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E-5419/2012

E-5419/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Mai 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 16. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 7. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat. A.b Mit separaten Verfügungen vom 11. Mai 2012 trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. September 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 31. Mai 2012 wies das Gericht die vom Beschwerdeführer (...) am 19. Mai 2012 eingereichte Beschwerde ab; die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 (per Telefax und per Post) beim BFM beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 11. Mai 2012 und unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung führten sie unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (...) an, die Beschwerdeführerin habe nicht rechtzeitig Beschwerde gegen die sie und die Kinder betreffende Verfügung eingereicht, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, deren Inhalt zu lesen und zu verstehen. Aus dem eingereichten Bericht der (...) gehe hervor, dass die Situation in Serbien für abgeschobene oder freiwillig zurückehrende Roma besonders schwierig sei. Zudem sei der neuen politischen Situation in Serbien Rechnung zu tragen; Presseberichten zufolge sei daran zu zweifeln, dass die von Präsident Nikolic eingesetzte Regierung in der Lage sei, die anstehenden Aufgaben (Wiederherstellung der politischen und gesellschaftlichen Infrastruktur, Bekämpfung der Korruption und Gewährleisung der Minderheitsrechte) zu lösen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2012 stellte das BFM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 6. September 2012 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Vorschuss wurde innert der angesetzten Frist nicht bezahlt. B.c Mit Verfügung vom 14. September 2012 - eröffnet am 17. September 2012 - trat das BFM androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung (recte: Verfügungen) vom 11. Mai 2012 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2012 (Poststempel vom 16. Oktober 2012) beantragen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsver-treterin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung (recte: Verfügungen) vom 11. Mai 2012 und unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde), den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Dokumente (...) zu den Akten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet auch die nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung vom 21. August 2012, weil sie sich auf den Inhalt der Nichteintretensverfügung vom 14. September 2012 auswirkt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das BFM eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens ei-ne angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschuss wird unter anderem dann verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vorherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG).

E. 5 Nachdem das BFM mit Verfügung vom 14. September 2012 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.

E. 6 In der Zwischenverfügung vom 21. August 2012 führt die Vorinstanz aus, das Wiedererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, weil zum einen das Vorbringen, die Beschwerdeführerin (...) habe nicht rechtzeitig Beschwerde gegen die sie und die Kinder betreffende Verfügung eingereicht, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, deren Inhalt zu lesen und zu verstehen, nicht erheblich sei, und weil sich zum anderen die Situation der Roma in Serbien seit der Verfügung vom 11. Mai 2012 nicht grundlegend verändert habe.

E. 7.1 Vorliegend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag. Die Voraussetzung für das Erheben eines Gebührenvorschusses war insoweit grundsätzlich gegeben.

E. 7.2 Das Gericht schliesst sich nach einer Prüfung der Akten der Begründung der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 21. August 2012 an, wonach das Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos ist. Die Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere vermögen weder der (...) noch die (...) Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun, da die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen bereits Gegenstand der vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren waren. Auch das weitere Dokument (...) ist unbesehen dessen Authentizität offensichtlich nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren glaubhafter erscheinen zu lassen (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2737/2012 vom 31. Mai 2012), da dieser lediglich aufgefordert wird, sich am (...) zu Informationszwecken zu melden. Inwiefern diese Vorladung geeignet sein sollte, eine veränderte Sachlage dazutun, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand, dass die Vorinstanz zur Erhebung eines Gebührenvorschusses berechtigt war und die Beschwerdeführenden die Frist zur Bezahlung des Vorschusses unbenutzt verstreichen liessen. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion werden die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen respektive auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig.

E. 10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5419/2012 Urteil vom 25. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), dessen Ehefrau D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), und deren Kinder F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 20. Mai 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 16. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 7. Juni 2010 ab, soweit es darauf eintrat. A.b Mit separaten Verfügungen vom 11. Mai 2012 trat das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. September 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 31. Mai 2012 wies das Gericht die vom Beschwerdeführer (...) am 19. Mai 2012 eingereichte Beschwerde ab; die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 (per Telefax und per Post) beim BFM beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 11. Mai 2012 und unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung führten sie unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (...) an, die Beschwerdeführerin habe nicht rechtzeitig Beschwerde gegen die sie und die Kinder betreffende Verfügung eingereicht, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, deren Inhalt zu lesen und zu verstehen. Aus dem eingereichten Bericht der (...) gehe hervor, dass die Situation in Serbien für abgeschobene oder freiwillig zurückehrende Roma besonders schwierig sei. Zudem sei der neuen politischen Situation in Serbien Rechnung zu tragen; Presseberichten zufolge sei daran zu zweifeln, dass die von Präsident Nikolic eingesetzte Regierung in der Lage sei, die anstehenden Aufgaben (Wiederherstellung der politischen und gesellschaftlichen Infrastruktur, Bekämpfung der Korruption und Gewährleisung der Minderheitsrechte) zu lösen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2012 stellte das BFM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 6. September 2012 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Vorschuss wurde innert der angesetzten Frist nicht bezahlt. B.c Mit Verfügung vom 14. September 2012 - eröffnet am 17. September 2012 - trat das BFM androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung (recte: Verfügungen) vom 11. Mai 2012 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2012 (Poststempel vom 16. Oktober 2012) beantragen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsver-treterin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung (recte: Verfügungen) vom 11. Mai 2012 und unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde), den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Dokumente (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet auch die nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung vom 21. August 2012, weil sie sich auf den Inhalt der Nichteintretensverfügung vom 14. September 2012 auswirkt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das BFM eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens ei-ne angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschuss wird unter anderem dann verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vorherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG).

5. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 14. September 2012 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.

6. In der Zwischenverfügung vom 21. August 2012 führt die Vorinstanz aus, das Wiedererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, weil zum einen das Vorbringen, die Beschwerdeführerin (...) habe nicht rechtzeitig Beschwerde gegen die sie und die Kinder betreffende Verfügung eingereicht, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, deren Inhalt zu lesen und zu verstehen, nicht erheblich sei, und weil sich zum anderen die Situation der Roma in Serbien seit der Verfügung vom 11. Mai 2012 nicht grundlegend verändert habe. 7. 7.1 Vorliegend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag. Die Voraussetzung für das Erheben eines Gebührenvorschusses war insoweit grundsätzlich gegeben. 7.2 Das Gericht schliesst sich nach einer Prüfung der Akten der Begründung der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 21. August 2012 an, wonach das Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos ist. Die Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere vermögen weder der (...) noch die (...) Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun, da die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen bereits Gegenstand der vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren waren. Auch das weitere Dokument (...) ist unbesehen dessen Authentizität offensichtlich nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren glaubhafter erscheinen zu lassen (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2737/2012 vom 31. Mai 2012), da dieser lediglich aufgefordert wird, sich am (...) zu Informationszwecken zu melden. Inwiefern diese Vorladung geeignet sein sollte, eine veränderte Sachlage dazutun, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand, dass die Vorinstanz zur Erhebung eines Gebührenvorschusses berechtigt war und die Beschwerdeführenden die Frist zur Bezahlung des Vorschusses unbenutzt verstreichen liessen. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion werden die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen respektive auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig.

10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: