Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 10. September 2014 und reiste über Kenia, den Südsudan, den Sudan, Libyen sowie Italien am 12. April 2016 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. B. Ein am 14. April 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2016 in Italien daktyloskopiert worden war. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, die italienischen Behörden hätten ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Ausserdem habe er in Italien auf der Strasse gelebt, wobei selbst Italiener zum Teil auf der Strasse hätten leben müssen. Der Beschwerdeführer reichte diverse italienische Unterlagen (insbesondere eine Wegweisungsverfügung vom [...] April 2016) ein. D. Am 17. Mai 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 - eröffnet am 25. Juli 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlich aus, dass Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dabei vermöchten auch die erlassene Wegweisungsverfügung und die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen. Ferner habe Italien die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Das Land sei zudem sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf. Sodann seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe in Italien auf der Strasse leben müssen. Hierzu sei festzuhalten, dass die Art und der Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch habe, sich nach der nationalen Gesetzgebung richten würden. Er habe sich diesbezüglich in Italien an die zuständigen lokalen Behörden zu werden. Er habe auch die Möglichkeit, Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen gemäss der Aufnahmerichtlinie zu erhalten. Im Übrigen könne er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden. Demnach bestünden weder humanitären Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, noch eine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Formularbeschwerde vom 28. Juli 2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer - im Falle einer bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass SEM wolle ihn in ein Land schicken, wo man ihn sehr schlecht behandelt habe. Ausserdem hätten die italienischen Behörden, nachdem sie ihm seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen hätten, sofort eine Wegweisungsverfügung erlassen. Im Übrigen habe die Schweiz gar keine Bestätigung der italienischen Behörden erhalten, dass sein Asylgesuch in Italien registriert werde. Das SEM habe sich zwar bei den italienischen Behörden darüber erkundigt, weshalb man gegen ihn eine Wegweisungsverfügung erlassen habe. Italien habe jedoch bedauerlicherweise auf diese Anfrage nicht reagiert. Schliesslich müsste er im Falle einer Überstellung nach Italien dort auf der Strasse leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos (in Farbkopie) seiner Verletzungen am Körper sowie die Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden (nochmals) ein. G. Mit Telefax vom 29. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig aus.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht.
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Begehren in der Beschwerde ist nicht einzutreten.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP, A7/11 S. 6ff., sowie die eingereichte Wegweisungsverfügung aus Italien vom [...] April 2016), dass der Beschwerdeführer erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. Das SEM ersuchte infolgedessen am 17. Mai 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers; jene liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Insbesondere vermag auch die seitens der italienischen Behörden erlassene Wegweisungsverfügung vom [...] April 2016 hieran nichts zu ändern, zumal dieses Verfahren zu Recht durchgeführt wurde, da sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt als Ausländer illegal in Italien aufhielt und dort auch kein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. den Eurodac-Eintrag sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in A7/11 Ziff. 5.02); dies schliesst jedoch nicht die durch die Dublin-III-VO begründete Pflicht Italiens aus, das (nunmehr gestellte) Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Im Übrigen vermögen auch die durch den Beschwerdeführer eingereichten Fotos (in Farbkopie) seiner Verletzungen am Körper obige Einschätzung nicht umzustossen. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind auch nicht notorisch (vgl. statt vieler Urteil E-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5 m.w.H.), weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.
E. 6 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 6.1 Namentlich steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. "Meldung medizinischer Fall" vom 21. und 25. April 2016, A9/2). Vielmehr ist von seiner Reisefähigkeit auszugehen. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen.
E. 6.2 Hinsichtlich der Behauptung, er müsste im Falle einer Überstellung nach Italien dort auf der Strasse leben, ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen, sollte er sich von den italienischen Behörden nicht korrekt behandelt fühlen; wobei vorliegend schliesslich offen gelassen werden kann, ob ihm die auf den eingereichten Fotos sichtbaren Narben tatsächlich durch die dortigen Behörden zugefügt worden sind.
E. 6.3 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
E. 7 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 zu bestätigen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.
E. 10.2 Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Datenweitergabe wäre daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen und ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. Da aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat, wozu angesichts der angeordneten Überstellung nach Italien auch keinerlei Anlass ersichtlich wird, erweist sich auch das Eventualbegehren betreffend Mitteilung einer bereits erfolgten Datenweitergabe als gegenstandslos.
E. 10.3 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
E. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4661/2016 Urteil vom 9. August 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 10. September 2014 und reiste über Kenia, den Südsudan, den Sudan, Libyen sowie Italien am 12. April 2016 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. B. Ein am 14. April 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2016 in Italien daktyloskopiert worden war. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, die italienischen Behörden hätten ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Ausserdem habe er in Italien auf der Strasse gelebt, wobei selbst Italiener zum Teil auf der Strasse hätten leben müssen. Der Beschwerdeführer reichte diverse italienische Unterlagen (insbesondere eine Wegweisungsverfügung vom [...] April 2016) ein. D. Am 17. Mai 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 - eröffnet am 25. Juli 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlich aus, dass Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dabei vermöchten auch die erlassene Wegweisungsverfügung und die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen. Ferner habe Italien die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Das Land sei zudem sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf. Sodann seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe in Italien auf der Strasse leben müssen. Hierzu sei festzuhalten, dass die Art und der Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch habe, sich nach der nationalen Gesetzgebung richten würden. Er habe sich diesbezüglich in Italien an die zuständigen lokalen Behörden zu werden. Er habe auch die Möglichkeit, Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen gemäss der Aufnahmerichtlinie zu erhalten. Im Übrigen könne er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden. Demnach bestünden weder humanitären Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, noch eine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Formularbeschwerde vom 28. Juli 2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihm Asyl zu gewähren und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer - im Falle einer bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass SEM wolle ihn in ein Land schicken, wo man ihn sehr schlecht behandelt habe. Ausserdem hätten die italienischen Behörden, nachdem sie ihm seine Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen hätten, sofort eine Wegweisungsverfügung erlassen. Im Übrigen habe die Schweiz gar keine Bestätigung der italienischen Behörden erhalten, dass sein Asylgesuch in Italien registriert werde. Das SEM habe sich zwar bei den italienischen Behörden darüber erkundigt, weshalb man gegen ihn eine Wegweisungsverfügung erlassen habe. Italien habe jedoch bedauerlicherweise auf diese Anfrage nicht reagiert. Schliesslich müsste er im Falle einer Überstellung nach Italien dort auf der Strasse leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos (in Farbkopie) seiner Verletzungen am Körper sowie die Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden (nochmals) ein. G. Mit Telefax vom 29. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Begehren in der Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP, A7/11 S. 6ff., sowie die eingereichte Wegweisungsverfügung aus Italien vom [...] April 2016), dass der Beschwerdeführer erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. Das SEM ersuchte infolgedessen am 17. Mai 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers; jene liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Insbesondere vermag auch die seitens der italienischen Behörden erlassene Wegweisungsverfügung vom [...] April 2016 hieran nichts zu ändern, zumal dieses Verfahren zu Recht durchgeführt wurde, da sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt als Ausländer illegal in Italien aufhielt und dort auch kein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. den Eurodac-Eintrag sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in A7/11 Ziff. 5.02); dies schliesst jedoch nicht die durch die Dublin-III-VO begründete Pflicht Italiens aus, das (nunmehr gestellte) Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Im Übrigen vermögen auch die durch den Beschwerdeführer eingereichten Fotos (in Farbkopie) seiner Verletzungen am Körper obige Einschätzung nicht umzustossen. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind auch nicht notorisch (vgl. statt vieler Urteil E-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5 m.w.H.), weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.
6. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.1 Namentlich steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. "Meldung medizinischer Fall" vom 21. und 25. April 2016, A9/2). Vielmehr ist von seiner Reisefähigkeit auszugehen. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. 6.2 Hinsichtlich der Behauptung, er müsste im Falle einer Überstellung nach Italien dort auf der Strasse leben, ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen, sollte er sich von den italienischen Behörden nicht korrekt behandelt fühlen; wobei vorliegend schliesslich offen gelassen werden kann, ob ihm die auf den eingereichten Fotos sichtbaren Narben tatsächlich durch die dortigen Behörden zugefügt worden sind. 6.3 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
7. Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. 8. 8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10). 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 zu bestätigen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen. 10.2 Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Datenweitergabe wäre daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen und ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. Da aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat, wozu angesichts der angeordneten Überstellung nach Italien auch keinerlei Anlass ersichtlich wird, erweist sich auch das Eventualbegehren betreffend Mitteilung einer bereits erfolgten Datenweitergabe als gegenstandslos. 10.3 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: