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E-5297/2019

E-5297/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Tags darauf teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum B._______ und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. Am 16. Januar 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme fand am 17. Januar 2019 statt. A.b Am 13. Februar 2019 wurde die Erstbefragung durchgeführt. Mit Zwischenentscheid vom 18. Februar 2019 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen, woraufhin die Rechtsvertretung tags darauf das Mandat niederlegte. A.c Am 23. April 2019 sowie am 20. Juni 2019 hörte ihn die Vorinstanz ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus Jaffna und sei verheiratet. Nachdem er die Schule mit dem (...) beendet habe, sei er im Geschäft des Vaters, welcher u.a. (...) verkaufte, als (...) tätig gewesen. Auch seine beiden Brüder hätten im Familienunternehmen gearbeitet. Das Geschäft sei gut gelaufen und sie seien wiederholt von Polizisten, Armeesoldaten und anderen Personen zu Geldleistungen angehalten worden. Als der Vater im Jahre 20(...) einer Geldforderung nicht nachgekommen sei, hätten Unbekannte - vermutlich staatliche Sicherheitskräfte - den ältesten Bruder entführt und ihn unter anderem mit (...), wovon er heute noch gezeichnet sei. Im September 20(...) habe der Vater erneut eine Geldforderung abgelehnt. Er - der Beschwerdeführer - sei daraufhin noch am selben Tag (...) entführt und während mehreren Tagen misshandelt worden. Er vermute, dass er von der Polizei oder der Armee entführt worden sei. Nachdem der Vater ein Lösegeld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Im April 20(...) sei vom Vater erneut Geld verlangt worden. Es sei jedoch gelungen, die Erpresser aus dem Geschäft zu verjagen. Daraufhin sei er in C._______ bei einer verwandten Person und später bei einem (...) in D._______ untergetaucht. Nach dem Vorfall im April 20(...) sei auch der jüngste Bruder entführt, misshandelt und nur gegen Lösegeldzahlung wieder freigelassen worden. Nach der Ausreise hätten sich Unbekannte bei seinen Angehörigen nach ihm und dem jüngeren Bruder erkundigt. Anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2019 brachte das SEM dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse aus der Botschaftsanfrage im Zusammenhang mit dem Asylgesuch seines Bruders zur Kenntnis und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, eine Schulbestätigung, einen medizinischen Bericht, zwei Fotografien sowie zwei Schreiben von Geistlichen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. G. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik mit Eingabe vom 3. Januar 2020 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammen mit der Eingabe gab er mehrere Fotografien, ein anwaltliches Schreiben sowie einen Länderbericht zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 23. April 2020 gab der Beschwerdeführer ein weiteres anwaltliches Schreiben sowie Auszüge aus Zeitungsartikeln als Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragungen in diverse Widersprüche verstrickt, namentlich in Bezug zu seiner Entführung im Jahre 20(...), zum Kontakt mit seiner Ehefrau, zum Vorfall im April 20(...) im Familiengeschäft und zu seinen Aufenthalten von 20(...) bis zur Auseise im Jahre 20(...). Zudem seien die Ausführungen zur geltend gemachten Entführung und der Auseinandersetzung im April 20(...) unpersönlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Dass seine Angehörigen im Rahmen der Botschaftsabklärung betreffend den jüngeren Bruder (N [...]) seine Ausführungen in den meisten Punkten gestützt hätten, vermöge an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen im Ergebnis nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Schliesslich weise er kein Risikoprofil auf, welches ihn für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland als besonders gefährdet erscheinen liesse.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer vorab aus, die (...) seines Vaters, in welcher er und seine Brüder gearbeitet hätten, habe während des Krieges auch (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Im Übrigen macht er im Wesentlichen geltend, sie seien immer wieder um Geld erpresst und er sowie seine Brüder deshalb entführt und misshandelt worden. Seit der Flucht würden sich immer wieder Männer bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigen. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr erneut überfallen und entführt oder allenfalls sogar getötet werde. In Jaffna erhielten Tamilen von der Polizei keinen Schutz.

E. 7 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, in der Beschwerdeschrift würden lediglich die bereits bei der Anhörung geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne dabei konkrete Mängel an der angefochtenen Verfügung darzulegen. Auf eine eigentliche Stellungnahme werde deshalb verzichtet und es werde auf die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers verwiesen.

E. 8 Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die zu den Akten gereichten Aufnahmen seines Bruders welche zeigten, wie dieser sich nach dem erlittenen (...) im Spital habe pflegen lassen, würden seine Fluchtvorbringen untermauern. Weitere Dokumente würden sodann darlegen, dass er kurz vor seiner Ausreise an einem Gedenkanlass teilgenommen habe und davon ein Bild in den Medien veröffentlicht worden sei. Ferner reiche er Aufnahmen zu den Akten, welche die erlittenen Misshandlungen des jüngsten Bruders zeigen würden. Aus den anwaltlichen Schreiben gehe hervor, dass das staatliche Interesse an ihm und seinem Bruder nach wie vor aktuell sei. Die Art der erlittenen Repression werde häufig gegen Tamilen angewendet, welche im Verdacht stehen würden, in irgendeiner Weise mit den LTTE in Kontakt gestanden zu haben. Er könne dabei nicht auf den Schutz seines Heimatstaates zählen. Schliesslich seien bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich die Veränderung der Lage seit dem Machtwechsel im November 2019, zu berücksichtigen.

E. 9.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb sie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in zahlreichen wesentlichen Punkten für widersprüchlich und oftmals unsubstantiiert hält. Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Rechtsmitteleingabe über weite Strecken damit, die bereits von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Aussagen zu wiederholen, womit es ihm nicht gelingt darzulegen, inwiefern sie in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von Fluchtgründen zu Unrecht verneint hat. Insbesondere vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel keinen relevanten Beweiswert zu entfalten. Die Fotografien, welche den verletzten Beschwerdeführer nach der Entführung zeigen sollen, vermögen den behaupteten Kontext nicht herzustellen. Die Schreiben zweier Geistlicher sind vor dem Hintergrund der Inkohärenz seiner Fluchtvorbringen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in äusserst knapper Weise darauf hinweist, das Familienunternehmen habe früher auch (...) für die LTTE ausgeführt, ist festzuhalten, dass dadurch weder dargelegt ist, ob die heimatlichen Autoritäten davon jemals Kenntnis hatten, noch ob dadurch er oder sein näheres Umfeld in deren Fokus geraten sind. Dies ganz abgesehen von der Frage, ob das Vorbringen den Tatsachen entspricht. Betreffend seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte eigene LTTE-Tätigkeit ist festzustellen, dass diese aufgrund augenfälliger Widersprüche (vgl. SEM-Akten A20/19 F134 ff.) als unglaubhaft einzustufen ist. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung seiner beiden Brüder ist festzuhalten, dass er aus den eingereichten Fotografien, welche Personen mit (teilweise schwersten) Verletzungen zeigen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, lassen die Bilder doch weder eine zuverlässige Identifizierung der darauf gezeigten Personen noch Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzungen zu. Sodann können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, der Beschwerdeführer wäre aufgrund der geltend gemachten und durch Fotografien und Zeitungsartikel untermauerten Teilnahme an einem Gedenktag im Jahre 20(...) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt. Des Weiteren sind die beiden inhaltlich identischen anwaltlichen Schreiben, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers im Kern bestätigen - auch vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den staatlichen Behörden oder von Dritten verfolgt worden wäre. Nur ergänzungshalber sei darauf hingewiesen, dass auch nach dem politischen Machtwechsel in Sri Lanka im November 2019 kein Grund zur Annahme besteht, ganze Bevölkerungsgruppen seien kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt und dass auch die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates im Grundsatz weiterhin zu bejahen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 7.1 m.w.H.).

E. 9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihr Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer weist kein Profil im dargelegten Sinne auf. Insbesondere vermögen seine längere Landesabwesenheit sowie der Umstand, dass er für seine Rückkehr allenfalls Einreisepapiere beschaffen muss, sein Profil nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu schärfen (zu den geltend gemachten LTTE-Verbindungen und der einmaligen Teilnahme an einer Gedenkfeier vgl. das bereits unter der vorstehenden Ziffer Ausgeführte).

E. 9.3 Aufgrund des Vorstehenden ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 11.2.2 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 11.3.2 Auch in individueller Hinsicht erachtet die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung im familieneigenen Unternehmen. Weiter lebten seine beiden Eltern, ein Bruder, seine Ehefrau und deren Familie sowie weitere Verwandte in seinem Heimatland. Damit könne er in persönlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Die Schmerzen in den Füssen und Beinen seien auch im Heimatland behandelbar. Die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine neuen Vorbringen und es kann im Übrigen - insbesondere auch bezüglich der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme in seiner Heimat - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Das nachträglich im Lauftext der Replik vom 3. Januar 2020 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung könnte seine Wirkung erst mit beziehungsweise ab diesem Zeitpunkt entfalten (Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 58 zu Art. 65 VwVG). Da in der Folge nur noch unkommentiert zwei weitere Dokumente eingereicht wurden und die zirka zweieinhalbseitige Eingabe vom 3. Januar 2020 zur Hälfte aus nicht fallbezogenen allgemeinen Ausführungen zu Sri Lanka besteht, scheint sich der nicht näher substantiierte Aufwand in Grenzen zu halten, weshalb von einer nachträglichen Einsetzung und Entschädigung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die voristzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5297/2019 Urteil vom 11. Oktober 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Tags darauf teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum B._______ und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. Am 16. Januar 2019 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme fand am 17. Januar 2019 statt. A.b Am 13. Februar 2019 wurde die Erstbefragung durchgeführt. Mit Zwischenentscheid vom 18. Februar 2019 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen, woraufhin die Rechtsvertretung tags darauf das Mandat niederlegte. A.c Am 23. April 2019 sowie am 20. Juni 2019 hörte ihn die Vorinstanz ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, stamme aus Jaffna und sei verheiratet. Nachdem er die Schule mit dem (...) beendet habe, sei er im Geschäft des Vaters, welcher u.a. (...) verkaufte, als (...) tätig gewesen. Auch seine beiden Brüder hätten im Familienunternehmen gearbeitet. Das Geschäft sei gut gelaufen und sie seien wiederholt von Polizisten, Armeesoldaten und anderen Personen zu Geldleistungen angehalten worden. Als der Vater im Jahre 20(...) einer Geldforderung nicht nachgekommen sei, hätten Unbekannte - vermutlich staatliche Sicherheitskräfte - den ältesten Bruder entführt und ihn unter anderem mit (...), wovon er heute noch gezeichnet sei. Im September 20(...) habe der Vater erneut eine Geldforderung abgelehnt. Er - der Beschwerdeführer - sei daraufhin noch am selben Tag (...) entführt und während mehreren Tagen misshandelt worden. Er vermute, dass er von der Polizei oder der Armee entführt worden sei. Nachdem der Vater ein Lösegeld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Im April 20(...) sei vom Vater erneut Geld verlangt worden. Es sei jedoch gelungen, die Erpresser aus dem Geschäft zu verjagen. Daraufhin sei er in C._______ bei einer verwandten Person und später bei einem (...) in D._______ untergetaucht. Nach dem Vorfall im April 20(...) sei auch der jüngste Bruder entführt, misshandelt und nur gegen Lösegeldzahlung wieder freigelassen worden. Nach der Ausreise hätten sich Unbekannte bei seinen Angehörigen nach ihm und dem jüngeren Bruder erkundigt. Anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2019 brachte das SEM dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse aus der Botschaftsanfrage im Zusammenhang mit dem Asylgesuch seines Bruders zur Kenntnis und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, eine Schulbestätigung, einen medizinischen Bericht, zwei Fotografien sowie zwei Schreiben von Geistlichen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. G. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik mit Eingabe vom 3. Januar 2020 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammen mit der Eingabe gab er mehrere Fotografien, ein anwaltliches Schreiben sowie einen Länderbericht zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 23. April 2020 gab der Beschwerdeführer ein weiteres anwaltliches Schreiben sowie Auszüge aus Zeitungsartikeln als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragungen in diverse Widersprüche verstrickt, namentlich in Bezug zu seiner Entführung im Jahre 20(...), zum Kontakt mit seiner Ehefrau, zum Vorfall im April 20(...) im Familiengeschäft und zu seinen Aufenthalten von 20(...) bis zur Auseise im Jahre 20(...). Zudem seien die Ausführungen zur geltend gemachten Entführung und der Auseinandersetzung im April 20(...) unpersönlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Dass seine Angehörigen im Rahmen der Botschaftsabklärung betreffend den jüngeren Bruder (N [...]) seine Ausführungen in den meisten Punkten gestützt hätten, vermöge an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen im Ergebnis nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden. Schliesslich weise er kein Risikoprofil auf, welches ihn für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland als besonders gefährdet erscheinen liesse.

6. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer vorab aus, die (...) seines Vaters, in welcher er und seine Brüder gearbeitet hätten, habe während des Krieges auch (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Im Übrigen macht er im Wesentlichen geltend, sie seien immer wieder um Geld erpresst und er sowie seine Brüder deshalb entführt und misshandelt worden. Seit der Flucht würden sich immer wieder Männer bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigen. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr erneut überfallen und entführt oder allenfalls sogar getötet werde. In Jaffna erhielten Tamilen von der Polizei keinen Schutz.

7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, in der Beschwerdeschrift würden lediglich die bereits bei der Anhörung geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne dabei konkrete Mängel an der angefochtenen Verfügung darzulegen. Auf eine eigentliche Stellungnahme werde deshalb verzichtet und es werde auf die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers verwiesen.

8. Im Rahmen der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die zu den Akten gereichten Aufnahmen seines Bruders welche zeigten, wie dieser sich nach dem erlittenen (...) im Spital habe pflegen lassen, würden seine Fluchtvorbringen untermauern. Weitere Dokumente würden sodann darlegen, dass er kurz vor seiner Ausreise an einem Gedenkanlass teilgenommen habe und davon ein Bild in den Medien veröffentlicht worden sei. Ferner reiche er Aufnahmen zu den Akten, welche die erlittenen Misshandlungen des jüngsten Bruders zeigen würden. Aus den anwaltlichen Schreiben gehe hervor, dass das staatliche Interesse an ihm und seinem Bruder nach wie vor aktuell sei. Die Art der erlittenen Repression werde häufig gegen Tamilen angewendet, welche im Verdacht stehen würden, in irgendeiner Weise mit den LTTE in Kontakt gestanden zu haben. Er könne dabei nicht auf den Schutz seines Heimatstaates zählen. Schliesslich seien bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka, namentlich die Veränderung der Lage seit dem Machtwechsel im November 2019, zu berücksichtigen. 9. 9.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb sie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in zahlreichen wesentlichen Punkten für widersprüchlich und oftmals unsubstantiiert hält. Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Rechtsmitteleingabe über weite Strecken damit, die bereits von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Aussagen zu wiederholen, womit es ihm nicht gelingt darzulegen, inwiefern sie in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von Fluchtgründen zu Unrecht verneint hat. Insbesondere vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel keinen relevanten Beweiswert zu entfalten. Die Fotografien, welche den verletzten Beschwerdeführer nach der Entführung zeigen sollen, vermögen den behaupteten Kontext nicht herzustellen. Die Schreiben zweier Geistlicher sind vor dem Hintergrund der Inkohärenz seiner Fluchtvorbringen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in äusserst knapper Weise darauf hinweist, das Familienunternehmen habe früher auch (...) für die LTTE ausgeführt, ist festzuhalten, dass dadurch weder dargelegt ist, ob die heimatlichen Autoritäten davon jemals Kenntnis hatten, noch ob dadurch er oder sein näheres Umfeld in deren Fokus geraten sind. Dies ganz abgesehen von der Frage, ob das Vorbringen den Tatsachen entspricht. Betreffend seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte eigene LTTE-Tätigkeit ist festzustellen, dass diese aufgrund augenfälliger Widersprüche (vgl. SEM-Akten A20/19 F134 ff.) als unglaubhaft einzustufen ist. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung seiner beiden Brüder ist festzuhalten, dass er aus den eingereichten Fotografien, welche Personen mit (teilweise schwersten) Verletzungen zeigen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, lassen die Bilder doch weder eine zuverlässige Identifizierung der darauf gezeigten Personen noch Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzungen zu. Sodann können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, der Beschwerdeführer wäre aufgrund der geltend gemachten und durch Fotografien und Zeitungsartikel untermauerten Teilnahme an einem Gedenktag im Jahre 20(...) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt. Des Weiteren sind die beiden inhaltlich identischen anwaltlichen Schreiben, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers im Kern bestätigen - auch vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den staatlichen Behörden oder von Dritten verfolgt worden wäre. Nur ergänzungshalber sei darauf hingewiesen, dass auch nach dem politischen Machtwechsel in Sri Lanka im November 2019 kein Grund zur Annahme besteht, ganze Bevölkerungsgruppen seien kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt und dass auch die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates im Grundsatz weiterhin zu bejahen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 7.1 m.w.H.). 9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation ihr Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im erwähnten Referenzurteil fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer weist kein Profil im dargelegten Sinne auf. Insbesondere vermögen seine längere Landesabwesenheit sowie der Umstand, dass er für seine Rückkehr allenfalls Einreisepapiere beschaffen muss, sein Profil nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu schärfen (zu den geltend gemachten LTTE-Verbindungen und der einmaligen Teilnahme an einer Gedenkfeier vgl. das bereits unter der vorstehenden Ziffer Ausgeführte). 9.3 Aufgrund des Vorstehenden ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 11.2.2 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 11.3.2 Auch in individueller Hinsicht erachtet die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Schulabschluss und Arbeitserfahrung im familieneigenen Unternehmen. Weiter lebten seine beiden Eltern, ein Bruder, seine Ehefrau und deren Familie sowie weitere Verwandte in seinem Heimatland. Damit könne er in persönlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Die Schmerzen in den Füssen und Beinen seien auch im Heimatland behandelbar. Die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine neuen Vorbringen und es kann im Übrigen - insbesondere auch bezüglich der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme in seiner Heimat - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Das nachträglich im Lauftext der Replik vom 3. Januar 2020 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung könnte seine Wirkung erst mit beziehungsweise ab diesem Zeitpunkt entfalten (Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 58 zu Art. 65 VwVG). Da in der Folge nur noch unkommentiert zwei weitere Dokumente eingereicht wurden und die zirka zweieinhalbseitige Eingabe vom 3. Januar 2020 zur Hälfte aus nicht fallbezogenen allgemeinen Ausführungen zu Sri Lanka besteht, scheint sich der nicht näher substantiierte Aufwand in Grenzen zu halten, weshalb von einer nachträglichen Einsetzung und Entschädigung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die voristzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor