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E-5273/2015

E-5273/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich Testbetrieb zugewiesen wurde. Am 13. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Die Vor­instanz hörte ihn am 13. August 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Afghanistan als etwa 16-jähriger aufgrund familiärer Probleme sowie des Krieges wegen verlassen und sei zu seiner Mutter in den Iran gegangen. Dort habe er mit seiner Frau und seiner Tochter gelebt, bis er vor zwei Jahren ausgeschafft worden sei. Nach zwei Monaten habe er Herat wiederum Richtung Iran verlassen. Im Mai 2015 sei er aus dem Iran ausgereist und am 10. Juli 2015 in der Schweiz angekommen. B. Am 18. August 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Tag darauf reichte er die Stellungnahme ein und führte aus, seine Familienverhältnisse seien zerrüttet, er stamme aus einer einkommensschwachen Schicht und habe die Schule nur kurz besucht, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Herat nicht zumutbar sei. C. Mit Verfügung vom 20. August 2015 - eröffnet gleichentags - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 31. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm das Aktenverzeichnis auszuhändigen, Einsicht in die Herkunftsländerinformationen der Vor­instanz zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Belege für die Identität seines Bruders und dessen Dolmetschertätigkeit, sein Tazkira im Original sowie die Lageanalyse des SFH zu Herat vom 25. August 2015 zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt die Aushändigung des Aktenverzeichnisses, die Einsichtnahme in Herkunftsländerinformationen sowie das Einräumen einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Für ihn bleibe unklar, ob die Informationen der Vorinstanz eine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage bilden würden. Die Offenlegung dieser Informationen stelle im vorliegenden Fall ein zentrales Element dar, auf das es bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse ankomme.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält eine Begründungspflicht der Behörden (Art. 29 VwVG). Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zumutbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützt sie sich nicht auf bestimmte Herkunftsländerinformationen. Solche Informationen befinden sich auch nicht in den Akten. Vielmehr begründet die Vorinstanz ihre Verfügung gestützt auf die Rechtsprechung, wozu sie auch verpflichtet ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz verweist auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zu Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Diese begünstigenden Umstände würden beim Beschwerdeführer vorliegen.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er verfüge weder über ein tragfähiges soziales Netz noch über eine Schulbildung. Auch stamme er aus einer einkommensschwachen Schicht. Ausserdem spreche die Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe eine klare Sprache, nämlich dass die Situation in Herat nicht sicher sei.

E. 4.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 und D-3854/2015 vom 3. September 2015). Das European Asylum Support Office (EASO) bezeichnet die Provinz Herat als relativ stabil (European Asylum Support Office (EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation-EN.pdf, abgerufen am 14. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen. Die jüngeren Berichte lassen indes den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt nicht zu, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr in die Stadt Herat als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der den grössten Teil seines bisherigen Lebens in Herat verbracht hat. Trotz seiner fehlenden Schulbildung hat er als Handwerker bereits mehrere verschiedene Tätigkeiten (Kupferbearbeiter, Maurer, Gipser, Arbeiter in einer Schuhproduktion) ausgeübt. Es ist zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in einer dieser Branchen wieder eine Anstellung finden wird. Entgegen seiner Ausführungen verfügt er in Herat über ein tragfähiges soziales Netz. Zahlreiche Verwandte (Vater, zwei Brüder, vier Halbgeschwister) leben in Herat. Dass dieses Netz funktioniert, hat der Beschwerdeführer selbst eingestanden, als er ausführte, er habe nach seiner Ausschaffung aus dem Iran bei seinem Vater und seinem Bruder gewohnt (SEM-Akten, A20/2 F47). Eine Neubeurteilung der angeführten Praxis zu Herat drängt sich - auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer eingereichten Berichts zur Situation in Herat, der sich im Übrigen kaum mit der Lage in der Stadt Herat auseinandersetzt - nicht auf. Aus den weiteren Beweismitteln (Tazkira, Belege zur Tätigkeit des Bruders sowie dessen Ausreisewunsch) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 4.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5273/2015 Urteil vom 19. Oktober 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich Testbetrieb zugewiesen wurde. Am 13. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Die Vor­instanz hörte ihn am 13. August 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Afghanistan als etwa 16-jähriger aufgrund familiärer Probleme sowie des Krieges wegen verlassen und sei zu seiner Mutter in den Iran gegangen. Dort habe er mit seiner Frau und seiner Tochter gelebt, bis er vor zwei Jahren ausgeschafft worden sei. Nach zwei Monaten habe er Herat wiederum Richtung Iran verlassen. Im Mai 2015 sei er aus dem Iran ausgereist und am 10. Juli 2015 in der Schweiz angekommen. B. Am 18. August 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Tag darauf reichte er die Stellungnahme ein und führte aus, seine Familienverhältnisse seien zerrüttet, er stamme aus einer einkommensschwachen Schicht und habe die Schule nur kurz besucht, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Herat nicht zumutbar sei. C. Mit Verfügung vom 20. August 2015 - eröffnet gleichentags - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 31. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm das Aktenverzeichnis auszuhändigen, Einsicht in die Herkunftsländerinformationen der Vor­instanz zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Belege für die Identität seines Bruders und dessen Dolmetschertätigkeit, sein Tazkira im Original sowie die Lageanalyse des SFH zu Herat vom 25. August 2015 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt die Aushändigung des Aktenverzeichnisses, die Einsichtnahme in Herkunftsländerinformationen sowie das Einräumen einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Für ihn bleibe unklar, ob die Informationen der Vorinstanz eine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage bilden würden. Die Offenlegung dieser Informationen stelle im vorliegenden Fall ein zentrales Element dar, auf das es bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse ankomme. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält eine Begründungspflicht der Behörden (Art. 29 VwVG). Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zumutbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützt sie sich nicht auf bestimmte Herkunftsländerinformationen. Solche Informationen befinden sich auch nicht in den Akten. Vielmehr begründet die Vorinstanz ihre Verfügung gestützt auf die Rechtsprechung, wozu sie auch verpflichtet ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.1 Die Vorinstanz verweist auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zu Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Diese begünstigenden Umstände würden beim Beschwerdeführer vorliegen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er verfüge weder über ein tragfähiges soziales Netz noch über eine Schulbildung. Auch stamme er aus einer einkommensschwachen Schicht. Ausserdem spreche die Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe eine klare Sprache, nämlich dass die Situation in Herat nicht sicher sei. 4.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 und D-3854/2015 vom 3. September 2015). Das European Asylum Support Office (EASO) bezeichnet die Provinz Herat als relativ stabil (European Asylum Support Office (EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation-EN.pdf, abgerufen am 14. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen. Die jüngeren Berichte lassen indes den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt nicht zu, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr in die Stadt Herat als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der den grössten Teil seines bisherigen Lebens in Herat verbracht hat. Trotz seiner fehlenden Schulbildung hat er als Handwerker bereits mehrere verschiedene Tätigkeiten (Kupferbearbeiter, Maurer, Gipser, Arbeiter in einer Schuhproduktion) ausgeübt. Es ist zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in einer dieser Branchen wieder eine Anstellung finden wird. Entgegen seiner Ausführungen verfügt er in Herat über ein tragfähiges soziales Netz. Zahlreiche Verwandte (Vater, zwei Brüder, vier Halbgeschwister) leben in Herat. Dass dieses Netz funktioniert, hat der Beschwerdeführer selbst eingestanden, als er ausführte, er habe nach seiner Ausschaffung aus dem Iran bei seinem Vater und seinem Bruder gewohnt (SEM-Akten, A20/2 F47). Eine Neubeurteilung der angeführten Praxis zu Herat drängt sich - auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer eingereichten Berichts zur Situation in Herat, der sich im Übrigen kaum mit der Lage in der Stadt Herat auseinandersetzt - nicht auf. Aus den weiteren Beweismitteln (Tazkira, Belege zur Tätigkeit des Bruders sowie dessen Ausreisewunsch) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: