Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 31. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. Am 9. Juni 2022 wurden die Personalien des Beschwerdefüh- rers und von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aufgenom- men (Personalienaufnahme; PA). Am 13. Oktober 2022 (Beschwerdefüh- rer) beziehungsweise 3. November 2022 (Beschwerdeführerin) wurden sie sodann vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Auf die Anhörung der drei minderjährigen Kinder wurde angesichts des jungen Alters verzichtet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten die Beschwerdeführenden aus, nordmazedonische Staatsangehörige türkischer Ethnie zu sein und zuletzt in G._______, H._______, gewohnt zu haben, wo sie im (…)anbau tätig gewesen seien. Der Beschwerdeführer führte aus, Polizisten hätten am (…) 2019 in einer nicht fertig gestellten Baute ohne Fenster auf dem Grund- stück einen Beutel mit 237 Gramm Marihuana gefunden, woraufhin er auf der Polizeistation H._______ verhört worden sei und seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Er habe stets seine Unschuld beteuert und sich jeden Montag bei der Polizei in H._______ melden müssen. Währenddes- sen seien im Dorf über ihn und seine Familie Gerüchte verbreitet worden. Im (…) 2020 beziehungsweise im März 2021 sei er wegen unerlaubter Her- stellung und dem Umsatz von Betäubungsmitteln gemäss Art. 215 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erst- und zweitinstanzlich verurteilt worden; im (…) 2021 sei auch seine Beschwerde vom obersten Gericht in Skopje abge- wiesen worden, womit die Strafe von einem Jahr Freiheitsentzug rechts- kräftig geworden sei. Verteidigt worden sei er von einem Rechtsvertreter, welcher sein Bruder N. ihm vermittelt habe. Verschiedene Personen hätten gewusst, dass nicht er, sondern sein Bruder N. der Täter gewesen sei. Letzterer sei eine bekannte Persönlichkeit, habe dubiose Geschäfte ge- führt und sei politisch aktiv gewesen; seit 2020 befinde sich der Bruder in Haft und verbüsse eine mehrjährige Haftstrafe wegen Betäubungsmittel- delikten. Nachdem auch eine daktyloskopische Analyse gezeigt habe, dass der Bruder N. für die Tat verantwortlich sei, habe er, der Beschwerdeführer, eine Revision beim obersten Gericht eingereicht. Dieses habe aber das Gutachten nicht berücksichtigt und das Revisionsgesuch am (…) 2022 ab- gewiesen, woraufhin ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Um einer Festnahme zu entgehen sei er am 26. Mai 2022 in die Schweiz ge- reist; seine Familie habe das Heimatland am 28. Mai 2022 verlassen. Diese
E-5325/2022 Seite 3 Vorbringen wurden von der Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung bestä- tigt, wobei sie zudem anführte, sie finde keine Erwerbstätigkeit, weil sie aufgrund ihres muslimischen Glaubens ein Kopftuch trage. Zum medizinischen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer geltend, an Depression zu leiden, weswegen er bereits in seiner Heimat behandelt worden sei. Sein Sohn würde an Kryptorchismus (Hodenhochstand) lei- den, die Beschwerdeführerin an Kopfschmerzen und Blutarmut. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen daktyloskopischen Bericht, der die Unschuld des Beschwerdeführers beweisen soll, die Ablehnung seines Revisionsgesuchs, einen Haftbefehl und einen Arztbericht, die Depression des Beschwerdeführers sowie den Kryptorchismus des Sohnes betreffend, zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden am 10. November 2022 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 11. November 2022 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. November 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden legte das Mandat am 14. November 2022 nieder. F. Mit Beschwerde vom 21. November 2022 an das Bundesverwaltungsge- richt ersuchten die Beschwerdeführenden um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter um Gewährung des Asyls unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sub- eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
E-5325/2022 Seite 4 keit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessua- ler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-5325/2022 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Gesuch um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung ist abzuweisen, da in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche eine Rückweisung im Sinne eines kassatorischen Entscheids rechtfertigen würden und solche auch aus den Akten nicht er- sichtlich sind.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass Nordmazedonien ein sogenanntes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sei und sich aus den vorgetragenen Asylgründen keine objektiven Anhaltspunkte ergeben würden, welche eine Verfolgung gemäss der asylrechtlichen Praxis erkennen lassen würden.
E-5325/2022 Seite 6 Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht konkret von den nordmaze- donischen Behörden behelligt worden, zumal das gegen ihn laufende Strafverfahren einem rechtsstaatlich legitimen Zweck diene. Seinen Aus- führungen sei ebenso wenig zu entnehmen, dass die Strafe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe deutlich höher ausfallen würde oder unverhältnismässig streng sei. Aus dem Urteil der nordmazedoni- schen Justizbehörden lasse sich keine politisch motivierte Verfolgung ab- leiten. Die Beurteilung, ob es sich dabei um ein Fehlurteil handle, liege nicht bei den Schweizerischen Behörden. Auch die Ergänzungen in der Stellungnahme vom 11. November 2022 zum Entscheidentwurf, wonach dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe drohe, das drei Jahre dau- ernde Strafverfahren für die Familie belastend gewesen sei, dem Ruf der Familie geschadet habe und der Verweis, dass Nordmazedonien unter gra- vierender Korruption leide, würden an dieser Einschätzung nichts zu än- dern vermögen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat zu Unrecht verurteilt worden. Die ihm vorgeworfene Tat sei eigentlich von seinem Bruder begangen worden; dieser sei jedoch wegen seines Einflusses und seiner politischen Einstellung keiner Strafver- folgung ausgesetzt worden, sondern habe die Tat auf ihn, den Beschwer- deführer, abgewälzt. Die verbreitete Korruption in Nordmazedonien habe verhindert, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld habe beweisen können. Der Ruf der Familie sei aufgrund des Strafverfahrens beschädigt worden. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer eine ungerecht- fertigte Haftstrafe von bis zu vier Jahren antreten, die ihn aufgrund der schlechten Haftbedingungen auch gesundheitlich schädigen könnte und überdies für seine Familie sehr belastend wäre.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Verfügung des SEM vom 14. November 2022, S. 3 ff.) kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu kei- ner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Nordmaze- donien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
E-5325/2022 Seite 7 AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrecht- lich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da- bei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsu- chenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen die vorge- nannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleis- tung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Nordmazedonien) offen- sichtlich nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv be- gründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführenden asylbe- achtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch staatliche Vertreter liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor.
E. 7.4 Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer ergriffenen behördlichen Massnahmen im Zusammen- hang mit der Untersuchung eines mutmasslichen Drogenbesitzes nicht aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgten und keinen Politmalus dar- stellen.
E. 7.4.1 Von einem Politmalus wäre vorliegend auszugehen, wenn die staat- lichen Behörden nicht nur die gemeinrechtliche Straftat ahnden würden, sondern die Strafe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe deutlich höher als bei anderen ausfallen würde (relativer Malus) oder un- verhältnismässig streng wäre und in keinem Verhältnis zum kriminellen Un- recht stehen würde (absoluter Malus). Ebenso wäre von einem Politmalus auszugehen, wenn die staatlichen Behörden eine Strafnorm nur als Vor- wand benutzen würden, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begehen, oder dem Beschwerdeführer eine Straftat untergeschoben würde, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen würde oder bei der Strafverbüssung die Verletzung fundamentaler Men- schenrechte drohen würde und diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Motivation beruht (vgl. zum Politmalus BVGE 2014/21 E. 5.3).
E-5325/2022 Seite 8
E. 7.4.2 Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die nordmazedonischen Be- hörden verfolgen mit dem durchlaufenen Strafverfahren offensichtlich ei- nen rechtsstaatlich legitimen Zweck. Dem Beschwerdeführer wurde so- dann auch der Zugang zu den Rechtsmitteln im Strafverfahren nicht ver- wehrt. Das ausgesprochene Strafe von einem Jahr Haft scheint sodann im Verhältnis zum Tatvorwurf nicht illegitim. Dem Beschwerdeführer ist es so- dann nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen eine Straftat untergeschoben wurde. Der Ver- weis auf seinen angeblich einflussreichen Bruder N. ist bereits deshalb un- tauglich, weil dieser gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers seit zwei Jahren selbst eine Haftstrafe wegen der Begehung von Drogendelik- ten verbüsst, sein politischer Einfluss auf die Strafverfolgungsbehörden mithin von vornherein gering scheint. Weder die allgemeine Feststellung, dass in Nordmazedonien Korruption weit verbreitet sei, noch die einge- reichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Ebenso ist der nicht weiter substanziierte Verweis der Beschwerdeführen- den auf Diskriminierungen wegen ihres muslimischen Glaubens nicht ge- eignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-5325/2022 Seite 9 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
E-5325/2022 Seite 10 EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Nordmazedonien herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann stehen die von den Beschwerdeführenden geltend ge- machten gesundheitlichen Beschwerden (Depression des Beschwerdefüh- rers, Hodenhochstand des Sohnes, Kopfschmerzen und Blutarmut der Be- schwerdeführerin) einer Wegweisung nicht entgegen, da Nordmazedonien über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt und folglich von einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit auszugehen ist. So ist den Akten bei- spielsweise zu entnehmen, dass ihre Gesundheitsbeschwerden jeweils be- reits in ihrem Heimatstaat behandelt worden sind (vgl. SEM-Akten […]- 35/18 F79 ff.; […]-36/10 F72). Sonstige Umstände, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind aus den Akten nicht ersicht- lich, zumal sie insbesondere über eine gesicherte Wohnsituation sowie durch ihre Tätigkeit auf den eigenen (…)feldern über ein gesichertes Ein- kommen verfügen. Die Einwände, die Beschwerdeführerin würde aufgrund ihres Kopftuches keine Anstellung finden und der Ruf der Familie sei auf- grund des Strafverfahrens geschädigt, können mithin nicht gehört werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-5325/2022 Seite 11
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5325/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5325/2022 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Nordmazedonien, BAZ (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 14. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 31. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. Am 9. Juni 2022 wurden die Personalien des Beschwerdeführers und von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aufgenommen (Personalienaufnahme; PA). Am 13. Oktober 2022 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 3. November 2022 (Beschwerdeführerin) wurden sie sodann vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Auf die Anhörung der drei minderjährigen Kinder wurde angesichts des jungen Alters verzichtet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten die Beschwerdeführenden aus, nordmazedonische Staatsangehörige türkischer Ethnie zu sein und zuletzt in G._______, H._______, gewohnt zu haben, wo sie im (...)anbau tätig gewesen seien. Der Beschwerdeführer führte aus, Polizisten hätten am (...) 2019 in einer nicht fertig gestellten Baute ohne Fenster auf dem Grundstück einen Beutel mit 237 Gramm Marihuana gefunden, woraufhin er auf der Polizeistation H._______ verhört worden sei und seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Er habe stets seine Unschuld beteuert und sich jeden Montag bei der Polizei in H._______ melden müssen. Währenddessen seien im Dorf über ihn und seine Familie Gerüchte verbreitet worden. Im (...) 2020 beziehungsweise im März 2021 sei er wegen unerlaubter Herstellung und dem Umsatz von Betäubungsmitteln gemäss Art. 215 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erst- und zweitinstanzlich verurteilt worden; im (...) 2021 sei auch seine Beschwerde vom obersten Gericht in Skopje abgewiesen worden, womit die Strafe von einem Jahr Freiheitsentzug rechtskräftig geworden sei. Verteidigt worden sei er von einem Rechtsvertreter, welcher sein Bruder N. ihm vermittelt habe. Verschiedene Personen hätten gewusst, dass nicht er, sondern sein Bruder N. der Täter gewesen sei. Letzterer sei eine bekannte Persönlichkeit, habe dubiose Geschäfte geführt und sei politisch aktiv gewesen; seit 2020 befinde sich der Bruder in Haft und verbüsse eine mehrjährige Haftstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten. Nachdem auch eine daktyloskopische Analyse gezeigt habe, dass der Bruder N. für die Tat verantwortlich sei, habe er, der Beschwerdeführer, eine Revision beim obersten Gericht eingereicht. Dieses habe aber das Gutachten nicht berücksichtigt und das Revisionsgesuch am (...) 2022 abgewiesen, woraufhin ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Um einer Festnahme zu entgehen sei er am 26. Mai 2022 in die Schweiz gereist; seine Familie habe das Heimatland am 28. Mai 2022 verlassen. Diese Vorbringen wurden von der Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung bestätigt, wobei sie zudem anführte, sie finde keine Erwerbstätigkeit, weil sie aufgrund ihres muslimischen Glaubens ein Kopftuch trage. Zum medizinischen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer geltend, an Depression zu leiden, weswegen er bereits in seiner Heimat behandelt worden sei. Sein Sohn würde an Kryptorchismus (Hodenhochstand) leiden, die Beschwerdeführerin an Kopfschmerzen und Blutarmut. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen daktyloskopischen Bericht, der die Unschuld des Beschwerdeführers beweisen soll, die Ablehnung seines Revisionsgesuchs, einen Haftbefehl und einen Arztbericht, die Depression des Beschwerdeführers sowie den Kryptorchismus des Sohnes betreffend, zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 10. November 2022 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 11. November 2022 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. November 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden legte das Mandat am 14. November 2022 nieder. F. Mit Beschwerde vom 21. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchten die Beschwerdeführenden um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter um Gewährung des Asyls unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Gesuch um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen, da in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche eine Rückweisung im Sinne eines kassatorischen Entscheids rechtfertigen würden und solche auch aus den Akten nicht ersichtlich sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass Nordmazedonien ein sogenanntes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sei und sich aus den vorgetragenen Asylgründen keine objektiven Anhaltspunkte ergeben würden, welche eine Verfolgung gemäss der asylrechtlichen Praxis erkennen lassen würden. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht konkret von den nordmazedonischen Behörden behelligt worden, zumal das gegen ihn laufende Strafverfahren einem rechtsstaatlich legitimen Zweck diene. Seinen Ausführungen sei ebenso wenig zu entnehmen, dass die Strafe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe deutlich höher ausfallen würde oder unverhältnismässig streng sei. Aus dem Urteil der nordmazedonischen Justizbehörden lasse sich keine politisch motivierte Verfolgung ableiten. Die Beurteilung, ob es sich dabei um ein Fehlurteil handle, liege nicht bei den Schweizerischen Behörden. Auch die Ergänzungen in der Stellungnahme vom 11. November 2022 zum Entscheidentwurf, wonach dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe drohe, das drei Jahre dauernde Strafverfahren für die Familie belastend gewesen sei, dem Ruf der Familie geschadet habe und der Verweis, dass Nordmazedonien unter gravierender Korruption leide, würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat zu Unrecht verurteilt worden. Die ihm vorgeworfene Tat sei eigentlich von seinem Bruder begangen worden; dieser sei jedoch wegen seines Einflusses und seiner politischen Einstellung keiner Strafverfolgung ausgesetzt worden, sondern habe die Tat auf ihn, den Beschwerdeführer, abgewälzt. Die verbreitete Korruption in Nordmazedonien habe verhindert, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld habe beweisen können. Der Ruf der Familie sei aufgrund des Strafverfahrens beschädigt worden. Bei einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Haftstrafe von bis zu vier Jahren antreten, die ihn aufgrund der schlechten Haftbedingungen auch gesundheitlich schädigen könnte und überdies für seine Familie sehr belastend wäre. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Verfügung des SEM vom 14. November 2022, S. 3 ff.) kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Nordmazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 7.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Nordmazedonien) offensichtlich nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführenden asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch staatliche Vertreter liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. 7.4 Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer ergriffenen behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Untersuchung eines mutmasslichen Drogenbesitzes nicht aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgten und keinen Politmalus darstellen. 7.4.1 Von einem Politmalus wäre vorliegend auszugehen, wenn die staatlichen Behörden nicht nur die gemeinrechtliche Straftat ahnden würden, sondern die Strafe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe deutlich höher als bei anderen ausfallen würde (relativer Malus) oder unverhältnismässig streng wäre und in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stehen würde (absoluter Malus). Ebenso wäre von einem Politmalus auszugehen, wenn die staatlichen Behörden eine Strafnorm nur als Vorwand benutzen würden, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begehen, oder dem Beschwerdeführer eine Straftat untergeschoben würde, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen würde oder bei der Strafverbüssung die Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohen würde und diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht (vgl. zum Politmalus BVGE 2014/21 E. 5.3). 7.4.2 Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die nordmazedonischen Behörden verfolgen mit dem durchlaufenen Strafverfahren offensichtlich einen rechtsstaatlich legitimen Zweck. Dem Beschwerdeführer wurde sodann auch der Zugang zu den Rechtsmitteln im Strafverfahren nicht verwehrt. Das ausgesprochene Strafe von einem Jahr Haft scheint sodann im Verhältnis zum Tatvorwurf nicht illegitim. Dem Beschwerdeführer ist es sodann nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen eine Straftat untergeschoben wurde. Der Verweis auf seinen angeblich einflussreichen Bruder N. ist bereits deshalb untauglich, weil dieser gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers seit zwei Jahren selbst eine Haftstrafe wegen der Begehung von Drogendelikten verbüsst, sein politischer Einfluss auf die Strafverfolgungsbehörden mithin von vornherein gering scheint. Weder die allgemeine Feststellung, dass in Nordmazedonien Korruption weit verbreitet sei, noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Ebenso ist der nicht weiter substanziierte Verweis der Beschwerdeführenden auf Diskriminierungen wegen ihres muslimischen Glaubens nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 7.5 Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Nordmazedonien herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann stehen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Depression des Beschwerdeführers, Hodenhochstand des Sohnes, Kopfschmerzen und Blutarmut der Beschwerdeführerin) einer Wegweisung nicht entgegen, da Nordmazedonien über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt und folglich von einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit auszugehen ist. So ist den Akten beispielsweise zu entnehmen, dass ihre Gesundheitsbeschwerden jeweils bereits in ihrem Heimatstaat behandelt worden sind (vgl. SEM-Akten [...]-35/18 F79 ff.; [...]-36/10 F72). Sonstige Umstände, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich, zumal sie insbesondere über eine gesicherte Wohnsituation sowie durch ihre Tätigkeit auf den eigenen (...)feldern über ein gesichertes Einkommen verfügen. Die Einwände, die Beschwerdeführerin würde aufgrund ihres Kopftuches keine Anstellung finden und der Ruf der Familie sei aufgrund des Strafverfahrens geschädigt, können mithin nicht gehört werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: