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E-5500/2017

E-5500/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. September 2015 und der Anhörung vom 10. August 2017 machte er geltend, er habe sein rechtswissenschaftliches Studium im Jahr (...) abgeschlossen und verfüge über ein Zusatzdiplom in Computeranwendung. Nach seinem Studium habe er erfolglos eine Stelle gesucht und während sechs Monaten als Assistent bei einem Anwalt gearbeitet. Im Jahr (...) sei er ins Visier der äthiopischen Behörden geraten und inhaftiert worden. Dank der Unterstützung und einer Bürgschaft dieses Anwalts sei er nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden. Trotzdem sei Klage gegen ihn erhoben und ein Haftbefehl erlassen worden. Weil er behördlich gesucht worden sei, sei er untergetaucht, bevor er schliesslich im Jahr 2011 Äthiopien illegal verlassen habe. Im Sudan habe er gearbeitet und seine Frau B._______ kennengelernt. Im Jahr 2015 hätten sie geheiratet und seien in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe er sich exilpolitisch engagiert. Er sei Mitglied der Ginbot 7 sowie deren Kantonsvorsitzender. In dieser Funktion habe er Informationen an andere Mitglieder weitergeleitet und sei an Versammlungen als Sicherheitskraft tätig gewesen. Zudem sei er bei einem Vorfall anlässlich einer allgemeinen Informationsveranstaltung an der äthiopischen Botschaft aufgrund seiner Sprache geschlagen, von der Polizei registriert und gefilmt worden, worüber am (...) auf dem Sender ESAT berichtet worden sei. B. Mit Verfügung vom 24. August 2017 (zugestellt am 28. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils und einer Mitgliedschaftsbestätigung der Ginbot 7 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 24. August 2017 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Seine Lebenspartnerin sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihr ebenfalls Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Seine Lebenspartnerin sei im Sinne des oben beantragten Einbezugs in seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sowie seine Lebenspartnerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig ersuchte er das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 nachkam. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 replizierte der Beschwerdeführer. F. Am (...) wurden die Zwillinge C._______ und D._______ geboren (N [...]), die beide vom Beschwerdeführer als Kinder anerkannt wurden. G. Mit Schreiben vom 11. April 2019 wies der Beschwerdeführer auf die Geburt seiner Zwillinge hin und reichte seinen Sohn C._______ betreffend ein ärztliches Schreiben des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. April 2019, einen Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen vom 19. März 2019 sowie einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. September 2018 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer seinen Sohn C._______ betreffend zwei Verfügungen der SVA St. Gallen vom 21. Mai 2019 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Juni 2019. J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines bereits aktenkundigen medizinischen Untersuchungsberichts vom 11. September 2019 seinen Sohn C._______ betreffend - nach einer gewährten Fristerstreckung - seine Triplik ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin B._______ (N [...]) und deren Kinder (ebenfalls N [...]) leben gemeinsam an derselben Adresse in St. Gallen. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-5501/2017 (Lebenspartnerin und Kinder) koordiniert zu behandeln.

E. 5 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Ablehnung des Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung und der Vollzug derselben. Über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wurde in der Verfügung nicht entschieden, weshalb dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 7 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich in den beiden Befragungen zu wesentlichen Sachverhaltselementen widersprochen und die Widersprüche nicht stichhaltig begründet, weshalb die Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen seien. So habe er namentlich erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht, aufgrund eines Haftbefehls (...) gesucht worden zu sein oder im Heimatland politisch aktiv gewesen und deshalb in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten zu sein. Zudem habe er in den beiden Befragungen verschiedene Haftgründe für seine angebliche Inhaftierung im Jahr (...) angegeben. Letztere vermöge im Übrigen - auch wenn sie glaubhaft wäre - keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Haftentlassung im Jahr (...) und der Ausreise im Jahr 2011 fehle. Ebenfalls nicht von Asylrelevanz sei die Ausreise aufgrund fehlender Arbeit. Was schliesslich die exilpolitische Mitgliedschaft in der Ginbot 7 anbelange, lasse das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass sein politisches Engagement ein Ausmass erreiche, das geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden zu erwecken. So habe er namentlich statt einer Mitgliedschaftsbestätigung den Ausdruck einer im Internet ausgefüllten Anmeldung eingereicht und eingeräumt, sich bei der Ginbot 7 lediglich registriert, bei Anlässen als Security-Mitarbeiter fungiert oder Informationen weitergeleitet zu haben und in der Funktion als Kantonsvorsitzender zu Grossanlässen Personen mitgenommen zu haben.

E. 8.1 Die vorinstanzliche Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 8.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und an die Asylrelevanz nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die zum Schluss kam, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen Elementen seiner Fluchtgeschichte gravierend voneinander abweichen. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, sind aber Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so auch der auf Beschwerdeebene zitierte Entscheid: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 oder 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Die vorliegende Befragung zur Person ist ausführlich ausgefallen, was bereits die 14 Zusatzfragen zu den Asylgründen zeigen (SEM-Akten A6 S. 8). Die Richtig- und Vollständigkeit seiner Aussagen hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Aussagen aus der Befragung zur Person nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat hiermit auch nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet - das rechtliche Gehör verletzt. Dem Beschwerdeführer wurde explizit die Gelegenheit gegeben, sich zu seinen zentralen Widersprüchen zu äussern, wobei überzeugende Erklärungen ausblieben (insb. SEM-Akten A18 S. 18 f.). Zudem hat er bereits in der Erstbefragung mündlich und schriftlich die Kenntnisnahme der Vertraulichkeit sowie seiner Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bestätigt, weshalb die Beschwerdeausführungen zu seiner angeblichen Unsicherheit bei den Befragungen ebenfalls ins Leere gehen. Ferner finden die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit dem Dolmetscher in den Befragungsprotokollen keine Entsprechung. Solche sind der anwesenden Hilfswerksvertretung auch keine aufgefallen, was sie sonst festgehalten hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten A18 S. 22). Dasselbe gilt für die behaupteten und durch nichts belegten massiven Beschimpfungen in der Pause (Dolmetscher und Hilfswerksvertreter halten sich beim SEM in der Pause üblicherweise in demselben Pausenraum auf). Dass bestimmte Fragen nicht gestellt worden sind, ist nicht zu beanstanden und ändert am Beweisergebnis nichts (z. B. Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz hat schliesslich auch nicht ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage vor Ort unterbrochen beziehungsweise nicht vertieft befragt hat. Dass er seine persönlichen Gründe vollständig dargelegt hat, hat er mündlich und schriftlich bestätigt (SEM-Akten A18 S. 20).

E. 8.3 Was die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist das Folgende festzustellen: Die Lage in Äthiopien hat sich seit Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben (Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, <http://www.dailymail.co.uk/wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html>, abgerufen am 13. August 2019). Die äthiopische Regierung gab bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Urteil BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.2; Neue Züricher Zeitung, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, <https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951>, abgerufen am 19. August 2019; BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 , abgerufen am 19. August 2019). Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu gehörte auch der in den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender ESAT, auf dem im Jahr (...) ein Video ausgestrahlt worden sein soll, auf dem der Beschwerdeführer als damals Oppositioneller erkennbar gewesen sein soll (Committee to Protect Journalists [CPJ], Ethiopia allows access to over 260 blocked websites, 22.06.2018, https://cpj.org/2018/06/ethiopia-allows-access-to-over-260-blocked-website.php , abgerufen am 19. August 2019). Ebenfalls im Juni 2018 wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und es werden Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, <https://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN1J40TX-OZATP>, abgerufen am 19. August 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, <https://www.reuters.com/article/us-ethiopia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN1NH1HA>, abgerufen am 19. August 2019). Der NISS war in die Überwachung von Oppositionellen im In- und Ausland involviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem, 26.04.2018, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/180426-eth-oromos-opposi-ion.pdf>, abgerufen am 19. August 2019). Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, <https://www.aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html>, abgerufen am 19. August 2019). Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können (The Africa Report, Ethiopia politics: Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, <http://www.theafricareport.com/East-Horn-Africa/ethiopia-politics-solving-a-fractured-ethnic-puzzle.html>, abgerufen am 19. August 2019). Die Situation für Oppositionsgruppen hat sich seit der Wahl des neuen Premierministers, Abiy Ahmed, wesentlich verbessert. Die Anklagen gegen die Oppositionsführer der OLF (Jawar Mohammed) und der Ginbot 7 (Andargachew Tsege [begnadigt und freigelassen], Berhanu Nega), wurden fallen gelassen. Die Oppositionsführer (Jawar Mohammed und Berhanu Nega) sind der Einladung gefolgt und nach Äthiopien zurückgekehrt. (The Danish Immigration Service, Country Report 7/2018, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September 2018, S. 13; BBC, Ethiopia frees abducted Briton Andargachew Tsege on deathrow, 29.05.2018, <https://www.bbc.com/news/world-africa-44278158>, abgerufen am 19. August 2019; Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks, 22.06.2018, <https://www.aljazeera.com/news/-2018/06/ethiopian-armed-opposition-group-ginbot-7-suspends-attacks-180622200638609.html>, abgerufen am 19. August 2019; Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, <https://uk.reuters.com/article/uk-ethiopia-democracy-insight/after-years-in-exile-an-ethiopian-politician-returns-home-with-hope-and-fear-idUKKCN1NC0JH>, abgerufen am 19. August 2019). Die Führung der ONLF ist ebenfalls von Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt (Africanews, Leadership of ex-Ogaden rebels return to Ethiopia from Eritrea, 01.12.2018, <http://www.africanews.com/2018/12/01/leadership-of-ex-ogaden-rebels-return-to-ethiopia-from-eritrea/>, abgerufen am 19. August 2019). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister ebenfalls nach Äthiopien zurückgekehrt (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, <https://af.reuters.com/article/commoditiesNews/idAFL8N1X50C8>, abgerufen am 1. März 2019; Ademo, Mohammed/Al Jazeera, Why I'm coming back home to Ethiopia after 16 years in exile, 30.06.2018, <https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/coming-home-ethiopia-16-years-exile-180629110411115.html , abgerufen am 19. August 2019). Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Maekelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (Human Rights Watch, Task of Ethiopia's New Leader: End Torture, 30.07.2018, https://www.hrw.org/news/2018/07/30/task-ethiopias-new-leader-end-torture>, abgerufen am 19. August 2019). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister grundlegend positiv verändert, da es sein Ziel ist, unter Einbindung aller politischen Kräfte die Demokratie zu stärken (Urteil BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2). In Anbetracht dieser Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des dargelegten exilpolitischen Profils im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wäre. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind somit nicht asylrelevant. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf die frühere Lage und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung einzugehen. Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1023/2015 vom 25. August 2017.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist Vorflucht- noch Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.

E. 10.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - die sich merklich verbessert hat - lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. E. 8.3; statt vieler: Urteil BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise prekär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse des gesunden Beschwerdeführers mit Schulbildung und abgeschlossenem rechtswissenschaftlichen Studium vor. Er verfügt über ein Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er - sofern überhaupt notwendig - bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Die Beschwerdeausführungen untermauern, dass er vor Ort über eine grosse Familie verfügt und die Geschwister auch in seiner Abwesenheit im Stande sind, die alten Eltern zu unterstützen (Beschwerde, S. 15). Dass er mit einzelnen Familienmitgliedern in letzter Zeit keinen Kontakt mehr gepflegt haben will, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts. Die Tatsache, dass er nach seinem Schulabschluss nicht unverzüglich arbeiten ging, sondern ein Studium und eine Zusatzausbildung absolvieren konnte, lässt darauf schliessen, dass er - bereits aufgrund des langen Zeithorizonts des rechtswissenschaftlichen Studiums - aus einer finanziell besser gestellten Familie stammen muss, als dargestellt. Auch die Erklärung, man müsse in der Regierungspartei sein, um eine Stelle zu erhalten, scheint weit hergeholt, sind doch seine Geschwister vor Ort arbeitstätig und konnte er bereits vor seiner Ausreise bei einem Anwalt als Assistent arbeiten. Zudem hat sich die Situation vor Ort inzwischen wesentlich verbessert (vgl. E. 8.3), sodass der Beschwerdeführer auf dem äthiopischen Arbeitsmarkt - unabhängig seiner politischen Gesinnung - noch bessere Chancen haben dürfte, als vor seiner Ausreise. Hinzu kommen seine inzwischen gesammelte Auslandserfahrung sowie seine Sprachkenntnisse, die sein Curriculum Vitae abrunden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Mit Urteil gleichen Datums werden die Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder nach Äthiopien weggewiesen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen und - insbesondere was den Gesundheitszustand des Sohnes C._______ anbelangt - auf dieses zu verweisen ist.

E. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für beide Eingaben (E-5500/2017 und E-5501/2017) ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'535.- geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-. Der zeitliche Aufwand erscheint - unter Mitberücksichtigung der Replik und Triplik - angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'935.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. Da die Rechtsvertreterin nur eine Kostennote für beide Verfahren einreichte, ist dieser Betrag zu teilen und Frau Tilla Jacomet zu Lasten der Gerichtskasse Fr. 967.- für dieses Verfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 967.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5500/2017 Urteil vom 27. August 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. September 2015 und der Anhörung vom 10. August 2017 machte er geltend, er habe sein rechtswissenschaftliches Studium im Jahr (...) abgeschlossen und verfüge über ein Zusatzdiplom in Computeranwendung. Nach seinem Studium habe er erfolglos eine Stelle gesucht und während sechs Monaten als Assistent bei einem Anwalt gearbeitet. Im Jahr (...) sei er ins Visier der äthiopischen Behörden geraten und inhaftiert worden. Dank der Unterstützung und einer Bürgschaft dieses Anwalts sei er nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden. Trotzdem sei Klage gegen ihn erhoben und ein Haftbefehl erlassen worden. Weil er behördlich gesucht worden sei, sei er untergetaucht, bevor er schliesslich im Jahr 2011 Äthiopien illegal verlassen habe. Im Sudan habe er gearbeitet und seine Frau B._______ kennengelernt. Im Jahr 2015 hätten sie geheiratet und seien in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe er sich exilpolitisch engagiert. Er sei Mitglied der Ginbot 7 sowie deren Kantonsvorsitzender. In dieser Funktion habe er Informationen an andere Mitglieder weitergeleitet und sei an Versammlungen als Sicherheitskraft tätig gewesen. Zudem sei er bei einem Vorfall anlässlich einer allgemeinen Informationsveranstaltung an der äthiopischen Botschaft aufgrund seiner Sprache geschlagen, von der Polizei registriert und gefilmt worden, worüber am (...) auf dem Sender ESAT berichtet worden sei. B. Mit Verfügung vom 24. August 2017 (zugestellt am 28. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. September 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils und einer Mitgliedschaftsbestätigung der Ginbot 7 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 24. August 2017 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Seine Lebenspartnerin sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihr ebenfalls Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Seine Lebenspartnerin sei im Sinne des oben beantragten Einbezugs in seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sowie seine Lebenspartnerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig ersuchte er das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 nachkam. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 replizierte der Beschwerdeführer. F. Am (...) wurden die Zwillinge C._______ und D._______ geboren (N [...]), die beide vom Beschwerdeführer als Kinder anerkannt wurden. G. Mit Schreiben vom 11. April 2019 wies der Beschwerdeführer auf die Geburt seiner Zwillinge hin und reichte seinen Sohn C._______ betreffend ein ärztliches Schreiben des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. April 2019, einen Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen vom 19. März 2019 sowie einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. September 2018 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer seinen Sohn C._______ betreffend zwei Verfügungen der SVA St. Gallen vom 21. Mai 2019 zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zu den neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Juni 2019. J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines bereits aktenkundigen medizinischen Untersuchungsberichts vom 11. September 2019 seinen Sohn C._______ betreffend - nach einer gewährten Fristerstreckung - seine Triplik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin B._______ (N [...]) und deren Kinder (ebenfalls N [...]) leben gemeinsam an derselben Adresse in St. Gallen. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-5501/2017 (Lebenspartnerin und Kinder) koordiniert zu behandeln.

5. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Ablehnung des Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung und der Vollzug derselben. Über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft wurde in der Verfügung nicht entschieden, weshalb dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

7. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich in den beiden Befragungen zu wesentlichen Sachverhaltselementen widersprochen und die Widersprüche nicht stichhaltig begründet, weshalb die Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen seien. So habe er namentlich erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht, aufgrund eines Haftbefehls (...) gesucht worden zu sein oder im Heimatland politisch aktiv gewesen und deshalb in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten zu sein. Zudem habe er in den beiden Befragungen verschiedene Haftgründe für seine angebliche Inhaftierung im Jahr (...) angegeben. Letztere vermöge im Übrigen - auch wenn sie glaubhaft wäre - keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Haftentlassung im Jahr (...) und der Ausreise im Jahr 2011 fehle. Ebenfalls nicht von Asylrelevanz sei die Ausreise aufgrund fehlender Arbeit. Was schliesslich die exilpolitische Mitgliedschaft in der Ginbot 7 anbelange, lasse das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass sein politisches Engagement ein Ausmass erreiche, das geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden zu erwecken. So habe er namentlich statt einer Mitgliedschaftsbestätigung den Ausdruck einer im Internet ausgefüllten Anmeldung eingereicht und eingeräumt, sich bei der Ginbot 7 lediglich registriert, bei Anlässen als Security-Mitarbeiter fungiert oder Informationen weitergeleitet zu haben und in der Funktion als Kantonsvorsitzender zu Grossanlässen Personen mitgenommen zu haben. 8. 8.1 Die vorinstanzliche Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 8.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und an die Asylrelevanz nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die zum Schluss kam, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen Elementen seiner Fluchtgeschichte gravierend voneinander abweichen. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen, sind aber Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so auch der auf Beschwerdeebene zitierte Entscheid: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 oder 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Die vorliegende Befragung zur Person ist ausführlich ausgefallen, was bereits die 14 Zusatzfragen zu den Asylgründen zeigen (SEM-Akten A6 S. 8). Die Richtig- und Vollständigkeit seiner Aussagen hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Aussagen aus der Befragung zur Person nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat hiermit auch nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet - das rechtliche Gehör verletzt. Dem Beschwerdeführer wurde explizit die Gelegenheit gegeben, sich zu seinen zentralen Widersprüchen zu äussern, wobei überzeugende Erklärungen ausblieben (insb. SEM-Akten A18 S. 18 f.). Zudem hat er bereits in der Erstbefragung mündlich und schriftlich die Kenntnisnahme der Vertraulichkeit sowie seiner Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bestätigt, weshalb die Beschwerdeausführungen zu seiner angeblichen Unsicherheit bei den Befragungen ebenfalls ins Leere gehen. Ferner finden die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit dem Dolmetscher in den Befragungsprotokollen keine Entsprechung. Solche sind der anwesenden Hilfswerksvertretung auch keine aufgefallen, was sie sonst festgehalten hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten A18 S. 22). Dasselbe gilt für die behaupteten und durch nichts belegten massiven Beschimpfungen in der Pause (Dolmetscher und Hilfswerksvertreter halten sich beim SEM in der Pause üblicherweise in demselben Pausenraum auf). Dass bestimmte Fragen nicht gestellt worden sind, ist nicht zu beanstanden und ändert am Beweisergebnis nichts (z. B. Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz hat schliesslich auch nicht ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage vor Ort unterbrochen beziehungsweise nicht vertieft befragt hat. Dass er seine persönlichen Gründe vollständig dargelegt hat, hat er mündlich und schriftlich bestätigt (SEM-Akten A18 S. 20). 8.3 Was die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist das Folgende festzustellen: Die Lage in Äthiopien hat sich seit Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben (Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, , abgerufen am 13. August 2019). Die äthiopische Regierung gab bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Urteil BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.2; Neue Züricher Zeitung, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, , abgerufen am 19. August 2019; BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 , abgerufen am 19. August 2019). Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu gehörte auch der in den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender ESAT, auf dem im Jahr (...) ein Video ausgestrahlt worden sein soll, auf dem der Beschwerdeführer als damals Oppositioneller erkennbar gewesen sein soll (Committee to Protect Journalists [CPJ], Ethiopia allows access to over 260 blocked websites, 22.06.2018, https://cpj.org/2018/06/ethiopia-allows-access-to-over-260-blocked-website.php , abgerufen am 19. August 2019). Ebenfalls im Juni 2018 wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und es werden Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, , abgerufen am 19. August 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, , abgerufen am 19. August 2019). Der NISS war in die Überwachung von Oppositionellen im In- und Ausland involviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem, 26.04.2018, , abgerufen am 19. August 2019). Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, , abgerufen am 19. August 2019). Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können (The Africa Report, Ethiopia politics: Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, , abgerufen am 19. August 2019). Die Situation für Oppositionsgruppen hat sich seit der Wahl des neuen Premierministers, Abiy Ahmed, wesentlich verbessert. Die Anklagen gegen die Oppositionsführer der OLF (Jawar Mohammed) und der Ginbot 7 (Andargachew Tsege [begnadigt und freigelassen], Berhanu Nega), wurden fallen gelassen. Die Oppositionsführer (Jawar Mohammed und Berhanu Nega) sind der Einladung gefolgt und nach Äthiopien zurückgekehrt. (The Danish Immigration Service, Country Report 7/2018, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September 2018, S. 13; BBC, Ethiopia frees abducted Briton Andargachew Tsege on deathrow, 29.05.2018, , abgerufen am 19. August 2019; Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks, 22.06.2018, , abgerufen am 19. August 2019; Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, , abgerufen am 19. August 2019). Die Führung der ONLF ist ebenfalls von Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt (Africanews, Leadership of ex-Ogaden rebels return to Ethiopia from Eritrea, 01.12.2018, , abgerufen am 19. August 2019). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister ebenfalls nach Äthiopien zurückgekehrt (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, , abgerufen am 1. März 2019; Ademo, Mohammed/Al Jazeera, Why I'm coming back home to Ethiopia after 16 years in exile, 30.06.2018, , abgerufen am 19. August 2019). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister grundlegend positiv verändert, da es sein Ziel ist, unter Einbindung aller politischen Kräfte die Demokratie zu stärken (Urteil BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2). In Anbetracht dieser Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des dargelegten exilpolitischen Profils im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wäre. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind somit nicht asylrelevant. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf die frühere Lage und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung einzugehen. Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1023/2015 vom 25. August 2017. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist Vorflucht- noch Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen. 10.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - die sich merklich verbessert hat - lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. E. 8.3; statt vieler: Urteil BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise prekär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse des gesunden Beschwerdeführers mit Schulbildung und abgeschlossenem rechtswissenschaftlichen Studium vor. Er verfügt über ein Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er - sofern überhaupt notwendig - bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Die Beschwerdeausführungen untermauern, dass er vor Ort über eine grosse Familie verfügt und die Geschwister auch in seiner Abwesenheit im Stande sind, die alten Eltern zu unterstützen (Beschwerde, S. 15). Dass er mit einzelnen Familienmitgliedern in letzter Zeit keinen Kontakt mehr gepflegt haben will, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts. Die Tatsache, dass er nach seinem Schulabschluss nicht unverzüglich arbeiten ging, sondern ein Studium und eine Zusatzausbildung absolvieren konnte, lässt darauf schliessen, dass er - bereits aufgrund des langen Zeithorizonts des rechtswissenschaftlichen Studiums - aus einer finanziell besser gestellten Familie stammen muss, als dargestellt. Auch die Erklärung, man müsse in der Regierungspartei sein, um eine Stelle zu erhalten, scheint weit hergeholt, sind doch seine Geschwister vor Ort arbeitstätig und konnte er bereits vor seiner Ausreise bei einem Anwalt als Assistent arbeiten. Zudem hat sich die Situation vor Ort inzwischen wesentlich verbessert (vgl. E. 8.3), sodass der Beschwerdeführer auf dem äthiopischen Arbeitsmarkt - unabhängig seiner politischen Gesinnung - noch bessere Chancen haben dürfte, als vor seiner Ausreise. Hinzu kommen seine inzwischen gesammelte Auslandserfahrung sowie seine Sprachkenntnisse, die sein Curriculum Vitae abrunden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Mit Urteil gleichen Datums werden die Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder nach Äthiopien weggewiesen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen und - insbesondere was den Gesundheitszustand des Sohnes C._______ anbelangt - auf dieses zu verweisen ist. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde für beide Eingaben (E-5500/2017 und E-5501/2017) ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'535.- geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-. Der zeitliche Aufwand erscheint - unter Mitberücksichtigung der Replik und Triplik - angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'935.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzen. Da die Rechtsvertreterin nur eine Kostennote für beide Verfahren einreichte, ist dieser Betrag zu teilen und Frau Tilla Jacomet zu Lasten der Gerichtskasse Fr. 967.- für dieses Verfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 967.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel