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E-5512/2012

E-5512/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden und ihr Sohn sowie dessen Ehefrau (C._______ und D._______ [N ...]), serbische Staatsangehörige, der Ethnie der Roma zugehörig, mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz Vojvodina), ihren Heimatstaat am 17. Juni 2012 und reisten über Ungarn, Slowenien und Italien am 18. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ und der Anhörung vom 10. September 2012 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführenden hätten sich in den Jahren 1991 und 1992 vor-übergehend in Deutschland beziehungsweise Dänemark aufgehalten. Sie hätten dort um Asyl nachgesucht, da sie ständig malträtiert worden seien und keine ärztliche Versorgung erhalten hätten. Die Entscheide hätten sie jedoch nicht abgewartet, sondern seien freiwillig zurückgekehrt. Im Jahr 2010 hätten sie in Österreich ein Asylgesuch gestellt, dieses später jedoch zurückgezogen und seien freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. Als Roma hätten sie keine Rechte in Serbien. Sie würden dort keine Arbeit finden und hätten deshalb keine andere Wahl, als auf der Mülldeponie zu arbeiten. Im Mai 2012 habe ein Rumäne namens G._______ absichtlich ihr Fahrzeug, welches von ihrem oben erwähnten Sohn gefahren worden sei und in welchem sich auch die Beschwerdeführenden befunden hätten, frontal mit seinem Traktor gerammt. Der Rumäne habe die Beschwerdeführenden und ihren Sohn umbringen wollen. Der Sohn sei bei diesem Vorfall verletzt worden und leide seither unter Rückenschmerzen. Der Beschwerdeführer sei noch am gleichen Tag zur Polizei gegangen um den Vorfall zu melden, diese sei jedoch nicht tätig geworden. Dies liege möglicherweise daran, dass der Stiefsohn von G._______ Polizist sei. Drei oder vier Tage später seien der Beschwerdeführer und sein Sohn G._______ auf der Strasse begegnet und hätten ihn zusammengeschlagen. Daraufhin hätten sie sich bei einem Freund versteckt und seien ungefähr zwei Monate später ausgereist. Da der Grossvater der Beschwerdeführerin Deutscher gewesen sei, würden sie ausserdem verbal belästigt und hinter ihrem Rücken als Nazis bezeichnet. Ferner machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme geltend. Der Beschwerdeführer leide unter (...). Die Beschwerdeführerin habe (...). In Serbien bekämen sie keine ärztliche Versorgung. Es werde ihnen jeweils gesagt, sie sollten sich als Privatpatienten melden; sie hätten aber nicht genügend Geld, um das zu bezahlen. Die Familie habe zwar ein Gesundheitsbüchlein und früher sei die medizinische Versorgung für sie kostenlos gewesen, neuerdings würden sie jedoch immer aufgefordert, Geld zu bezahlen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: Betreffend die Beschwerdeführerin eine Befundmappe des Krankenhauses H._______, aus der Zeit von November bis Dezember 2010, betreffend den Beschwerdeführer einen Austrittsbericht derselben Institution vom 20. Januar 2011 sowie mehrere serbischsprachige ärztliche Dokumente aus den Jahren 1997 bis 2007. B. Mit Eingabe vom 18. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten (Bericht vom 11. September 2012 [...] sowie einen Bericht vom 7. September 2012 von [...]). C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 (eröffnet gleichentags) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Am 16. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein fremdsprachiges Schreiben ein, welches die Vorinstanz zwecks Prüfung einer allfälligen Beschwerde am 22. Oktober 2012 dem Bundesverwaltungsgericht überwies. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2012 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist, ihre Eingabe in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Am 29. Oktober 2012 kamen sie dieser Aufforderung fristgerecht nach. Darin beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2012 und die Gutheissung der Asylgesuche. Als Beweismittel reichten sie zwei weitere Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten, vom (...) vom 14. August 2012 und von (...), vom 2. Oktober 2012.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - nachdem eine Beschwerdeverbesserung in deutscher Sprache eingereicht wurde - formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden machten gelten, ein ihnen namentlich bekannter Täter habe sie und ihren Sohn in Tötungsabsicht mit dem Traktor gerammt. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall gleichentags bei der Polizei zur Anzeige gebracht, jedoch hätten die Beamten nichts unternommen. Drei bis vier Tage später sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Täter gekommen und noch am selben Tag sei die ganze Familie zu einem Freund gegangen und habe sich dort bis zur Ausreise versteckt gehalten. Aus dieser Schilderung ergebe sich einzig, dass die Polizei während drei bis vier Tagen nicht zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen sei. Dieser Umstand lasse aber keineswegs den Schluss zu, dass die Polizei den Fall infolge Vetternwirtschaft nicht an die Hand genommen habe. Da die Beschwerdeführenden wenige Tage nach der Anzeigeerstattung ihren Wohnort gewechselt hätten, erstaune es nicht, dass sie in der Folge nichts von den Behörden gehört hätten. Bei dieser Sachlage wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, sich nach dem Stand der Ermittlungen zu erkundigen oder den Behörden zumindest ihren Umzug anzuzeigen. Dass sie dies unterlassen hätten, dürfte damit zu tun haben, dass sie nach ihrem eigenmächtigen Racheakt mit einer Anzeige wegen Körperverletzung zu rechnen gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund könne den serbischen Polizeibehörden nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht willens, den geltend gemachten Übergriffen entgegenzutreten. Ausserdem hätte den Beschwerdeführenden der Rechtsweg offen gestanden. Deshalb sei mangels gegenteiliger Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass der Schweizer Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Solch substanziierte Hinweise hätten die Beschwerdeführenden jedoch klarerweise nicht zu Protokoll gegeben, weshalb sich die geltend gemachte Bedrohung durch G._______ als nicht asylrelevant erweise. Weiter hätten die Beschwerdeführenden vorgebracht, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keinerlei Rechte zu haben. Sie hätten keine Unterstützung erhalten, als ihr Haus eingestürzt sei und der Zugang zum Gesundheitswesen sei ihnen verwehrt. Zudem würden sie auf der Strasse wegen der deutschen Abstammung der Beschwerdeführerin als Nazis beschimpft. Diese geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen würden sich als allgemeine Nachteile und somit ebenfalls als nicht asylrelevant erweisen. Zusammenfassend erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden geltend, ihren Asylgründen sei vom BFM nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt worden. Sie hätten ihr Land aus ökonomischen Gründen verlassen und da sie ihren Glauben nicht ausüben könnten. Sie würden keine Unterstützung vom Sozialamt erhalten, keine Arbeit finden und einerseits aufgrund ihrer Ethnie und andererseits aufgrund der deutschen Abstammung der Beschwerdeführerin diskriminiert. Ausserdem hätten sie gesundheitliche Probleme und würden in Serbien weder über eine Krankenversicherung noch über genügende finanzielle Mittel für eine ärztlichen Behandlung verfügen. Es sei eine Tatsache, dass ihnen die heimatliche Regierung nicht helfen werde. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie nachfolgend aufgezeigt - in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass der serbische Staat grundsätzlich willens und fähig und ist, ethnischen Minderheiten einen adäquaten Schutz zu gewähren. 5.1.1 Hinsichtlich der ethnischen Minderheiten in Serbien ist festzuhalten, dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, am 25. Februar 2002 in Kraft getreten war. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiede­ne internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina ver­abschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of Ro­ma Inclusion" bei. Dabei handelt es sich um eine internationale Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbe­völ­kerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 7710/2006 vom 20. Februar 2009, E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 und E-6153/2007 vom 10. August 2011 mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Zusammenfassend steht fest, dass der serbische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist, ethnische Minderheiten - wie Roma - vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Die interethnische Situation hat sich - auch in der Vojvodina, woher die Beschwerdeführenden stammen - verbessert und es konnte ein Rückgang interethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt solche Vorfälle strafrechtlich. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden enthalten keine konkreten Hinweise, wonach sie von den serbischen Behörden nicht adäquat hätten geschützt werden können; die Polizei hat die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und es wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, die Ermittlungen der Behörden abzuwarten beziehungsweise sich nötigenfalls an eine höherrangige Behörde zu wenden. 5.2 Nach Prüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, von der Einschätzung des BFM abzuweichen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung treffend und korrekt ausgeführt, dass im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den serbischen Staat auszugehen ist. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe durch Dritte, sowie auch allfällige künftig drohende Übergriffe durch Dritte sind somit nicht asylrelevant. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden und substanziierten Ausführungen des BFM in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 verwiesen werden. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen, die sich weitgehend in Wiederholungen des bereits geltend gemachten Sachverhalts erschöpfen, sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Zu stützen sind insbesondere die Erwägungen des BFM, gemäss welchen den serbischen Polizeibehörden kein Vorwurf gemacht werden könne, zumal die Beschwerdeführenden bereits wenige Tage, nachdem sie den Vorfall gemeldet hatten, ihren Wohnsitz wechselten, ohne dies zu melden. Der Auslöser für das Untertauchen der Beschwerdeführenden scheint überdies nicht der Vorfall mit dem Traktor gewesen zu sein, sondern der Racheakt gegen den Täter. Dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr möglicherweise von den Polizeibehörden belangt wird, ist nicht auszuschliessen und ist offensichtlich deren Aufgabe. Die Beschwerdeführenden vermögen daraus somit keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften, die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt worden sind.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr nach Serbien als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste. Zwar werden Angehörige der Roma beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse.

E. 7.4.2 Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizinischen Gründen als unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Der Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben (...). Gemäss Entlassungsbericht des Krankenhauses H._______ vom 20. Januar 2011 leidet er unter anderem unter (...), weshalb ihm verschiedene Medikamente verschrieben wurden. Er habe sich auch in I._______ ärztlich untersuchen lassen, entsprechende Berichte wurden jedoch nicht eingereicht. Aufgrund der Aktenlage ist somit übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden kein Wegweisungshindernis darstellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, (...) zu haben. Gemäss der eingereichten Befundmappe des Krankenhauses H._______ wurde im Dezember 2010 bei ihr (...) diagnostiziert, welche mit (...) therapiert wurde. Ausserdem wurde (...). Diesbezüglich liegen jedoch keine weiteren Berichte vor. Sie macht diesbezüglich nichts geltend, weshalb davon ausgegangen wird, dass diese Probleme nicht mehr aktuell sind. In den beiden jüngsten Berichten vom 7. Und 10. September 2012 wurde eine (...) diagnostiziert. Die Ursache dafür sei möglicherweise (...). Zusätzlich wurde (...), diagnostiziert. Weiter erlitt sie gemäss einem Bericht vom 14. August 2012 ein (...), für welches ihr Schmerzmittel verschrieben wurden. Auch ihre anderen Beschwerden sind gemäss ärztlichen Berichten medikamentös behandelbar. Das BFM argumentierte in seiner Verfügung, eine rein medikamentöse Behandlung sei im Heimatland ohne Weiteres möglich. Da zudem der Zugang zu medizinischer Versorgung in Serbien auch für Personen gewährleistet sei, die über keine Arbeit verfügten, stehe einer weitergehenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nichts entgegen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als korrekt und nachvollziehbar. Die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht als gravierend zu beurteilen. Bei einer Rückkehr ist es ihnen zuzumuten, auf die in Serbien bestehende medizinische Infrastruktur zurückzugreifen, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulässt. Zwar haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen (vgl. ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Dies dürfte jedoch auf die Beschwerdeführenden nicht zutreffen, besitzen sie doch Reisepässe. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.). Dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit Zugang zum Gesundheitssystem hatten, wird im Weiteren durch die eingereichten ärztlichen Atteste belegt. Zudem steht es ihnen frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden würden im Falle einers Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.

E. 7.4.3 Ferner liegen keine weiteren individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien sprechen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügen zwar nur über eine geringe Schulbildung und bestritten ihren Lebensunterhalt durch (...) (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 4). Dies vermag allerdings noch keine Unzumutbarkeit zu begründen. Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden einen Sohn und eine Schwiegertochter, die mit ihnen in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben und deren Gesuche ebenfalls erstinstanzlich abgewiesen worden sind, wobei ihre Beschwerde noch hängig ist. Ihre zwei in J._______ wohnhaften Töchter (vgl. A4 S. 6) werden sie nach einer Rückkehr, sofern notwendig, finanziell unterstützen können. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma - zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe; ungeachtet dessen obliegt es grundsätzlich ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5512/2012 Urteil vom 21. Dezember 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, B._______, Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden und ihr Sohn sowie dessen Ehefrau (C._______ und D._______ [N ...]), serbische Staatsangehörige, der Ethnie der Roma zugehörig, mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz Vojvodina), ihren Heimatstaat am 17. Juni 2012 und reisten über Ungarn, Slowenien und Italien am 18. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ und der Anhörung vom 10. September 2012 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Beschwerdeführenden hätten sich in den Jahren 1991 und 1992 vor-übergehend in Deutschland beziehungsweise Dänemark aufgehalten. Sie hätten dort um Asyl nachgesucht, da sie ständig malträtiert worden seien und keine ärztliche Versorgung erhalten hätten. Die Entscheide hätten sie jedoch nicht abgewartet, sondern seien freiwillig zurückgekehrt. Im Jahr 2010 hätten sie in Österreich ein Asylgesuch gestellt, dieses später jedoch zurückgezogen und seien freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. Als Roma hätten sie keine Rechte in Serbien. Sie würden dort keine Arbeit finden und hätten deshalb keine andere Wahl, als auf der Mülldeponie zu arbeiten. Im Mai 2012 habe ein Rumäne namens G._______ absichtlich ihr Fahrzeug, welches von ihrem oben erwähnten Sohn gefahren worden sei und in welchem sich auch die Beschwerdeführenden befunden hätten, frontal mit seinem Traktor gerammt. Der Rumäne habe die Beschwerdeführenden und ihren Sohn umbringen wollen. Der Sohn sei bei diesem Vorfall verletzt worden und leide seither unter Rückenschmerzen. Der Beschwerdeführer sei noch am gleichen Tag zur Polizei gegangen um den Vorfall zu melden, diese sei jedoch nicht tätig geworden. Dies liege möglicherweise daran, dass der Stiefsohn von G._______ Polizist sei. Drei oder vier Tage später seien der Beschwerdeführer und sein Sohn G._______ auf der Strasse begegnet und hätten ihn zusammengeschlagen. Daraufhin hätten sie sich bei einem Freund versteckt und seien ungefähr zwei Monate später ausgereist. Da der Grossvater der Beschwerdeführerin Deutscher gewesen sei, würden sie ausserdem verbal belästigt und hinter ihrem Rücken als Nazis bezeichnet. Ferner machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme geltend. Der Beschwerdeführer leide unter (...). Die Beschwerdeführerin habe (...). In Serbien bekämen sie keine ärztliche Versorgung. Es werde ihnen jeweils gesagt, sie sollten sich als Privatpatienten melden; sie hätten aber nicht genügend Geld, um das zu bezahlen. Die Familie habe zwar ein Gesundheitsbüchlein und früher sei die medizinische Versorgung für sie kostenlos gewesen, neuerdings würden sie jedoch immer aufgefordert, Geld zu bezahlen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: Betreffend die Beschwerdeführerin eine Befundmappe des Krankenhauses H._______, aus der Zeit von November bis Dezember 2010, betreffend den Beschwerdeführer einen Austrittsbericht derselben Institution vom 20. Januar 2011 sowie mehrere serbischsprachige ärztliche Dokumente aus den Jahren 1997 bis 2007. B. Mit Eingabe vom 18. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten (Bericht vom 11. September 2012 [...] sowie einen Bericht vom 7. September 2012 von [...]). C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 (eröffnet gleichentags) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Am 16. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein fremdsprachiges Schreiben ein, welches die Vorinstanz zwecks Prüfung einer allfälligen Beschwerde am 22. Oktober 2012 dem Bundesverwaltungsgericht überwies. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2012 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist, ihre Eingabe in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Am 29. Oktober 2012 kamen sie dieser Aufforderung fristgerecht nach. Darin beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2012 und die Gutheissung der Asylgesuche. Als Beweismittel reichten sie zwei weitere Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten, vom (...) vom 14. August 2012 und von (...), vom 2. Oktober 2012. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - nachdem eine Beschwerdeverbesserung in deutscher Sprache eingereicht wurde - formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden machten gelten, ein ihnen namentlich bekannter Täter habe sie und ihren Sohn in Tötungsabsicht mit dem Traktor gerammt. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall gleichentags bei der Polizei zur Anzeige gebracht, jedoch hätten die Beamten nichts unternommen. Drei bis vier Tage später sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Täter gekommen und noch am selben Tag sei die ganze Familie zu einem Freund gegangen und habe sich dort bis zur Ausreise versteckt gehalten. Aus dieser Schilderung ergebe sich einzig, dass die Polizei während drei bis vier Tagen nicht zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen sei. Dieser Umstand lasse aber keineswegs den Schluss zu, dass die Polizei den Fall infolge Vetternwirtschaft nicht an die Hand genommen habe. Da die Beschwerdeführenden wenige Tage nach der Anzeigeerstattung ihren Wohnort gewechselt hätten, erstaune es nicht, dass sie in der Folge nichts von den Behörden gehört hätten. Bei dieser Sachlage wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, sich nach dem Stand der Ermittlungen zu erkundigen oder den Behörden zumindest ihren Umzug anzuzeigen. Dass sie dies unterlassen hätten, dürfte damit zu tun haben, dass sie nach ihrem eigenmächtigen Racheakt mit einer Anzeige wegen Körperverletzung zu rechnen gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund könne den serbischen Polizeibehörden nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht willens, den geltend gemachten Übergriffen entgegenzutreten. Ausserdem hätte den Beschwerdeführenden der Rechtsweg offen gestanden. Deshalb sei mangels gegenteiliger Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass der Schweizer Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Solch substanziierte Hinweise hätten die Beschwerdeführenden jedoch klarerweise nicht zu Protokoll gegeben, weshalb sich die geltend gemachte Bedrohung durch G._______ als nicht asylrelevant erweise. Weiter hätten die Beschwerdeführenden vorgebracht, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keinerlei Rechte zu haben. Sie hätten keine Unterstützung erhalten, als ihr Haus eingestürzt sei und der Zugang zum Gesundheitswesen sei ihnen verwehrt. Zudem würden sie auf der Strasse wegen der deutschen Abstammung der Beschwerdeführerin als Nazis beschimpft. Diese geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen würden sich als allgemeine Nachteile und somit ebenfalls als nicht asylrelevant erweisen. Zusammenfassend erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden geltend, ihren Asylgründen sei vom BFM nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt worden. Sie hätten ihr Land aus ökonomischen Gründen verlassen und da sie ihren Glauben nicht ausüben könnten. Sie würden keine Unterstützung vom Sozialamt erhalten, keine Arbeit finden und einerseits aufgrund ihrer Ethnie und andererseits aufgrund der deutschen Abstammung der Beschwerdeführerin diskriminiert. Ausserdem hätten sie gesundheitliche Probleme und würden in Serbien weder über eine Krankenversicherung noch über genügende finanzielle Mittel für eine ärztlichen Behandlung verfügen. Es sei eine Tatsache, dass ihnen die heimatliche Regierung nicht helfen werde. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie nachfolgend aufgezeigt - in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass der serbische Staat grundsätzlich willens und fähig und ist, ethnischen Minderheiten einen adäquaten Schutz zu gewähren. 5.1.1 Hinsichtlich der ethnischen Minderheiten in Serbien ist festzuhalten, dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, am 25. Februar 2002 in Kraft getreten war. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiede­ne internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina ver­abschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of Ro­ma Inclusion" bei. Dabei handelt es sich um eine internationale Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbe­völ­kerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 7710/2006 vom 20. Februar 2009, E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 und E-6153/2007 vom 10. August 2011 mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Zusammenfassend steht fest, dass der serbische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist, ethnische Minderheiten - wie Roma - vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Die interethnische Situation hat sich - auch in der Vojvodina, woher die Beschwerdeführenden stammen - verbessert und es konnte ein Rückgang interethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt solche Vorfälle strafrechtlich. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden enthalten keine konkreten Hinweise, wonach sie von den serbischen Behörden nicht adäquat hätten geschützt werden können; die Polizei hat die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und es wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, die Ermittlungen der Behörden abzuwarten beziehungsweise sich nötigenfalls an eine höherrangige Behörde zu wenden. 5.2 Nach Prüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, von der Einschätzung des BFM abzuweichen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung treffend und korrekt ausgeführt, dass im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den serbischen Staat auszugehen ist. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe durch Dritte, sowie auch allfällige künftig drohende Übergriffe durch Dritte sind somit nicht asylrelevant. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden und substanziierten Ausführungen des BFM in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 verwiesen werden. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen, die sich weitgehend in Wiederholungen des bereits geltend gemachten Sachverhalts erschöpfen, sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Zu stützen sind insbesondere die Erwägungen des BFM, gemäss welchen den serbischen Polizeibehörden kein Vorwurf gemacht werden könne, zumal die Beschwerdeführenden bereits wenige Tage, nachdem sie den Vorfall gemeldet hatten, ihren Wohnsitz wechselten, ohne dies zu melden. Der Auslöser für das Untertauchen der Beschwerdeführenden scheint überdies nicht der Vorfall mit dem Traktor gewesen zu sein, sondern der Racheakt gegen den Täter. Dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr möglicherweise von den Polizeibehörden belangt wird, ist nicht auszuschliessen und ist offensichtlich deren Aufgabe. Die Beschwerdeführenden vermögen daraus somit keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften, die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt worden sind. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr nach Serbien als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste. Zwar werden Angehörige der Roma beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. 7.4.2 Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizinischen Gründen als unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Der Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben (...). Gemäss Entlassungsbericht des Krankenhauses H._______ vom 20. Januar 2011 leidet er unter anderem unter (...), weshalb ihm verschiedene Medikamente verschrieben wurden. Er habe sich auch in I._______ ärztlich untersuchen lassen, entsprechende Berichte wurden jedoch nicht eingereicht. Aufgrund der Aktenlage ist somit übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden kein Wegweisungshindernis darstellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, (...) zu haben. Gemäss der eingereichten Befundmappe des Krankenhauses H._______ wurde im Dezember 2010 bei ihr (...) diagnostiziert, welche mit (...) therapiert wurde. Ausserdem wurde (...). Diesbezüglich liegen jedoch keine weiteren Berichte vor. Sie macht diesbezüglich nichts geltend, weshalb davon ausgegangen wird, dass diese Probleme nicht mehr aktuell sind. In den beiden jüngsten Berichten vom 7. Und 10. September 2012 wurde eine (...) diagnostiziert. Die Ursache dafür sei möglicherweise (...). Zusätzlich wurde (...), diagnostiziert. Weiter erlitt sie gemäss einem Bericht vom 14. August 2012 ein (...), für welches ihr Schmerzmittel verschrieben wurden. Auch ihre anderen Beschwerden sind gemäss ärztlichen Berichten medikamentös behandelbar. Das BFM argumentierte in seiner Verfügung, eine rein medikamentöse Behandlung sei im Heimatland ohne Weiteres möglich. Da zudem der Zugang zu medizinischer Versorgung in Serbien auch für Personen gewährleistet sei, die über keine Arbeit verfügten, stehe einer weitergehenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nichts entgegen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als korrekt und nachvollziehbar. Die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht als gravierend zu beurteilen. Bei einer Rückkehr ist es ihnen zuzumuten, auf die in Serbien bestehende medizinische Infrastruktur zurückzugreifen, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulässt. Zwar haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen (vgl. ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Dies dürfte jedoch auf die Beschwerdeführenden nicht zutreffen, besitzen sie doch Reisepässe. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.). Dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit Zugang zum Gesundheitssystem hatten, wird im Weiteren durch die eingereichten ärztlichen Atteste belegt. Zudem steht es ihnen frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden würden im Falle einers Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 7.4.3 Ferner liegen keine weiteren individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien sprechen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügen zwar nur über eine geringe Schulbildung und bestritten ihren Lebensunterhalt durch (...) (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 4). Dies vermag allerdings noch keine Unzumutbarkeit zu begründen. Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden einen Sohn und eine Schwiegertochter, die mit ihnen in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben und deren Gesuche ebenfalls erstinstanzlich abgewiesen worden sind, wobei ihre Beschwerde noch hängig ist. Ihre zwei in J._______ wohnhaften Töchter (vgl. A4 S. 6) werden sie nach einer Rückkehr, sofern notwendig, finanziell unterstützen können. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma - zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe; ungeachtet dessen obliegt es grundsätzlich ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: