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E-3448/2014

E-3448/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, angeblich ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, soll, nachdem er im Alter von fünf Jahren nach Äthiopien gelangt sei, dieses Land im Jahre 2004 verlassen haben. Er sei zunächst nach B._______ (Eritrea) gereist. In C._______ nahe der eritreischen Grenze hätten Peacekeeper gewartet, doch habe er ihnen entkommen können und sei nach D._______ zurückgegangen. Einige Tage später sei er nach E._______ (Äthiopien) gefahren. Von dort sei die Reise weiter nach F._______ und dann nach Khartum (Sudan) gegangen, wo er sich bis am 28. Mai 2012 aufgehalten habe. Danach sei er - vermutungsweise mit der Lufthansa - nach Athen geflogen, wo er zirka vier Tage geblieben sei. Mit der Air France sei er sodann weiter nach Paris geflogen und von dort mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Er habe die Reise mit einem gefälschten sudanesischen Pass zurückgelegt. A.b Nach Einreichung seines Asylgesuches am 4. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 zur Person befragt (BzP), die Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. Februar 2014 statt. A.c Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Äthiopien verlassen müssen und sei in den Sudan gegangen, da er nach Eritrea nicht habe zurückkehren können. Seit der Südsudan unabhängig geworden sei, würden Eritreer und Äthiopier in ihre Heimatländer zurückgeschickt. Aus diesem Grunde sei er weggegangen. Müsste er nach Eritrea zurück, würde er in den Militärdienst eingezogen; er könne dort auch wegen seines Glaubens nicht leben. Und wenn er nach Äthiopien ginge, würde er verhaftet, weil er ausgewiesen worden und dann untergetaucht sei. Die Situation seines Vaters, der in Äthiopien lebe, sei eine andere. Dieser sei pensionierter (...) und bei den Leuten im Quartier sehr beliebt. Zudem spreche er die Sprache von Gurage, und viele Leuten würden denken, dass er Äthiopier sei. Allerdings habe auch der Vater Probleme gehabt. Er selber sei ausgewiesen worden, weil er damals bei seiner Mutter gelebt habe. Seine Eltern seien geschieden, der Vater habe Glück gehabt. Er habe zuletzt in Äthiopien mit seinem Vater zusammengelebt, wo sich auch noch seine Brüder befinden würden. Seine Mutter und seine Schwester seien im Jahre (...) nach Eritrea deportiert worden; heute lebe die Mutter in Stockholm. Seine äthiopische Verlobte und Mutter des gemeinsamen Kindes habe er nicht geheiratet, weil sie damals im Sudan gewesen seien und zu wenig Geld gehabt hätten; deshalb sei seine Frau zu ihrer Familie zurückgegangen. A.d Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung keine Ausweispapiere ab. Einen Pass habe er nie besessen, die äthiopische Identitätskarte sei in Äthiopien bei seinem Vater. Er habe sie dort zurückgelassen, weil die Behörden in der Nacht gekommen seien und er nicht daran gedacht habe, die Karte mitzunehmen. Anlässlich der Anhörung antwortete er in diesem Zusammenhang auf die Frage, was er zur Beschaffung seiner Identitätskarte unternommen habe, er habe nichts unternehmen können, weil sein Vater mit einer Zustellung nicht einverstanden sei und Probleme ver-meiden wolle. Bei dieser Gelegenheit übergab er dem Mitarbeiter des BFM ein Dokument, bei dem es sich um eine Kopie des Passes seiner Mutter handle. In der Folge reichte er keine weiteren Dokumente ein. B.Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2014 anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. D.Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Juli 2014 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Zahlung erfolgte innert angesetzter Frist. E.Nach vom Gericht gewährter Friststreckung führte das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 aus, die Beschwerdefrist enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf sei-ne Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 3.2 Gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 4.1.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, Eritreer zu sein. Seine Geschwister seien im Jahr (...) nach Eritrea deportiert worden; im Jahr (...) hätte auch ihm die Deportation bevorgestanden, doch sei er entkommen und in den Sudan gegangen. Es würden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Her-kunft bestehen, zumal der Beschwerdeführer weder Tigrinya noch Arabisch spreche. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, der nie in Eritrea gelebt habe. Er mache denn auch unsubstanziierte, widersprüchliche und tatsachenwidrige Angaben zur angeblichen Herkunft und zur familiären Situation. So habe er geltend gemacht, aus H._______ zu stammen, sei aber nicht in der Lage gewesen anzugeben, in welcher Zoba sich der Heimatort befinde. Auch die ehemalige Adresse in H._______ habe er nicht angeben können. In auffälligem Kontrast dazu wisse er jedoch, dass es den nach Eritrea deportierten Geschwistern schlecht gehe, was darauf schliessen lasse, dass er mit diesen in Kontakt stehe. Was die Wohnsituation in Äthiopien betreffe, so habe er zunächst ausgeführt, einzig mit dem Vater zusammengelebt zu haben. Wenig später habe er abweichend dazu vorgebracht, da die Eltern geschieden gewesen seien, habe er bei seiner Mutter gelebt. In der Anhörung wiederum habe er zu Protokoll gegeben, er habe nach der Trennung der Eltern beim Vater gelebt. Auf die widersprüchlichen Angaben hingewiesen, sei er ausgewichen und habe mit seinen Antworten noch mehr Verwirrung gestiftet. Auch diese Widersprüche würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Situation erhärten.

E. 4.1.2 Weiter erhärtet würden die Zweifel an der behaupteten eritreischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit dadurch, dass der Vater offenbar (...), im Viertel sehr beliebt sei und die lokale Sprache der Gurage spreche. Vor diesem Hintergrund sei auszuschliessen, dass die Familie illegal in Äthiopien gelebt habe, und ohne legalen Aufenthaltsstatus könne der Vater unmöglich (...). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in I._______ nicht nur die reguläre Schule bis zur zwölften Klasse besucht, sondern auch während (...) am College studiert habe, die Studiengänge (...) abgeschlossen und anschliessend in der Verwaltung eines Kirchenbunds gearbeitet habe, spreche dafür, dass er über einen legalen Aufenthaltsstatus in Äthiopien verfüge. Zunächst habe der Beschwerdeführer sogar angegeben, eine äthiopische Identitätskarte besessen zu haben, die er beim Vater zurückgelassen habe. Darauf angesprochen, dass er somit äthiopischer Staatsangehöriger sei, sei er ausgewichen und habe vorgebracht, dass es sich lediglich um einen Kebele-Ausweis handle. Der Umstand, dass er trotz entsprechender Zusage diesen Ausweis bislang nicht eingereicht habe, spreche dafür, dass er die Schweizer Behörden über seine wahre Identität täuschen wolle. Die Begründung, sein Vater habe den Ausweis nicht schicken können, weil dieser Probleme habe vermeiden wollen, vermöge nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Äthiopier handle, welche Annahme auch durch das Vorbringen, die geltend gemachte misslungene Deportation nach Eritrea habe im Jahr (...) stattgefunden, erhärtet werde, seien doch in diesem Jahr keine Massendeportationen durchgeführt worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verlobten des Beschwerdeführers, mit welcher er im Sudan gelebt habe, um eine Äthiopierin aus I._______ handelt. Somit wäre es ihm selbst bei eritreischer Herkunft möglich gewesen, diese zu heiraten und mit ihr in I._______ zu leben. Das Vorbringen, er habe sie nicht geheiratet, weil sie nicht über das benötigte Geld verfügt hätten, vermöge nicht zu überzeugen, zumal es ihm offenbar möglich gewesen sei, die Reise, welche rund 15 000 USD gekostet habe, zu finanzieren.

E. 4.1.3 Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn diese käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichten. Angesichts der dargelegten Un-glaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Diese würden nicht zur Glaubhaftmachung der Vorbringen beitragen, die geltend gemachte eri-treische Staatsbürgerschaft werde nicht geglaubt.

E. 4.1.4 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.1.5 Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das BFM zum Schluss, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsbürger handle, weshalb die Wegweisung nach Äthiopien zu prüfen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. In diesem Land herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Im Asylverfahren gelte zwar gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei. Die behördliche Untersuchungspflicht werde jedoch durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-tisch durchführbar.

E. 4.2 4.2.1 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift nach einer Rekapitulation des Sachverhalts entgegengehalten, der Entscheid der Vorinstanz erscheine parteiisch und voreingenommen. Der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. So würden bezüglich der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung ungenaue Angaben gemacht, und zudem verwechsle das BFM die Ausbildungsdauer.

E. 4.2.2 Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass auf Grund der langen Besatzungszeit der Äthiopier die amharische Sprache nach Eritrea gebracht worden sei; gerade ältere Eritreer wie etwa der Vater des Beschwerdeführers würden meist Amharisch sprechen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) nach Äthiopien gezogen und demzufolge in den amharischen Sprachraum. Arabisch werde in Eritrea nur bei den Rashaida gesprochen. Der Beschwerdeführer habe eine christliche theologische Ausbildung absolviert und nie einen Bezug zum Islam gehabt. Im Übrigen übersehe das Bundesamt, dass er sehr wohl tigrinische Sprachkenntnisse besitze, er habe vor der Deportation seiner Mutter mit ihr Tigrinisch gesprochen.

E. 4.2.3 Bezüglich der vom BFM im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers gemachten Feststellung, diese seien unsubstanziiert, widersprüchlich und tatsachenwidrig, sei darauf hinzuweisen, dass dieser die ersten fünf Lebensjahre in H._______ im heutigen Eritrea verbracht habe, bevor er nach Äthiopien geflüchtet sei. Dass er sich nicht mehr an die damalige Adresse erinnern könne, sei vor diesem Hintergrund verständlich. Auch andere Fragen zur Wohnsituation habe der Beschwerdeführer korrekt beantwortet. Seine Eltern hätten sich (...) scheiden lassen. Er habe bei der Mutter gelebt, bis diese im Jahr (...) deportiert worden sei; in der Folge habe er bei seinem Vater gelebt. Im Übrigen könnten auf Grund der Übersetzung aus dem Amharischen gewisse Ungenauigkeiten beim Übersetzungsprozess vorgekommen sein.

E. 4.2.4 Nach Auffassung des BFM sei auszuschliessen, dass die Familie beziehungsweise der Vater des Beschwerdeführers illegal in Äthiopien gelebt habe, da dieser an der Universität I._______ als Dozent tätig gewesen sei; eine solche Tätigkeit als Eritreer ohne legalen Aufenthaltsstatus sei undenkbar. Indessen übersehe die Vorinstanz, dass der Vater und der Beschwerdeführer aus äthiopischer Sicht sehr wohl einen legalen Aufenthaltsstatus gehabt hätten. Die Familie sei nach der endgültigen Besetzung Eritreas durch Äthiopien nach I._______ geflüchtet. Aus äthiopischer Sicht sei dies folglich ein Umzug von Einwohnern innerhalb des gleichen Landes gewesen.

E. 4.2.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vater habe ihm seine Identitätskarte nicht zustellen wollen, sei nachvollziehbar. Dieser habe während langer Zeit als Eritreer in Äthiopien gelebt, und obwohl er nicht deportiert worden sei, habe er mit Problemen zu kämpfen gehabt, sei schliesslich zwangspensioniert worden und leide unter psychischen Problemen. Es sei verständlich, dass der Vater nicht eine Deportation nach Eritrea oder Schlimmeres riskieren möchte. Zweifelsfrei handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Eritreer. Dieser habe seine Mutter kontaktiert und von ihr eine Kopie ihres eritreischen Passes erhalten, worauf das Bundesamt nicht explizit eingehe, sondern pauschal feststelle, solche Dokumente seien leicht käuflich erhältlich. Die Vorinstanz missbrauche ihren Ermessenspielraum, da es nicht ihre Aufgabe sei, Beweise zu würdigen, vielmehr obliege diese Aufgabe dem Gericht. Im Übrigen sei die Echtheit der Passkopie leicht zu überprüfen, etwa durch telefonische Kontaktnahme mit der Mutter oder durch Abklärungen bei der eritreischen Botschaft.

E. 4.2.6 Das Bundesamt bringe vor, dass es im Jahr 2004 keine Massendeportationen gegeben habe, und berufe sich dabei auf nicht näher bezeichnete Quellen. Indessen seien gemäss Erkenntnissen des UNHCR nach dem Krieg mindestens 70 000 Eritreer deportiert worden. Bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Deportationsversuch seien verhältnismässig wenige Personen betroffen gewesen. Es erscheine daher möglich, dass dieser Versuch nicht aktenkundig sei, was nicht bedeute, dass er nicht stattgefunden habe.

E. 4.2.7 Hinsichtlich der Kosten für die Reise habe der Beschwerdeführer angegeben, die Frau seines Onkels habe alles erledigt, und er habe die Kosten insgesamt auf 15 000 USD geschätzt. Das BFM interpretiere diese Aussage dahingehend, dass der Beschwerdeführer für die Reise15 000 USD bezahlt habe; diese Auslegung sei falsch. Er habe zwar im Sudan gearbeitet, aber kein Vermögen ansparen können. Es liege auf der Hand, dass er die Kosten der Reise nicht genau habe beziffern können, sondern geschätzt habe; die Frau des Onkels habe die Reise mittels eines Schleppers organisiert und diese auch bezahlt.

E. 4.2.8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Ausserdem sei betont, dass das BFM wesentliche Beweismittel von der Würdigung ausgeschlossen und damit seine Verpflichtung zur objektiven Beurteilung verletzt habe. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückschiebung nach Eritrea eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, es handle sich bei ihm um einen Äthiopier, so sei eine Rückschiebung nach Äthiopien aufgrund der Menschenrechtslage in diesem Land ebenfalls nicht möglich. In Äthiopien seien willkürliche Verhaftungen weit verbreitet. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit beschuldigt worden sei, einer terroristischen Organisation anzugehören, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückschiebung sofort verhaftet würde. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Eine Rückschie-bung nach Äthiopien oder nach Eritrea wäre mit Art. 3 Abs. 1 AsylG und der EMRK nicht vereinbar. 5.5.1 Das Gericht kommt im Wesentlichen zu den gleichen Schlüssen wie zuvor schon das Bundesamt und verweist vorweg auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Es beschränkt sich deshalb nachstehend auf jene Punkte, bei denen Klärungsbedarf besteht oder die für das Urteil von entscheidender Bedeutung sind. 5.2 Einleitend wird in der Beschwerde dem Bundesamt vorgeworfen, es erscheine parteiisch und voreingenommen. Als Beleg dafür werden ungenaue Angaben im vorinstanzlichen Entscheid zu den absolvierten Studienlehrgängen und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers angeführt (vgl. Beschwerde V. Begründung 1.-5.) Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bei der Befragung zu Protokoll gegeben, "(...)" studiert beziehungsweise entsprechende Lehrgänge absolviert zu haben (vgl. Befragungsprotokoll 1.17.04), und nicht wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt "(...) (...)" (vgl. vorinstanzliche Verfügung I 2.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers werden demnach nicht präzise wiedergegeben und entsprechen diesbezüglich nicht dem im Protokoll Festgehaltenen. Dies gilt auch für die Kenntnisse der tigrinischen Sprache. Im angefochtenen Entscheid ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer weder Tigrinya noch Arabisch spreche (vgl. II 1.); indessen hat er anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben, "Tigrinya wenig" zu sprechen, und bei der Anhörung ausgeführt, ein wenig Tigrinya zu sprechen; bevor die Mutter deportiert worden sei, habe er mit ihr in dieser Sprache geredet, er spreche besser Tigrinya als Oromo (vgl. Anhörungsprotokoll F29, F30 und F32). Aus der Sicht des Gerichts handelt es sich vorliegend zwar um unsorgfältige Formulierungen im vorinstanzlichen Entscheid, die bei einer entsprechenden Kontrolle nicht vorkommen sollten. Sie sind aber für den Entscheid als solchen weder von eigentlicher Bedeutung, noch ist daraus der pauschale Vorwurf der Parteilichkeit und Voreingenommenheit zu ziehen. 5.3 Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, Beweise zu würdigen, dies sei Aufgabe des Gerichts (vgl. V. Begründung 14.). Im Widerspruch dazu wird dann allerdings in Ziffer 18. der Rechtsmitteleingabe behauptet, das BFM habe in seinem Entscheid wesentliche Beweismittel von der Würdigung ausgeschlossen und damit die Verpflichtung zur objektiven Beurteilung verletzt. Indessen geht insbesondere auch aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG (Mitwirkungspflicht, worauf nachstehend eingegangen wird), wonach Asysuchende verpflichtet sind, "allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen (...)", klar hervor, dass das BFM gehalten ist, sich mit den eingereichten Beweismitteln zu befassen. Der Untersuchungsgrundsatz entfaltet auch für die Vorinstanz Wirkung, zumal es in erster Linie Aufgabe dieser Behörde ist, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung von Ausweisschriften, auf deren sofortige Abgabe Asylsuchende jeweils bereits bei der Einreichung ihres Gesuches mit einem Merkblatt und in der Folge jeweils sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Das BFM ist verpflichtet, diese zu prüfen, und verfügt denn auch seit langem über entsprechende Spezialisten und grosse Erfahrung. 5.4 Im Kern geht es vorliegend um die Frage, ob der Beschwerdeführer Eritreer oder Äthiopier ist. Der Beschwerdeführer muss sich vorhalten lassen, trotz wiederholter Hinweise der Vorinstanz auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 oben und Anhörungsprotokoll S. 2 oben) seit seiner Ankunft in der Schweiz vor mehr als zwei Jahren kaum etwas unternommen zu haben, um zur Klärung dieser Frage beizutragen. Das ist umso unverständlicher, als er gemäss eigenen Angaben sehr gut ausgebildet ist und ihm bewusst sein muss, welche Folgen sein passives Verhalten haben kann. Nachdem er anlässlich der Befragung angegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt hatte, eine äthiopische Identitätskarte besessen zu haben, die er in Äthiopien zurückgelassen habe (vgl. Befragungsprotokoll 4.03), und auf die Frage, was er unternommen habe, um diese zu beschaffen, antwortete, er habe noch nichts unternommen, weil er die Telefonnummer seines Vaters nicht kenne (vgl. a.a.O. 4.07), gab er bei der Anhörung einzig die Kopie eines Ausweispapieres seiner Mutter zu den Akten. Er will zwar zwischenzeitlich seinen Vater kontaktiert haben, aber dieser habe sich aus Angst geweigert, ihm die Identitätskarte zuzustellen. Diese Erklärung ist unverständlich, ist doch nicht einzusehen, warum der ehemalige (...) nicht Mittel und Wege finden sollte, um ihm die Identitätskarte zugehen zu lassen, ohne sich selber zu gefährden. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers zeigt sich aber auch in anderer Hinsicht. Es darf erwartet werden, dass ihm als Universitätsabgänger und Mitarbeiter einer Glaubensgemeinschaft irgendwelche Dokumente zur Verfügung stehen müssten, die seine Angaben stützen könnten. Er hat sich aber den Akten gemäss die ganze Zeit über offensichtlich nicht um solche bemüht. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich darum geht, seine Identität zu verschleiern, um den Behörden Abklärungen und insbesondere einen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen. 5.5 Auf einzelne, vom BFM in seinem Entscheid aufgezeigte Unglaubhaftigkeitselemente ist angesichts vorstehender Schlussfolgerung nicht vertieft einzugehen. In der Rechtsmitteleingabe wird versucht, protokollierte Aussagen des Beschwerdeführers zu relativieren oder umzudeuten. Als Beispiel sei die Finanzierung der Reise angeführt. Der Beschwerdeführer hat bei der Befragung angegeben: "Ich schätze, es hat insgesamt 15 000 Dollar gekostet." (vgl. Befragungsprotokoll 5.02). In der Beschwerde wird dazu fälschlicherweise ausgeführt, das BFM gehe offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer persönlich 15 000 USD für die Reise bezahlt habe (vgl. Beschwerde V. Begründung 16.). Indessen ist im Entscheid nachzulesen: "(...) sich eine Reise, die rund 15 000 US-Dollar gekostet habe, finanzieren zu lassen" (vgl. vorinstanzliche Verfügung II 1.). Es mag zutreffen, dass er den exakten Preis nicht kannte, aber als gebildetem Mann muss ihm die Tragweite der Nennung eines konkreten Betrages bewusst gewesen sein beziehungsweise hat er dessen Bezifferung wohl doch nicht aus der Luft gegriffen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde zu den angeblichen Massendeportationen im Jahr 2004 fallen nicht überzeugend aus. Der Hinweis auf die 70 000 Eritreer, welche insgesamt deportiert worden sein sollen, und die Möglichkeit, dass die missglückte Deportation im Jahr 2004 wegen ihrer geringen Grösse allenfalls aktenkundig nicht belegt sei, ist unbehelflich. Im Übrigen wäre auch diesbezüglich vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er sich um irgendwelche Beweismittel bemühen würde, was indessen nicht der Fall ist. 5.6 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen, und es ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist, woran auch die die vom Gericht eingeräumten unsauberen Formulierungen im angefochtenen Entscheid und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Mit dem BFM ist aufgrund vorstehender Erwägungen des Gerichts einigzugehen, dass dem Beschwerdeführer am Herkunftsort ein Wohnsitz zugemutet werden kann. Wo dieser genau ist, kann für das Gericht offenbleiben, und es hat sich diesbezüglich nicht in Spekulationen zu ergehen. Ursächlich für diese Feststellung ist nicht das Bundesamt mit seinem Entscheid, sondern der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten. Es bleibt in diesem Kontext einzig anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Akten gemäss an keinen gesundheitlichen Problemen leidet, sehr gut ausgebildet ist, Berufserfahrung hat und sich offenbar jahrelang selbständig durchbringen konnte. Zudem verfügt er über mehrere Familienangehörige und eine Tante, die in der Lage war, für seine Ausreise Tausende USD zur Verfügung zu stellen. Zudem kann ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg am letzten Wohnort erleichtern (Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E.12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Be-schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das J._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3448/2014 Urteil vom 19. August 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, angeblich ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, soll, nachdem er im Alter von fünf Jahren nach Äthiopien gelangt sei, dieses Land im Jahre 2004 verlassen haben. Er sei zunächst nach B._______ (Eritrea) gereist. In C._______ nahe der eritreischen Grenze hätten Peacekeeper gewartet, doch habe er ihnen entkommen können und sei nach D._______ zurückgegangen. Einige Tage später sei er nach E._______ (Äthiopien) gefahren. Von dort sei die Reise weiter nach F._______ und dann nach Khartum (Sudan) gegangen, wo er sich bis am 28. Mai 2012 aufgehalten habe. Danach sei er - vermutungsweise mit der Lufthansa - nach Athen geflogen, wo er zirka vier Tage geblieben sei. Mit der Air France sei er sodann weiter nach Paris geflogen und von dort mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Er habe die Reise mit einem gefälschten sudanesischen Pass zurückgelegt. A.b Nach Einreichung seines Asylgesuches am 4. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 zur Person befragt (BzP), die Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. Februar 2014 statt. A.c Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Äthiopien verlassen müssen und sei in den Sudan gegangen, da er nach Eritrea nicht habe zurückkehren können. Seit der Südsudan unabhängig geworden sei, würden Eritreer und Äthiopier in ihre Heimatländer zurückgeschickt. Aus diesem Grunde sei er weggegangen. Müsste er nach Eritrea zurück, würde er in den Militärdienst eingezogen; er könne dort auch wegen seines Glaubens nicht leben. Und wenn er nach Äthiopien ginge, würde er verhaftet, weil er ausgewiesen worden und dann untergetaucht sei. Die Situation seines Vaters, der in Äthiopien lebe, sei eine andere. Dieser sei pensionierter (...) und bei den Leuten im Quartier sehr beliebt. Zudem spreche er die Sprache von Gurage, und viele Leuten würden denken, dass er Äthiopier sei. Allerdings habe auch der Vater Probleme gehabt. Er selber sei ausgewiesen worden, weil er damals bei seiner Mutter gelebt habe. Seine Eltern seien geschieden, der Vater habe Glück gehabt. Er habe zuletzt in Äthiopien mit seinem Vater zusammengelebt, wo sich auch noch seine Brüder befinden würden. Seine Mutter und seine Schwester seien im Jahre (...) nach Eritrea deportiert worden; heute lebe die Mutter in Stockholm. Seine äthiopische Verlobte und Mutter des gemeinsamen Kindes habe er nicht geheiratet, weil sie damals im Sudan gewesen seien und zu wenig Geld gehabt hätten; deshalb sei seine Frau zu ihrer Familie zurückgegangen. A.d Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung keine Ausweispapiere ab. Einen Pass habe er nie besessen, die äthiopische Identitätskarte sei in Äthiopien bei seinem Vater. Er habe sie dort zurückgelassen, weil die Behörden in der Nacht gekommen seien und er nicht daran gedacht habe, die Karte mitzunehmen. Anlässlich der Anhörung antwortete er in diesem Zusammenhang auf die Frage, was er zur Beschaffung seiner Identitätskarte unternommen habe, er habe nichts unternehmen können, weil sein Vater mit einer Zustellung nicht einverstanden sei und Probleme ver-meiden wolle. Bei dieser Gelegenheit übergab er dem Mitarbeiter des BFM ein Dokument, bei dem es sich um eine Kopie des Passes seiner Mutter handle. In der Folge reichte er keine weiteren Dokumente ein. B.Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2014 anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. D.Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Juli 2014 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Zahlung erfolgte innert angesetzter Frist. E.Nach vom Gericht gewährter Friststreckung führte das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 aus, die Beschwerdefrist enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf sei-ne Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 3.2 Gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Schweiz gewähre Asyl, wenn der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, Eritreer zu sein. Seine Geschwister seien im Jahr (...) nach Eritrea deportiert worden; im Jahr (...) hätte auch ihm die Deportation bevorgestanden, doch sei er entkommen und in den Sudan gegangen. Es würden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Her-kunft bestehen, zumal der Beschwerdeführer weder Tigrinya noch Arabisch spreche. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, der nie in Eritrea gelebt habe. Er mache denn auch unsubstanziierte, widersprüchliche und tatsachenwidrige Angaben zur angeblichen Herkunft und zur familiären Situation. So habe er geltend gemacht, aus H._______ zu stammen, sei aber nicht in der Lage gewesen anzugeben, in welcher Zoba sich der Heimatort befinde. Auch die ehemalige Adresse in H._______ habe er nicht angeben können. In auffälligem Kontrast dazu wisse er jedoch, dass es den nach Eritrea deportierten Geschwistern schlecht gehe, was darauf schliessen lasse, dass er mit diesen in Kontakt stehe. Was die Wohnsituation in Äthiopien betreffe, so habe er zunächst ausgeführt, einzig mit dem Vater zusammengelebt zu haben. Wenig später habe er abweichend dazu vorgebracht, da die Eltern geschieden gewesen seien, habe er bei seiner Mutter gelebt. In der Anhörung wiederum habe er zu Protokoll gegeben, er habe nach der Trennung der Eltern beim Vater gelebt. Auf die widersprüchlichen Angaben hingewiesen, sei er ausgewichen und habe mit seinen Antworten noch mehr Verwirrung gestiftet. Auch diese Widersprüche würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Situation erhärten. 4.1.2 Weiter erhärtet würden die Zweifel an der behaupteten eritreischen Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit dadurch, dass der Vater offenbar (...), im Viertel sehr beliebt sei und die lokale Sprache der Gurage spreche. Vor diesem Hintergrund sei auszuschliessen, dass die Familie illegal in Äthiopien gelebt habe, und ohne legalen Aufenthaltsstatus könne der Vater unmöglich (...). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in I._______ nicht nur die reguläre Schule bis zur zwölften Klasse besucht, sondern auch während (...) am College studiert habe, die Studiengänge (...) abgeschlossen und anschliessend in der Verwaltung eines Kirchenbunds gearbeitet habe, spreche dafür, dass er über einen legalen Aufenthaltsstatus in Äthiopien verfüge. Zunächst habe der Beschwerdeführer sogar angegeben, eine äthiopische Identitätskarte besessen zu haben, die er beim Vater zurückgelassen habe. Darauf angesprochen, dass er somit äthiopischer Staatsangehöriger sei, sei er ausgewichen und habe vorgebracht, dass es sich lediglich um einen Kebele-Ausweis handle. Der Umstand, dass er trotz entsprechender Zusage diesen Ausweis bislang nicht eingereicht habe, spreche dafür, dass er die Schweizer Behörden über seine wahre Identität täuschen wolle. Die Begründung, sein Vater habe den Ausweis nicht schicken können, weil dieser Probleme habe vermeiden wollen, vermöge nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Äthiopier handle, welche Annahme auch durch das Vorbringen, die geltend gemachte misslungene Deportation nach Eritrea habe im Jahr (...) stattgefunden, erhärtet werde, seien doch in diesem Jahr keine Massendeportationen durchgeführt worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verlobten des Beschwerdeführers, mit welcher er im Sudan gelebt habe, um eine Äthiopierin aus I._______ handelt. Somit wäre es ihm selbst bei eritreischer Herkunft möglich gewesen, diese zu heiraten und mit ihr in I._______ zu leben. Das Vorbringen, er habe sie nicht geheiratet, weil sie nicht über das benötigte Geld verfügt hätten, vermöge nicht zu überzeugen, zumal es ihm offenbar möglich gewesen sei, die Reise, welche rund 15 000 USD gekostet habe, zu finanzieren. 4.1.3 Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn diese käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichten. Angesichts der dargelegten Un-glaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Diese würden nicht zur Glaubhaftmachung der Vorbringen beitragen, die geltend gemachte eri-treische Staatsbürgerschaft werde nicht geglaubt. 4.1.4 Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.1.5 Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das BFM zum Schluss, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsbürger handle, weshalb die Wegweisung nach Äthiopien zu prüfen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. In diesem Land herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Im Asylverfahren gelte zwar gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei. Die behördliche Untersuchungspflicht werde jedoch durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-tisch durchführbar. 4.2 4.2.1 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift nach einer Rekapitulation des Sachverhalts entgegengehalten, der Entscheid der Vorinstanz erscheine parteiisch und voreingenommen. Der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. So würden bezüglich der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung ungenaue Angaben gemacht, und zudem verwechsle das BFM die Ausbildungsdauer. 4.2.2 Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass auf Grund der langen Besatzungszeit der Äthiopier die amharische Sprache nach Eritrea gebracht worden sei; gerade ältere Eritreer wie etwa der Vater des Beschwerdeführers würden meist Amharisch sprechen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) nach Äthiopien gezogen und demzufolge in den amharischen Sprachraum. Arabisch werde in Eritrea nur bei den Rashaida gesprochen. Der Beschwerdeführer habe eine christliche theologische Ausbildung absolviert und nie einen Bezug zum Islam gehabt. Im Übrigen übersehe das Bundesamt, dass er sehr wohl tigrinische Sprachkenntnisse besitze, er habe vor der Deportation seiner Mutter mit ihr Tigrinisch gesprochen. 4.2.3 Bezüglich der vom BFM im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers gemachten Feststellung, diese seien unsubstanziiert, widersprüchlich und tatsachenwidrig, sei darauf hinzuweisen, dass dieser die ersten fünf Lebensjahre in H._______ im heutigen Eritrea verbracht habe, bevor er nach Äthiopien geflüchtet sei. Dass er sich nicht mehr an die damalige Adresse erinnern könne, sei vor diesem Hintergrund verständlich. Auch andere Fragen zur Wohnsituation habe der Beschwerdeführer korrekt beantwortet. Seine Eltern hätten sich (...) scheiden lassen. Er habe bei der Mutter gelebt, bis diese im Jahr (...) deportiert worden sei; in der Folge habe er bei seinem Vater gelebt. Im Übrigen könnten auf Grund der Übersetzung aus dem Amharischen gewisse Ungenauigkeiten beim Übersetzungsprozess vorgekommen sein. 4.2.4 Nach Auffassung des BFM sei auszuschliessen, dass die Familie beziehungsweise der Vater des Beschwerdeführers illegal in Äthiopien gelebt habe, da dieser an der Universität I._______ als Dozent tätig gewesen sei; eine solche Tätigkeit als Eritreer ohne legalen Aufenthaltsstatus sei undenkbar. Indessen übersehe die Vorinstanz, dass der Vater und der Beschwerdeführer aus äthiopischer Sicht sehr wohl einen legalen Aufenthaltsstatus gehabt hätten. Die Familie sei nach der endgültigen Besetzung Eritreas durch Äthiopien nach I._______ geflüchtet. Aus äthiopischer Sicht sei dies folglich ein Umzug von Einwohnern innerhalb des gleichen Landes gewesen. 4.2.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vater habe ihm seine Identitätskarte nicht zustellen wollen, sei nachvollziehbar. Dieser habe während langer Zeit als Eritreer in Äthiopien gelebt, und obwohl er nicht deportiert worden sei, habe er mit Problemen zu kämpfen gehabt, sei schliesslich zwangspensioniert worden und leide unter psychischen Problemen. Es sei verständlich, dass der Vater nicht eine Deportation nach Eritrea oder Schlimmeres riskieren möchte. Zweifelsfrei handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Eritreer. Dieser habe seine Mutter kontaktiert und von ihr eine Kopie ihres eritreischen Passes erhalten, worauf das Bundesamt nicht explizit eingehe, sondern pauschal feststelle, solche Dokumente seien leicht käuflich erhältlich. Die Vorinstanz missbrauche ihren Ermessenspielraum, da es nicht ihre Aufgabe sei, Beweise zu würdigen, vielmehr obliege diese Aufgabe dem Gericht. Im Übrigen sei die Echtheit der Passkopie leicht zu überprüfen, etwa durch telefonische Kontaktnahme mit der Mutter oder durch Abklärungen bei der eritreischen Botschaft. 4.2.6 Das Bundesamt bringe vor, dass es im Jahr 2004 keine Massendeportationen gegeben habe, und berufe sich dabei auf nicht näher bezeichnete Quellen. Indessen seien gemäss Erkenntnissen des UNHCR nach dem Krieg mindestens 70 000 Eritreer deportiert worden. Bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Deportationsversuch seien verhältnismässig wenige Personen betroffen gewesen. Es erscheine daher möglich, dass dieser Versuch nicht aktenkundig sei, was nicht bedeute, dass er nicht stattgefunden habe. 4.2.7 Hinsichtlich der Kosten für die Reise habe der Beschwerdeführer angegeben, die Frau seines Onkels habe alles erledigt, und er habe die Kosten insgesamt auf 15 000 USD geschätzt. Das BFM interpretiere diese Aussage dahingehend, dass der Beschwerdeführer für die Reise15 000 USD bezahlt habe; diese Auslegung sei falsch. Er habe zwar im Sudan gearbeitet, aber kein Vermögen ansparen können. Es liege auf der Hand, dass er die Kosten der Reise nicht genau habe beziffern können, sondern geschätzt habe; die Frau des Onkels habe die Reise mittels eines Schleppers organisiert und diese auch bezahlt. 4.2.8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Ausserdem sei betont, dass das BFM wesentliche Beweismittel von der Würdigung ausgeschlossen und damit seine Verpflichtung zur objektiven Beurteilung verletzt habe. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückschiebung nach Eritrea eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, es handle sich bei ihm um einen Äthiopier, so sei eine Rückschiebung nach Äthiopien aufgrund der Menschenrechtslage in diesem Land ebenfalls nicht möglich. In Äthiopien seien willkürliche Verhaftungen weit verbreitet. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit beschuldigt worden sei, einer terroristischen Organisation anzugehören, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückschiebung sofort verhaftet würde. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Eine Rückschie-bung nach Äthiopien oder nach Eritrea wäre mit Art. 3 Abs. 1 AsylG und der EMRK nicht vereinbar. 5.5.1 Das Gericht kommt im Wesentlichen zu den gleichen Schlüssen wie zuvor schon das Bundesamt und verweist vorweg auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Es beschränkt sich deshalb nachstehend auf jene Punkte, bei denen Klärungsbedarf besteht oder die für das Urteil von entscheidender Bedeutung sind. 5.2 Einleitend wird in der Beschwerde dem Bundesamt vorgeworfen, es erscheine parteiisch und voreingenommen. Als Beleg dafür werden ungenaue Angaben im vorinstanzlichen Entscheid zu den absolvierten Studienlehrgängen und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers angeführt (vgl. Beschwerde V. Begründung 1.-5.) Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bei der Befragung zu Protokoll gegeben, "(...)" studiert beziehungsweise entsprechende Lehrgänge absolviert zu haben (vgl. Befragungsprotokoll 1.17.04), und nicht wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt "(...) (...)" (vgl. vorinstanzliche Verfügung I 2.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers werden demnach nicht präzise wiedergegeben und entsprechen diesbezüglich nicht dem im Protokoll Festgehaltenen. Dies gilt auch für die Kenntnisse der tigrinischen Sprache. Im angefochtenen Entscheid ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer weder Tigrinya noch Arabisch spreche (vgl. II 1.); indessen hat er anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben, "Tigrinya wenig" zu sprechen, und bei der Anhörung ausgeführt, ein wenig Tigrinya zu sprechen; bevor die Mutter deportiert worden sei, habe er mit ihr in dieser Sprache geredet, er spreche besser Tigrinya als Oromo (vgl. Anhörungsprotokoll F29, F30 und F32). Aus der Sicht des Gerichts handelt es sich vorliegend zwar um unsorgfältige Formulierungen im vorinstanzlichen Entscheid, die bei einer entsprechenden Kontrolle nicht vorkommen sollten. Sie sind aber für den Entscheid als solchen weder von eigentlicher Bedeutung, noch ist daraus der pauschale Vorwurf der Parteilichkeit und Voreingenommenheit zu ziehen. 5.3 Sodann wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, Beweise zu würdigen, dies sei Aufgabe des Gerichts (vgl. V. Begründung 14.). Im Widerspruch dazu wird dann allerdings in Ziffer 18. der Rechtsmitteleingabe behauptet, das BFM habe in seinem Entscheid wesentliche Beweismittel von der Würdigung ausgeschlossen und damit die Verpflichtung zur objektiven Beurteilung verletzt. Indessen geht insbesondere auch aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG (Mitwirkungspflicht, worauf nachstehend eingegangen wird), wonach Asysuchende verpflichtet sind, "allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen (...)", klar hervor, dass das BFM gehalten ist, sich mit den eingereichten Beweismitteln zu befassen. Der Untersuchungsgrundsatz entfaltet auch für die Vorinstanz Wirkung, zumal es in erster Linie Aufgabe dieser Behörde ist, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung von Ausweisschriften, auf deren sofortige Abgabe Asylsuchende jeweils bereits bei der Einreichung ihres Gesuches mit einem Merkblatt und in der Folge jeweils sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Das BFM ist verpflichtet, diese zu prüfen, und verfügt denn auch seit langem über entsprechende Spezialisten und grosse Erfahrung. 5.4 Im Kern geht es vorliegend um die Frage, ob der Beschwerdeführer Eritreer oder Äthiopier ist. Der Beschwerdeführer muss sich vorhalten lassen, trotz wiederholter Hinweise der Vorinstanz auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 oben und Anhörungsprotokoll S. 2 oben) seit seiner Ankunft in der Schweiz vor mehr als zwei Jahren kaum etwas unternommen zu haben, um zur Klärung dieser Frage beizutragen. Das ist umso unverständlicher, als er gemäss eigenen Angaben sehr gut ausgebildet ist und ihm bewusst sein muss, welche Folgen sein passives Verhalten haben kann. Nachdem er anlässlich der Befragung angegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt hatte, eine äthiopische Identitätskarte besessen zu haben, die er in Äthiopien zurückgelassen habe (vgl. Befragungsprotokoll 4.03), und auf die Frage, was er unternommen habe, um diese zu beschaffen, antwortete, er habe noch nichts unternommen, weil er die Telefonnummer seines Vaters nicht kenne (vgl. a.a.O. 4.07), gab er bei der Anhörung einzig die Kopie eines Ausweispapieres seiner Mutter zu den Akten. Er will zwar zwischenzeitlich seinen Vater kontaktiert haben, aber dieser habe sich aus Angst geweigert, ihm die Identitätskarte zuzustellen. Diese Erklärung ist unverständlich, ist doch nicht einzusehen, warum der ehemalige (...) nicht Mittel und Wege finden sollte, um ihm die Identitätskarte zugehen zu lassen, ohne sich selber zu gefährden. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers zeigt sich aber auch in anderer Hinsicht. Es darf erwartet werden, dass ihm als Universitätsabgänger und Mitarbeiter einer Glaubensgemeinschaft irgendwelche Dokumente zur Verfügung stehen müssten, die seine Angaben stützen könnten. Er hat sich aber den Akten gemäss die ganze Zeit über offensichtlich nicht um solche bemüht. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich darum geht, seine Identität zu verschleiern, um den Behörden Abklärungen und insbesondere einen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen. 5.5 Auf einzelne, vom BFM in seinem Entscheid aufgezeigte Unglaubhaftigkeitselemente ist angesichts vorstehender Schlussfolgerung nicht vertieft einzugehen. In der Rechtsmitteleingabe wird versucht, protokollierte Aussagen des Beschwerdeführers zu relativieren oder umzudeuten. Als Beispiel sei die Finanzierung der Reise angeführt. Der Beschwerdeführer hat bei der Befragung angegeben: "Ich schätze, es hat insgesamt 15 000 Dollar gekostet." (vgl. Befragungsprotokoll 5.02). In der Beschwerde wird dazu fälschlicherweise ausgeführt, das BFM gehe offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer persönlich 15 000 USD für die Reise bezahlt habe (vgl. Beschwerde V. Begründung 16.). Indessen ist im Entscheid nachzulesen: "(...) sich eine Reise, die rund 15 000 US-Dollar gekostet habe, finanzieren zu lassen" (vgl. vorinstanzliche Verfügung II 1.). Es mag zutreffen, dass er den exakten Preis nicht kannte, aber als gebildetem Mann muss ihm die Tragweite der Nennung eines konkreten Betrages bewusst gewesen sein beziehungsweise hat er dessen Bezifferung wohl doch nicht aus der Luft gegriffen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde zu den angeblichen Massendeportationen im Jahr 2004 fallen nicht überzeugend aus. Der Hinweis auf die 70 000 Eritreer, welche insgesamt deportiert worden sein sollen, und die Möglichkeit, dass die missglückte Deportation im Jahr 2004 wegen ihrer geringen Grösse allenfalls aktenkundig nicht belegt sei, ist unbehelflich. Im Übrigen wäre auch diesbezüglich vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er sich um irgendwelche Beweismittel bemühen würde, was indessen nicht der Fall ist. 5.6 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen, und es ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist, woran auch die die vom Gericht eingeräumten unsauberen Formulierungen im angefochtenen Entscheid und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Mit dem BFM ist aufgrund vorstehender Erwägungen des Gerichts einigzugehen, dass dem Beschwerdeführer am Herkunftsort ein Wohnsitz zugemutet werden kann. Wo dieser genau ist, kann für das Gericht offenbleiben, und es hat sich diesbezüglich nicht in Spekulationen zu ergehen. Ursächlich für diese Feststellung ist nicht das Bundesamt mit seinem Entscheid, sondern der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten. Es bleibt in diesem Kontext einzig anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Akten gemäss an keinen gesundheitlichen Problemen leidet, sehr gut ausgebildet ist, Berufserfahrung hat und sich offenbar jahrelang selbständig durchbringen konnte. Zudem verfügt er über mehrere Familienangehörige und eine Tante, die in der Lage war, für seine Ausreise Tausende USD zur Verfügung zu stellen. Zudem kann ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg am letzten Wohnort erleichtern (Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E.12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Be-schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das J._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: