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D-2290/2018

D-2290/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-27 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti GiannakitsasDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2290/2018 was Urteil vom 27. April 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren am (...), Afghanistan, zurzeit im (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. April 2018 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2018 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit gleichentags erfolgter Verfügung dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für eine Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2018 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]), und ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Tadschike und afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, seit dem Jahr 2009 verheiratet und Vater von drei Kindern, dass er bereits während des zwölften Schuljahres im Jahre 2005/2006 begonnen habe, bei der Sicherheitsdirektion tätig zu sein und er dort, zuerst von amerikanischen Ausbildnern geschult und anschliessend vom afghanischen Staat angestellt, bis 2018 gearbeitet habe, dass er auf Einladung seines Cousins im Jahre 2013 mit seiner angestammten Familie (ohne seine Ehefrau) nach Kanada gereist sei, wobei er nicht wisse, ob diese in Kanada Asylgesuche eingereicht habe, da seine Brüder diese Reise vorbereitet gehabt hätten, dass er in Kanada eine permanent residence permit (unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis) erhalten habe, indessen bereits nach eineinhalb Monaten Aufenthalt nach Afghanistan zu seiner Ehefrau zurückgekehrt sei, dass er keinen Kontakt mehr mit seinen Familienangehörigen in Kanada (Eltern, Geschwistern) habe, die nach wie vor keine Kenntnis von seiner Heirat und seiner Vaterschaft hätten, dass er Afghanistan aus Furcht verlassen habe, wie andere Staatsangestellte umgebracht zu werden, zumal er vor drei Monaten einen Drohbrief der Taliban erhalten habe, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern auszureisen, dass er am 31. März 2018 vom Flughafen Kabul aus legal nach Dubai und von dort weiter nach Zürich geflogen sei, dass er seinen Reisepass am Flughafen Zürich dem Schlepper abgegeben und nicht mehr zurückerhalten habe, dass der Beschwerdeführer das Duplikat seiner Tazkara (afghanische Identitätskarte) und seine kanadische permanent resident card im Original [Ablaufdatum (...)] einreichte, dass letztere gemäss einem am (...) an das SEM per Telefax übermittelten Prüfbericht des Urkundenlabors der Kantonspolizei als echt eingestuft wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG (Weiterreise nach Kanada mit dortiger Möglichkeit um Schutzsuche) unter anderem angab, nach Auskunft des Schleppers sei die kanadische Aufenthaltsbewilligung erloschen, weil er sich nicht innerhalb von fünf Jahren für mindestens zwei Jahre im Land aufgehalten habe, dass er zudem nicht nach Kanada einreisen wolle, weil er dort als ledige Person registriert sei und deswegen seine Ehefrau und die Kinder nicht dorthin mitbringen könne, dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2018 - eröffnet am 13. April 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, den Transitbereich spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Kanada zurückgeführt werden könne, dass es gleichzeitig den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan ausschloss, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2018 (Datum Empfang durch den zuständigen Mitarbeiter der Flughafenpolizei; am 20. April 2018 dem Gericht per Fax übermittelt; Postaufgabe am 20. April 2018) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2018 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG), dass das SEM seinen Entscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer eine bis zum 26. September 2018 gültige permanent resident card für Kanada besitze, welche ihm die Einreise und den zeitlich unbeschränkten Aufenthalt in Kanada erlaube, dass in Art. 31 Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG zwar das Vorhandensein eines Visums als Voraussetzung zur Anwendung der Bestimmung genannt werde, indessen eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis die Intention der Gesetzesbestimmung ebenso treffe, dass zudem das Ablaufdatum der permanent resident card nicht gleichzusetzen sei mit einem Ablauf des Status als permanent resident (vgl. https: //www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/new-immigrants/pr-card/understand-pr-status.html, konsultiert am 9. April 2018), dass die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor den Status eines permanent resident in Kanada habe, an dieser Stelle nicht beantwortet werden müsse, da sich der Beschwerdeführer, sollte er seinen dortigen Status wegen eines zu langen Auslandaufenthaltes effektiv verloren haben, um erneute Erteilung eines solchen an die kanadischen Behörden wenden könne, dass ihm ausserdem offenstehe, nach Ankunft an einem kanadischen Flughafen ein Asylgesuch einzureichen, dass die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer, welcher in Kanada als ledige Person registriert sei, seine Ehefrau und seine Kinder einreisen lassen könne, im vorliegenden Verfahren nicht näherer Prüfung bedürfe, indessen nicht davon auszugehen sei, dass die kanadischen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer 2013 als ledige Person ausgegeben habe, ablehnen würden, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zumal Kanada dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beigetreten sei und ferner über ein funktionierendes Rechtssystem verfüge und die dortigen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, dass seine Aufenthaltserlaubnis, sollte sie denn tatsächlich noch gültig sein, ihm die Einreise nach Kanada nicht erlaube, dass die Aufenthaltsbewilligung alleine keine Garantie dafür sei, dass die Einreise nach Kanada tatsächlich erfolgen dürfe, dass das SEM, stütze es seinen Nichteintretensentscheid auf die permantent residence permit, wohl vielmehr Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (vorheriger Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat) zur Anwendung gelange, diese Bestimmung indessen zusätzlich eine Rückübernahmezusage des Zielstaates voraussetze, wobei eine solche nicht vorliege, dass die Vorinstanz hierzu zu Recht festhält, das Visum sei nicht unabdingbare Voraussetzung, vielmehr gehe es um die Frage der möglichen Einreise, dass dem Beschwerdeführer die Vorweisung der noch gültigen permanent resident card die Einreise nach Kanada erlaubt (vgl. https:// www.canada.ca/ en/immigration-refugees-citizenship/services/new immigrants/pr-card/understand-pr-status/html) und damit den gleichen Zweck erfüllt wie ein Visum, dass der Einwand, die permanent resident card sei möglicherweise nicht mehr gültig dabei nicht zu überzeugen vermag, zumal aufgrund des darauf vermerkten Datums der Gültigkeit bis zum 26. September 2018 vielmehr vom Gegenteil auszugehen ist, dass dies auch durch das Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt wird, der offenbar versucht hatte, diesen Aufenthaltstitel vor den schweizerischen Behörden zu verstecken (vgl. A11, S.14), dass die diesbezügliche Aussage, er habe die Karte nicht von sich aus den Behörden übergeben, weil er vergessen habe, dass er sie in seinem Schuh versteckt habe (A11, S. 12), offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass ein canadian permanent resident Status nur durch behördlichen Akt widerrufen werden kann (vgl. https:// www.canada.ca/ en/immigration-refugees-citizenship/services/new immigrants/pr-card/understand-pr-status/html, konsultiert am 24. April 2018), dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne mit diesem Aufenthaltstitel nach Kanada reisen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zumal Kanada sowohl dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen beigetreten ist, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinwies, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (weiter)reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kanada drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich eines allfälligen Familiennachzugs an die kanadischen Behörden zu wenden hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat - hier im Drittstaat Kanada - aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und im Weiteren auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti GiannakitsasDaniel Merkli Versand: