Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. September 2015 und der Anhörung vom 9. Mai 2017 machte sie geltend, sie stamme aus dem Dorf D._______, wo sie aufgewachsen sei und mit ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt habe. Mit 14 Jahren sei sie zwangsverheiratet worden und habe fortan bei ihrem Ehemann gelebt. Weil dieser Protestant gewesen sei, sei auch sie zum Protestantismus konvertiert. Aus dieser Ehe seien zwei Töchter entsprungen. Ihren Ehemann habe sie nach rund vier Jahren Ehe verlassen und sei mit ihren Töchtern nach D._______ zurückgekehrt. Aufgrund der Konversion habe sie sich mit ihrem Vater nicht so gut verstanden, weshalb sie abwechselnd bei ihren Eltern und ihrer Schwester gelebt habe. Sie sei mehrmals im Ausland gewesen. Den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder habe sie in Äthiopien als Verkäuferin bestritten. Im Jahr 2008 sei sie nach Syrien gereist, wo sie zwei Jahre als Kindermädchen gearbeitet habe. Danach sei sie für kurze Zeit nach D._______ zurückgekehrt, bevor sie schliesslich Anfang 2011 illegal in den Sudan gereist sei, um zu arbeiten. Ihre Töchter habe sie bei ihren Eltern gelassen, wo diese bis heute leben würden. Im Sudan habe sie ihren Lebenspartner, Herrn E._______, kennengelernt. Sie hätten sich am 5. Januar 2015 verlobt, bevor sie gemeinsam nach Europa und schliesslich in die Schweiz gereist seien. B. Mit Verfügung vom 24. August 2017 (zugestellt am 28. August 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerde hat denselben Wortlaut wie die Eingabe ihres Lebenspartners E._______ (E-5500/2017). Es wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 24. August 2017 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin) sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihr ebenfalls Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin) sei im Sinne des oben beantragten Einbezugs in seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sowie seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin) vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig ersuchte er das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 nachkam. Letztere wurde der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 16. April 2018 gebar die Beschwerdeführerin die Zwillinge B._______ und C._______. G. Mit Schreiben vom 11. April 2019 wies die Beschwerdeführerin auf die Geburt ihrer Zwillinge hin und reichte ihren Sohn B._______ betreffend ein ärztliches Schreiben des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. April 2019, einen Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen vom 19. März 2019 sowie einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. September 2018 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ betreffend zwei Verfügungen der SVA St. Gallen vom 21. Mai 2019 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Juni 2019. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Duplik. J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines bereits aktenkundigen medizinischen Untersuchungsberichts vom 11. September 2019 ihren Sohn B._______ betreffend - nach einer gewährten Fristerstreckung - ihre Duplik ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerdeführerin, ihre beiden Kinder und Herr E._______ leben gemeinsam an derselben Adresse in St. Gallen. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-5500/2017 (Lebenspartner) koordiniert zu behandeln.
E. 5.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig die Ablehnung des Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung und der Vollzug derselben. Über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wurde in der Verfügung nicht entschieden, weshalb dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.
E. 5.2 Insoweit die Beschwerdeanträge ausschliesslich den Lebenspartner der Beschwerdeführerin betreffen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten und auf das entsprechende Verfahren E-5500/2017 zu verweisen.
E. 6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 7 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, indem die Beschwerdeführerin ausschliesslich geltend mache, sie sei aus Äthiopien ausgereist, weil sie das Leben dort leid gewesen sei und Geld habe verdienen wollen (SEM-Akten A6 Ziff. 7.01 und A19 F101), mache sie keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Im Übrigen bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen ihren familiären Problemen und ihrer Ausreise. Ihre Vorbringen seien mithin nicht asylrelevant. Auf Beschwerdeebene wird dieser Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner bei seinem exilpolitischen Engagement unterstützt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, so haben sich seine exilpolitischen Aktivitäten unter der aktuellen Lage als nicht asylrelevant herausgestellt (Urteil BVGer E-5500/2017 vom 27. August 2019 E. 8.3). Die vorinstanzliche Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.
E. 9.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - die sich merklich verbessert hat - lässt sich diese Praxis bestätigen (statt vieler: Urteil BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise prekär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse der Beschwerdeführerin vor. Sie verfügt über eine Familie vor Ort, die sich bereits um ihre beiden anderen Kinder kümmert. Sodann hat sie Berufserfahrung und konnte bereits durch eigene Kraft finanziell für ihre beiden ersten Kinder sorgen. Sie ist ferner zusammen mit ihrem Lebenspartner in die Schweiz eingereist, der gleichzeitig mit ihr nach Äthiopien weggewiesen wird. Es ist davon auszugehen, dass auch er - der über eine überdurchschnittlich gute Berufsausbildung und ein ebenfalls intaktes Beziehungsnetz verfügt (Urteil BVGer E-5500/2017 vom 27. August 2019 insb. E. 10.3) - sich um sie und die gemeinsamen Kinder kümmern wird. Letztere sind bereits über ein Jahr alt und mithin in Begleitung ihrer Eltern reisefähig, sie haben jedoch noch kein Alter erreicht, in dem sie in der Schweiz verwurzelt wären. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Sohnes B._______ ist das Folgende zu erwägen: Aus dem Arztbericht vom 11. September 2018 ergibt sich, dass der Sohn B._______ an einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits leidet. In der Triplik vom 18. Juli 2019 wird hierzu ausgeführt, diesem Arztbericht sei zu entnehmen, dass der Sohn B._______ in Zukunft weitere Hörhilfsmittel und regelmässige Kontrollen benötige. In Äthiopien herrsche jedoch eine schwierige wirtschaftliche Lage und die Familie müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit in Armut leben. Zudem könne es sein, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin - trotz guter Ausbildung - als behördenbekannter Oppositioneller Probleme haben könnte, eine Anstellung zu finden. Ferner weise das äthiopische Gesundheitssystem erhebliche Mängel auf. Die Finanzierung von Gesundheitsleistungen sei Sache der Patienten selbst. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner seien bei einer Wegweisung nach Äthiopien folglich nicht in der Lage, für das Kind die erforderliche medizinische Betreuung und den Besuch einer speziellen Schule zu bezahlen. Zunächst ist hierzu festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatstaat nicht erhältlich. In den Eingaben der Beschwerdeführerin wird nicht geltend gemacht, es gebe keine Hörhilfen oder entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien. Davon ist auch nicht auszugehen. Es wird lediglich dargelegt, dass das äthiopische Gesundheitssystem erhebliche Mängel aufweise. Entsprechen jedoch die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Von einer entsprechenden Verschlechterung ist nicht auszugehen, ist doch - entgegen den Beschwerdeausführungen - von einer stabilen finanziellen Lage der Familie vor Ort auszugehen. Es ist anzunehmen, dass es dieser möglich sein wird, ihrem Sohn B._______ die notwendigen Hörhilfen und - sofern dann überhaupt notwendig - eine entsprechende Schule zu ermöglichen. So wird sein Vater - aufgrund seiner hervorragenden Ausbildung - voraussichtlich über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügen. Ehemals Oppositionelle haben aufgrund der verbesserten Lage vor Ort auch keine diesbezüglichen Probleme mehr zu gewärtigen, womit auch dieses Argument ins Leere geht (siehe hierzu Urteil BVGer E-5500/2017 vom 27. August 2019 insb. E. 10.3). Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdeführerin Arbeitserfahrung mitbringt und in Äthiopien bereits für den Unterhalt ihrer dortigen Kinder sorgen konnte. Schliesslich steht es ihr frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichte oder die Verfügungen der SVA führen zu keiner anderen Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder ist zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für beide Eingaben (E-5501/2017 und E-5500/2017) ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'535.- geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'935.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. Da die Rechtsvertreterin nur eine Kostennote einreichte, ist dieser Betrag zu teilen und Frau Tilla Jacomet zu Lasten der Gerichtskasse Fr. 967.- für dieses Verfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 967.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5501/2017 Urteil vom 27. August 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Äthiopien, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2017. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. September 2015 und der Anhörung vom 9. Mai 2017 machte sie geltend, sie stamme aus dem Dorf D._______, wo sie aufgewachsen sei und mit ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt habe. Mit 14 Jahren sei sie zwangsverheiratet worden und habe fortan bei ihrem Ehemann gelebt. Weil dieser Protestant gewesen sei, sei auch sie zum Protestantismus konvertiert. Aus dieser Ehe seien zwei Töchter entsprungen. Ihren Ehemann habe sie nach rund vier Jahren Ehe verlassen und sei mit ihren Töchtern nach D._______ zurückgekehrt. Aufgrund der Konversion habe sie sich mit ihrem Vater nicht so gut verstanden, weshalb sie abwechselnd bei ihren Eltern und ihrer Schwester gelebt habe. Sie sei mehrmals im Ausland gewesen. Den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder habe sie in Äthiopien als Verkäuferin bestritten. Im Jahr 2008 sei sie nach Syrien gereist, wo sie zwei Jahre als Kindermädchen gearbeitet habe. Danach sei sie für kurze Zeit nach D._______ zurückgekehrt, bevor sie schliesslich Anfang 2011 illegal in den Sudan gereist sei, um zu arbeiten. Ihre Töchter habe sie bei ihren Eltern gelassen, wo diese bis heute leben würden. Im Sudan habe sie ihren Lebenspartner, Herrn E._______, kennengelernt. Sie hätten sich am 5. Januar 2015 verlobt, bevor sie gemeinsam nach Europa und schliesslich in die Schweiz gereist seien. B. Mit Verfügung vom 24. August 2017 (zugestellt am 28. August 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerde hat denselben Wortlaut wie die Eingabe ihres Lebenspartners E._______ (E-5500/2017). Es wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 24. August 2017 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin) sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihr ebenfalls Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin) sei im Sinne des oben beantragten Einbezugs in seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sowie seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführerin) vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig ersuchte er das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 nachkam. Letztere wurde der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 16. April 2018 gebar die Beschwerdeführerin die Zwillinge B._______ und C._______. G. Mit Schreiben vom 11. April 2019 wies die Beschwerdeführerin auf die Geburt ihrer Zwillinge hin und reichte ihren Sohn B._______ betreffend ein ärztliches Schreiben des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. April 2019, einen Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen vom 19. März 2019 sowie einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. September 2018 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ betreffend zwei Verfügungen der SVA St. Gallen vom 21. Mai 2019 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Juni 2019. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Duplik. J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines bereits aktenkundigen medizinischen Untersuchungsberichts vom 11. September 2019 ihren Sohn B._______ betreffend - nach einer gewährten Fristerstreckung - ihre Duplik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerdeführerin, ihre beiden Kinder und Herr E._______ leben gemeinsam an derselben Adresse in St. Gallen. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-5500/2017 (Lebenspartner) koordiniert zu behandeln. 5. 5.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig die Ablehnung des Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung und der Vollzug derselben. Über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wurde in der Verfügung nicht entschieden, weshalb dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. 5.2 Insoweit die Beschwerdeanträge ausschliesslich den Lebenspartner der Beschwerdeführerin betreffen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten und auf das entsprechende Verfahren E-5500/2017 zu verweisen. 6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
7. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, indem die Beschwerdeführerin ausschliesslich geltend mache, sie sei aus Äthiopien ausgereist, weil sie das Leben dort leid gewesen sei und Geld habe verdienen wollen (SEM-Akten A6 Ziff. 7.01 und A19 F101), mache sie keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Im Übrigen bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen ihren familiären Problemen und ihrer Ausreise. Ihre Vorbringen seien mithin nicht asylrelevant. Auf Beschwerdeebene wird dieser Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner bei seinem exilpolitischen Engagement unterstützt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, so haben sich seine exilpolitischen Aktivitäten unter der aktuellen Lage als nicht asylrelevant herausgestellt (Urteil BVGer E-5500/2017 vom 27. August 2019 E. 8.3). Die vorinstanzliche Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. 9.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - die sich merklich verbessert hat - lässt sich diese Praxis bestätigen (statt vieler: Urteil BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise prekär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse der Beschwerdeführerin vor. Sie verfügt über eine Familie vor Ort, die sich bereits um ihre beiden anderen Kinder kümmert. Sodann hat sie Berufserfahrung und konnte bereits durch eigene Kraft finanziell für ihre beiden ersten Kinder sorgen. Sie ist ferner zusammen mit ihrem Lebenspartner in die Schweiz eingereist, der gleichzeitig mit ihr nach Äthiopien weggewiesen wird. Es ist davon auszugehen, dass auch er - der über eine überdurchschnittlich gute Berufsausbildung und ein ebenfalls intaktes Beziehungsnetz verfügt (Urteil BVGer E-5500/2017 vom 27. August 2019 insb. E. 10.3) - sich um sie und die gemeinsamen Kinder kümmern wird. Letztere sind bereits über ein Jahr alt und mithin in Begleitung ihrer Eltern reisefähig, sie haben jedoch noch kein Alter erreicht, in dem sie in der Schweiz verwurzelt wären. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Sohnes B._______ ist das Folgende zu erwägen: Aus dem Arztbericht vom 11. September 2018 ergibt sich, dass der Sohn B._______ an einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits leidet. In der Triplik vom 18. Juli 2019 wird hierzu ausgeführt, diesem Arztbericht sei zu entnehmen, dass der Sohn B._______ in Zukunft weitere Hörhilfsmittel und regelmässige Kontrollen benötige. In Äthiopien herrsche jedoch eine schwierige wirtschaftliche Lage und die Familie müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit in Armut leben. Zudem könne es sein, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin - trotz guter Ausbildung - als behördenbekannter Oppositioneller Probleme haben könnte, eine Anstellung zu finden. Ferner weise das äthiopische Gesundheitssystem erhebliche Mängel auf. Die Finanzierung von Gesundheitsleistungen sei Sache der Patienten selbst. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner seien bei einer Wegweisung nach Äthiopien folglich nicht in der Lage, für das Kind die erforderliche medizinische Betreuung und den Besuch einer speziellen Schule zu bezahlen. Zunächst ist hierzu festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatstaat nicht erhältlich. In den Eingaben der Beschwerdeführerin wird nicht geltend gemacht, es gebe keine Hörhilfen oder entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien. Davon ist auch nicht auszugehen. Es wird lediglich dargelegt, dass das äthiopische Gesundheitssystem erhebliche Mängel aufweise. Entsprechen jedoch die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Von einer entsprechenden Verschlechterung ist nicht auszugehen, ist doch - entgegen den Beschwerdeausführungen - von einer stabilen finanziellen Lage der Familie vor Ort auszugehen. Es ist anzunehmen, dass es dieser möglich sein wird, ihrem Sohn B._______ die notwendigen Hörhilfen und - sofern dann überhaupt notwendig - eine entsprechende Schule zu ermöglichen. So wird sein Vater - aufgrund seiner hervorragenden Ausbildung - voraussichtlich über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügen. Ehemals Oppositionelle haben aufgrund der verbesserten Lage vor Ort auch keine diesbezüglichen Probleme mehr zu gewärtigen, womit auch dieses Argument ins Leere geht (siehe hierzu Urteil BVGer E-5500/2017 vom 27. August 2019 insb. E. 10.3). Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdeführerin Arbeitserfahrung mitbringt und in Äthiopien bereits für den Unterhalt ihrer dortigen Kinder sorgen konnte. Schliesslich steht es ihr frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichte oder die Verfügungen der SVA führen zu keiner anderen Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder ist zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für beide Eingaben (E-5501/2017 und E-5500/2017) ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'535.- geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'935.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. Da die Rechtsvertreterin nur eine Kostennote einreichte, ist dieser Betrag zu teilen und Frau Tilla Jacomet zu Lasten der Gerichtskasse Fr. 967.- für dieses Verfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 967.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel