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E-5278/2017

E-5278/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-19 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab, gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. B. Mit Urteil E-732/2014 vom 29. Juli 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung hinsichtlich der verneinten Flüchtlingseigenschaft auf und wies die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück. C. Mit Verfügung vom 5. August 2014 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. D. Am 23. März 2017 hiess das SEM das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (ebenfalls N [...]), gut und gewährte ihr unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. E. Mit Eingabe vom 9. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Gewährung des Familienasyls aufgrund des Asylstatus seiner Ehefrau. F. Mit Entscheid vom 21. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers ab mit dem Hinweis, dass seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling bestehen bleibe. G. Am 16. September 2017 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragte er deren Aufhebung sowie die Gewährung des Familienasyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. H. Am 18. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Personen, denen die originäre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG zuerkannt wurde, ist kein Asyl zu gewähren; sie sind folglich vom Erwerb der derivativen Flüchtlingseigenschaft und dem Familienasyl ausgeschlossen (vgl. BVGE 2015/ 40 E. 3.1 ff.)

E. 5.1 Das SEM lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der Begründung ab, im Falle des Beschwerdeführers sprächen besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen seinen Einbezug in den Asylstatus seiner Ehefrau. So würden gemäss BVGE 2015/40 Personen, die aufgrund von Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen worden seien, grundsätzlich kein Familienasyl erhalten. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Flüchtlingen, die einen Asylausschlusstatbestand erfüllen würden, einen derivativen Erwerb des Asylstatus nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu ermöglichen.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, Sinn und Zweck des Art. 51 Abs. 1 AsylG würden für eine Gewährung des Familienasyls sprechen. Zum einen sehe diese Bestimmung vor, dass Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings zum Zwecke der Familienzusammenführung den Asylstatus quasi automatisch derivativ erwerben würden. Zum anderen berücksichtige dieser Artikel die Gefährdungslage der engsten Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings, was bei syrischen Flüchtlingsfamilien verstärkt zu beachten sei. Würden selbst Personen ohne Flüchtlingseigenschaft in den Asylstatus ihres Ehegatten einbezogen, müsse dies in seinem Falle aufgrund der ihm bereits gewährten vorläufigen Aufnahme als Flüchtling erst recht gelten.

E. 5.3 Einleitend ist klarzustellen, dass sich aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. August 2014 nicht explizit ergibt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer trotz zugesprochener Flüchtlingseigenschaft das Asyl verwehrt wurde. Die betreffende Verfügung verweist diesbezüglich lediglich auf «Ausschlussgründe» (vgl. S. 2). Nachdem sich die Verfügung aber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-732/2014 vom 29. Juli 2014 stützt und letzteres die Rückweisung der Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts in Bezug auf subjektive Nachfluchtgründe anordnete (vgl. dort E. 5), ergibt sich hinreichend klar, dass der Asylausschluss aufgrund von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) erfolgt ist.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage übereinstimmend mit der Vorinstanz und deren Begründung zur Auffassung, dass somit die Bedingungen für die Gewährung des Familienasyls nicht erfüllt sind. Gemäss BVGE 2015/40 E. 3.1ff. liegen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen einen Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau sprechen. Die relativ kurze Argumentation in der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 5.2), welche sich nicht substanziiert mit den Erwägungen von BVGE 2015/40 auseinandersetzt, ist nicht geeignet zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen.

E. 5.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Familienasyls abgelehnt hat.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es somit an einer der geforderten gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5278/2017 Urteil vom 19. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab, gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. B. Mit Urteil E-732/2014 vom 29. Juli 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung hinsichtlich der verneinten Flüchtlingseigenschaft auf und wies die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück. C. Mit Verfügung vom 5. August 2014 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. D. Am 23. März 2017 hiess das SEM das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (ebenfalls N [...]), gut und gewährte ihr unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. E. Mit Eingabe vom 9. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Gewährung des Familienasyls aufgrund des Asylstatus seiner Ehefrau. F. Mit Entscheid vom 21. August 2017 - eröffnet am 23. August 2017 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers ab mit dem Hinweis, dass seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling bestehen bleibe. G. Am 16. September 2017 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragte er deren Aufhebung sowie die Gewährung des Familienasyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. H. Am 18. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Personen, denen die originäre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG zuerkannt wurde, ist kein Asyl zu gewähren; sie sind folglich vom Erwerb der derivativen Flüchtlingseigenschaft und dem Familienasyl ausgeschlossen (vgl. BVGE 2015/ 40 E. 3.1 ff.) 5. 5.1 Das SEM lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der Begründung ab, im Falle des Beschwerdeführers sprächen besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen seinen Einbezug in den Asylstatus seiner Ehefrau. So würden gemäss BVGE 2015/40 Personen, die aufgrund von Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen worden seien, grundsätzlich kein Familienasyl erhalten. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Flüchtlingen, die einen Asylausschlusstatbestand erfüllen würden, einen derivativen Erwerb des Asylstatus nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu ermöglichen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, Sinn und Zweck des Art. 51 Abs. 1 AsylG würden für eine Gewährung des Familienasyls sprechen. Zum einen sehe diese Bestimmung vor, dass Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings zum Zwecke der Familienzusammenführung den Asylstatus quasi automatisch derivativ erwerben würden. Zum anderen berücksichtige dieser Artikel die Gefährdungslage der engsten Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings, was bei syrischen Flüchtlingsfamilien verstärkt zu beachten sei. Würden selbst Personen ohne Flüchtlingseigenschaft in den Asylstatus ihres Ehegatten einbezogen, müsse dies in seinem Falle aufgrund der ihm bereits gewährten vorläufigen Aufnahme als Flüchtling erst recht gelten. 5.3 Einleitend ist klarzustellen, dass sich aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. August 2014 nicht explizit ergibt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer trotz zugesprochener Flüchtlingseigenschaft das Asyl verwehrt wurde. Die betreffende Verfügung verweist diesbezüglich lediglich auf «Ausschlussgründe» (vgl. S. 2). Nachdem sich die Verfügung aber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-732/2014 vom 29. Juli 2014 stützt und letzteres die Rückweisung der Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts in Bezug auf subjektive Nachfluchtgründe anordnete (vgl. dort E. 5), ergibt sich hinreichend klar, dass der Asylausschluss aufgrund von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) erfolgt ist. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage übereinstimmend mit der Vorinstanz und deren Begründung zur Auffassung, dass somit die Bedingungen für die Gewährung des Familienasyls nicht erfüllt sind. Gemäss BVGE 2015/40 E. 3.1ff. liegen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen einen Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau sprechen. Die relativ kurze Argumentation in der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 5.2), welche sich nicht substanziiert mit den Erwägungen von BVGE 2015/40 auseinandersetzt, ist nicht geeignet zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen. 5.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Familienasyls abgelehnt hat.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es somit an einer der geforderten gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand: