Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben am (…) Dezem- ber 2015 legal in die Schweiz ein und stellten am 23. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesu- che. Am 5. Januar 2016 (Beschwerdeführer 1) respektive 13. Januar 2016 (Beschwerdeführerin 4) fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt. Am 14. November 2017 (Beschwerdeführer 1) respektive
15. November 2017 (Beschwerdeführerin 4) wurden die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und am 15. No- vember 2017 (Beschwerdeführer 1) respektive 11. Juni 2018 (Beschwer- deführerin 4) ergänzende Zweitbefragungen durchgeführt. Mit Eingabe an das SEM vom 25. Juni 2020 legte der Beschwerdeführer 2 seine Asyl- gründe zusätzlich schriftlich dar. B. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien sowohl in der Ukraine als auch in Litauen von der "Mafia" respektive von Personen mit Verbindungen zu hohen Regierungsbeamten bedroht und tätlich angegriffen worden, weil der Be- schwerdeführer 1 an den Maidan-Demonstrationen teilgenommen und sich zudem aktiv gegen korrupte Machenschaften in der Ukraine engagiert habe. Namentlich habe man ihn zur Herausgabe einer von ihm als (…) im Auftrag des (…)ministeriums verfassten Expertise betreffend (…) zwingen wollen. Er habe den unrechtmässigen Verkauf einiger dieser Gegenstände im Rahmen von Auktionen verhindern können. C. Mit separaten Verfügungen vom 6. Oktober 2020 (eröffnet am 7. Oktober
2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit separaten Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 5. November 2020 er- hoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Entscheide des SEM seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren: eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sa- che zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen.
E-5479/2020 E-5481/2020
Seite 3 E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügungen vom 11. November 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss Advokat Ehrler als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses; ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und zudem dazu aufgefordert, dem Be- schwerdeführer 1 in geeigneter Weise Einsicht in das Aktenstück A55/2 zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 26. November 2020 stellte das SEM dem Beschwerde- führer 1 eine Kopie des Aktenstücks A55/2 zu. G. Die Vorinstanz hielt in ihren Vernehmlassungen vom 27. November 2020 an ihren Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer- den. Diese Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 8. De- zember 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 17. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehm- lassung ein, wobei sie sich namentlich zum Ergebnis der Botschaftsabklä- rung äusserten und um vollständige Einsicht in den Botschaftsbericht (A64/4) sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung er- suchten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2021 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der Einsicht in das Aktenstück A64/4 sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. J. Mit Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2021 wurden Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 4 gemacht und ein entsprechendes Arztzeugnis vom 14. Januar 2021 einge- reicht.
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Seite 4 K. Mit separaten Eingaben vom 30. Juni 2021 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden Honorarnoten ein. L. Am 3. Mai 2022 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer ergänzenden zweiten Vernehmlassung ein. M. Mit Verfügungen vom 18. Mai 2022 hob das SEM die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 seiner Verfügungen vom 6. Oktober 2020 auf und verfügte die vor- läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. N. Mit Instruktionsverfügungen vom 19. Mai 2022 wurde den Beschwerde- führenden Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihren Beschwerden vom 5. November 2020 – soweit diese nicht bereits gegenstandslos geworden waren – festhalten oder diese zurück- ziehen wollten. O. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 teilten die Beschwerdeführenden mit, an ihren Beschwerden festhalten zu wollen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für die vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.5 Aufgrund der aktuellen Verfahrenskonstellation und des engen persön- lichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren E-5479/2020 und E-5481/2020 vereinigt und es ist in einem Urteil über diese zu entscheiden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um Beschwerden, die – mit Be- zug auf den Rückweisungsantrag der Beschwerdeführenden – offensicht- lich begründet geworden sind, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Nachdem die Beschwerdeführenden mit Verfügungen des SEM vom
18. Mai 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wieder- erwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, sind die vorliegenden Beschwerden bezüglich der Ziffern 4 und 5 der Dispositive der angefochtenen Verfügungen gegenstandslos geworden. Beschwerde- gegenstand bildet mithin nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, die Asylgesu- che abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.
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E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl- suchenden Person sprechen. Dabei muss die Behörde die für das Verfah- ren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich rele- vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl- suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 6.2 Die Situation in der Ukraine hat sich infolge der Invasion durch die russischen Streitkräfte ab Februar 2022 erheblich verändert. Der Ausgang dieses Angriffskriegs der Russischen Föderation ist offen. Bereits die heute feststellbaren Veränderungen sind geeignet, die Beurteilung der Frage zu beeinflussen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft er- füllen und ihnen Asyl zu gewähren ist; dies namentlich im Hinblick auf die Frage der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der ukrainischen Behör- den, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben russischer Ethnie und Muttersprache ist (und ursprünglich aus der Krim stammt, vgl. Protokoll BzP A5 S. 4). Zum heutigen – für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Zeitpunkt – muss festgestellt werden, dass der rechtser- hebliche Sachverhalt hinsichtlich der Situation in der Ukraine und einer
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Seite 7 allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat sich aus den Akten nicht ergibt, weshalb sich das vor- liegende Verfahren als nicht entscheidreif erweist.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es im vorliegenden Fall nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustel- len, zumal der Ausgang des Ukrainekriegs zurzeit offen ist und die voraus- sichtlich erforderlichen Abklärungen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand übersteigen werden (vgl. etwa auch das Urteil BVGer E-257/2022 vom 8. Juni 2022 S. 4 ff.). Den Eventual- anträgen der Beschwerdeführenden auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit zu entsprechen.
E. 8 Die Beschwerden sind somit gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstands- los geworden sind. Die Verfügungen vom 6. Oktober 2020 sind betreffend die Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen.
E. 9 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der amtliche Rechtsbeistand
E-5479/2020 E-5481/2020
Seite 8 hat mit den beiden Eingaben vom 30. Juni 2021 jeweils Kostennoten zu den Akten gereicht, in denen ein zeitlicher Aufwand für beide Verfahren von insgesamt 43.75 Honorarstunden geltend gemacht wird. Indessen stellen die Honorarnoten auch Leistungen in Rechnung, die das erstinstanzliche Verfahren betreffen und nicht zu entschädigen sind. Selbst der nach Abzug dieser Leistungen verbleibende Zeitaufwand erscheint den konkreten Umständen der (komplexen) Beschwerdeverfahren nicht vollumfänglich angemessen: Der notwendige Vertretungsaufwand ist – unter Berücksich- tigung der Eingaben nach Einreichung der Kostennote und der mass- gebenden Berechnungsgrundlagen (Art. 7 ff. VGKE) – für die beiden Ver- fahren mit insgesamt 25 Stunden anzunehmen und die durch das SEM zu vergütende Parteientschädigung demnach auf Fr. 6900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5479/2020 E-5481/2020
Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-5479/2020 und E-5481/2020 werden ver- einigt.
- Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispo- sitivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügungen des SEM vom 6. Oktober 2020 beantragt wird. Im Übrigen sind sie gegenstandslos geworden.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6900.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5479/2020 und E-5481/2020 Urteil vom 10. August 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Ukraine, (Verfahren E-5481/2020) und
4. D._______, geboren am (...),Ukraine (Verfahren E-5479/2020) alle amtlich verbeiständet durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 6. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben am (...) Dezember 2015 legal in die Schweiz ein und stellten am 23. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 5. Januar 2016 (Beschwerdeführer 1) respektive 13. Januar 2016 (Beschwerdeführerin 4) fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt. Am 14. November 2017 (Beschwerdeführer 1) respektive 15. November 2017 (Beschwerdeführerin 4) wurden die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und am 15. November 2017 (Beschwerdeführer 1) respektive 11. Juni 2018 (Beschwerdeführerin 4) ergänzende Zweitbefragungen durchgeführt. Mit Eingabe an das SEM vom 25. Juni 2020 legte der Beschwerdeführer 2 seine Asylgründe zusätzlich schriftlich dar. B. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien sowohl in der Ukraine als auch in Litauen von der "Mafia" respektive von Personen mit Verbindungen zu hohen Regierungsbeamten bedroht und tätlich angegriffen worden, weil der Beschwerdeführer 1 an den Maidan-Demonstrationen teilgenommen und sich zudem aktiv gegen korrupte Machenschaften in der Ukraine engagiert habe. Namentlich habe man ihn zur Herausgabe einer von ihm als (...) im Auftrag des (...)ministeriums verfassten Expertise betreffend (...) zwingen wollen. Er habe den unrechtmässigen Verkauf einiger dieser Gegenstände im Rahmen von Auktionen verhindern können. C. Mit separaten Verfügungen vom 6. Oktober 2020 (eröffnet am 7. Oktober 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit separaten Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 5. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Entscheide des SEM seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren: eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügungen vom 11. November 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss Advokat Ehrler als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und zudem dazu aufgefordert, dem Beschwerdeführer 1 in geeigneter Weise Einsicht in das Aktenstück A55/2 zu gewähren. F. Mit Schreiben vom 26. November 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer 1 eine Kopie des Aktenstücks A55/2 zu. G. Die Vorinstanz hielt in ihren Vernehmlassungen vom 27. November 2020 an ihren Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Diese Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 17. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein, wobei sie sich namentlich zum Ergebnis der Botschaftsabklärung äusserten und um vollständige Einsicht in den Botschaftsbericht (A64/4) sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2021 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der Einsicht in das Aktenstück A64/4 sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. J. Mit Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2021 wurden Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 4 gemacht und ein entsprechendes Arztzeugnis vom 14. Januar 2021 eingereicht. K. Mit separaten Eingaben vom 30. Juni 2021 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden Honorarnoten ein. L. Am 3. Mai 2022 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer ergänzenden zweiten Vernehmlassung ein. M. Mit Verfügungen vom 18. Mai 2022 hob das SEM die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 seiner Verfügungen vom 6. Oktober 2020 auf und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. N. Mit Instruktionsverfügungen vom 19. Mai 2022 wurde den Beschwerde-führenden Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen, ob sie an ihren Beschwerden vom 5. November 2020 - soweit diese nicht bereits gegenstandslos geworden waren - festhalten oder diese zurückziehen wollten. O. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 teilten die Beschwerdeführenden mit, an ihren Beschwerden festhalten zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für die vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Aufgrund der aktuellen Verfahrenskonstellation und des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren E-5479/2020 und E-5481/2020 vereinigt und es ist in einem Urteil über diese zu entscheiden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um Beschwerden, die - mit Bezug auf den Rückweisungsantrag der Beschwerdeführenden - offensichtlich begründet geworden sind, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Verfügungen des SEM vom 18. Mai 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, sind die vorliegenden Beschwerden bezüglich der Ziffern 4 und 5 der Dispositive der angefochtenen Verfügungen gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, die Asylgesuche abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.
5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-suchenden Person sprechen. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). 6.2 Die Situation in der Ukraine hat sich infolge der Invasion durch die russischen Streitkräfte ab Februar 2022 erheblich verändert. Der Ausgang dieses Angriffskriegs der Russischen Föderation ist offen. Bereits die heute feststellbaren Veränderungen sind geeignet, die Beurteilung der Frage zu beeinflussen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren ist; dies namentlich im Hinblick auf die Frage der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der ukrainischen Behörden, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben russischer Ethnie und Muttersprache ist (und ursprünglich aus der Krim stammt, vgl. Protokoll BzP A5 S. 4). Zum heutigen - für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Zeitpunkt - muss festgestellt werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Situation in der Ukraine und einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat sich aus den Akten nicht ergibt, weshalb sich das vorliegende Verfahren als nicht entscheidreif erweist. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es im vorliegenden Fall nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen, zumal der Ausgang des Ukrainekriegs zurzeit offen ist und die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand übersteigen werden (vgl. etwa auch das Urteil BVGer E-257/2022 vom 8. Juni 2022 S. 4 ff.). Den Eventual-anträgen der Beschwerdeführenden auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit zu entsprechen.
8. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Die Verfügungen vom 6. Oktober 2020 sind betreffend die Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen.
9. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der amtliche Rechtsbeistand hat mit den beiden Eingaben vom 30. Juni 2021 jeweils Kostennoten zu den Akten gereicht, in denen ein zeitlicher Aufwand für beide Verfahren von insgesamt 43.75 Honorarstunden geltend gemacht wird. Indessen stellen die Honorarnoten auch Leistungen in Rechnung, die das erstinstanzliche Verfahren betreffen und nicht zu entschädigen sind. Selbst der nach Abzug dieser Leistungen verbleibende Zeitaufwand erscheint den konkreten Umständen der (komplexen) Beschwerdeverfahren nicht vollumfänglich angemessen: Der notwendige Vertretungsaufwand ist - unter Berücksichtigung der Eingaben nach Einreichung der Kostennote und der mass-gebenden Berechnungsgrundlagen (Art. 7 ff. VGKE) - für die beiden Verfahren mit insgesamt 25 Stunden anzunehmen und die durch das SEM zu vergütende Parteientschädigung demnach auf Fr. 6900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-5479/2020 und E-5481/2020 werden ver-einigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügungen des SEM vom 6. Oktober 2020 beantragt wird. Im Übrigen sind sie gegenstandslos geworden.
3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6900.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: