opencaselaw.ch

E-6361/2011

E-6361/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6361/2011 Urteil vom 15. März 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Afghanistan, alle vertreten durch (...), Advokatur Kanonengasse, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

7. November 2011 (E-5411/2011) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 28. Juli 2011 mit Verfügung vom 15. September 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 28. September 2011 mit Urteil E-5411/2011 vom 7. November 2011 abwies, dass die Gesuchstellenden durch ihren Rechtsvertreter am 23. November 2011 ein Revisionsgesuch einreichten und beantragen, das Urteil E-5411/2011 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen und die vorinstanzliche Verfügung vom 15. September 2011 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche zuständig zu erklären, dass ihnen in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen kantonalen Behörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass auf die Begründung des Revisionsgesuchs und die eingereichten Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 24. November 2011 mangels Aktenbesitzes den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2011 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Revisionseingabe gutgeheissen sowie die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass die Gesuchstellenden am 16. Dezember 2011, 13. Januar 2012 und 20. Februar 2012 ergänzende Eingaben machten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ([VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ([AsylG, SR 142.31]) i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ausserdem für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be­schwerdeinstanz gefällt hat, zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass im Gesuch vom 23. November 2011 der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) geltend gemacht wird und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt wird, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision insbesondere verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe unter anderem geltend machen, das Gericht habe ihre Beschwerde in einem wesentlichen Punkt mit der Begründung abgewiesen, dass Serbien - anders als angeblich in der Beschwerde behauptet - von der Schweiz als verfolgungssicherer Staat (safe country) eingestuft worden sei, wobei es sich auf den entsprechenden Bundesratsbeschluss berufen habe, dass das Gericht dabei übersehen habe, dass in der Beschwerdeschrift nirgends behauptet worden sei, bei Serbien handle es sich nicht um ein safe country, die Gesuchstellenden hingegen in ihrer Beschwerdeschrift geltend gemacht hätten, Serbien sei kein sicherer Drittstaat (safe third country), was auch der Darstellung des Sachverhalts im Urteil des Gerichts zu entnehmen sei, weshalb diese Tatsache aufgrund der Beschwerdeschrift der Gesuchstellenden aktenkundig sei, dass sich das Gericht zu diesem zentralen Vorbringen in seinen Erwägungen mit keinem Wort geäussert habe, wobei sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der aktenkundigen Tatsache und nicht auf deren rechtliche Würdigung beziehe, dass die Folge der Nichtberücksichtigung dieser erheblichen und aktenkundigen Tatsache gewesen sei, dass sich das Gericht mit der Frage, ob Serbien (nicht) als sicherer Drittstaat gelte, gar nicht erst auseinandergesetzt habe, dass ein Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dann vorliegt, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist, wobei sich das Versehen auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beziehen muss (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 252 Rz. 5.54), dass die übergangene Tatsache zudem erheblich sein muss, das heisst dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. a.a.O., S. 251 Rz. 5.51), dass das Gericht - wie dies auch von den Gesuchstellenden in ihrer Revisionseingabe anerkannt wird (vgl. dort S. 5) - in seiner Darstellung der Rechtsmitteleingabe ausdrücklich angeführt hatte, auf Beschwerdeebene sei vorgebracht worden, dass Serbien nicht als sicherer Drittstaat gelte (vgl. Urteil E-5411/2011 vom 7. November 2011 S. 7), womit es von diesem Beschwerdevorbringen offensichtlich in seinem klaren Wortlaut Kenntnis genommen hat, dass mit dem Revisionsgesuch zu Recht geltend gemacht wird, dass das Gericht in seinen Erwägungen davon ausgegangen war, in der Beschwerdeschrift sei behauptet worden, Serbien sei kein verfolgungssicherer Staat (vgl. Urteil E-5411/2011 vom 7. November 2011 S. 9), die Beschwerdeführenden hingegen geltend gemacht hatten, Serbien sei kein sicherer Drittstaat (vgl. Beschwerdeschrift vom 28. September 2011 S. 6), dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung somit die beiden Rechtsbegriffe verfolgungssicherer Staat und sicherer Drittstaat vermischt hat, dass es sich hierbei jedoch entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden nicht um ein Versehen in Bezug auf ein in den Akten liegendes Sachverhaltsmoment beziehungsweise eine Tatsache im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG, sondern eine rechtliche Würdigung der - vom Gericht korrekt zur Kenntnis genommenen - Sachverhaltsdarstellung handelt, dass eine (selbst falsche) rechtliche Würdigung eines Sachverhalts indes nicht zu einer Revision berechtigt (vgl. Elisabeth Escher in Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, S. 1593 Rz. 9), dass sich dementsprechend eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Gesuchstellenden hinsichtlich revisionsrechtlicher Erheblichkeit (vgl. Revisionseingabe S. 5-15) erübrigt, dass es den Gesuchstellenden somit nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG darzutun, dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge­richts E-5411/2011 vom 7. November 2011 demzufolge abzuweisen ist und darauf verzichtet werden kann, auf den weiteren Inhalt der Revisionseingaben und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass den Gesuchstellenden mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, weshalb ihnen keinen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: