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E-5432/2015

E-5432/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5432/2015 Urteil vom 15. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 3. Juli 2015 in Bulgarien und am (...) in (...) um Asyl nachsuchte, dass die vom SEM in Auftrag gegebene und am (...) im Regionalspital (...) durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von mindestens neunzehn Jahren ergab, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er habe Afghanistan aus Angst davor verlassen, (...), der zuvor (...) bei einem (...) getötet habe, könnte auch ihn umbringen, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne, aber er sei etwa vierzehn Jahre alt, dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei von Bulgarien über (...) nach (...) gereist, er sei noch am gleichen Tag nach der Ankunft in (...) nach (...) weiter gereist, dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse, zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens, (...) oder (...) für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung in diese Signatarstaaten, zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass er anführte, er werde sich seine Tazkara, auf der sein genaues Geburtsdatum stehe, schicken lassen, dass ihn die bulgarischen und (...) Behörden zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen hätten, er habe in diesen Staaten nicht um Asyl nachsuchen wollen, sein Ziel sei die Schweiz gewesen, dass die (...) Behörden auf eine Abnahme seiner Fingerabdrücke verzichtet und ihn aufgefordert hätten, zu gehen, dass er gesund sei, dass der Beschwerdeführer mit am 3. August 2015 beim SEM eingelangtem Telefax Kopien seiner Tazkara einreichen liess, dass sich die bulgarischen Behörden zum Ersuchen des SEM vom 30. Juli 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), nicht vernehmen liessen, dass das SEM mit am 27. August 2015 eröffneter Verfügung vom 19. August 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne, dass es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, die Handknochenanalyse habe ein Knochenalter von mindestens neunzehn Jahren ergeben, und es handle sich bei der eingereichten Tazkara um eine Kopie, die bekanntlich leicht gefälscht werden und somit nicht als gesicherter Identitätsnachweis gewürdigt werden könne, dass der Beschwerdeführer deshalb für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde, dass die bulgarischen Behörden zum Übernahmeersuchen des SEM vom 30. Juli 2015 keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am (...) auf diesen Signatarstaat übergegangen sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Bulgariens nicht zu wiederlegen vermöchten, zumal er in Bulgarien zweifelsfrei als asylsuchende Person registriert worden sei und sein Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts daran ändere, weil die Bestimmung des zuständigen Staates alleine den beteiligten Vertragsstaaten obliege, dass Bulgarien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dieser Signatarstaat halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch, dass der kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers in (...) auf seiner Weiterreise nach (...) nichts an der Zuständigkeit Bulgariens ändere, dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln könne, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb es bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge, dass vorliegend in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, dass die Überstellung nach Bulgarien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet und hinsichtlich des Vollzugs festzustellen sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für das Asylverfahren zuständig zu erklären, dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 7. September 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständi-gen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Juli 2015 in Bulgarien und am (...) in (...) ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, sein (...) habe ihm gesagt, er sei vierzehn Jahre alt, die eingereichte Kopie seiner Tazkara sei echt, er habe seinen (...) gebeten, ihm so schnell wie möglich das Original zu schicken, und er verstehe nicht, dass die Ärzte von einem Alter von achtzehn Jahren ausgehen würden, vielleicht sei sein Röntgenbild verwechselt worden, vorab festzustellen ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verwechslung des Röntgenbildes ergeben, dass die am 17. Juli 2015 im Regionalspital (...) durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von mindestens neunzehn Jahren ergab (vgl. Akten SEM A7/2 S. 1), dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass aber die Handknochenanalyse unter bestimmten, vorliegend erfüllten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) rund vierzehn Jahren und dem festgestellten Knochenalter von mindestens neunzehn Jahren deutlich mehr als drei Jahre beträgt, womit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass die eingereichte Kopie einer Tazkara in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der Tat kein taugliches Beweismittel zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers darstellt, und auch das Nachreichen des Originals zu keiner anderen Beurteilung führen würde, weil aufgrund der Erkenntnisse des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können, dass angesichts dieser Sachlage im Sinne einer antizipierenden Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Frist für das Nachreichen der in Aussicht gestellten Tazkara im Original anzusetzen, dass es aus der Sicht des Gerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. unter anderen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4800/2015 vom 12. August 2015), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für den Beschwerdeführer konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die mit Verfügung vom 7. September 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Bulgarien) hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: