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E-5301/2011

E-5301/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-30 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Seinen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 10. April 2009 und reiste am 15. April 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 22. April 2009 summarisch und am 27. April 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus B._______ (Jaffna-Halbinsel). Nachdem ein Bruder von den sri-lankischen Behörden der Zusammenarbeit mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigt worden und nach Colombo geflüchtet sei, hätten Verfolgungsmassnahmen gegen ihn (Beschwerdeführer) und die andern Angehörigen eingesetzt. Insbesondere sei er zwischen 2007 und 2008 wegen des Bruders mehrmals in ein Armeecamp bestellt respektive mitgenommen worden, wobei er misshandelt worden sei. Aus Furcht vor weiterer (Anschluss-) Verfolgung sei er im Oktober 2008 nach Colombo umgezogen und habe das Land sechs Monate später auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 1. September 2011 - eröffnet am 3. September 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte sei­ne Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Abweisung des Gesuchs wurde insbesondere ausgeführt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, erfahrungswidrig und unlogisch, mithin unglaubhaft. C. Mit Eingabe vom 23. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Akten an das BFM zur Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen sowie zur erneuten Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen; eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das Gericht festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und jedenfalls den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde eine Für­sorgebestätigung zu den Akten gereicht. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts sah mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2011 von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und stellte einen späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zu den Akten zu reichen. Innert der gesetzten Frist - und auch später - ging keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Damit ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden.

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Nach einge­hen­der Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der Richtlini­en des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lan­ki­scher Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Nachdem sich auch die übrigen Lebensbedingungen verbessert hätten, erweise sich nun eine Rückkehr auch in den Osten und Norden Sri Lankas - Letzteres mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets - grundsätzlich wieder als zumutbar. Das BFM erachte den Vollzug der Wegweisung des aus Jaffna stammenden Beschwerdeführers in den Heimatstaat somit als zumutbar. Der Vollzug sei im Übrigen auch zulässig und möglich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die publizierte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheide sich klar von der Praxis des BFM, und verweist insbesondere auf das Grundsatzurteil BVGE 2008/2. Das Gericht habe sich zudem kürzlich im Urteil E-5929/2006 (in der Folge publiziert unter BVGE 2010/54) zur Frage geäussert, wie sich das BFM zu verhalten habe, wenn es eine gefestigte Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts für anpassungsbedürftig halte. Diesfalls sei im Rahmen eines Asylverfahrens unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um ein sogenanntes Pilotverfahren handle, bei dem bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde. Vorliegend habe es das BFM unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung mit der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Gleichzeitig werde ins Feld geführt, dass sich die neue Einschätzung des BFM insbesondere auf den Bericht des UNHCR vom 5. Juli 2010 stütze, also nicht, wie angegeben, auf die eigene Überprüfung. Das BFM habe es somit unterlassen, die Praxisänderung zu begründen, womit es seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die humanitäre Situation in Sri Lanka bleibe ungeachtet der Beendigung der Kampfhandlungen nämlich äusserst schwierig. Dementsprechend sei der Vollzug von Wegweisungen von Tamilen in den Norden des Landes nach wie vor unzumutbar.

E. 5 Das BFM hatte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf verschiedene Aussagewidersprüche und andere Ungereimtheiten als unglaubhaft bezeichnet. Es ist davon Kenntnis zu nehmen, dass er darauf verzichtet hat, diesen Teil der Verfügung vom 1. September 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

E. 6.1 Wie sich aus dem - kurz nach Einlegung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ergangenen - Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 entnehmen lässt, gibt der in der Beschwerde zitierte Entscheid BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 nicht mehr die aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Sri Lanka wieder.

E. 6.2 Die Rüge, das BFM habe es unterlassen, die Praxisänderung zu begründen und dadurch seine Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet: Der Bericht des UNHCR ist öffentlich zugänglich, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn er nicht ediert wurde. Zudem gibt es gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch keine allgemeine Offenlegungspflicht für beliebige Länder-Informationen, die bei der Vorinstanz vorhanden sind oder auf die sie grundsätzlich zugreifen kann.

E. 6.3 Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im engeren Sinn ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich zudem, wie erwähnt, kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem (nun publizierten) Urteil BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka und nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführlich auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 Bezug genommen (während der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, sein Replikrecht wahrzunehmen).

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule­ments nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).

E. 8.4 Eine konkret drohende Gefahr in diesem Sinn wird vom Beschwerdeführer - der (einzig) die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt - nicht behauptet. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt der Ausschlussregeln von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im seinem Urteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

E. 9.1.1 Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von ihnen geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1).

E. 9.1.2 Die Lage in der Nordprovinz präsentiert sich gebietsweise unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss den zur Verfügung stehenden Quellen hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"); der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebiets") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar ein­gestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 9.2 Der knapp (...)-jährige Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft, hat keine familiären Verpflichtungen und stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den obigen Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt über eine elfjährige Schulbildung und über Berufserfahrung als Verkäufer in einem (...)-Geschäft (vgl. hierzu und zum Folgenden das Befragungsprotokoll vom 22. April 2009 S. 3 ff. und das Befragungsprotokoll vom 27. April 2009 S. 3 ff.). Seine Eltern und mehrere Geschwister leben gemäss Akten am Herkunftsort; auch dank dieses familiären Beziehungsnetzes hat er gute Voraussetzungen, in seiner Heimatregion wieder beruflich Fuss zu fassen. Zudem lebt in Colombo - wo er vor dem Verlassen des Heimatlands ein halbes Jahr lang gelebt hat - ein Onkel, der bereits seine Ausreise finanziert habe und ihm nötigenfalls auch bei der Reintegration behilflich sein könnte. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unterbleiben müsste (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. April 2009 S. 5 f.).

E. 9.3 Bei dieser Aktenlage wird der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten. Die Frage, ob es ihm nicht auch zuzumuten wäre, sich wieder in Colombo niederzulassen, kann damit offen bleiben. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich vorliegend als zumutbar.

E. 10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5301/2011 Urteil vom 30. August 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Seinen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 10. April 2009 und reiste am 15. April 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 22. April 2009 summarisch und am 27. April 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus B._______ (Jaffna-Halbinsel). Nachdem ein Bruder von den sri-lankischen Behörden der Zusammenarbeit mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigt worden und nach Colombo geflüchtet sei, hätten Verfolgungsmassnahmen gegen ihn (Beschwerdeführer) und die andern Angehörigen eingesetzt. Insbesondere sei er zwischen 2007 und 2008 wegen des Bruders mehrmals in ein Armeecamp bestellt respektive mitgenommen worden, wobei er misshandelt worden sei. Aus Furcht vor weiterer (Anschluss-) Verfolgung sei er im Oktober 2008 nach Colombo umgezogen und habe das Land sechs Monate später auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 1. September 2011 - eröffnet am 3. September 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte sei­ne Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Abweisung des Gesuchs wurde insbesondere ausgeführt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, erfahrungswidrig und unlogisch, mithin unglaubhaft. C. Mit Eingabe vom 23. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Akten an das BFM zur Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen sowie zur erneuten Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen; eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das Gericht festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und jedenfalls den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde eine Für­sorgebestätigung zu den Akten gereicht. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts sah mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2011 von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und stellte einen späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zu den Akten zu reichen. Innert der gesetzten Frist - und auch später - ging keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Damit ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Nach einge­hen­der Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der Richtlini­en des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lan­ki­scher Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Nachdem sich auch die übrigen Lebensbedingungen verbessert hätten, erweise sich nun eine Rückkehr auch in den Osten und Norden Sri Lankas - Letzteres mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets - grundsätzlich wieder als zumutbar. Das BFM erachte den Vollzug der Wegweisung des aus Jaffna stammenden Beschwerdeführers in den Heimatstaat somit als zumutbar. Der Vollzug sei im Übrigen auch zulässig und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die publizierte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheide sich klar von der Praxis des BFM, und verweist insbesondere auf das Grundsatzurteil BVGE 2008/2. Das Gericht habe sich zudem kürzlich im Urteil E-5929/2006 (in der Folge publiziert unter BVGE 2010/54) zur Frage geäussert, wie sich das BFM zu verhalten habe, wenn es eine gefestigte Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts für anpassungsbedürftig halte. Diesfalls sei im Rahmen eines Asylverfahrens unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um ein sogenanntes Pilotverfahren handle, bei dem bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde. Vorliegend habe es das BFM unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung mit der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Gleichzeitig werde ins Feld geführt, dass sich die neue Einschätzung des BFM insbesondere auf den Bericht des UNHCR vom 5. Juli 2010 stütze, also nicht, wie angegeben, auf die eigene Überprüfung. Das BFM habe es somit unterlassen, die Praxisänderung zu begründen, womit es seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die humanitäre Situation in Sri Lanka bleibe ungeachtet der Beendigung der Kampfhandlungen nämlich äusserst schwierig. Dementsprechend sei der Vollzug von Wegweisungen von Tamilen in den Norden des Landes nach wie vor unzumutbar.

5. Das BFM hatte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf verschiedene Aussagewidersprüche und andere Ungereimtheiten als unglaubhaft bezeichnet. Es ist davon Kenntnis zu nehmen, dass er darauf verzichtet hat, diesen Teil der Verfügung vom 1. September 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. 6. 6.1 Wie sich aus dem - kurz nach Einlegung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ergangenen - Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 entnehmen lässt, gibt der in der Beschwerde zitierte Entscheid BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 nicht mehr die aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Sri Lanka wieder. 6.2 Die Rüge, das BFM habe es unterlassen, die Praxisänderung zu begründen und dadurch seine Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet: Der Bericht des UNHCR ist öffentlich zugänglich, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn er nicht ediert wurde. Zudem gibt es gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch keine allgemeine Offenlegungspflicht für beliebige Länder-Informationen, die bei der Vorinstanz vorhanden sind oder auf die sie grundsätzlich zugreifen kann. 6.3 Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im engeren Sinn ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich zudem, wie erwähnt, kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem (nun publizierten) Urteil BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka und nahm eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführlich auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 Bezug genommen (während der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, sein Replikrecht wahrzunehmen). 6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

8. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule­ments nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 8.4 Eine konkret drohende Gefahr in diesem Sinn wird vom Beschwerdeführer - der (einzig) die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt - nicht behauptet. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt der Ausschlussregeln von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im seinem Urteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen Folgendes festgehalten: 9.1.1 Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von ihnen geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). 9.1.2 Die Lage in der Nordprovinz präsentiert sich gebietsweise unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss den zur Verfügung stehenden Quellen hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"); der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebiets") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar ein­gestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 9.2 Der knapp (...)-jährige Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft, hat keine familiären Verpflichtungen und stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den obigen Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt über eine elfjährige Schulbildung und über Berufserfahrung als Verkäufer in einem (...)-Geschäft (vgl. hierzu und zum Folgenden das Befragungsprotokoll vom 22. April 2009 S. 3 ff. und das Befragungsprotokoll vom 27. April 2009 S. 3 ff.). Seine Eltern und mehrere Geschwister leben gemäss Akten am Herkunftsort; auch dank dieses familiären Beziehungsnetzes hat er gute Voraussetzungen, in seiner Heimatregion wieder beruflich Fuss zu fassen. Zudem lebt in Colombo - wo er vor dem Verlassen des Heimatlands ein halbes Jahr lang gelebt hat - ein Onkel, der bereits seine Ausreise finanziert habe und ihm nötigenfalls auch bei der Reintegration behilflich sein könnte. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unterbleiben müsste (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. April 2009 S. 5 f.). 9.3 Bei dieser Aktenlage wird der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten. Die Frage, ob es ihm nicht auch zuzumuten wäre, sich wieder in Colombo niederzulassen, kann damit offen bleiben. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich vorliegend als zumutbar.

10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: