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E-5499/2016

E-5499/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

I A. Die Mutter des Beschwerdeführers - B._______ wurde am 16. Juni 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Am 27. Januar 2012 reichte B._______ für ihren sich damals in Äthiopien aufhaltenden Sohn - den Beschwerdeführer - ein Asylgesuch beim BFM ein. Am 13. Juli 2012 stellte B._______ für ihren Sohn zudem einen Antrag auf Familienvereinigung. Am 3. März 2014 hörte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 3. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch sowie das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Desertion in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es würden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Äthiopien für ihn nicht möglich respektive nicht zumutbar sei. Eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs führe zu keinem anderen Ergebnis. Die vom Beschwerdeführer am 29. April 2014 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 (E 2570/2014) abgewiesen. Das Gericht kam im Wesentlichen zum Schluss, der Verbleib des Beschwerdeführers in Äthiopien sei als zumutbar zu betrachten, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer keine enge Bindung zur Schweiz auf, auch wenn sich seine Mutter seit dem Jahr 2009 hier aufhalte. Mindestens seit seinem Militäraufgebot im Jahr 2005 habe kein enger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter mehr bestanden. II B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Ende 2010 respektive im März 2011 (vgl. Akte B8, Ziffer 2.01 respektive 5.01) und reiste nach Äthiopien, wo er sich bis August 2015 in (...) und (...) aufhielt. Anschliessend reiste er in den Sudan. Im April 2016 verliess er Khartum und reiste über Libyen und Italien am 25. Mai 2016 in die Schweiz ein, wo er am 26. Mai 2016 ein Asylgesuch stellte. C. Ein am 27. Mai 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2016 in Italien daktyloskopiert worden war. D. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, Italien sei für ihn nur ein Durchreiseland gewesen. Sein Ziel sei gewesen, in die Schweiz zu kommen, um in der Nähe seiner alten und kranken, an [Krankheit] leidenden Mutter zu sein und sie zu pflegen und ihr zu helfen. Im Weiteren gab er an, selbst [krank] zu sein, täglich (...) zu machen und entsprechende Medikamente einzunehmen. E. Am 10. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugeteilt. F. Am 30. Juni 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. G. Eine telefonische Erkundigung des SEM [bei der kantonalen Behörde] vom 1. September 2016 hat ergeben, dass dem Kanton keine weiteren medizinischen Behandlungen oder eine Einnahme von Medikamenten des Beschwerdeführers bekannt sind. H. Mit Verfügung vom 1. September 2016 - versandt am 6. September 2016, frühestens eröffnet mithin am 7. September 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlich aus, dass Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe und anlässlich seiner illegalen Einreise in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, vermöge ebenfalls an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Ferner habe Italien die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Das Land sei zudem sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf. Sodann seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei in die Schweiz gekommen, um in der Nähe seiner Mutter leben zu können. Seine Mutter sei alt und krank. Sie sei [krank] und habe (...) operiert werden müssen; sie könne nicht mehr richtig (...). Er würde gerne in ihrer Nähe leben, damit er ihr helfen und sie pflegen könne; dies sei auch der Grund für sein Asylgesuch auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba gewesen. Aus dem Umstand, dass er Verwandte in der Schweiz habe, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Elternteile bei Volljährigen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zwar sei es verständlich, dass er in der Nähe seiner Mutter bleiben möchte, es sei jedoch nicht ersichtlich weshalb er zwingend seine in der Schweiz sich aufhaltende Mutter pflegen müsste und ihr die Unterstützung nicht auch durch geschultes Pflegepersonal erbracht werden könnte. Vorliegend sei kein klares Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter in der Schweiz gegeben, welches die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würde, sein Asylgesuch zu prüfen. Aus der Anwesenheit der kranken Mutter in der Schweiz lasse sich kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend sein könne. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, [krank] zu sein und deswegen Tabletten einzunehmen. Er würde auch fast täglich (...) machen. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass er wegen (...) behandelt worden sei; diese Behandlung sei am 23. Juni 2016 abgeschlossen worden. Abgesehen von der regelmässigen Medikamenteneinnahme sowie des regelmässigen Überprüfens (...) gehe aus den Akten kein weiterer medizinischer Handlungsbedarf hervor, was durch die Abklärungen [bei der kantonalen Behörde] bestätigt worden sei. Zudem sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Versorgung verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde. Demnach bestünden weder humanitäre Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, noch eine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. I. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerdeeingabe vom 12. September 2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei alleine aus Eritrea (respektive Äthiopien) geflohen und sei in die Schweiz eingereist, weil seine Mutter hier lebe und mit fortschreitendem Alter seine Hilfe benötige. Sie sei [krank] und könne aufgrund einer (...)operation nicht mehr (...). Seine Mutter stehe in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm, weil sie in der Schweiz alleine und ohne Familie lebe und sie alt und gebrechlich sei. Er erachte es als seine persönliche Aufgabe, für sie zu sorgen und würde dadurch auch den Schweizer Staat entlasten. J. Mit Telefax vom 13. September 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig aus. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP, B8, Ziffer 5.01 sowie Eurodac-Abgleich vom 27. Mai 2016 [Akte B6]), dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2016 in Taranto erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. Das SEM ersuchte infolgedessen am 30. Juni 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers; jene liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Im Übrigen vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausführungen zur familiären Beziehung zu seiner Mutter in der Schweiz und zu den gesundheitlichen Schwierigkeiten (eigene [...] Erkrankung, [...] Erkrankung und Gebrechlichkeit der Mutter) die Zuständigkeit Italiens nicht umzustossen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter kein klares Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches die Schweiz im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO verpflichten würde, sein Asylgesuch zu behandeln und zu prüfen. Weder aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten noch aus der Beschwerdeschrift gehen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Pflege und Unterstützung seiner Mutter zwingend erforderlich wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die medizinische Behandlung und Betreuung der kranken Mutter durch Facharztpersonen und geschultes Pflegepersonal in der Schweiz erbracht werden können. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib bei seiner Mutter in der Schweiz ist zwar verständlich, vermag jedoch die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu verdrängen. Italien bleibt für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind auch nicht notorisch (vgl. statt vieler Urteil E-4661/2016 vom 6. August 2016 sowie E-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5 m.w.H.), weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.

E. 6 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegt, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 6.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. "Meldung medizinischer Fall" vom 6. Juni 2016, wonach der Beschwerdeführer die beiden Medikamente "(...) und (...) in der Praxis (...) bezogen hat, Akte B11). Vielmehr ist von seiner Reisefähigkeit auszugehen. Sein Gesundheitszustand vermag jedoch eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Es ist davon auszugehen, dass Italien als zuständiger Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und dem Beschwerdeführer den Zugang zu notwendiger medizinischer (vorliegend namentlich medikamentöser) Behandlung gewährleistet. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen, sollte er sich von den italienischen Behörden nicht korrekt behandelt respektive medizinisch ungenügend betreut fühlen.

E. 6.3 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.

E. 7 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.

E. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 zu bestätigen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5499/2016 Urteil vom 21. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), (vormals: Bundesamt für Migration; BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (...). Sachverhalt: I A. Die Mutter des Beschwerdeführers - B._______ wurde am 16. Juni 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Am 27. Januar 2012 reichte B._______ für ihren sich damals in Äthiopien aufhaltenden Sohn - den Beschwerdeführer - ein Asylgesuch beim BFM ein. Am 13. Juli 2012 stellte B._______ für ihren Sohn zudem einen Antrag auf Familienvereinigung. Am 3. März 2014 hörte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 3. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch sowie das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Desertion in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es würden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Äthiopien für ihn nicht möglich respektive nicht zumutbar sei. Eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs führe zu keinem anderen Ergebnis. Die vom Beschwerdeführer am 29. April 2014 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 (E 2570/2014) abgewiesen. Das Gericht kam im Wesentlichen zum Schluss, der Verbleib des Beschwerdeführers in Äthiopien sei als zumutbar zu betrachten, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer keine enge Bindung zur Schweiz auf, auch wenn sich seine Mutter seit dem Jahr 2009 hier aufhalte. Mindestens seit seinem Militäraufgebot im Jahr 2005 habe kein enger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter mehr bestanden. II B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Ende 2010 respektive im März 2011 (vgl. Akte B8, Ziffer 2.01 respektive 5.01) und reiste nach Äthiopien, wo er sich bis August 2015 in (...) und (...) aufhielt. Anschliessend reiste er in den Sudan. Im April 2016 verliess er Khartum und reiste über Libyen und Italien am 25. Mai 2016 in die Schweiz ein, wo er am 26. Mai 2016 ein Asylgesuch stellte. C. Ein am 27. Mai 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2016 in Italien daktyloskopiert worden war. D. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, Italien sei für ihn nur ein Durchreiseland gewesen. Sein Ziel sei gewesen, in die Schweiz zu kommen, um in der Nähe seiner alten und kranken, an [Krankheit] leidenden Mutter zu sein und sie zu pflegen und ihr zu helfen. Im Weiteren gab er an, selbst [krank] zu sein, täglich (...) zu machen und entsprechende Medikamente einzunehmen. E. Am 10. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugeteilt. F. Am 30. Juni 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. G. Eine telefonische Erkundigung des SEM [bei der kantonalen Behörde] vom 1. September 2016 hat ergeben, dass dem Kanton keine weiteren medizinischen Behandlungen oder eine Einnahme von Medikamenten des Beschwerdeführers bekannt sind. H. Mit Verfügung vom 1. September 2016 - versandt am 6. September 2016, frühestens eröffnet mithin am 7. September 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlich aus, dass Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe und anlässlich seiner illegalen Einreise in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, vermöge ebenfalls an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Ferner habe Italien die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Das Land sei zudem sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf. Sodann seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei in die Schweiz gekommen, um in der Nähe seiner Mutter leben zu können. Seine Mutter sei alt und krank. Sie sei [krank] und habe (...) operiert werden müssen; sie könne nicht mehr richtig (...). Er würde gerne in ihrer Nähe leben, damit er ihr helfen und sie pflegen könne; dies sei auch der Grund für sein Asylgesuch auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba gewesen. Aus dem Umstand, dass er Verwandte in der Schweiz habe, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Elternteile bei Volljährigen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zwar sei es verständlich, dass er in der Nähe seiner Mutter bleiben möchte, es sei jedoch nicht ersichtlich weshalb er zwingend seine in der Schweiz sich aufhaltende Mutter pflegen müsste und ihr die Unterstützung nicht auch durch geschultes Pflegepersonal erbracht werden könnte. Vorliegend sei kein klares Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter in der Schweiz gegeben, welches die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würde, sein Asylgesuch zu prüfen. Aus der Anwesenheit der kranken Mutter in der Schweiz lasse sich kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend sein könne. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, [krank] zu sein und deswegen Tabletten einzunehmen. Er würde auch fast täglich (...) machen. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass er wegen (...) behandelt worden sei; diese Behandlung sei am 23. Juni 2016 abgeschlossen worden. Abgesehen von der regelmässigen Medikamenteneinnahme sowie des regelmässigen Überprüfens (...) gehe aus den Akten kein weiterer medizinischer Handlungsbedarf hervor, was durch die Abklärungen [bei der kantonalen Behörde] bestätigt worden sei. Zudem sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Versorgung verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde. Demnach bestünden weder humanitäre Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, noch eine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. I. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerdeeingabe vom 12. September 2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei alleine aus Eritrea (respektive Äthiopien) geflohen und sei in die Schweiz eingereist, weil seine Mutter hier lebe und mit fortschreitendem Alter seine Hilfe benötige. Sie sei [krank] und könne aufgrund einer (...)operation nicht mehr (...). Seine Mutter stehe in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm, weil sie in der Schweiz alleine und ohne Familie lebe und sie alt und gebrechlich sei. Er erachte es als seine persönliche Aufgabe, für sie zu sorgen und würde dadurch auch den Schweizer Staat entlasten. J. Mit Telefax vom 13. September 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig aus. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP, B8, Ziffer 5.01 sowie Eurodac-Abgleich vom 27. Mai 2016 [Akte B6]), dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2016 in Taranto erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. Das SEM ersuchte infolgedessen am 30. Juni 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers; jene liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Im Übrigen vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausführungen zur familiären Beziehung zu seiner Mutter in der Schweiz und zu den gesundheitlichen Schwierigkeiten (eigene [...] Erkrankung, [...] Erkrankung und Gebrechlichkeit der Mutter) die Zuständigkeit Italiens nicht umzustossen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter kein klares Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches die Schweiz im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO verpflichten würde, sein Asylgesuch zu behandeln und zu prüfen. Weder aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten noch aus der Beschwerdeschrift gehen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Pflege und Unterstützung seiner Mutter zwingend erforderlich wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die medizinische Behandlung und Betreuung der kranken Mutter durch Facharztpersonen und geschultes Pflegepersonal in der Schweiz erbracht werden können. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib bei seiner Mutter in der Schweiz ist zwar verständlich, vermag jedoch die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu verdrängen. Italien bleibt für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind auch nicht notorisch (vgl. statt vieler Urteil E-4661/2016 vom 6. August 2016 sowie E-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5 m.w.H.), weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.

6. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK vorliegt, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. "Meldung medizinischer Fall" vom 6. Juni 2016, wonach der Beschwerdeführer die beiden Medikamente "(...) und (...) in der Praxis (...) bezogen hat, Akte B11). Vielmehr ist von seiner Reisefähigkeit auszugehen. Sein Gesundheitszustand vermag jedoch eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Es ist davon auszugehen, dass Italien als zuständiger Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und dem Beschwerdeführer den Zugang zu notwendiger medizinischer (vorliegend namentlich medikamentöser) Behandlung gewährleistet. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen, sollte er sich von den italienischen Behörden nicht korrekt behandelt respektive medizinisch ungenügend betreut fühlen. 6.3 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.

7. Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. 8. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10). 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 zu bestätigen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: