Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5401/2026
Urteil vom 21. August 2026
Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann;
Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
China (Volksrepublik),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass er am 17. Juli 2026 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei vortrug, er sei chinesischer Staatsangehöriger (Han-Chinese) und stamme aus B._______ in der Provinz C._______,
dass er sein Informatikstudium im Sommer 2025 abgeschlossen und seitdem in einem Unternehmen gearbeitet habe,
dass er sich am 27. März 2026 auf der App «Douyin» kritisch gegenüber der Familien- und Wirtschaftspolitik der chinesischen Regierung geäussert habe,
dass er am darauffolgenden Tag von der Polizei verhaftet und auf den Polizeiposten «D._______» mitgenommen worden sei,
dass er insgesamt für neun Tage in einem Untersuchungsgefängnis festgehalten worden sei,
dass er in der Haft geschlagen worden sei, das Licht 24 Stunden an gewesen sei, niemand gewusst habe, wo er sich aufhalte, und er keine Nachrichten bekommen habe,
dass man ihn verdächtigt habe, für ausländische Organisationen zu arbeiten,
dass er schliesslich freigelassen worden sei, verbunden mit der Warnung, dass es nächstes Mal nicht so glimpflich ausgehen werde,
dass er in der Folge realisiert habe, er könne aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung nicht länger in China leben, seinen Job gekündigt und Informationen betreffend eine mögliche Ausreise eingeholt habe,
dass ein Schengen-Visum zu teuer gewesen sei, weshalb er eine Ausreise nach Bosnien geplant habe, um von dort nach Westeuropa zu gelangen,
dass er am 2. Mai 2026 zunächst nach Hangzhou geflogen sei, wo er eingehend kontrolliert worden sei, jedoch habe er mit seinem Reisepass in Richtung Dubai und Sarajevo weiterreisen können,
dass er kurz darauf in Kroatien verhaftet und am 20. Mai 2026 in ein Flugzeug in Richtung China gesetzt worden sei,
dass er während des Umsteigens in Istanbul umgekehrt und von dort erneut nach Europa gelangt sei,
dass er schliesslich über Italien am 30. Mai 2026 in die Schweiz eingereist sei,
dass er aufgrund des Erlebten an Depressionen und suizidalen Gedanken leide,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen seine originale chinesische Identitätskarte sowie Kopien von Diplomen, seiner Sozialversicherungskarte, den Auszug der Krankenkasse und eine Einreisegenehmigung für Hongkong zu den Akten reichte,
dass ein Entwurf des Asylentscheids der damaligen Rechtsvertretung mitsamt den entscheidrelevanten Akten am 24. Juli 2026 zur Stellungnahme unterbreitet wurde und eine solche gleichentags bei der Vorinstanz einging,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die bisher zuständige unentgeltliche Rechtsvertretung ihr Mandat am 31. Juli 2026 niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2026 gegen die Verfügung vom 28. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Beschwerde ein «Zhihu»-Screenshot, zwei Arztberichte vom 29. Juli 2026 und vom 3. August 2026, eine Nachricht des Bruders sowie eine Kopie von dessen Identitätskarte beigelegt waren,
dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 28. Juli 2026 aufzuheben und seinem Gesuch um Asyl vom 1. Juni 2026 unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft stattzugeben,
dass er eventualiter beantragt, die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive des Verzichts auf einen Kostenvorschuss, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 6. August 2026 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2026 eine Beschwerdeergänzung einreichte, womit er das Bundesverwaltungsgericht ersucht, seine vollständige Krankengeschichte sowie seine Austrittsberichte direkt bei der Klinik «E._______» anzufordern, diese in die Gerichtsakten aufzunehmen und entsprechend bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass er dieser Eingabe eine persönliche Stellungnahme, respektive Beschwerdebegründung, eine Rechtsmittelbelehrung «Zwangsmassnahmen» der Klinik «E._______» sowie einen Ausdruck der Kontaktdaten einer Polizeidienststelle in China beifügte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass für den Beschwerdeführer aktuell kein Anlass für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung respektive Verhaftung bei einer Rückkehr nach China bestehe, da er mitunter keine neuen Posts abgesetzt und die Polizei nicht nach ihm gesucht habe,
dass auch seine legale Ausreise, bei welcher er kontrolliert worden sei, gegen eine Verfolgungsabsicht der Behörden spreche,
dass allein seine kritische Haltung zur Politik in China kein Asylgrund darstelle,
dass zusätzlich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sowie in der Beschwerdeergänzung in materieller Hinsicht sinngemäss geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft sowie flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass er zudem anführt, am 22. Juli 2026 auf der «Zhihu»-App einen Text über Bauern, die eingeschüchtert worden seien, veröffentlicht zu haben,
dass sich die Polizei daraufhin bei seinem Bruder gemeldet und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe,
dass seinem Bruder mitgeteilt worden sei, er (der Beschwerdeführer) solle schnellstmöglich zurückkehren und sich auf dem Polizeiposten melden,
dass sein Bruder dies im beigefügten Schreiben bestätige (vgl. Beschwerdebeilage 4),
dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen bezüglich einer Inhaftierung vor seiner Ausreise aus China nicht zu belegen vermochte,
dass darüber hinaus festzuhalten ist, dass er, gemäss seinen eigenen Ausführungen, ohne weitere Auflagen freigelassen wurde und aus den Akten keine zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungslage hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer trotz eingehender Kontrolle am Flughafen problemlos das Land verlassen konnte, was nicht darauf hindeutet, dass - selbst wenn die Verhaftung wie vorgetragen geschehen sein sollte - er als politischer Gegner wahrgenommen wurde oder ein anderweitiges Verfolgungsinteresse der Behörden an seiner Person besteht,
dass die gewählten Ausreisemodalitäten sodann weder mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht noch - im Lichte, dass er beziehungsweise seine Reisedokumente effektiv kontrolliert wurden und er anstandslos ausreisen konnte - mit einer objektiven Verfolgungslage sinnbringend in Einklang zu bringen sind,
dass die vorgebrachten Ereignisse und die Fahndung der Polizei nach seiner Person im Juli 2026 als nachgeschoben zu qualifizieren sind und es sich nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer seine jüngsten Aktivitäten auf der «Zhihu»-App nicht bereits mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Juli 2026 geltend gemacht hat,
dass diese Entwicklungen auffälligerweise genau der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung folgen, wonach er nichts mehr «gepostet» und die Polizei nicht mehr nach ihm gesucht habe,
dass das auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben des Bruders als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, weshalb dem Dokument von vornherein kein Beweiswert zukommt und auf eine Übersetzung verzichtet werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer-deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-1044/2026 vom 24. Juli 2026 E. 9.1),
dass der Beschwerdeführer ein gut ausgebildeter junger Mann mit Arbeitserfahrung ist, der in China auf sein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen kann,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift und Eingabe vom 12. August 2026 geltend macht, er habe psychische Probleme und sei nach der Eröffnung seines Asylentscheids stationär behandelt worden,
dass er in der Klinik gegen seinen Willen fixiert und medikamentös behandelt worden sei,
dass er weiter ausführt, er habe sich nach seinem ablehnenden Entscheid das Leben nehmen wollen,
dass aufgrund der geltend gemachten psychischen Beschwerden (mittelgradige depressive Episode und absichtliche Selbstbeschädigung [gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht der Klinik «E._______» F._______ vom 3. August 2026]) nicht darauf geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung im erwähnten Sinne angewiesen,
dass zudem darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer allfällige gesundheitliche Probleme (inklusive psychische Beschwerden) auch in China behandeln lassen kann (vgl. Urteil des BVGer E-7155/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 6.4.2.2) und der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorbringt,
dass eine allfällige Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.),
dass der medizinische Sachverhalt mit den vorliegenden medizinischen Berichten als vollständig erstellt zu betrachten und der Antrag um Einholung der vollständigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos wird,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 und Abs. 4 AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz
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