opencaselaw.ch

D-4800/2015

D-4800/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4800/2015/wiv Urteil vom 12. August 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er angab, er sei 17 oder 18 Jahre alt, dass das SEM am 23. Juni 2015 eine Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers mittels Handröntgen durchführen liess, dass dem ärztlichen Bericht vom 23. Juni 2015 zu entnehmen ist, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien allesamt vollständig verschlossen, weshalb das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage, dass das BFM am 30. Juni 2015 mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte, dass der Beschwerdeführer einräumte, er wisse eigentlich nicht, wie alt er sei, weil er Analphabet sei und ihm das keiner gesagt habe, dass ihm die befragende Person zudem mitteilte, er sehe auch nicht minderjährig aus, dass er im Zeitpunkt der Befragung damit einverstanden war, seinen Geburtstag mangels konkreter Angaben auf den 1. Januar 1997 festzulegen (vgl. Akte A7/11 S. 3), dass ihm zudem anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, worauf er antwortete, in Bulgarien habe man ihm gesagt, die Fingerabdrücke seien nicht wegen eines Asylgesuches, sondern wegen der illegalen Einreise abgenommen worden, dass für ihn die Zukunft in der Schweiz besser sei, dass er zudem anlässlich der Befragung angab, gesund zu sein, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 18. Mai 2015 im Hoheitsgebiet des Dublin-Staates Bulgarien aufgegriffen wurde und dort am 3. Juni 2015 ein Asylgesuch einreichte, dass die Vorinstanz am 6. Juli 2015 nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Bulgarien richtete, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juli 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2015 - eröffnet am 31. Juli 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die durchgeführte Handknochenanalyse habe ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben und widerlege somit die Aussagen des Beschwerdeführers, minderjährig zu sein, dass er keine Dokumente eingereicht habe, welche die behauptete Minderjährigkeit belegen würden, dass er selber angegeben habe, Analphabet zu sein und sein tatsächliches Alter nicht zu kennen, dass er somit in Würdigung sämtlicher Umstände für das weitere Verfahren als volljährig erachtet werde, dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit «Eurodac» nachweise, dass er am 3. Juni 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit Schreiben vom 20. Juli 2015 gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Bulgarien liege, dass er anlässlich des ihm am 30. Juni 2015 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, weil die dortigen Behörden die Fingerabrücke infolge eines Gesetzesverstosses und nicht aufgrund eines Asylgesuches registriert hätten, dass dazu festzuhalten sei, dass Bulgarien gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es somit den zuständigen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass der Wunsch, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, keinen Einfluss habe auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern diese Bestimmung allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass infolge des Fingerabruckvergleichs zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer als asylsuchende Person in Bulgarien registriert worden sei, dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass eine Überstellung nach Bulgarien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 20. Januar 2016 zu erfolgen habe, dass der Vollzug der Wegweisung sodann zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch zuständig zu erklären, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerde die Kopie einer Tazkira und eines Schreibens an die kantonalen Sozialbehörden zum Erhalt einer Fürsorgebestätigung beilagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Arzt zum Schluss gelangte, das Knochenalter liege bei einem Alter von 19 Jahren oder mehr (vgl. A 5/1 und A 6/1), dass keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum ersichtlich sind, dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), welche vorliegend gegeben sind, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen beziehungsweise von ihm selber geschätzten Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 oder 18 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren ein oder zwei Jahre beträgt, dass er somit innerhalb der normalen Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem behaupteten Alter liegt, womit der Aussagewert der Analyse als gering zu werten ist, dass indessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände andere Indizien für das Erreichen der Volljährigkeit und kaum gewichtige Hinweise auf die behauptete Minderjährigkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer nämlich auf dem zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung erstellten Foto klarerweise älter als sein behauptetes Alter aussieht, dass er überdies anlässlich der Befragung angab, sein Alter sei ihm nicht bekannt und es könne 17 oder 18 Jahre betragen, was mithin die Möglichkeit des Erreichens der Volljährigkeit miteinschliesst, dass er ferner anlässlich der Befragung damit einverstanden war, als volljährige Person zu gelten (vgl. Akte A7/11 S. 3), dass unter diesen Umständen sein Einwand in der Beschwerde, er sei minderjährig und müsse im Dublin-Verfahren als solcher behandelt werden, mit seinen anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Äusserungen nicht zu vereinbaren ist, dass er dort ferner angab, an seinem Wohnort im Heimatland eine Tazkira zu besitzen (vgl. Akte A7/11 S. 6) und mit seiner Rechtsmitteleingabe die Kopie einer solchen zu den Akten reichte, dass die nachträglich eingereichte Kopie einer Tazkira kein taugliches Beweismittel darstellt, weil Kopien dieser Art leicht fälschbar sind, dass ergänzend festzuhalten ist, dass auch die Einreichung der Original- Tazkira zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöchte, weil aufgrund von Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können, weshalb eine Tazkira zum Beleg der Altersangabe wenig geeignet ist, insbesondere wenn - wie vorliegend - andere Sachverhaltselemente gegen das angeblich auf der Tazkira festgehaltene Alter sprechen, dass unter diesen Umständen in antizipierender Würdigung der Sachlage darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung und Übersetzung der Originaltazkira einzuräumen, dass insgesamt aus der eingereichten Kopie der angeblich dem Beschwerdeführer gehörenden Tazkira nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seine Tazkira nicht auf die Reise nach Europa mitnahm, zumal er diese unmittelbar vor der Ausreise besorgt haben müsste, dass überdies aus der Zustimmungserklärung der bulgarischen Behörden vom 20. Juli 2015 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in diesem Land offensichtlich ein anderes Geburtsdatum - nämlich der 7. März 1996 - angegeben haben muss, da er ansonsten nicht mit diesem Geburtsdatum in Bulgarien registriert worden wäre, dass er - gestützt auf dieses Geburtsdatum - im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz als volljährige Person gelten würde, dass ihm im Rahmen der vom SEM gewährten Akteneinsicht (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositivziff. 5 und Akte A15) offensichtlich in dieses Schreiben Einsicht gewährt wurde, womit das rechtliche Gehör zu diesem Sachverhaltselement als gewahrt gelten kann, dass sich der Beschwerdeführer indessen in seiner Rechtsmitteleingabe zu diesen Fakten nicht äusserte, sondern sich auf den sich selber widersprechenden Standpunkt stellte, er sei nun doch minderjährig, dass sowohl das erwähnte Schreiben der bulgarischen Behörden als auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, er sei minderjährig, nachdem der anlässlich der Befragung dem Vorschlag der befragenden Person, als volljährig zu gelten, zustimmte, gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sprechen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren und der oben aufgeführten Ungereimtheiten überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, weshalb ihn das SEM - da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat - zu Recht als volljährige Person betrachtete, womit seine im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit vorgebrachten Einwände von vornherein ungeeignet sind, den Entscheid des SEM in Frage zu stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Juni 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 6. Juli 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juli 2015 zustimmten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestreitet, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und somit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates gegeben ist, dass daran der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert, dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völkerrechtlich unzulässig erweisen würde, dass in der Beschwerde auf die dort herrschenden prekären Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden und Flüchtlingen hingewiesen und geltend gemacht wird, Asylsuchende und Flüchtlinge würden in Bulgarien erniedrigt, misshandelt und seien schutzlos, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch zu machen, dass Bulgarien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Bulgarien würde sich generell nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren, dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten, dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet werden (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt werden, dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zudem zu entnehmen ist, dass die Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO), andauert, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer oder nationaler Natur beratend zur Seite steht, dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulementgebots nach Afghanistan zurücküberstellt, dass aufgrund der Aktenlage und entgegen der diesbezüglich pauschalen Einwände in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, es bestehe für ihn die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass sein Einwand im Beschwerdeverfahren, die Lebensbedingungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in Bulgarien seien sehr prekär, sie würden erniedrigt, misshandelt und seien schutzlos, angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht zu überzeugen vermag, zumal er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs - konkret auf Bulgarien bezogen - lediglich erklärte, er wolle nicht nach Bulgarien sowie für ihn sie die Schweiz viel besser (vgl. Akte A7/11 S. 8), ohne indessen konkret festzuhalten, weshalb er nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle, dass aufgrund dieser unsubstantiierten Aussagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in Bulgarien behelligt worden ist beziehungsweise behelligt würde, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: