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E-5411/2011

E-5411/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5411/2011 Urteil vom 7. November 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2010 ihren Heimatstaat verliessen, in Griechenland, dem Kosovo und in Ungarn um Asyl nachsuchten, wobei sie aus Serbien nach Ungarn gereist waren, und aus Ungarn über Österreich am 28. Juli 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten, dass das BFM am 19. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der Beschwerdeführenden erhob, sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimat- bzw. Herkunftsstaates befragte und ihnen hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns, Griechenlands oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführenden hierzu geltend machten, sie seien auf keinen Fall dazu bereit, dorthin zurückzukehren, da der Schlepper den Auftrag gehabt habe, sie hierhin zu bringen, in Griechenland gebe es keine Sicherheit, Ungarn sei ein armes Land, wo die Kinder nicht zur Schulle gehen könnten, und in Österreich hätten sie keine Fingerabdrücke gegeben, dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2011 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass die ungarischen Behörden am 6. September 2011 das vom BFM am 30. August 2011 gestellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO guthiessen, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. September 2011 - eröffnet am 21. September 2011 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführenden und des EURODAC-Treffers feststehe und keine Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Ungarn sprechen würden, dass insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, die zuständigen ungarischen Behörden würden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liessen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und jene sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die amtliche Übersetzung der beigelegten ungarischen Beweisdokumente, die vorsorgliche Aussetzung von Vollzugsmassnahmen und die Erteilung aufschiebender Wirkung beantragen liessen, dass jener Eingabe neben den erwähnten Beweismitteln in ungarischer Sprache Länderberichte betreffend Ungarn und Serbien beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2011 gemäss Art. 56 VwVG die zuständige kantonale Behörde antragsgemäss anwies, den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2011 die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete (vgl. Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG), dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf Art. 107a AsylG antragsgemäss stattgab, die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG und um amtliche Übersetzung gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG abwies und die Beschwerdeführenden anwies, die beigelegten Beweismittel bis zum 21. Oktober 2011 korrekt und vollständig in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2011, nachdem die Frist zur Einreichung der Übersetzungen zwischenzeitlich antragsgemäss erstreckt worden war, Kopien verschiedener ungarischer Dokumente einschliesslich ihrer deutschen Übersetzung zu den Akten reichten, dass sich unter diesen Dokumenten teilweise Kopien und Übersetzungen von Dokumenten, die mit der Eingabe vom 28. September 2011 eingereicht worden sind, befinden, es sich aber teilweise auch um neu eingereichte Beweismittel handelt, während nicht alle zur Übersetzung vorgesehenen Dokumente übersetzt worden sind, dass auf die eingereichten Dokumente sowie die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass auf Grund der einschlägigen Staatsverträge und EU-rechtlichen Normen (DAA sowie Dublin-II-VO und DVO-Dublin) Ungarn als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erachten ist, was auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen haben, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes -Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen, Ungarn sei auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten, mit dem Nichteintretensentscheid sei ohne materielle Prüfung die Wegweisung nach Serbien verfügt worden - mit der Begründung, Serbien sei als zukünftiger EU-Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und würde ihnen Schutz bieten, dass eine solche Abschiebung in einen Nicht-Dublin-Staat (Serbien) völlig haltlos sei, Serbien nicht als sicherer Drittstaat gelte und die serbischen Behörden die Beschwerdeführenden vermutlich nach Griechenland abschieben würden, dass ihnen in Ungarn somit die Ausschaffung nach Serbien und von dort die Abschiebung nach Griechenland drohe, dass die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland indes unzulässig sei, dass mit der Wegweisung nach Ungarn mithin die Gefahr einer Kettenabschiebung begründet werde, dass bei der Gefahr einer Kettenabschiebung gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von der Abschiebung einer Person dann abgesehen werde müsse, wenn gewichtige Gründe dafür vorlägen, dass eine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe, dass ausserdem die Haftbedingungen im Asylverfahren nicht allein in Griechenland sondern auch in Ungarn sowie in Serbien menschenrechtswidrig seien, dass die Beschwerdeführenden die Gefahr der Kettenabschiebung mit den ungarischsprachigen Dokumenten zu beweisen suchen, dass die nachgereichten Übersetzungen indes auf rechtsstaatlich legitime Vorgänge hinweisen (u.a. Anordnung von Ausschaffungshaft, Abweisung ohne ausführliche Prüfung mit Rechtsmittelbelehrung), dass die zuständige ungarische Behörde den Übersetzungen zufolge ihren Entscheid entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf die (mutmassliche) zukünftige EU-Mitgliedschaft Serbiens abgestützt hat, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im ungarischen Entscheid die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Serbien) materiell geprüft worden ist, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass die Dublin-II-VO voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder ernsthafte Hinweise bestehen, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren würden, dass in der Beschwerde und im dort zitierten Bericht nicht nachgewiesen wird, Ungarn verletze in systematischer Weise und über die Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus seine ihm obliegenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen, dass insbesondere die eingereichten Übersetzungen auf ein rechtsstaatliches Asyl- und Wegweisungsverfahren hindeuten, in welchem die Wegweisung nach Serbien verfügt worden ist, dass nämlich eine Ausweisung in einen Nicht-Dublin-Staat entgegen der Beschwerde nicht per se haltlos ist, dass entgegen der Beschwerdeschrift Serbien in der Schweiz als verfolgungssicherer Staat (safe country) gilt (vgl. Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009) und es den zuständigen ungarischen Behörden somit nicht verwehrt sein kann, die Rückschiebung nach Serbien in einem konkreten Anwendungsfall als durchführbar zu erachten, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift überdies nicht gewiss ist, ob die Beschwerdeführenden von Ungarn tatsächlich unverzüglich nach Serbien rückgeschoben würden, dass das Vorbringen, mit den Beschwerdeführenden zusammen in Ungarn eingereiste afghanische Familien seien bereits nach Serbien deportiert worden, eine nicht näher belegte Behauptung darstellt, dass die Vermutung, bei einer Abschiebung nach Serbien drohe die Abschiebung nach Griechenland, ebenfalls eine nicht belegte Behauptung darstellt, dass zusammenfassend keine Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich im vorliegenden Verfahren nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass auch die Voraussetzungen von Art. 15 Dublin-II-VO bezüglich humanitärer Gründe nicht erfüllt sind, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz somit abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb - unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer