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E-5496/2011

E-5496/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-05 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Norden Sri Lankas stammender Tamile, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2008 und reiste am 21. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 3. November 2008 summarisch und am 6. November 2008 durch das Bundesamt ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe seit 1995 in verschiedenen Gebieten im Norden Sri Lankas gelebt. Im Jahr 2002 habe er sich zu Studienzwecken nach B._______ begeben. Dort sei er Sekretär der Studentenunion in seiner Fakultät gewesen und habe zweimal am "Pongu Tamil" teilgenommen. Zwischen 2005 und 2006 sei er wiederholt von der sri-lankischen Armee bei Strassenkontrollen angehalten, und der Zugehörigkeit zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) verdächtig worden. Im (...) habe er sein Studium abgeschlossen und sei zu seinem Bruder nach C._______ gezogen. Die "People's Liberation Organisation of Tamil Eelam" (PLOTE) habe versucht, vom Bruder Geld zu erpressen. Dieser habe nicht bezahlt und sei daher von der PLOTE unter Druck gesetzt worden. Er (Beschwerdeführer) sei deswegen im (...) 2008 nach Colombo gezogen. Im (...) 2008 sei sein Bruder entführt worden; später habe man seine mit Brandwunden bedeckte Leiche gefunden. Er (Beschwerdeführer) sei am (...) 2008 in Colombo unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet worden. Er sei zwar provisorisch freigesprochen worden, hätte aber am (...) 2008 erneut vor Gericht erscheinen müssen; diese Vorladung habe er nicht befolgt, weshalb die Polizei ihn am (...) 2008 zu Hause gesucht habe. Am (...) 2008 habe er daher Sri Lanka verlassen und sei in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl, eine gerichtliche Vorladung und zwei Bestätigungsschreiben der Universität B._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit dem Jahr 2009 deutlich entspannt. Der bewaffnete Konflikt in der Ostprovinz sei bereits im Jahr 2007 zu Ende gegangen und die Lebensbedingungen hätten sich soweit gebessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. das BFM erwäge daher, die am 25. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) aufzuheben, wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren sei. D. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2011 seine Stellungnahme zu den Akten. Er hielt darin im Wesentlichen fest, aufgrund seiner persönlichen Gründe und der nach wie vor sehr prekären Lage in seinem Heimatstaat sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Wegweisung weiterhin nicht zumutbar. Er bitte daher darum, die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben. E. Mit Verfügung vom 31. August 2011 hob das BFM die mit Verfügung vom 25. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und im Wesentlichen beantragen, die Verfügung vom 31. August 2011 sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer deswegen vorläufig aufzunehmen. Es seien jeweils sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welchen das BFM seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen, und es sei dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu setzen. Vor Gutheissen der Beschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Am 14. Oktober 2011 verfügte er, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für die mutmasslichen Kosten sei innert Frist ein Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht zuhanden der Gerichtskasse einbezahlt. H. Mit Eingaben vom 25. und 31. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in die Schweiz gereist, ersuche in der Schweiz ebenfalls um Asyl und habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Die Verfahren der Eheleute seien in geeigneter Art und Weise zu koordinieren. I. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2011 und 23. Februar 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert zum Verfahren und legte zusätzliche Beweismittel ins Recht. J. Am 27. Juli 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Stellungnahme. Diese hielt nach Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. November 2012 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen gegeben. Der Beschwerdeführer liess am 5. Dezember 2012 - unter Beilage zahlreicher Beweismittel - seine Stellungnahme zu den Akten reichen. K. Mit Eingaben vom 2. Januar 2013 und 3. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Unterlagen ins Recht. Ausserdem informierte er über die Geburt (...), (...) in das Asylverfahren der Ehefrau eingeschlossen sei. Am 25. Juni 2013 und 3. Juli 2013 wurden Kopien zweier Arztberichte, einmal betreffend (...), einmal betreffend seine Ehefrau zu den Beschwerdeakten gereicht.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] des BFM (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.321]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungsgericht nicht und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Das BFM überprüft gestützt auf Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch erfüllt sind und hebt gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).

E. 3.2 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 31. August 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Wegweisungsvollzugspunkt auswirken kann.

E. 3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8). Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.

E. 3.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie allenfalls zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.

E. 3.5 Über das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (E-3918/2012) wird im Sinn der Koordination der Verfahren mit heutigem separatem Urteil des gleichen Spruchkörpers ebenfalls entschieden.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm rückzuerstatten.

E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 5. Dezember 2012 wird (bereits für den damaligen Zeitpunkt) ein Vertretungsaufwand von mehr als 26 Honorarstunden ausgewiesen, der als den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht angemessen respektive als grösstenteils nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1600.- (inkl. sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des BFM vom 31. August 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kosten­vorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5496/2011 Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Norden Sri Lankas stammender Tamile, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2008 und reiste am 21. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 3. November 2008 summarisch und am 6. November 2008 durch das Bundesamt ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe seit 1995 in verschiedenen Gebieten im Norden Sri Lankas gelebt. Im Jahr 2002 habe er sich zu Studienzwecken nach B._______ begeben. Dort sei er Sekretär der Studentenunion in seiner Fakultät gewesen und habe zweimal am "Pongu Tamil" teilgenommen. Zwischen 2005 und 2006 sei er wiederholt von der sri-lankischen Armee bei Strassenkontrollen angehalten, und der Zugehörigkeit zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) verdächtig worden. Im (...) habe er sein Studium abgeschlossen und sei zu seinem Bruder nach C._______ gezogen. Die "People's Liberation Organisation of Tamil Eelam" (PLOTE) habe versucht, vom Bruder Geld zu erpressen. Dieser habe nicht bezahlt und sei daher von der PLOTE unter Druck gesetzt worden. Er (Beschwerdeführer) sei deswegen im (...) 2008 nach Colombo gezogen. Im (...) 2008 sei sein Bruder entführt worden; später habe man seine mit Brandwunden bedeckte Leiche gefunden. Er (Beschwerdeführer) sei am (...) 2008 in Colombo unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet worden. Er sei zwar provisorisch freigesprochen worden, hätte aber am (...) 2008 erneut vor Gericht erscheinen müssen; diese Vorladung habe er nicht befolgt, weshalb die Polizei ihn am (...) 2008 zu Hause gesucht habe. Am (...) 2008 habe er daher Sri Lanka verlassen und sei in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl, eine gerichtliche Vorladung und zwei Bestätigungsschreiben der Universität B._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit dem Jahr 2009 deutlich entspannt. Der bewaffnete Konflikt in der Ostprovinz sei bereits im Jahr 2007 zu Ende gegangen und die Lebensbedingungen hätten sich soweit gebessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. das BFM erwäge daher, die am 25. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) aufzuheben, wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren sei. D. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2011 seine Stellungnahme zu den Akten. Er hielt darin im Wesentlichen fest, aufgrund seiner persönlichen Gründe und der nach wie vor sehr prekären Lage in seinem Heimatstaat sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Wegweisung weiterhin nicht zumutbar. Er bitte daher darum, die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben. E. Mit Verfügung vom 31. August 2011 hob das BFM die mit Verfügung vom 25. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und im Wesentlichen beantragen, die Verfügung vom 31. August 2011 sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer deswegen vorläufig aufzunehmen. Es seien jeweils sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welchen das BFM seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen, und es sei dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu setzen. Vor Gutheissen der Beschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Am 14. Oktober 2011 verfügte er, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für die mutmasslichen Kosten sei innert Frist ein Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht zuhanden der Gerichtskasse einbezahlt. H. Mit Eingaben vom 25. und 31. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in die Schweiz gereist, ersuche in der Schweiz ebenfalls um Asyl und habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Die Verfahren der Eheleute seien in geeigneter Art und Weise zu koordinieren. I. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2011 und 23. Februar 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert zum Verfahren und legte zusätzliche Beweismittel ins Recht. J. Am 27. Juli 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Stellungnahme. Diese hielt nach Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. November 2012 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen gegeben. Der Beschwerdeführer liess am 5. Dezember 2012 - unter Beilage zahlreicher Beweismittel - seine Stellungnahme zu den Akten reichen. K. Mit Eingaben vom 2. Januar 2013 und 3. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Unterlagen ins Recht. Ausserdem informierte er über die Geburt (...), (...) in das Asylverfahren der Ehefrau eingeschlossen sei. Am 25. Juni 2013 und 3. Juli 2013 wurden Kopien zweier Arztberichte, einmal betreffend (...), einmal betreffend seine Ehefrau zu den Beschwerdeakten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] des BFM (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.321]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungsgericht nicht und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Das BFM überprüft gestützt auf Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch erfüllt sind und hebt gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). 3.2 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 31. August 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Wegweisungsvollzugspunkt auswirken kann. 3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8). Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 3.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie allenfalls zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen. 3.5 Über das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (E-3918/2012) wird im Sinn der Koordination der Verfahren mit heutigem separatem Urteil des gleichen Spruchkörpers ebenfalls entschieden. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm rückzuerstatten. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 5. Dezember 2012 wird (bereits für den damaligen Zeitpunkt) ein Vertretungsaufwand von mehr als 26 Honorarstunden ausgewiesen, der als den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht angemessen respektive als grösstenteils nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1600.- (inkl. sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des BFM vom 31. August 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kosten­vorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: