Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende Tamilin, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) September 2011 und reiste auf dem Luftweg nach Italien, von wo aus sie 23. Oktober 2011 in die Schweiz einreiste und am 26. Oktober 2011 ein Asylgesuch einreichte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) wurde sie am gleichen Tag summarisch und am 24. Mai 2012 durch das BFM ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ab 2003 an der Universität D._______ studiert und sei dort im Studentenwohnheim wohnhaft gewesen. Im Jahr 2007 habe sie geheiratet. Ihr Ehemann, Mitglied der Studentenbewegung, sei ausser Landes geflohen, nachdem ihn die Behörden gesucht hätten. Sie habe sich darauf nach D._______ zu einer Grosstante begeben. Dort hätten Unbekannte nach dem Ehemann gefragt und sie bedroht, weshalb sie zu den Eltern ins Vanni-Gebiet umgezogen sei. Im November 2008 sei sie dort von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. In E._______, wo sie als Kämpferin hätte ausgebildet werden sollen, sei es jedoch zu Bombardements gekommen. Sie sei in Ohnmacht gefallen und im Spital wieder zu sich gekommen. Auf ihre Bitte hin hätten ihr die LTTE erlaubt, im Spital die Verletzten zu pflegen. Die Zustände im Spital seien schrecklich gewesen; zweimal habe sie zudem an der Front Verletzte versorgen müssen. Sie hätten schliesslich nach F._______ fliehen müssen, wo sie auch im Spital gearbeitet habe. Als ihr von den LTTE der Besuch der Eltern erlaubt worden sei, habe sie deren Aufenthalt nicht gekannt. Mit Hilfe einer Familie sei sie dann am (...) Mai 2009 in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet gelangt. Sie seien verpflegt und in ein Flüchtlingscamp in G._______ gefahren worden. Dort hätten sich alle, die bei den LTTE gewesen seien, melden müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht gemeldet, weil sie den Tigers ja nur geholfen habe. Aufgrund einer Warnung sei sie jedoch am (...) Mai 2009 mit einem Cousin, den sie im Lager getroffen habe, geflüchtet. Sie habe danach bei einer Familie in H._______ gelebt und in dieser Zeit von ihrem Bruder in der Schweiz telefonisch erfahren, dass ihr Ehemann ebenfalls in der Schweiz sei. Er (Bruder) habe ihr auch erzählt, dass die Eltern wieder aus dem Lager entlassen worden seien, sie (Beschwerdeführerin) bei diesen zu Hause jedoch bereits gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei danach noch mehr als zwei Jahre bei der Familie in H._______ geblieben, ohne behelligt zu werden. Aufgrund zunehmender Kontrollen in der Umgebung habe sie sich im August 2011 zu den Schwiegereltern nach D._______ begeben. Dort sei sie einmal von Unbekannten auf der Strasse nach dem Ehemann gefragt worden, worauf sie zu ihren Eltern gegangen sei. Hier sei wiederum nach ihr gefragt worden. Im Januar 2011 hätten ihre Eltern für sie die Ausreise organisiert und die Beschwerdeführererin habe in der Folge den Heimatstaat verlassen. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 - eröffnet am 22. Juni 2012 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2012 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM zur neuen Beurteilung, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Rechtsvertreter verschiedene Anträge (Akteneinsichtsrecht, Äusserungsrecht, Mitteilung Spruchgremium, Frist für Einreichung einer Kostennote). D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Das BFM reichte - nach Fristerstreckung - die Vernehmlassung am 30. Oktober 2012 zu den Akten. Dabei hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 20. November 2012 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen gegeben. E. Die Beschwerdeführerin liess am 5. Dezember 2012 fristgerecht eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Mit dieser wurden verschiedene Beilagen, darunter die Kostennote des Rechtsvertreters, ins Recht gelegt. F. Mit Eingabe vom 2. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2012 sowie weitere allgemeine Unterlagen ein. Am 31. Mai 2013 wurden erneut verschiedene Berichte sowie ein Auszug aus dem Geburtsregister zum Anzeigen der Geburt (...) ins Recht gelegt. Mit Eingaben vom 25. Juni 2013 und 3. Juli 2013 wurden Kopien zweier Arztberichte, einmal betreffend die Beschwerdeführerin, einmal betreffend (...), zu den Beschwerdeakten gereicht.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 12. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8). Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.
E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
E. 3.4 Über das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-5496/2011) wird im Sinn der Koordination der Verfahren mit heutigem separatem Urteil des gleichen Spruchkörpers ebenfalls entschieden.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.
E. 4.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 5. Dezember 2012 wird (bereits für den damaligen Zeitpunkt) ein Vertretungsaufwand von 19 Honorarstunden ausgewiesen, der als den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht angemessen respektive als teilweise nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2000.- (inklusive sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Das Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3918/2012 Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, B._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende Tamilin, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) September 2011 und reiste auf dem Luftweg nach Italien, von wo aus sie 23. Oktober 2011 in die Schweiz einreiste und am 26. Oktober 2011 ein Asylgesuch einreichte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) wurde sie am gleichen Tag summarisch und am 24. Mai 2012 durch das BFM ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ab 2003 an der Universität D._______ studiert und sei dort im Studentenwohnheim wohnhaft gewesen. Im Jahr 2007 habe sie geheiratet. Ihr Ehemann, Mitglied der Studentenbewegung, sei ausser Landes geflohen, nachdem ihn die Behörden gesucht hätten. Sie habe sich darauf nach D._______ zu einer Grosstante begeben. Dort hätten Unbekannte nach dem Ehemann gefragt und sie bedroht, weshalb sie zu den Eltern ins Vanni-Gebiet umgezogen sei. Im November 2008 sei sie dort von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. In E._______, wo sie als Kämpferin hätte ausgebildet werden sollen, sei es jedoch zu Bombardements gekommen. Sie sei in Ohnmacht gefallen und im Spital wieder zu sich gekommen. Auf ihre Bitte hin hätten ihr die LTTE erlaubt, im Spital die Verletzten zu pflegen. Die Zustände im Spital seien schrecklich gewesen; zweimal habe sie zudem an der Front Verletzte versorgen müssen. Sie hätten schliesslich nach F._______ fliehen müssen, wo sie auch im Spital gearbeitet habe. Als ihr von den LTTE der Besuch der Eltern erlaubt worden sei, habe sie deren Aufenthalt nicht gekannt. Mit Hilfe einer Familie sei sie dann am (...) Mai 2009 in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet gelangt. Sie seien verpflegt und in ein Flüchtlingscamp in G._______ gefahren worden. Dort hätten sich alle, die bei den LTTE gewesen seien, melden müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht gemeldet, weil sie den Tigers ja nur geholfen habe. Aufgrund einer Warnung sei sie jedoch am (...) Mai 2009 mit einem Cousin, den sie im Lager getroffen habe, geflüchtet. Sie habe danach bei einer Familie in H._______ gelebt und in dieser Zeit von ihrem Bruder in der Schweiz telefonisch erfahren, dass ihr Ehemann ebenfalls in der Schweiz sei. Er (Bruder) habe ihr auch erzählt, dass die Eltern wieder aus dem Lager entlassen worden seien, sie (Beschwerdeführerin) bei diesen zu Hause jedoch bereits gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei danach noch mehr als zwei Jahre bei der Familie in H._______ geblieben, ohne behelligt zu werden. Aufgrund zunehmender Kontrollen in der Umgebung habe sie sich im August 2011 zu den Schwiegereltern nach D._______ begeben. Dort sei sie einmal von Unbekannten auf der Strasse nach dem Ehemann gefragt worden, worauf sie zu ihren Eltern gegangen sei. Hier sei wiederum nach ihr gefragt worden. Im Januar 2011 hätten ihre Eltern für sie die Ausreise organisiert und die Beschwerdeführererin habe in der Folge den Heimatstaat verlassen. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 - eröffnet am 22. Juni 2012 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2012 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM zur neuen Beurteilung, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Rechtsvertreter verschiedene Anträge (Akteneinsichtsrecht, Äusserungsrecht, Mitteilung Spruchgremium, Frist für Einreichung einer Kostennote). D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Das BFM reichte - nach Fristerstreckung - die Vernehmlassung am 30. Oktober 2012 zu den Akten. Dabei hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 20. November 2012 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen gegeben. E. Die Beschwerdeführerin liess am 5. Dezember 2012 fristgerecht eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Mit dieser wurden verschiedene Beilagen, darunter die Kostennote des Rechtsvertreters, ins Recht gelegt. F. Mit Eingabe vom 2. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2012 sowie weitere allgemeine Unterlagen ein. Am 31. Mai 2013 wurden erneut verschiedene Berichte sowie ein Auszug aus dem Geburtsregister zum Anzeigen der Geburt (...) ins Recht gelegt. Mit Eingaben vom 25. Juni 2013 und 3. Juli 2013 wurden Kopien zweier Arztberichte, einmal betreffend die Beschwerdeführerin, einmal betreffend (...), zu den Beschwerdeakten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 12. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8). Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen. 3.4 Über das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-5496/2011) wird im Sinn der Koordination der Verfahren mit heutigem separatem Urteil des gleichen Spruchkörpers ebenfalls entschieden. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG. 4.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 5. Dezember 2012 wird (bereits für den damaligen Zeitpunkt) ein Vertretungsaufwand von 19 Honorarstunden ausgewiesen, der als den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht angemessen respektive als teilweise nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2000.- (inklusive sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Das Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: