Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5417/2018 Urteil vom 29. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa), den Drittstaat Tansania - in welchem er bis zuletzt gelebt hatte - am 8. Juli 2018 verliess und mit dem Flugzeug von Daressalam via (...) nach Genf flog, dass ihm für diese Reise ein Schengen-Visum durch die Schweizer Botschaft in Daressalam ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die Teilnahme an einem Sommerkurs des "(...)" in Genf vom 9. bis zum 20. Juli 2018 in die Schweiz gereist sei, dass er diese Weiterbildung indes nur bis zum 17. Juli 2018 besuchte und stattdessen am 20. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 20. Juli 2018 dem Verfahrenszentrum Zürich zuwies, dass ihm dort eine Rechtsvertretung zugewiesen wurde und er am 24. Juli 2018 eine entsprechende Vollmacht unterzeichnete, dass das SEM den Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragte sowie am 4. September 2018 zu seinen Asylgründen anhörte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann aus Kongo (Kinshasa) handelt, der eigenen Angaben zufolge im Jahr (...), im Alter von sechs Jahren, nach Tansania flüchtete, wo er als Flüchtling aufgenommen wurde und seither über den Flüchtlingsstatus in Tansania verfügt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, sein Pflegevater verfolge ihn in Tansania, er sei dort nicht in Sicherheit, dass das SEM nach den Bestimmungen der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) seinen Entscheidentwurf vom 11. September 2018 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorlegte, dass der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 12. September 2018 zum Entscheidentwurf Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 13. September 2018 auf das Asylgesuch vom 20. Juli 2018 des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug in den Herkunftsstaat (Drittstaat Tansania) anordnete, wobei es den Vollzug in den Heimatstaat (Kongo [Kinshasa]) ausschloss, dass die damalige Rechtsvertretung das Mandat mit Schreiben vom 13. September 2018 als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2018 seinen heutigen Vertreter bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 20. September 2018 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei die Verfügung des SEM vom 13. September 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass sie in der selben Zwischenverfügung die Prozesschancen nach einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos beurteilte, weshalb die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgelehnt wurden und als Folge davon ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 16. Oktober 2018 fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vortrug, er habe nach seiner Flucht von Kongo (Kinshasa) nach Tansania im Flüchtlingscamp (...) gelebt und dort nach dem Schulabschluss und anschliessenden Weiterbildungen mehrere Jahre als Lehrer gearbeitet, bis er im Oktober 2017 nach Daressalam gezogen sei und dort dank eines Stipendiums ein Studium an der Universität begonnen habe, dass er während seiner Zeit im Camp mit seinem Pflegevater in einem Konflikt gewesen sei, welcher insbesondere Geld von ihm gefordert habe, und er deshalb vermute, dass hinter den drei gegen ihn gerichteten Angriffen durch unbekannte Personen in den Jahren 2014, 2016 und 2017 sein Pflegevater stecke, dass das UNHCR und der Sicherheitsdienst des Camps über diese Vorfälle informiert gewesen seien, polizeiliche Ermittlungen eingeleitet worden seien und ihm entsprechend Schutz gewährt worden sei, dass aber dennoch seine Sicherheit in Tansania nicht mehr gewährleistet sei, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, es sei gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d (oder c) AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Tansania) reisen könne, in dem ihm Schutz gewährt würde, dass das SEM in Erwägung zog, der Beschwerdeführer sei (...) in Tansania als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 anerkannt worden, besitze ein bis zum (...) 2020 gültiges tansanisches Reisedokument für Flüchtlinge (Convention Travel Document), welches ihm die Einreise und den zeitlich unbeschränkten Aufenthalt in Tansania erlaube, und habe ferner eine "UNHCR Proof of Registration" zu den Akten gereicht, dass der Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG als Voraussetzung zwar das Vorhandensein eines Visums nenne, dass eine Aufenthaltserlaubnis jedoch praxisgemäss (vgl. etwa Entscheid D-2290/2018 vom 27. April 2018) die Intention der Gesetzesbestimmung ebenso treffe, dass ferner zu bemerken sei, dass das Ablaufdatum des Reisedokumentes nicht gleichzusetzen sei mit einem Ablauf des Flüchtlingsstatus, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nach Tansania - in den Drittstaat, im dem er sich seit (...) aufgehalten habe, und wo das Non-Refoulement-Gebot der FK respektiert werde, ein funktionierendes Asylsystem bestehe und eine gute Zusammenarbeit namentlich mit dem UNHCR gegeben sei - zurückkehren könne, dass ferner das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von seinem Pflegevater verfolgt in Tansania, nicht im Rahmen der Frage nach dem Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müsse, wobei er ohnehin ausgesagt habe, dass die tansanischen Behörden offensichtlich schutzfähig und schutzwillig seien, dass das SEM in Bezug zu den von der Rechtsvertretung im Testphasenverfahren erhobenen Einwänden (ein unbeschränkter Aufenthalt in Tansania sei nicht sicher oder die Lebensbedingungen im Camp seien prekär) im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu Recht an seinem bisherigen Standpunkt festhielt und überzeugend darlegte, dass aufgrund des offensichtlich privilegierten Lebens des Beschwerdeführers in Tansania, seines dortigen Flüchtlingsstatus und der wenig aussagekräftigen Beweismittel weiterhin keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Tansania sprechen würden, dass das Gericht die Begründung des SEM als praxiskonform und rechtlich vertretbar erachtet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass insbesondere der Status des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Tansania, seine aktuell bis ins 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung für Tansania sowie der Schutzwille und die Schutzfähigkeit seitens der tansanischen Behörden ausreichen, um im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d respektive c AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten und Tansania als Drittstaat zu betrachten, in den eine Rückkehr des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich ist, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, den Argumenten des SEM Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass er darin namentlich rügt, das SEM habe die Bestimmungen der Testphasenverordnung nicht richtig angewendet, indem es die Befragung vom 4. September 2018 als Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV bezeichnete, wobei es sich hier vielmehr um eine Befragung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV gehandelt habe; zudem seien auch die entsprechenden Fristen von 21 Tagen gemäss Art. 16 Abs. 1 TestV beziehungsweise von acht bis zehn Arbeitstagen gemäss Art. 17 Abs. 1 TestV nicht eingehalten, dass es sich bei den fraglichen Rügen bloss um kleinere formelle Mängel (falsche Betitelung der Befragung, Überschreiten von Ordnungsfristen) handelt, welche offensichtlich nicht geeignet sind, eine Kassation zu bewirken, dass ferner das Argument, aufgrund der genannten Verfahrensmängel hätte das SEM auf das Asylgesuch eintreten müssen und bei einer Ablehnung im Sinne von Art. 31a Abs. 4 AsylG einen materiellen Entscheid fällen müssen, auf keiner rechtlichen Grundlage fusst und entsprechend ins Leere geht, dass in der Beschwerdeeingabe ferner vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Weiterbildung in Genf über seine Lebensumstände in Tansania gesprochen und hierbei die tansanischen Behörden kritisiert und dass gemäss Mitteilung seiner Angehörigen die Behörden darüber Bescheid wissen würden, weshalb ihm eine Verfolgung durch die tansanischen Behörden nach Art. 3 AsylG oder eine Verletzung des Rückschiebungsverbot nach Art. 5 AsylG drohen könnte (Beschwerde S. 6 f.), dass diese Aussagen blosse Behauptungen sind, für welche keine konkreten Hinweise oder stützende Beweismittel in den Akten vorliegen, weshalb sie nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen, dass die übrigen Beschwerdeargumente bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vorgebracht wurden (angeblich falsche Anwendung von Art. 31a AsylG, fehlender Schutz des Beschwerdeführers in Tansania), welche mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung als nicht stichhaltig zu bezeichnen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug (unter Ausschluss des Wegweisungsvollzuges nach Kongo [Kinshasa]) angeordnet hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Tansania drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass aus den Akten auch keinerlei Hinweise auf eine allenfalls drohende Rückschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Kongo (Kinshasa) hervorgehen, weshalb denn auch ein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG bejaht werden kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tansania noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und äusserst gebildeten Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt, der in Tansania über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich dort ohne Schwierigkeiten in die gesellschaftlichen Strukturen wiedereinzugliedern, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nachTansania schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer - wie oben festgehalten - im Besitz eines gültigen tansanischen Reisedokuments ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat Tansania zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: