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E-5328/2014

E-5328/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 4. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Juni 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Februar 2014 im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern von B._______ im heutigen Eritrea (damals noch Äthiopien) nach C._______, heute noch in Äthiopien, umgezogen. Im Jahr 2004 habe er Äthiopien verlassen müssen, da ihm die äthiopischen Behörden mit der Deportation nach Eritrea gedroht hätten. Er sei schliesslich über Eritrea nach Khartum (Sudan) gereist, wo er sich bis am 28. Mai 2012 aufgehalten habe. Schliesslich sei er im Mai/Juni 2012 (...) in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen von der damaligen Rechtsvertreterin des Gesuchstellers erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2014 - ersetzt durch das Urteil vom 3. September 2014 - abgewiesen (vgl. Urteil des BVGer E-3448/2014 vom 3. September 2014). Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich vorhalten lassen müsse, seit seiner Ankunft in der Schweiz vor mehr als zwei Jahren kaum etwas zur Klärung der Kernfrage in seinem Fall - ob er Eritreer oder Äthiopier sei - unternommen zu haben. So habe er mit unplausiblen Erklärungen zu rechtfertigen versucht, weshalb er die äthiopische Identitätskarte, die er gemäss der Befragung zur Person in Äthiopien habe zurücklassen müssen, nicht habe einreichen können: Zunächst habe er behauptet, er kenne die Telefonnummer seines in C._______, Äthiopien, verbliebenen Vaters nicht; danach habe er angegeben, sein Vater habe sich aus Angst geweigert, ihm die Identitätskarte in die Schweiz zu schicken. Infolgedessen kam das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Gesuchsteller darum gehe, seine Identität zu verschleiern, um den Behörden Abklärungen und insbesondere einen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Überdies erachtete das Gericht die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zu den angeblichen Massendeportationen im Jahr 2004 nicht für überzeugend, da es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausging, dass im Jahr 2004 keine Massendeportationen von Äthiopien nach Eritrea mehr stattgefunden hätten. B. Mit Eingabe vom 19. September 2014 (Datum Telefax und Poststempel) reichte der Gesuchsteller mittels seines aktuellen Rechtsvertreters (vgl. Vollmacht vom 3. September 2014) beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2014 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und das BFM im neuen Beschwerdeentscheid anzuweisen, den Gesuchsteller in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung in der Person des aktuellen Rechtsvertreters, sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wobei die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen sei, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Zur Stützung dieser Anträge reichte der Gesuchsteller seinen bereits in der Befragung zur Person erwähnten äthiopischen Ausweis, ausgestellt am (...) (äthiopischer Kalender: [...]), im Original und mit Übersetzung ein (samt Zustellcouvert aus Äthiopien vom 5. September 2014) und trug dazu vor, dass es sich dabei um ein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne handle, da er diesen Ausweis bei seiner Flucht aus Äthiopien aufgrund der Plötzlichkeit der versuchten Deportation durch die äthiopischen Behörden nicht habe mitnehmen können, weshalb der Ausweis bis vor kurzem bei seinem Vater in Äthiopien verblieben sei. Obwohl er seinen Vater seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals kontaktiert und darum gebeten habe, ihm den Ausweis zuzustellen, sei dieser seinem Ersuchen aus Angst vor den Behörden sowie aus nicht gänzlich geklärten persönlichen beziehungsweise familiären Gründen erst vor kurzem nachgekommen. Eine Beschaffung des Beweismittels während des früheren Verfahrens sei somit nicht möglich gewesen. Zur Erheblichkeit des eingereichten Ausweises führte der Gesuchsteller aus, dass es sich dabei um einen Ausländerausweis handle, der geeignet sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. C. C.a Mit Telefax vom 19. September 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über das weitere Vorgehen befunden werden könne. C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der mit Telefax vom 19. September 2014 verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt bleibe und über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent­scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie­hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er neue und erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.

E. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Wie erwähnt, beruft sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 19. September 2014 ausdrücklich auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und macht geltend, er habe mit dem im Original und mit Übersetzung eingereichten äthiopischen Ausweis ein neues und erhebliches Beweismittel aufgefunden. Nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt (vgl. E. 2.2), und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.

E. 2.2 In seiner Revisionseingabe vom 19. September 2014 vertritt der Gesuchsteller die Ansicht, das von ihm eingereichte Dokument vermöge seine eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen. So handle es sich beim ins Recht gelegten Beweismittel um einen äthiopischen Ausländerausweis, auf dem vermerkt sei, dass der Gesuchsteller die eritreische Nationalität besitze. Folglich wäre das Bundesverwaltungsgericht, hätte der Ausweis auf Beschwerdeebene bereits vorgelegen, wohl zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis gekommen, habe es die Beschwerde vom 20. Juni 2014 gegen die BFM-Verfügung vom 20. Mai 2014 doch im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil es dem Gesuchsteller nicht geglaubt habe, dass er Eritreer sei. Dem ist zu entgegnen, dass dem eingereichten Beweismittel keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, wonach es sich dabei um einen äthiopischen Ausweis für Ausländer - und nicht um eine gewöhnliche Kebele-Identitäts­kar­te für äthiopische Staatsangehörige (vgl. Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz [D-A-CH], Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 28 f.) - handeln würde. So geht aus dem in Oromo und Amharisch beschrifteten Umschlag des Dokumentes lediglich hervor, dass das eingereichte Beweismittel eine in der Verwaltungsregion (...), Zone C._______, ausgestellte Identitätskarte mit der Nummer (...) darstellt. Ein Vermerk, wonach der Inhaber des Ausweises aus äthiopischer Sicht ein Ausländer wäre, kann weder dessen Umschlag noch dessen Einträgen entnommen werden. Auch die Kategorie "Lammummaa" (Oromo) - gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung gleichbedeutend mit "Nationality" - bezeichnet im äthiopischen Kontext nicht die Staatsbürgerschaft, sondern vielmehr die ethnische Zugehörigkeit einer Person. So wurde in Äthiopien mit dem Sturz des Derg-Regimes und der Machtergreifung der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) im Jahr 1991 ein ethnischer Föderalismus ("ethnic federalism") mit "nations, nationalities and peoples" eingeführt, wobei diese Begriffe - vor dem Hintergrund dieses "ethnic federalism" - sprachlich-ethnisch definiert und nicht im Sinne von Staatsbürgerschaft zu verstehen sind (Sarah Vaughan [University of Edinburgh], Ethnicity and Power in Ethiopia, 2013, < https://www.era.lib.ed.ac.uk/retrieve/1299/vaughanphd.pdf >, abgerufen am 14.10.2014; Edmond J. Keller/Edith M. Omwami, Federalism, Citizenship and National Identity in Ethiopia, The International Journal of African Studies, Vol. 6, Nr. 1, Spring 2007, S. 40). Im Zuge der auf dem Konzept des "ethnic federalism" basierenden Reorganisation der politischen und administrativen Strukturen des Landes wurde in den von den Kebele-Verwaltungen neu ausgestellten Identitätsausweisen nach 1991 unter der Kategorie "nationality" die "ethnische Zugehörigkeit" der betroffenen Person festgehalten. In diesem Sinne ist vorliegend auch der Eintrag "Nationality: Eritreen" zu verstehen (vgl. Amy Chua, World On Fire: How Exporting Free-Market Democracy Breeds Ethnic Hatred and Global Instability, 2003, S. 165; Urteil des britischen Upper Tribunal vom 30. Juni 2011 ST [Ethnic Eritrean - nationality - return] Ethiopia CG [2011] UKUT 00252(IAC), https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2011-ukut-252 >, abgerufen am 14.10.2014; Amsale Aberra, Unveiling Lies: EPRDF on Ethiopian Nationalism and Identity, ECADF Ethiopian News and Opinions, 2. Februar 2014). Nach dem Gesagten ist das eingereichte Beweismittel nicht geeignet, das Vorbringen des Gesuchstellers, eritreischer Staatsangehöriger zu sein, zu beweisen, weshalb das Gericht auch dann, wenn der Ausweis bereits im Beschwerdeverfahren vorgelegen hätte, nicht anders als im Urteil vom 3. September 2014 entschieden hätte. Folglich ist das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt.

E. 2.3 Im Übrigen ist äusserst fraglich, ob der Gesuchsteller den äthiopischen Ausweis - der zweifelsohne bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid vom 3. September 2014 entstanden ist - tatsächlich aus entschuldbaren Gründen verspätet, das heisst erst mit seiner Revisionseingabe und nicht bereits im früheren Verfahren, vorgebracht hat. So erscheint es merkwürdig, dass er die bereits in der Befragung zur Person vom 19. Juni 2012 erwähnte äthiopische Identitätskarte - angeblich wegen der Angst seines in Äthiopien verbliebenen Vaters vor den Behörden und infolge nicht geklärter Probleme mit diesem - während über zwei Jahren nicht beschaffen konnte, um sie schliesslich innert 15 Tagen erhältlich zu machen. Letztendlich kann die Frage, ob das eingereichte Beweismittel als neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren ist, aber offen gelassen werden, da es dem ins Recht gelegten Ausweis, wie in E. 2.2 dargelegt an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt.

E. 3 Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2013 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 19. September 2014 ist demzufolge abzuweisen.

E. 4 Der am 19. September 2014 verfügte und mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 aufrechterhaltene Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig.

E. 5 Das mit dem Revisionsgesuch gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5328/2014 Urteil vom 29. Oktober 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) , Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung, Revision des Urteils E-3448/2014 vom 3. September 2014; N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 4. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Juni 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Februar 2014 im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern von B._______ im heutigen Eritrea (damals noch Äthiopien) nach C._______, heute noch in Äthiopien, umgezogen. Im Jahr 2004 habe er Äthiopien verlassen müssen, da ihm die äthiopischen Behörden mit der Deportation nach Eritrea gedroht hätten. Er sei schliesslich über Eritrea nach Khartum (Sudan) gereist, wo er sich bis am 28. Mai 2012 aufgehalten habe. Schliesslich sei er im Mai/Juni 2012 (...) in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen von der damaligen Rechtsvertreterin des Gesuchstellers erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2014 - ersetzt durch das Urteil vom 3. September 2014 - abgewiesen (vgl. Urteil des BVGer E-3448/2014 vom 3. September 2014). Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich vorhalten lassen müsse, seit seiner Ankunft in der Schweiz vor mehr als zwei Jahren kaum etwas zur Klärung der Kernfrage in seinem Fall - ob er Eritreer oder Äthiopier sei - unternommen zu haben. So habe er mit unplausiblen Erklärungen zu rechtfertigen versucht, weshalb er die äthiopische Identitätskarte, die er gemäss der Befragung zur Person in Äthiopien habe zurücklassen müssen, nicht habe einreichen können: Zunächst habe er behauptet, er kenne die Telefonnummer seines in C._______, Äthiopien, verbliebenen Vaters nicht; danach habe er angegeben, sein Vater habe sich aus Angst geweigert, ihm die Identitätskarte in die Schweiz zu schicken. Infolgedessen kam das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Gesuchsteller darum gehe, seine Identität zu verschleiern, um den Behörden Abklärungen und insbesondere einen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Überdies erachtete das Gericht die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zu den angeblichen Massendeportationen im Jahr 2004 nicht für überzeugend, da es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausging, dass im Jahr 2004 keine Massendeportationen von Äthiopien nach Eritrea mehr stattgefunden hätten. B. Mit Eingabe vom 19. September 2014 (Datum Telefax und Poststempel) reichte der Gesuchsteller mittels seines aktuellen Rechtsvertreters (vgl. Vollmacht vom 3. September 2014) beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2014 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und das BFM im neuen Beschwerdeentscheid anzuweisen, den Gesuchsteller in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung in der Person des aktuellen Rechtsvertreters, sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wobei die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen sei, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Zur Stützung dieser Anträge reichte der Gesuchsteller seinen bereits in der Befragung zur Person erwähnten äthiopischen Ausweis, ausgestellt am (...) (äthiopischer Kalender: [...]), im Original und mit Übersetzung ein (samt Zustellcouvert aus Äthiopien vom 5. September 2014) und trug dazu vor, dass es sich dabei um ein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne handle, da er diesen Ausweis bei seiner Flucht aus Äthiopien aufgrund der Plötzlichkeit der versuchten Deportation durch die äthiopischen Behörden nicht habe mitnehmen können, weshalb der Ausweis bis vor kurzem bei seinem Vater in Äthiopien verblieben sei. Obwohl er seinen Vater seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals kontaktiert und darum gebeten habe, ihm den Ausweis zuzustellen, sei dieser seinem Ersuchen aus Angst vor den Behörden sowie aus nicht gänzlich geklärten persönlichen beziehungsweise familiären Gründen erst vor kurzem nachgekommen. Eine Beschaffung des Beweismittels während des früheren Verfahrens sei somit nicht möglich gewesen. Zur Erheblichkeit des eingereichten Ausweises führte der Gesuchsteller aus, dass es sich dabei um einen Ausländerausweis handle, der geeignet sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. C. C.a Mit Telefax vom 19. September 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über das weitere Vorgehen befunden werden könne. C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der mit Telefax vom 19. September 2014 verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt bleibe und über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes­verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu­ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent­scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie­hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er neue und erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Wie erwähnt, beruft sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 19. September 2014 ausdrücklich auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und macht geltend, er habe mit dem im Original und mit Übersetzung eingereichten äthiopischen Ausweis ein neues und erhebliches Beweismittel aufgefunden. Nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt (vgl. E. 2.2), und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 2.2 In seiner Revisionseingabe vom 19. September 2014 vertritt der Gesuchsteller die Ansicht, das von ihm eingereichte Dokument vermöge seine eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen. So handle es sich beim ins Recht gelegten Beweismittel um einen äthiopischen Ausländerausweis, auf dem vermerkt sei, dass der Gesuchsteller die eritreische Nationalität besitze. Folglich wäre das Bundesverwaltungsgericht, hätte der Ausweis auf Beschwerdeebene bereits vorgelegen, wohl zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis gekommen, habe es die Beschwerde vom 20. Juni 2014 gegen die BFM-Verfügung vom 20. Mai 2014 doch im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil es dem Gesuchsteller nicht geglaubt habe, dass er Eritreer sei. Dem ist zu entgegnen, dass dem eingereichten Beweismittel keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, wonach es sich dabei um einen äthiopischen Ausweis für Ausländer - und nicht um eine gewöhnliche Kebele-Identitäts­kar­te für äthiopische Staatsangehörige (vgl. Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz [D-A-CH], Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 28 f.) - handeln würde. So geht aus dem in Oromo und Amharisch beschrifteten Umschlag des Dokumentes lediglich hervor, dass das eingereichte Beweismittel eine in der Verwaltungsregion (...), Zone C._______, ausgestellte Identitätskarte mit der Nummer (...) darstellt. Ein Vermerk, wonach der Inhaber des Ausweises aus äthiopischer Sicht ein Ausländer wäre, kann weder dessen Umschlag noch dessen Einträgen entnommen werden. Auch die Kategorie "Lammummaa" (Oromo) - gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung gleichbedeutend mit "Nationality" - bezeichnet im äthiopischen Kontext nicht die Staatsbürgerschaft, sondern vielmehr die ethnische Zugehörigkeit einer Person. So wurde in Äthiopien mit dem Sturz des Derg-Regimes und der Machtergreifung der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) im Jahr 1991 ein ethnischer Föderalismus ("ethnic federalism") mit "nations, nationalities and peoples" eingeführt, wobei diese Begriffe - vor dem Hintergrund dieses "ethnic federalism" - sprachlich-ethnisch definiert und nicht im Sinne von Staatsbürgerschaft zu verstehen sind (Sarah Vaughan [University of Edinburgh], Ethnicity and Power in Ethiopia, 2013, , abgerufen am 14.10.2014; Edmond J. Keller/Edith M. Omwami, Federalism, Citizenship and National Identity in Ethiopia, The International Journal of African Studies, Vol. 6, Nr. 1, Spring 2007, S. 40). Im Zuge der auf dem Konzept des "ethnic federalism" basierenden Reorganisation der politischen und administrativen Strukturen des Landes wurde in den von den Kebele-Verwaltungen neu ausgestellten Identitätsausweisen nach 1991 unter der Kategorie "nationality" die "ethnische Zugehörigkeit" der betroffenen Person festgehalten. In diesem Sinne ist vorliegend auch der Eintrag "Nationality: Eritreen" zu verstehen (vgl. Amy Chua, World On Fire: How Exporting Free-Market Democracy Breeds Ethnic Hatred and Global Instability, 2003, S. 165; Urteil des britischen Upper Tribunal vom 30. Juni 2011 ST [Ethnic Eritrean - nationality - return] Ethiopia CG [2011] UKUT 00252(IAC), https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2011-ukut-252 >, abgerufen am 14.10.2014; Amsale Aberra, Unveiling Lies: EPRDF on Ethiopian Nationalism and Identity, ECADF Ethiopian News and Opinions, 2. Februar 2014). Nach dem Gesagten ist das eingereichte Beweismittel nicht geeignet, das Vorbringen des Gesuchstellers, eritreischer Staatsangehöriger zu sein, zu beweisen, weshalb das Gericht auch dann, wenn der Ausweis bereits im Beschwerdeverfahren vorgelegen hätte, nicht anders als im Urteil vom 3. September 2014 entschieden hätte. Folglich ist das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt. 2.3 Im Übrigen ist äusserst fraglich, ob der Gesuchsteller den äthiopischen Ausweis - der zweifelsohne bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid vom 3. September 2014 entstanden ist - tatsächlich aus entschuldbaren Gründen verspätet, das heisst erst mit seiner Revisionseingabe und nicht bereits im früheren Verfahren, vorgebracht hat. So erscheint es merkwürdig, dass er die bereits in der Befragung zur Person vom 19. Juni 2012 erwähnte äthiopische Identitätskarte - angeblich wegen der Angst seines in Äthiopien verbliebenen Vaters vor den Behörden und infolge nicht geklärter Probleme mit diesem - während über zwei Jahren nicht beschaffen konnte, um sie schliesslich innert 15 Tagen erhältlich zu machen. Letztendlich kann die Frage, ob das eingereichte Beweismittel als neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren ist, aber offen gelassen werden, da es dem ins Recht gelegten Ausweis, wie in E. 2.2 dargelegt an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt.

3. Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2013 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 19. September 2014 ist demzufolge abzuweisen.

4. Der am 19. September 2014 verfügte und mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 aufrechterhaltene Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig.

5. Das mit dem Revisionsgesuch gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: