten auch einige Jahre in Frankreich und Deutschland gewohnt. Zuletzt habe sie mit ihrer Familie in D._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht, aber diese nicht abgeschlossen. Ihre Eltern hätten auf dem Markt Steine verkauft und sie habe helfen müssen, die Steine aus dem Beton herauszulösen. Ihre Eltern seien kurz nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens aus der Schweiz ausgereist. Auch ihr Bruder C._______ habe das Land kurz darauf verlassen. Sie und ihre jüngere Schwester B._______ seien auf ei- genen Wunsch in der Schweiz zurückgeblieben. Sie wisse nicht, wo sich ihre Eltern aufhielten, sie seien wohl in Serbien oder in Deutschland. Die Eltern verlangten, dass sie nun nach Serbien zurückkehre, da man sie ver- heiraten wolle. Bereits in Serbien hätten die Eltern – seit sie 16 Jahre alt sei – mehrfach versucht, sie zu verheiraten. Sie habe jeweils gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie sei dann verprügelt worden, habe aber teilweise Unterstützung von Verwandten erhalten. Die Mutter habe ihr hingegen ge- sagt, dies sei Teil ihrer Kultur. Derzeit würden die Eltern erneut Druck aus- üben, dass sie heiraten müsse, da sie auch schon von einer Familie Geld für sie bekommen hätten. Sie reagiere nun nicht mehr auf die Nachrichten der Eltern, weshalb diese ihr drohten, sie in der Schweiz abholen zu kom- men und sie umzubringen. Sie hätten ihr bereits einmal geschrieben, sie seien in E._______ und sie sollten gemeinsam weggehen. Auch ihr Bruder drohe ihr, sie umzubringen für den Fall, dass die Familie das bereits für sie bezahlte Geld zurückzahlen müsste. Sie stehe nur mit ihrer Grossmutter in Serbien in Kontakt, ein weiterer Bruder namens F._______ lebe in der Nähe der Grossmutter, sie habe aber seit der Ausreise aus Serbien keinen Kontakt zu ihm. Auch sonst habe sie keinen Kontakt zu Verwandten, aus- ser zu einer Freundin. Im Allgemeinen sei ihr Leben in Serbien schwierig
E-4760/2022 Seite 4 gewesen. Sie sei regelmässig von ihren Eltern und ihren Brüdern geschla- gen worden und sie habe kaum das Haus verlassen und Freundschaften pflegen dürfen. Es habe auch Probleme zwischen der Familie der Mutter und der Familie des Vaters gegeben, da die Mutter Muslimin aus dem Ko- sovo und der Vater Christ auch Serbien sei. F. Am 16. Juli 2021 und am 11. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Drohnachrichten, welche sie von ihrem Bruder über WhatsApp er- halten habe, ein. G. Am 23. August 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Belgrad um weitere Abklärungen. H. Am 18. Juli 2022 liess die Schweizerische Botschaft dem SEM ihren Be- richt zukommen. I. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 informierte die Beschwerdeführerin das SEM, dass nach dem Besuch der Botschaftsmitarbeitenden bei der Gross- mutter im Dorf nun bekannt geworden sei, dass sie sich in der Schweiz aufhalte. Sie sei sehr besorgt und psychisch angeschlagen. Sie befürchte auch, dass der Bruder von ihrer Aussage, er habe sie schlecht behandelt, erfahren haben könnte und bei einer Rückkehr Rache nehmen würde. Die Nachforschungen des SEM bei ihrer Familie in Serbien hätten zu einer zu- sätzlichen Gefährdung geführt. J. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
11. August 2022 das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung und forderte sie auf, einen in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht über ihren psychi- schen Zustand einzureichen. K. Am 22. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Bot- schaftsabklärung und reichte einen Arztbericht, datierend vom 8. August 2022, in welchem ihr eine depressive Störung diagnostiziert wird, ein. L. Mit Verfügung vom 14. September 2022 – eröffnet am 21. September 2022
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– nahm das SEM die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, lehnte es ab und stellte fest, die Verfügung vom 16. April 2019 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin (zeitgleich mit ihrer Schwester) mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Sie beantragt, die Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung vom
14. September 2022 seien aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerken- nen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Sinngemäss stellt sie auch einen Rückwei- sungsantrag, indem sie begehrt, ihr Gesuch vom 6. November 2020 hätte statt als Wiedererwägungsgesuch als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt werden müssen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzu- räumen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde wurden ein Bericht von Peacelab betreffend «Roma in den Westbalkanstaaten» vom 2. Dezember 2019, zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): «Serbien, Übergriffe gegen Roma und Ashkali» und «Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ash- kali», beide datierend vom 15. März 2015, Auszüge eines Berichts der Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO), Baseline Evaluation Report Serbia, vom 22. Januar 2020, sowie Lehrverträge, Referenzschreiben, Schulunterlagen und -zeug- nisse betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Schwester beigelegt. N. Am 20. Oktober 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg- weisung mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus. O. O.a Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 forderte die Instrukti- onsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
E-4760/2022 Seite 6 O.b Mit Eingabe vom 8. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer aktualisierten Vollmacht eine Beschwerdeverbesse- rung ein. P. Am 4. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachweis ih- rer Fürsorgeabhängigkeit nach. Q. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2022 stellte die Instruktions- richterin die Zulässigkeit der Beschwerde fest, räumte ihr die aufschie- bende Wirkung ein und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Ferner hiess sie das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. R. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei ent- scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vor- liegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Schwester der Beschwerde- führerin B._______ (Urteil E-4757/2022), insofern koordiniert behandelt, als die Urteile zeitgleich und im selben Spruchgremium ergehen.
E. 5.1 Das SEM qualifiziert das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. No- vember 2020 in der angefochtenen Verfügung als qualifiziertes Wiederer- wägungsgesuch, nachdem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, die Familie habe sie bereits früher zwangsverheiraten wollen, sie habe dies aber im ordentlichen Verfahren nicht geltend machen können, weil ihre El- tern ihr die Aussagen vorgeschrieben hätten. Es handle sich demnach nicht um nach Erlass der ursprünglichen Verfügung eingetretene Asyl- gründe, vielmehr mache sie die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfü- gung des SEM vom 16. April 2019 geltend. Zur materiellen Begründung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass Ser- bien vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei. Daher bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatli- cher Verfolgung gewährleistet sei. Massnahmen zur Anbahnung von Zwangsheiraten würden in Serbien strafbare Handlungen darstellen, wel- che von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die Beschwerdeführerin habe zwar vorgebracht, sie habe sich betreffend die Zwangsverheiratung bei ei- ner früheren Gelegenheit an die Polizei gewandt, wo man ihr gesagt habe, die Vorwürfe an ihre Familie könnten nicht wahr sein. Der Polizist sei ihren
E-4760/2022 Seite 8 Aussagen zufolge ein Kollege ihres Vaters gewesen. Daraus lasse sich je- doch nicht auf einen generell fehlenden Schutzwillen der Behörden schlies- sen. Es sei zwar möglich, dass einzelne Behördenvertreter die notwendi- gen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden. Es bestehe je- doch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzu- gehen. Es gebe in Serbien ausserdem 140 Fürsorgeämter, welche insbe- sondere vulnerablen Personen Schutz und Unterstützung böten und zu- gänglich seien. Sie habe somit auch die Möglichkeit, sich an diese Institu- tionen zu wenden, um Hilfe gegen eine drohende Zwangsheirat sowie bei der Anrufung staatlichen Schutzes zu erhalten. Ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat sei somit vorhanden. Es erübrige sich somit, auf die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen einzugehen. Dennoch sei anzumer- ken, dass ihre Schilderungen betreffend die Zwangsheirat relativ vage ge- blieben seien. So sei etwa unklar, von wem solche Drohungen ausgegan- gen seien. Sie habe beispielsweise oft nur von ihrem Bruder gesprochen, ohne deutlich zu machen, um welchen der Brüder es sich handle. Sie habe zudem unterschiedliche Angaben zur Rolle ihres Bruders gemacht. Auch leuchte kaum ein, dass das Quartier erst aufgrund des Besuchs von Mitar- beitenden der Schweizer Botschaft erfahren habe, dass sie in der Schweiz wohne, was ihre Gefährdung erhöht habe. Der Bundesrat habe Serbien auch als Staat bezeichnet, in den die Rück- kehr in der Regel zumutbar sei. Diese Vermutung könne aufgrund konkre- ter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. Sie habe in Serbien ein breites Beziehungsnetz, und verschiedene Verwandte und Bekannte hätten sich immer wieder für sie eingesetzt, wie beispielsweise ihre Gross- mutter, zu welcher sie auch aktuell noch Kontakt habe, aber auch eine Schwägerin und deren Mann, ihre Schwester und eine Freundin. Es könne angenommen werden, dass das Beziehungsnetz sie bei der sozialen und finanziellen Reintegration unterstützen und eine Unterkunft bieten könne, sollte ein Zusammenleben mit der Familie nicht mehr möglich sein. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass sie eine Schulbildung ab- schliessen und danach eine Arbeit finden oder eine weitere Ausbildung ab- solvieren könne. Ausserdem habe sie die Möglichkeit, sich nötigenfalls an eines der Fürsorgeämter zu wenden, das ihr vorübergehend eine Unter- bringung bieten und sie bezüglich der Ausbildung, Arbeitssuche und der Erreichung finanzieller Selbständigkeit unterstützen könne. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 8. August 2022 sei bei ihr Angst und eine depressive Störung diagnostiziert worden. Die Kriterien für eine Angststö- rung oder eine depressive Episode seien aber gemäss dem Bericht nicht
E-4760/2022 Seite 9 erfüllt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass eine allenfalls notwendige Be- handlung nicht in Serbien erfolgen könne. Ausserdem könne sie medizini- sche Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sei ihr insgesamt nicht gelun- gen, die Regelvermutung umzustossen, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung zumutbar sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst die Qualifizierung des Gesuches sei- tens des SEM in Frage gestellt. Die drohende Zwangsheirat sei nicht Ge- genstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen, und das SEM hätte deshalb im Rahmen eines Mehrfachgesuches prüfen müssen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In seiner materiellen Würdigung habe das SEM nicht berücksichtigt, dass ethnische Roma in Serbien anhaltender Diskriminierung ausgesetzt seien. Gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Berichten sei Antiziganis- mus dort weit verbreitet und führe zum Ausschluss der Roma aus der Ge- sellschaft. Diese hätten wenig Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistun- gen, zu Gesundheitsdiensten und zu Bildung. Zusätzlicher Diskriminierung wäre sie als Frau ausgesetzt; in Serbien herrschten patriarchale Einstel- lungen vor. Kinderehen und Zwangsheiraten seien auch heute noch weit verbreitet. Für Mädchen müsse eine Art Brautpreis bezahlt werden, wel- cher der Herkunftsfamilie oft einen bedeutenden Zuwachs bringe. Die Vo- rinstanz übersehe in ihrer Argumentation, dass insbesondere weibliche Roma auch seitens der Polizei und vor Gericht Diskriminierungen ausge- setzt seien. Es gebe in Serbien zwar den Straftatbestand der Zwangshei- rat, dieser sei bis anhin aber noch nie angewandt worden. Roma erhielten nur ungenügenden staatlichen Schutz. Es sei illusorisch zu glauben, sie würde von der Polizei Schutz vor Zwangsverheiratung erhalten. Art. 14 EMRK sehe ein Diskriminierungsverbot vor. Die Volkszugehörigkeit zu den Roma bringe die beachtliche Gefahr mit sich, bei einer Rückkehr nach Serbien erheblicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein; ihr Recht auf Freiheit, Würde und Entfaltung ihrer Persönlichkeit wäre nicht mehr ge- währleistet. Der von der Vorinstanz zitierte Report des UNO Kinderrechts- ausschusses, wonach es in Serbien 140 Fürsorgeämter gebe, beziehe sich auf die allgemeine Situation in Serbien und berücksichtige nicht die beson- dere Diskriminierung von weiblichen Roma. Antiziganismus sei auch bei Funktionären im Sozialbereich verbreitet. Die Angestellten der Institutionen verfügten über einen grossen Ermessensspielraum bei der Beurteilung von Anträgen, und sie diskriminierten Angehörige der Roma. Aus dem Abklä-
E-4760/2022 Seite 10 rungsbericht der Schweizer Botschaft ergebe sich, dass die Beschwerde- führerin in Serbien nur nach komplizierten, kostenaufwendigen Verfahren mit unsicherem Ausgang wirksame Hilfe, und dies höchstens für einen be- schränkten Zeitraum, finden könne. Bereits die Arbeit, welcher ihre Familie nachgegangen sei – der Verkauf von Steinen auf dem Markt – zeige, dass ihrer Familie der Zugang zu üblichen Arbeitsstellen verwehrt geblieben sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach sie bei einer Rückkehr auf ein breites Beziehungsnetz zurückgreifen könne, sei davon auszuge- hen, dass sie und ihre Schwester baldmöglichst verheiratet würden, damit die Familie nicht mehr für ihren Unterhalt aufkommen müsse und in den Genuss des «Brautpreises» komme. Es sei zweifelhaft, dass die Gross- mutter und ihr Bruder, welcher sie bereits in der Vergangenheit bedroht habe, wirksam schützen könnten. Sie und ihre Schwester hätten sich von der Familie emanzipiert, die Machstrukturen in Frage gestellt und Ressen- timents ihres Clans und des Bruders bewirkt. Hinzu komme, dass sie sich in überdurchschnittlicher Weise in der Schweiz integriert habe. Es sei un- verhältnismässig, sie aus der Schweiz wegzuweisen.
E. 5.3 Das SEM anerkennt in der Vernehmlassung, dass Roma unterschied- lichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten. Die Lage der ethnischen Minderheiten habe sich in Serbien im Zuge des de- mokratischen Wandels aber merklich verbessert. Im Februar 2002 sei das Gesetz über den Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten in Kraft getreten. Auch eine Reihe seither verabschiedeter Gesetze, na- mentlich das Antidiskriminierungsgesetz vom März 2009 und das Gesetz über nationale Minderheitenräte vom August 2009, bezögen sich auf Mas- snahmen der politischen Teilhabe von Roma und ihre Lage berücksichtig- ten ihre Situation. Die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Minderheiten sei zwar noch nicht in jeder Hinsicht gewährleistet. Im Rah- men der EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien sei aber mit weiteren Ver- besserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheiten- schutz zu rechnen. Vereinzelte Benachteiligungen durch Behördenvertre- ter mit niedrigen Chargen könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechts- weg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen ein- zufordern. Es gebe somit keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwer- deführerin aufgrund ihrer Ethnie ernsthafte Benachteiligungen beim Zu- gang zu den in der Verfügung genannten Unterstützungsmöglichkeiten habe.
E-4760/2022 Seite 11
E. 6 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu Recht die falsche Qualifizierung ihres Gesuches vom 6. November 2020 rügt. Zwar machen die Beschwerdeführerin und ihre Schwester geltend, dass eine Zwangs- heirat bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien ein Thema gewesen sei, was tatsächlich Ereignisse sind, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asyl- verfahrens zugetragen hätten. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ihrer El- tern angehört worden ist, sie aber noch minderjährig war. Dass sie einzig auf die Asylgründe ihrer Eltern verwies, weil sie so angewiesen worden war, ist nicht unplausibel. Entsprechend wurden ihr auch nur sehr wenige Fragen zu ihren (eigenen) Asylgründen gestellt (SEM Akte […]-46/6). Die Konstellation als ein Verschweigen von bekannten Tatsachen – die grund- sätzlich nur im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens zu prüfen sind – zu qualifizieren, scheint jedenfalls der konkreten Situation nicht ge- recht zu werden. Es kommt hinzu, dass die im aktuellen Verfahren vorge- brachten Sachverhaltselemente, namentlich die heutige konkrete Furcht, mit den entsprechenden Drohungen, vor einer Zwangsverheiratung sich jedenfalls hauptsächlich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ergeben haben, weshalb die Vorinstanz das Gesuch als Mehrfachgesuch im Sinne des Art. 111c AsylG hätte behandeln sollen. Allerdings ist gleich- zeitig festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aus der falschen Qualifi- zierung keine Rechtsnachteile erwachsen sind. Denn anders als in Art. 111b AsylG eigentlich vorgesehen, wurde sie zu ihren Asylgründen (noch- mals) angehört. Sodann begründet das SEM die angefochtene Verfügung in weiten Teilen auch materiell. Schliesslich betrug die Beschwerdefrist 30 Tage. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung alleine aufgrund der falschen Qualifikation des Gesuchs dürfte sich demnach nicht rechtferti- gen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn es liegen auch andere Kassa- tionsgründe vor, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Nach Wiederauf- nahme des erstinstanzlichen Verfahrens, wird das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mehrfachgesuches im Sinne von Art. 111c AsylG zu behandeln haben.
E. 7.1 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), son- dern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E-4760/2022 Seite 12 Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Be- gründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Inte- ressen der betroffenen Person doch allgemein schwer (PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn die betroffene Person gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei- gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 7.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen argumentiert, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da Serbien ein «safe country» sei und es adäquate Schutz- strukturen gebe, welche sie im Falle einer drohenden Zwangsheirat bei ei- ner Rückkehr anrufen könne. Die Beschwerdeführerin moniert in der Rechtsmitteleingabe hingegen, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt, dass sie eine ethnische Roma sei und in Serbien an- haltender Diskriminierung ausgesetzt sei. Von einer Schutzfähigkeit des Staates könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, wes- halb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle (Beschwerde E.II, Ziff. 5-9).
E. 7.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Bezeichnung eines Landes als «safe country» zwar die Regelvermutung beinhaltet, dass eine flüchtlings- rechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der be- hördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei
E-4760/2022 Seite 13 handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Das SEM hat die Anhaltspunkte, welche möglicherweise vor- liegend die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und –willigkeit des serbi- schen Staates vor einer drohenden Zwangsheirat in Frage zu stellen ver- mögen, nicht genügend berücksichtigt. Das SEM hat zwar zu den möglichen Schutzstrukturen und den Zugang zu ihnen bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Her- kunftsort eine Abklärung durch die Schweizer Botschaft in Belgrad veran- lasst (A13). Die Ergebnisse sind indes nicht genügend in die Begründung der Verfügung eingeflossen, was jedoch zur Beurteilung des Zugangs zu Schutz der Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre. So wird im Bot- schaftsbericht festgehalten, dass es gemäss Auskunft von Mitarbeitenden des Sozialzentrums (…), in D._______ und Umgebung keine sichere Un- terkunft für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gebe. Die einzige sichere Unterkunft, in welcher sie möglicherweise angenommen werden könnten, sei in Belgrad. Es gebe zwei Möglichkeiten, wie die Beschwerde- führerin und ihre Schwester Zugang zu einer sicheren Unterkunft haben könnten. Entweder müsse sich die Schweizer Botschaft an das zuständige (serbische) Ministerium wenden, welches den Antrag an das Zentrum für Sozialarbeit in D._______ weiterleite. Das Zentrum werde dann vor Ort tä- tig und würde die nötigen Massnahmen ergreifen. Die Gemeinde D._______ müsse finanziell für die Massnahmen aufkommen, dabei handle es sich nur um vorübergehende Massnahmen von drei Monaten. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester könnten auch selbst tätig wer- den, indem sie ein Verfahren zum Schutz vor häuslicher Gewalt einleiten würden, welches ein Engagement des Zentrums für Sozialarbeit in D._______ einschliesse. Nach Einleitung des Gerichtsverfahrens prüfe das Sozialzentrum den Sachverhalt vor Ort. Wenn es zum Schluss komme, dass der Sachverhalt begründet sei, werde es eine sichere Unterkunft or- ganisieren, welche jedoch ebenfalls nur für drei Monate verfügbar wäre (A13). Die Abklärungen des SEM lassen somit nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin eine Schutzinfrastruktur offen- stehe und zugänglich sei, zumal sich aus den vorinstanzlichen Erwägun- gen auch nicht ergibt, dass die Schweizer Botschaft im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin ihrerseits aktiv werden würde. Diese Abklärungs- ergebnisse flossen in die angefochtene Verfügung nicht ein, vielmehr stellte das SEM fest, dass es in Serbien 140 Fürsorgeämter gebe, welche vulnerablen Personen Schutz und Unterbringung biete und jederzeit zu-
E-4760/2022 Seite 14 gänglich seien. Inwiefern der Beschwerdeführerin, insbesondere auch un- ter Berücksichtigung ihrer ethnischen Zugehörigkeit und in Anbetracht der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft der Zugang zu den Fürsor- geämtern auch tatsächlich möglich ist, begründet das SEM nicht weiter. Die Vorinstanz hat sich auch nicht konkret mit dem Element der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Roma und dem Umstand, dass sie aus einer gemischtreligiösen Familie stammt, auseinanderge- setzt. In der Beschwerde wird unter Verweis auf verschiedene Berichte da- rauf hingewiesen, dass Roma in Serbien Diskriminierungen ausgesetzt sein können und beim Kontakt mit Behördenvertretern Benachteiligungen erleben könnten, was insbesondere junge Frauen treffen könne (vgl. Be- schwerde E.II. Ziff.5 und 6). Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten GREVIO Bericht geht zudem hervor, dass es bei den serbischen Behörden eine Tendenz gebe, Zwangsheiraten innerhalb der Roma Gemeinschaft als unvermeidbare Folge kultureller Unterschiede zu betrachten, weshalb es bis anhin zu keiner Verurteilung unter dem Straftatbestand der Zwangshei- rat gekommen sei (vgl. GREVIO, Baseline Evaluation Report Serbia, vom
22. Januar 2020, Ziff. 16 und 189, https://rm.coe.int/grevio-report-on-ser- bia/16809987e3, abgerufen am 17. August 2023). Die Beschwerdeführerin hatte konkret geltend gemacht, bereits erlebt zu haben, wie die Behörden eine drohende Zwangsheirat mit der Kultur der Roma begründet hätten. Dies als sie sich einmal mit Hilfe eines Schulpolizisten an die lokale Polizei gewandt habe; man habe ihr gesagt, man könne ihr nicht helfen (A8, F114 ff.). In der Vernehmlassung nimmt das SEM nur insofern Stellung, als es in pauschaler Weise auf serbische Gesetze zum Schutz von Minderheiten verweist. Dabei setzt es sich indes nicht konkret mit der Situation der Be- schwerdeführerin auseinander.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin nicht hinreichend berücksichtigt, um darauf basierend feststellen zu können, ob in ihrem Fall die Regelvermutung, wonach die serbischen Behörden tatsächlich schutzfähig und -willig sind, greift. Soweit die Vorinstanz einen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anbringt, überzeugen sie inhaltlich nur begrenzt. So etwa, wenn sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin anlastet, sie habe zu wenig ver- deutlicht, von welchem Bruder sie jeweils gesprochen habe. Ein Blick ins Protokoll der ergänzenden Anhörung lässt dies jedenfalls nicht ohne wei- teres erkennen (A8); abgesehen davon wären bei entsprechenden Unklar-
E-4760/2022 Seite 15 heiten durchaus Nachfragen angebracht gewesen. Als offensichtlich halt- los können die Vorbringen jedenfalls nicht bezeichnet werden. Es erübrigt sich aber an dieser Stelle, näher darauf einzugehen. Es ist nach der Rück- weisung angezeigt, im Rahmen der Behandlung des Mehrfachgesuches auch die Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ihre Glaub- haftigkeit hin vorzunehmen.
E. 7.3 Auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM schliesslich den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und ist seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Wie erwähnt, ist of- fen, inwiefern es der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich wäre, in ei- nem der Fürsorgeämter unterzukommen. Insbesondere aber lässt sich den Akten entgegen der Ansicht des SEM auch nicht entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin auf ein breites Beziehungsnetz in Serbien zurückgreifen könnte. Sie führte im Gegenteil aus, dass sie nicht auf familiäre Unterstüt- zung zählen könne. Auch aus der Abklärung der Schweizer Botschaft lässt sich nichts Anderes schliessen. Vielmehr geht aus dem Bericht hervor, dass die Eltern der Beschwerdeführerin sich im Ausland aufhielten. Die Grossmutter habe zwar angegeben, sie könne eine Rückkehr der Be- schwerdeführerin und ihrer Schwester (zu ihr nach Hause) «akzeptieren». Weder sie noch der Bruder F._______ hätten indes bestätigen können, dass die Schwestern «in Sicherheit» zurückkehren könnten und ihnen keine Zwangsheirat drohe. Auch geht aus dem Bericht hervor, dass keine Informationen über mögliche andere Verwandte, die bereit wären zu hel- fen, vorlägen (A13). In Bezug auf die vom SEM genannten Verwandten, welche sich in der Vergangenheit für die Beschwerdeführerin eingesetzt hätten, wird aus den Akten nicht klar, wo sich diese derzeit aufhalten, und ob sie in der Lage wären, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zu unterstützen. Inwiefern das SEM aus den Akten insgesamt schliesst, dass davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester könnten auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, welches sie bei der Reintegration unterstützen könne, wird aus den vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht deutlich. Auch hat das SEM nicht weiter begründet, weshalb es davon ausgehe, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre eine Schulbildung abzuschliessen und eine Arbeit zu finden. Auch diesbezüglich hat das SEM nicht berücksichtigt, dass die sozioökonomischen Lebensbe- dingungen für Roma und deren Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Ausbil- dungen erschwert sein können. Das Leben von Roma in Serbien ist nach wie vor geprägt von Rassismus, Diskriminierung und schwierigen wirt- schaftlichen Umständen. Viele der serbischen Roma leben in prekären Ver- hältnissen (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human
E-4760/2022 Seite 16 Rights Practices: Serbia, Section 2, Bst. F, Section 6, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-prac- tices/serbia; Peacelab, Roma in den Westbalkanstaaten: Es braucht einen radikalen Politikwechsel, 02. Dezember 2019, https://peacelab.blog/2019/12/roma-in-den-westbalkanstaaten-es- braucht-einen-radikalen-politikwechsel; Bundeszentrale für Politische Bil- dung (BPB), alle abgerufen am 17. August 2023). Gerade für eine junge alleinstehende Frau der Ethnie der Roma ohne Schulabschluss, welche bereits seit einigen Jahren nicht mehr in Serbien gelebt hat und bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland auf die Unterstützung ihrer Eltern angewie- sen war, lässt sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass sie in der Lage sein würde, sich selbständig zu intergieren und für ihren Unterhalt aufzu- kommen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt hat.
E. 8 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich refor- matorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatori- sche Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall und es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dies nachzuholen. So- dann wurde die Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieser Gehörs- verletzung fällt schon deswegen nicht in Betracht, weil das SEM auf Ver- nehmlassungsstufe zu den berechtigten Einwänden in der Beschwerde nur teilweise und ungenügend Stellung bezogen hat. Das SEM wird angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
6. November 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG zu behandeln und die geltend gemachten Asylgründe rechtsgenüglich auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Bei Bejahung der Glaubhaftigkeit ist es an- zuweisen, rechtsgenüglich zu begründen, inwiefern der Beschwerdeführe- rin insbesondere unter Berücksichtigung der Botschaftsabklärung und ihrer individuellen Umstände beziehungsweise ethnischen Zugehörigkeit effek- tiv Schutz vor einer Zwangsverheiratung in Serbien offenstehen würde. Ausserdem hat sich das SEM erneut mit der Zumutbarkeit des Vollzugs der
E-4760/2022 Seite 17 Wegweisung auseinanderzusetzen und unter Berücksichtigung aller we- sentlichen Umstände und insbesondere auch des jungen Alters der Be- schwerdeführerin beim Verlassen des Heimatstaats sowie der vom SEM getätigten Abklärungen zu begründen, inwiefern bei einer Rückkehr ihr Le- bensunterhalt gesichert wäre beziehungsweise sie in der Lage wäre, sich wieder im Heimatstaat zu integrieren. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung und neuem Entscheid in Wah- rung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Verfügung vom 1. November 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 10 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu bestimmen sind. Die Beschwerde sowie die Beschwerdeverbesserung be- zogen sich jeweils sowohl auf die Beschwerdeführerin als auch auf ihre Schwester. Für das vorliegende Verfahren ist somit pauschal die Hälfte des Zeitaufwands zu vergüten. Der Beschwerdeführerin ist zulasten der Vo- rinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 525.– zuzusprechen. Die übrigen Kosten sind im Verfahren der Schwester der Beschwerdefüh- rerin (E-4757/2022) zu vergüten.
E. 11 Der Antrag um Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistands wird damit nachträglich gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4760/2022 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 14. September 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 525.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4760/2022 Urteil vom 1. September 2023 esetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch Elisa Carandina, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. März 2019 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester B._______ sowie einem bereits volljährigen Bruder namens C._______ (N [...]) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten die Eltern im Wesentlichen geltend, sie seien ein gemischt-religiöses Paar. Die Mutter stamme aus einer kosovarischen muslimischen Familie, während der Vater orthodoxen Glaubens sei. Dies habe zu Unmut in ihrem Umfeld geführt. Sie seien zudem wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma schikaniert, bedroht und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester machten keine eigenen Asylgründe geltend. A.b Mit Verfügung vom 16. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (und ihrer Familienangehörigen), lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Familie bei Problemen an den serbischen Staat, welcher als verfolgungssicherer Staat gelte, wenden könne. A.c Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2002/2019 vom 30. April 2019 nicht ein, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden war. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2019 erwuchs somit in Rechtskraft. B. Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 6. November 2020 ans SEM beantragte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwester B._______ (E-4757/2022), es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei sie erneut anzuhören. C. Mit Schreiben vom 18. November 2020 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Am 7. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Bezugsperson im Wohnheim vom 29. Juli 2020, einen Arztbericht ihrer behandelnden Psychologin vom 7. September 2020, eine Kopie von WhatsApp-Nachrichten, in welchen sie von ihrer Familie bedroht worden sei, und einen USB-Stick mit Aufnahmen von Gesprächen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester und einer Betreuerin im Wohnheim, ein. E. Am 12. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM Akten [...] [nachfolgend A]-8). Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei ethnische Roma und mehrheitlich in Serbien aufgewachsen. Ihre Familie sei oft umgezogen und sie hätten auch einige Jahre in Frankreich und Deutschland gewohnt. Zuletzt habe sie mit ihrer Familie in D._______ gelebt. Sie habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht, aber diese nicht abgeschlossen. Ihre Eltern hätten auf dem Markt Steine verkauft und sie habe helfen müssen, die Steine aus dem Beton herauszulösen. Ihre Eltern seien kurz nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens aus der Schweiz ausgereist. Auch ihr Bruder C._______ habe das Land kurz darauf verlassen. Sie und ihre jüngere Schwester B._______ seien auf eigenen Wunsch in der Schweiz zurückgeblieben. Sie wisse nicht, wo sich ihre Eltern aufhielten, sie seien wohl in Serbien oder in Deutschland. Die Eltern verlangten, dass sie nun nach Serbien zurückkehre, da man sie verheiraten wolle. Bereits in Serbien hätten die Eltern - seit sie 16 Jahre alt sei - mehrfach versucht, sie zu verheiraten. Sie habe jeweils gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie sei dann verprügelt worden, habe aber teilweise Unterstützung von Verwandten erhalten. Die Mutter habe ihr hingegen gesagt, dies sei Teil ihrer Kultur. Derzeit würden die Eltern erneut Druck ausüben, dass sie heiraten müsse, da sie auch schon von einer Familie Geld für sie bekommen hätten. Sie reagiere nun nicht mehr auf die Nachrichten der Eltern, weshalb diese ihr drohten, sie in der Schweiz abholen zu kommen und sie umzubringen. Sie hätten ihr bereits einmal geschrieben, sie seien in E._______ und sie sollten gemeinsam weggehen. Auch ihr Bruder drohe ihr, sie umzubringen für den Fall, dass die Familie das bereits für sie bezahlte Geld zurückzahlen müsste. Sie stehe nur mit ihrer Grossmutter in Serbien in Kontakt, ein weiterer Bruder namens F._______ lebe in der Nähe der Grossmutter, sie habe aber seit der Ausreise aus Serbien keinen Kontakt zu ihm. Auch sonst habe sie keinen Kontakt zu Verwandten, ausser zu einer Freundin. Im Allgemeinen sei ihr Leben in Serbien schwierig gewesen. Sie sei regelmässig von ihren Eltern und ihren Brüdern geschlagen worden und sie habe kaum das Haus verlassen und Freundschaften pflegen dürfen. Es habe auch Probleme zwischen der Familie der Mutter und der Familie des Vaters gegeben, da die Mutter Muslimin aus dem Kosovo und der Vater Christ auch Serbien sei. F. Am 16. Juli 2021 und am 11. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Drohnachrichten, welche sie von ihrem Bruder über WhatsApp erhalten habe, ein. G. Am 23. August 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Belgrad um weitere Abklärungen. H. Am 18. Juli 2022 liess die Schweizerische Botschaft dem SEM ihren Bericht zukommen. I. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 informierte die Beschwerdeführerin das SEM, dass nach dem Besuch der Botschaftsmitarbeitenden bei der Grossmutter im Dorf nun bekannt geworden sei, dass sie sich in der Schweiz aufhalte. Sie sei sehr besorgt und psychisch angeschlagen. Sie befürchte auch, dass der Bruder von ihrer Aussage, er habe sie schlecht behandelt, erfahren haben könnte und bei einer Rückkehr Rache nehmen würde. Die Nachforschungen des SEM bei ihrer Familie in Serbien hätten zu einer zusätzlichen Gefährdung geführt. J. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2022 das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung und forderte sie auf, einen in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht über ihren psychischen Zustand einzureichen. K. Am 22. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Botschaftsabklärung und reichte einen Arztbericht, datierend vom 8. August 2022, in welchem ihr eine depressive Störung diagnostiziert wird, ein. L. Mit Verfügung vom 14. September 2022 - eröffnet am 21. September 2022 - nahm das SEM die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, lehnte es ab und stellte fest, die Verfügung vom 16. April 2019 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin (zeitgleich mit ihrer Schwester) mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung vom 14. September 2022 seien aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sinngemäss stellt sie auch einen Rückweisungsantrag, indem sie begehrt, ihr Gesuch vom 6. November 2020 hätte statt als Wiedererwägungsgesuch als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt werden müssen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde wurden ein Bericht von Peacelab betreffend «Roma in den Westbalkanstaaten» vom 2. Dezember 2019, zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): «Serbien, Übergriffe gegen Roma und Ashkali» und «Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali», beide datierend vom 15. März 2015, Auszüge eines Berichts der Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO), Baseline Evaluation Report Serbia, vom 22. Januar 2020, sowie Lehrverträge, Referenzschreiben, Schulunterlagen und -zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Schwester beigelegt. N. Am 20. Oktober 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus. O. O.a Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. O.b Mit Eingabe vom 8. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer aktualisierten Vollmacht eine Beschwerdeverbesserung ein. P. Am 4. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachweis ihrer Fürsorgeabhängigkeit nach. Q. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2022 stellte die Instruktionsrichterin die Zulässigkeit der Beschwerde fest, räumte ihr die aufschiebende Wirkung ein und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. R. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
4. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Schwester der Beschwerdeführerin B._______ (Urteil E-4757/2022), insofern koordiniert behandelt, als die Urteile zeitgleich und im selben Spruchgremium ergehen. 5. 5.1 Das SEM qualifiziert das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. November 2020 in der angefochtenen Verfügung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, nachdem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, die Familie habe sie bereits früher zwangsverheiraten wollen, sie habe dies aber im ordentlichen Verfahren nicht geltend machen können, weil ihre Eltern ihr die Aussagen vorgeschrieben hätten. Es handle sich demnach nicht um nach Erlass der ursprünglichen Verfügung eingetretene Asylgründe, vielmehr mache sie die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des SEM vom 16. April 2019 geltend. Zur materiellen Begründung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass Serbien vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei. Daher bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Massnahmen zur Anbahnung von Zwangsheiraten würden in Serbien strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die Beschwerdeführerin habe zwar vorgebracht, sie habe sich betreffend die Zwangsverheiratung bei einer früheren Gelegenheit an die Polizei gewandt, wo man ihr gesagt habe, die Vorwürfe an ihre Familie könnten nicht wahr sein. Der Polizist sei ihren Aussagen zufolge ein Kollege ihres Vaters gewesen. Daraus lasse sich jedoch nicht auf einen generell fehlenden Schutzwillen der Behörden schliessen. Es sei zwar möglich, dass einzelne Behördenvertreter die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Es gebe in Serbien ausserdem 140 Fürsorgeämter, welche insbesondere vulnerablen Personen Schutz und Unterstützung böten und zugänglich seien. Sie habe somit auch die Möglichkeit, sich an diese Institutionen zu wenden, um Hilfe gegen eine drohende Zwangsheirat sowie bei der Anrufung staatlichen Schutzes zu erhalten. Ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat sei somit vorhanden. Es erübrige sich somit, auf die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen einzugehen. Dennoch sei anzumerken, dass ihre Schilderungen betreffend die Zwangsheirat relativ vage geblieben seien. So sei etwa unklar, von wem solche Drohungen ausgegangen seien. Sie habe beispielsweise oft nur von ihrem Bruder gesprochen, ohne deutlich zu machen, um welchen der Brüder es sich handle. Sie habe zudem unterschiedliche Angaben zur Rolle ihres Bruders gemacht. Auch leuchte kaum ein, dass das Quartier erst aufgrund des Besuchs von Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft erfahren habe, dass sie in der Schweiz wohne, was ihre Gefährdung erhöht habe. Der Bundesrat habe Serbien auch als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Diese Vermutung könne aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden. Sie habe in Serbien ein breites Beziehungsnetz, und verschiedene Verwandte und Bekannte hätten sich immer wieder für sie eingesetzt, wie beispielsweise ihre Grossmutter, zu welcher sie auch aktuell noch Kontakt habe, aber auch eine Schwägerin und deren Mann, ihre Schwester und eine Freundin. Es könne angenommen werden, dass das Beziehungsnetz sie bei der sozialen und finanziellen Reintegration unterstützen und eine Unterkunft bieten könne, sollte ein Zusammenleben mit der Familie nicht mehr möglich sein. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass sie eine Schulbildung abschliessen und danach eine Arbeit finden oder eine weitere Ausbildung absolvieren könne. Ausserdem habe sie die Möglichkeit, sich nötigenfalls an eines der Fürsorgeämter zu wenden, das ihr vorübergehend eine Unterbringung bieten und sie bezüglich der Ausbildung, Arbeitssuche und der Erreichung finanzieller Selbständigkeit unterstützen könne. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 8. August 2022 sei bei ihr Angst und eine depressive Störung diagnostiziert worden. Die Kriterien für eine Angststörung oder eine depressive Episode seien aber gemäss dem Bericht nicht erfüllt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass eine allenfalls notwendige Behandlung nicht in Serbien erfolgen könne. Ausserdem könne sie medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sei ihr insgesamt nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst die Qualifizierung des Gesuches seitens des SEM in Frage gestellt. Die drohende Zwangsheirat sei nicht Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen, und das SEM hätte deshalb im Rahmen eines Mehrfachgesuches prüfen müssen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In seiner materiellen Würdigung habe das SEM nicht berücksichtigt, dass ethnische Roma in Serbien anhaltender Diskriminierung ausgesetzt seien. Gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Berichten sei Antiziganismus dort weit verbreitet und führe zum Ausschluss der Roma aus der Gesellschaft. Diese hätten wenig Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, zu Gesundheitsdiensten und zu Bildung. Zusätzlicher Diskriminierung wäre sie als Frau ausgesetzt; in Serbien herrschten patriarchale Einstellungen vor. Kinderehen und Zwangsheiraten seien auch heute noch weit verbreitet. Für Mädchen müsse eine Art Brautpreis bezahlt werden, welcher der Herkunftsfamilie oft einen bedeutenden Zuwachs bringe. Die Vorinstanz übersehe in ihrer Argumentation, dass insbesondere weibliche Roma auch seitens der Polizei und vor Gericht Diskriminierungen ausgesetzt seien. Es gebe in Serbien zwar den Straftatbestand der Zwangsheirat, dieser sei bis anhin aber noch nie angewandt worden. Roma erhielten nur ungenügenden staatlichen Schutz. Es sei illusorisch zu glauben, sie würde von der Polizei Schutz vor Zwangsverheiratung erhalten. Art. 14 EMRK sehe ein Diskriminierungsverbot vor. Die Volkszugehörigkeit zu den Roma bringe die beachtliche Gefahr mit sich, bei einer Rückkehr nach Serbien erheblicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein; ihr Recht auf Freiheit, Würde und Entfaltung ihrer Persönlichkeit wäre nicht mehr gewährleistet. Der von der Vorinstanz zitierte Report des UNO Kinderrechtsausschusses, wonach es in Serbien 140 Fürsorgeämter gebe, beziehe sich auf die allgemeine Situation in Serbien und berücksichtige nicht die besondere Diskriminierung von weiblichen Roma. Antiziganismus sei auch bei Funktionären im Sozialbereich verbreitet. Die Angestellten der Institutionen verfügten über einen grossen Ermessensspielraum bei der Beurteilung von Anträgen, und sie diskriminierten Angehörige der Roma. Aus dem Abklärungsbericht der Schweizer Botschaft ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in Serbien nur nach komplizierten, kostenaufwendigen Verfahren mit unsicherem Ausgang wirksame Hilfe, und dies höchstens für einen beschränkten Zeitraum, finden könne. Bereits die Arbeit, welcher ihre Familie nachgegangen sei - der Verkauf von Steinen auf dem Markt - zeige, dass ihrer Familie der Zugang zu üblichen Arbeitsstellen verwehrt geblieben sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach sie bei einer Rückkehr auf ein breites Beziehungsnetz zurückgreifen könne, sei davon auszugehen, dass sie und ihre Schwester baldmöglichst verheiratet würden, damit die Familie nicht mehr für ihren Unterhalt aufkommen müsse und in den Genuss des «Brautpreises» komme. Es sei zweifelhaft, dass die Grossmutter und ihr Bruder, welcher sie bereits in der Vergangenheit bedroht habe, wirksam schützen könnten. Sie und ihre Schwester hätten sich von der Familie emanzipiert, die Machstrukturen in Frage gestellt und Ressentiments ihres Clans und des Bruders bewirkt. Hinzu komme, dass sie sich in überdurchschnittlicher Weise in der Schweiz integriert habe. Es sei unverhältnismässig, sie aus der Schweiz wegzuweisen. 5.3 Das SEM anerkennt in der Vernehmlassung, dass Roma unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten. Die Lage der ethnischen Minderheiten habe sich in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels aber merklich verbessert. Im Februar 2002 sei das Gesetz über den Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten in Kraft getreten. Auch eine Reihe seither verabschiedeter Gesetze, namentlich das Antidiskriminierungsgesetz vom März 2009 und das Gesetz über nationale Minderheitenräte vom August 2009, bezögen sich auf Massnahmen der politischen Teilhabe von Roma und ihre Lage berücksichtigten ihre Situation. Die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Minderheiten sei zwar noch nicht in jeder Hinsicht gewährleistet. Im Rahmen der EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien sei aber mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen. Vereinzelte Benachteiligungen durch Behördenvertreter mit niedrigen Chargen könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Es gebe somit keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie ernsthafte Benachteiligungen beim Zugang zu den in der Verfügung genannten Unterstützungsmöglichkeiten habe.
6. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu Recht die falsche Qualifizierung ihres Gesuches vom 6. November 2020 rügt. Zwar machen die Beschwerdeführerin und ihre Schwester geltend, dass eine Zwangsheirat bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien ein Thema gewesen sei, was tatsächlich Ereignisse sind, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen hätten. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ihrer Eltern angehört worden ist, sie aber noch minderjährig war. Dass sie einzig auf die Asylgründe ihrer Eltern verwies, weil sie so angewiesen worden war, ist nicht unplausibel. Entsprechend wurden ihr auch nur sehr wenige Fragen zu ihren (eigenen) Asylgründen gestellt (SEM Akte [...]-46/6). Die Konstellation als ein Verschweigen von bekannten Tatsachen - die grundsätzlich nur im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens zu prüfen sind - zu qualifizieren, scheint jedenfalls der konkreten Situation nicht gerecht zu werden. Es kommt hinzu, dass die im aktuellen Verfahren vorgebrachten Sachverhaltselemente, namentlich die heutige konkrete Furcht, mit den entsprechenden Drohungen, vor einer Zwangsverheiratung sich jedenfalls hauptsächlich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ergeben haben, weshalb die Vorinstanz das Gesuch als Mehrfachgesuch im Sinne des Art. 111c AsylG hätte behandeln sollen. Allerdings ist gleichzeitig festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aus der falschen Qualifizierung keine Rechtsnachteile erwachsen sind. Denn anders als in Art. 111b AsylG eigentlich vorgesehen, wurde sie zu ihren Asylgründen (nochmals) angehört. Sodann begründet das SEM die angefochtene Verfügung in weiten Teilen auch materiell. Schliesslich betrug die Beschwerdefrist 30 Tage. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung alleine aufgrund der falschen Qualifikation des Gesuchs dürfte sich demnach nicht rechtfertigen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn es liegen auch andere Kassationsgründe vor, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, wird das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mehrfachgesuches im Sinne von Art. 111c AsylG zu behandeln haben. 7. 7.1 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Vorinstanz nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn die betroffene Person gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen argumentiert, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da Serbien ein «safe country» sei und es adäquate Schutzstrukturen gebe, welche sie im Falle einer drohenden Zwangsheirat bei einer Rückkehr anrufen könne. Die Beschwerdeführerin moniert in der Rechtsmitteleingabe hingegen, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt, dass sie eine ethnische Roma sei und in Serbien anhaltender Diskriminierung ausgesetzt sei. Von einer Schutzfähigkeit des Staates könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle (Beschwerde E.II, Ziff. 5-9). 7.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Bezeichnung eines Landes als «safe country» zwar die Regelvermutung beinhaltet, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Das SEM hat die Anhaltspunkte, welche möglicherweise vorliegend die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und -willigkeit des serbischen Staates vor einer drohenden Zwangsheirat in Frage zu stellen vermögen, nicht genügend berücksichtigt. Das SEM hat zwar zu den möglichen Schutzstrukturen und den Zugang zu ihnen bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsort eine Abklärung durch die Schweizer Botschaft in Belgrad veranlasst (A13). Die Ergebnisse sind indes nicht genügend in die Begründung der Verfügung eingeflossen, was jedoch zur Beurteilung des Zugangs zu Schutz der Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre. So wird im Botschaftsbericht festgehalten, dass es gemäss Auskunft von Mitarbeitenden des Sozialzentrums (...), in D._______ und Umgebung keine sichere Unterkunft für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester gebe. Die einzige sichere Unterkunft, in welcher sie möglicherweise angenommen werden könnten, sei in Belgrad. Es gebe zwei Möglichkeiten, wie die Beschwerdeführerin und ihre Schwester Zugang zu einer sicheren Unterkunft haben könnten. Entweder müsse sich die Schweizer Botschaft an das zuständige (serbische) Ministerium wenden, welches den Antrag an das Zentrum für Sozialarbeit in D._______ weiterleite. Das Zentrum werde dann vor Ort tätig und würde die nötigen Massnahmen ergreifen. Die Gemeinde D._______ müsse finanziell für die Massnahmen aufkommen, dabei handle es sich nur um vorübergehende Massnahmen von drei Monaten. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester könnten auch selbst tätig werden, indem sie ein Verfahren zum Schutz vor häuslicher Gewalt einleiten würden, welches ein Engagement des Zentrums für Sozialarbeit in D._______ einschliesse. Nach Einleitung des Gerichtsverfahrens prüfe das Sozialzentrum den Sachverhalt vor Ort. Wenn es zum Schluss komme, dass der Sachverhalt begründet sei, werde es eine sichere Unterkunft organisieren, welche jedoch ebenfalls nur für drei Monate verfügbar wäre (A13). Die Abklärungen des SEM lassen somit nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin eine Schutzinfrastruktur offenstehe und zugänglich sei, zumal sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht ergibt, dass die Schweizer Botschaft im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin ihrerseits aktiv werden würde. Diese Abklärungsergebnisse flossen in die angefochtene Verfügung nicht ein, vielmehr stellte das SEM fest, dass es in Serbien 140 Fürsorgeämter gebe, welche vulnerablen Personen Schutz und Unterbringung biete und jederzeit zugänglich seien. Inwiefern der Beschwerdeführerin, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer ethnischen Zugehörigkeit und in Anbetracht der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft der Zugang zu den Fürsorgeämtern auch tatsächlich möglich ist, begründet das SEM nicht weiter. Die Vorinstanz hat sich auch nicht konkret mit dem Element der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Roma und dem Umstand, dass sie aus einer gemischtreligiösen Familie stammt, auseinandergesetzt. In der Beschwerde wird unter Verweis auf verschiedene Berichte darauf hingewiesen, dass Roma in Serbien Diskriminierungen ausgesetzt sein können und beim Kontakt mit Behördenvertretern Benachteiligungen erleben könnten, was insbesondere junge Frauen treffen könne (vgl. Beschwerde E.II. Ziff.5 und 6). Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten GREVIO Bericht geht zudem hervor, dass es bei den serbischen Behörden eine Tendenz gebe, Zwangsheiraten innerhalb der Roma Gemeinschaft als unvermeidbare Folge kultureller Unterschiede zu betrachten, weshalb es bis anhin zu keiner Verurteilung unter dem Straftatbestand der Zwangsheirat gekommen sei (vgl. GREVIO, Baseline Evaluation Report Serbia, vom 22. Januar 2020, Ziff. 16 und 189, https://rm.coe.int/grevio-report-on-serbia/16809987e3, abgerufen am 17. August 2023). Die Beschwerdeführerin hatte konkret geltend gemacht, bereits erlebt zu haben, wie die Behörden eine drohende Zwangsheirat mit der Kultur der Roma begründet hätten. Dies als sie sich einmal mit Hilfe eines Schulpolizisten an die lokale Polizei gewandt habe; man habe ihr gesagt, man könne ihr nicht helfen (A8, F114 ff.). In der Vernehmlassung nimmt das SEM nur insofern Stellung, als es in pauschaler Weise auf serbische Gesetze zum Schutz von Minderheiten verweist. Dabei setzt es sich indes nicht konkret mit der Situation der Beschwerdeführerin auseinander. 7.2.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin nicht hinreichend berücksichtigt, um darauf basierend feststellen zu können, ob in ihrem Fall die Regelvermutung, wonach die serbischen Behörden tatsächlich schutzfähig und -willig sind, greift. Soweit die Vorinstanz einen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anbringt, überzeugen sie inhaltlich nur begrenzt. So etwa, wenn sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin anlastet, sie habe zu wenig verdeutlicht, von welchem Bruder sie jeweils gesprochen habe. Ein Blick ins Protokoll der ergänzenden Anhörung lässt dies jedenfalls nicht ohne weiteres erkennen (A8); abgesehen davon wären bei entsprechenden Unklarheiten durchaus Nachfragen angebracht gewesen. Als offensichtlich haltlos können die Vorbringen jedenfalls nicht bezeichnet werden. Es erübrigt sich aber an dieser Stelle, näher darauf einzugehen. Es ist nach der Rückweisung angezeigt, im Rahmen der Behandlung des Mehrfachgesuches auch die Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin vorzunehmen. 7.3 Auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM schliesslich den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und ist seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Wie erwähnt, ist offen, inwiefern es der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich wäre, in einem der Fürsorgeämter unterzukommen. Insbesondere aber lässt sich den Akten entgegen der Ansicht des SEM auch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf ein breites Beziehungsnetz in Serbien zurückgreifen könnte. Sie führte im Gegenteil aus, dass sie nicht auf familiäre Unterstützung zählen könne. Auch aus der Abklärung der Schweizer Botschaft lässt sich nichts Anderes schliessen. Vielmehr geht aus dem Bericht hervor, dass die Eltern der Beschwerdeführerin sich im Ausland aufhielten. Die Grossmutter habe zwar angegeben, sie könne eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester (zu ihr nach Hause) «akzeptieren». Weder sie noch der Bruder F._______ hätten indes bestätigen können, dass die Schwestern «in Sicherheit» zurückkehren könnten und ihnen keine Zwangsheirat drohe. Auch geht aus dem Bericht hervor, dass keine Informationen über mögliche andere Verwandte, die bereit wären zu helfen, vorlägen (A13). In Bezug auf die vom SEM genannten Verwandten, welche sich in der Vergangenheit für die Beschwerdeführerin eingesetzt hätten, wird aus den Akten nicht klar, wo sich diese derzeit aufhalten, und ob sie in der Lage wären, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zu unterstützen. Inwiefern das SEM aus den Akten insgesamt schliesst, dass davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin und ihre Schwester könnten auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, welches sie bei der Reintegration unterstützen könne, wird aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht deutlich. Auch hat das SEM nicht weiter begründet, weshalb es davon ausgehe, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre eine Schulbildung abzuschliessen und eine Arbeit zu finden. Auch diesbezüglich hat das SEM nicht berücksichtigt, dass die sozioökonomischen Lebensbedingungen für Roma und deren Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Ausbildungen erschwert sein können. Das Leben von Roma in Serbien ist nach wie vor geprägt von Rassismus, Diskriminierung und schwierigen wirtschaftlichen Umständen. Viele der serbischen Roma leben in prekären Verhältnissen (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, Section 2, Bst. F, Section 6, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/serbia; Peacelab, Roma in den Westbalkanstaaten: Es braucht einen radikalen Politikwechsel, 02. Dezember 2019, https://peacelab.blog/2019/12/roma-in-den-westbalkanstaaten-es-braucht-einen-radikalen-politikwechsel; Bundeszentrale für Politische Bildung (BPB), alle abgerufen am 17. August 2023). Gerade für eine junge alleinstehende Frau der Ethnie der Roma ohne Schulabschluss, welche bereits seit einigen Jahren nicht mehr in Serbien gelebt hat und bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen war, lässt sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass sie in der Lage sein würde, sich selbständig zu intergieren und für ihren Unterhalt aufzukommen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt hat. 8. Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall und es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dies nachzuholen. Sodann wurde die Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung fällt schon deswegen nicht in Betracht, weil das SEM auf Vernehmlassungsstufe zu den berechtigten Einwänden in der Beschwerde nur teilweise und ungenügend Stellung bezogen hat. Das SEM wird angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. November 2020 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG zu behandeln und die geltend gemachten Asylgründe rechtsgenüglich auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Bei Bejahung der Glaubhaftigkeit ist es anzuweisen, rechtsgenüglich zu begründen, inwiefern der Beschwerdeführerin insbesondere unter Berücksichtigung der Botschaftsabklärung und ihrer individuellen Umstände beziehungsweise ethnischen Zugehörigkeit effektiv Schutz vor einer Zwangsverheiratung in Serbien offenstehen würde. Ausserdem hat sich das SEM erneut mit der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auseinanderzusetzen und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und insbesondere auch des jungen Alters der Beschwerdeführerin beim Verlassen des Heimatstaats sowie der vom SEM getätigten Abklärungen zu begründen, inwiefern bei einer Rückkehr ihr Lebensunterhalt gesichert wäre beziehungsweise sie in der Lage wäre, sich wieder im Heimatstaat zu integrieren. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung und neuem Entscheid in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Verfügung vom 1. November 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
10. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu bestimmen sind. Die Beschwerde sowie die Beschwerdeverbesserung bezogen sich jeweils sowohl auf die Beschwerdeführerin als auch auf ihre Schwester. Für das vorliegende Verfahren ist somit pauschal die Hälfte des Zeitaufwands zu vergüten. Der Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 525.- zuzusprechen. Die übrigen Kosten sind im Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin (E-4757/2022) zu vergüten.
11. Der Antrag um Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistands wird damit nachträglich gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 14. September 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 525.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: