Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Am 2. August 2007 suchten die Mutter (...) und eine Halbschwester der Beschwerdeführerin (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. März 2008 stellte das BFM fest, die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Halbschwester erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Am (...) brachte die Mutter in der Schweiz eine weitere Halbschwester der Beschwerdeführerin (...) zur Welt. A.b Mit schriftlicher Eingabe vom 28. August 2011 (recte: 28. Juli 2011) suchte die damalige Rechtsvertreterin (...) beim BFM im Auftrag der Mutter als gesetzliche Vertreterin für die in Somalia zurückgebliebene Beschwerdeführerin und weitere sich in Somalia aufhaltende Verwandte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens nach. Die Vollmacht werde nachgereicht. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung des BFM vom 27. März 2008 vorläufig aufgenommen worden, die dagegen eingereichte Beschwerde sei zurzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Zur Begründung führte sie an, die Tochter (Anmerkung des Gerichts: die Beschwerdeführerin), die (...) ihrer Mandantin würden in C._______ in Somalia leben. Dieses Gebiet werde von den Al-Shabaab-Milizen kontrolliert, internationalen Organisationen werde der Zugang verweigert. Aus diesem Grund seien die Bewohnerinnen und Bewohner von C._______ stark von Dürre und Hungersnot betroffen. Die Al-Shabaab-Milizen hätten (...) ihrer Mandantin, (...), der zum Glück habe flüchten können und sich nun versteckt halte, (...)mal entführt, ihm (...) und versucht, ihn zu rekrutieren. Eine ihrer (...), (...), sei (...) Jahre alt und unverheiratet, weshalb sie Gefahr laufe, gegen ihren Willen mit einem Al-Shabaab-Milizionär verheiratet zu werden. Die (...) und die Beschwerdeführerin seien Kinder, die dem Bürgerkrieg und dem Terror durch die Al-Shabaab schutzlos ausgesetzt seien. Die (...) ihrer Mandantin sei nicht in der Lage, die (...) und die Beschwerdeführerin zu betreuen. Die Kinder seien weitgehend sich selbst überlassen, es gebe niemanden, der sie vor Übergriffen schützen und für ihre Sicherheit sorgen könne. Die Familienmitglieder ihrer Mandantin seien von der Hungersnot besonders betroffen, zumal ihnen niemand helfe und die internationalen Organisationen sie in C._______ nicht erreichen könnten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die im Rubrum genannten Personen ein berechtigtes Schutzbedürfnis hätten. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei durch ihre Mandantin, die als vorläufig aufgenommene Person in der Schweiz lebe, ohne weiteres gegeben. Es sei technisch unmöglich, die Beschwerdeführerin, die (...), (...) und die (...) ihrer Mandantin in ihrem Heimatland oder auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen anzuhören. Zudem sei ihre Mandantin heute seit mehr als (...) Jahren von ihren Angehörigen getrennt und sie habe nur telefonischen Kontakt mit ihnen. Es sei ihr nicht möglich, die konkrete Situation ihrer Angehörigen hinlänglich genau zu umschreiben. Deren rechtliches Gehör könne nur gewahrt werden, wenn ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens bewilligt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008) entschieden, dass minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen sei, weil ihre Anhörung auf einer Schweizerischen Vertretung nicht möglich sei. Deshalb sei den Angehörigen ihrer Mandantin in Analogie zum Urteil vom 31. Oktober 2008 die Einreisebewilligung, die ihnen über die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) zuzustellen sei, zu erteilen. Als Beilage reichte sie Fotos der im Rubrum genannten Personen zu den Akten. A.c Am 17. August 2011 reichte die vormalige Rechtsvertreterin die in Aussicht gestellte Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin vom 4. August 2011 ein und ersuchte um rasche Gutheissung des Gesuchs. B. B.a Am 28. Februar 2012 heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin den in der Schweiz am 5. August 2010 als Flüchtling anerkannten und über den Asylstatus verfügenden äthiopischen Staatsangehörigen D._______. B.b Mit Entscheid vom 3. August 2012 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren der Mutter und der zwei Halbschwestern der Beschwerdeführerin zufolge Rückzugs der Beschwerde vom 28. April 2008 als gegenstandslos geworden ab. B.c Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 anerkannte das BFM der Mutter der Beschwerdeführerin, ihren Töchtern (...) und (...) sowie ihren gemeinsamen Kindern mit D._______ (...) die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihnen Asyl. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 ersuchte das BFM die Rechtsvertretung um Zustellung einer Vollmacht ihrer Mandanten, weil eine solche bisher nicht eingereicht worden sei. In Somalia gebe es keine Schweizerische Vertretung, weshalb das Verfahren ohne Anhörungen durchzuführen sei. Das eingereichte Asylgesuch lasse noch einige für den Entscheid relevante Fragen offen, die von ihren Mandanten innert Frist je in einem separaten Schreiben vollständig und präzise schriftlich zu beantworten seien. Gleichzeitig führte es unter Verweis auf BVGE 2011/39 aus, das Einreichen eines Asylgesuches sei ein relativ höchstpersönliches Recht, das urteilsfähige Personen selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben müssten. Das Einreichen eines Asylgesuchs durch eine Vertretung sei unzulässig. Der Mangel könne geheilt werden, wenn der Inhalt des über eine Vertretung eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste und zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des Bundesamtes bestätigt werde. Dieser Mangel müsse jedoch in jedem Fall vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden. Eine Durchsicht der Akten ergebe, dass eine klar den Mandanten der Rechtsvertretung zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erkennen gäben, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuchten, fehle. Bisher liege somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Gleichzeitig räumte es der Rechtsvertreterin die Gelegenheit ein, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuchs respektive Nichtbewilligung der Einreise zu äussern, und forderte sie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, bis zum 25. Februar 2013 ihre Stellungnahmen einzureichen. Für den Fall, dass ihre Mandanten nicht bereits ein eigenes, von ihnen verfasstes und unterzeichnetes Schreiben zusammen mit ihrem Ersuchen eingereicht hätten, sei es notwendig, dass sie die Antwortschreiben selber schreiben oder zumindest unterschreiben müssten, um persönlich in Erscheinung zu treten. Es verband diese Aufforderung mit der Androhung, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, sollten die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit (weiterhin) nicht erfüllt oder die Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt sein. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden und das Gesuch gegebenenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C.b Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, aufgrund ihrer Angaben könne die Einreise der Tochter ihrer Mandantin zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewilligt werden. Sie werde gebeten, Fotos der Beschwerdeführerin und einen Taufschein im Original respektive sonstige für den Nachweis ihrer Identität taugliche Dokumente einzureichen, zudem seien Angaben zu ihrem aktuellen Aufenthaltsort zu machen. D. D.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 reichte die Rechtsvertreterin ein Foto und einen Geburtsschein der Beschwerdeführerin, die sich nach wie vor bei ihrer (...) in C._______ aufhalte, ein. Sie gehe somit davon aus, dass die Einreisebewilligung für die Tochter ihrer Mandantin erteilt werden könne. Gleichzeitig reiche sie Geburtsscheine der anderen Angehörigen ihrer Mandantin ein. Hinsichtlich der Vollmachten und der Beantwortung des Fragenkatalogs ersuche sie um Fristverlängerung bis zum 25. März 2013. D.b Mit Eingabe vom 19. März 2013 reichte sie nebst der E-Mail-Kopie der Vollmacht mit den Fingerabdrücken der Gesuchstellenden (sie seien Analphabetinnen und Analphabeten) sowie der Geburtsurkunden im Original den ausgefüllten Fragenkatalog zu den Akten. D.c Am 2. Mai 2013 erkundigte sich die Rechtsvertreterin beim BFM per E-Mail nach dem Verfahrensstand. Sie habe für die Tochter ihrer Mandantin kein Gesuch um Familienzusammenführung, sondern ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht. Es sei ihr bekannt, dass die derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Beschwerdeführerin nicht das Recht auf Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) zur Folge habe. Auch wenn sie wisse, dass die Behandlung von Auslandsgesuchen im Bundesamt keine Priorität habe, wäre sie für eine Behandlung der Fälle innert angemessener Zeit dankbar. D.d Am 7. August 2013 beantwortete das BFM eine weitere Anfrage der Rechtsvertreterin vom 6. August 2013 nach dem Verfahrensstand. E. E.a Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 fragte das Amt die Rechtsvertreterin an, ob sie am Gesuch festhalte und ob sie die rubrizierten Personen (...) noch immer vertrete. Für den Fall, dass sie noch keine Vollmachten eingereicht habe, werde sie aufgefordert, das Vertretungsverhältnis durch eine von den gesuchstellenden Personen unterschriebene Vollmacht im Original einzureichen. Darüber hinaus werde sie ersucht, deren aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben; zusätzliche konkrete Informationen zur derzeitigen Situation ihrer Mandanten seien für die Gesuchsbehandlung ebenfalls nützlich. E.b Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe zusammen mit ihrer Eingabe vom 19. März 2013 die Vollmacht ihrer Mandantinnen und Mandanten, die alle Analphabeten seien, mit ihren Fingerabdrücken eingereicht. Es handle sich um eine elektronisch übertragene Vollmacht, weil es ihnen nicht möglich sei, ihr das Original zukommen zu lassen. Sie ersuche aufgrund der Situation in Somalia, das Vertretungsverhältnis trotz Fehlens des Originals als bestehend zu erachten. Ihre Mandantinnen und Mandanten würden nach wie vor in sehr prekären Verhältnissen in C._______ leben. An den Ausführungen in der Eingabe vom 19. März 2013 werde festgehalten und um Bewilligung der Einreise ersucht. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM angesichts der aus ihrer Sicht "überlangen" Verfahrensdauer, so rasch als möglich über das Asylgesuch der Tochter und der weiteren Angehörigen ihrer Mandantin, die sehr in Sorge um ihre Tochter sei, zu entscheiden. Sie habe sich bisher dafür einsetzen können, dass die Beschwerdeführerin nicht beschnitten werde. Angesichts des heranrückenden Heiratsalters befürchte sie jedoch, ihre Tochter aus der Ferne nicht mehr schützen zu können. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass sie trotz Aufforderungen vom 24. Januar 2013 und vom 17. Oktober 2013 keine Vollmacht im Original ihrer Mandanten eingereicht habe, weshalb sie ersucht werde, eine solche nachzureichen. Des Weiteren sei festzustellen, dass eine klar den Gesuchstellenden zurechenbare Willensäusserung, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen, fehle. Sie werde deshalb gebeten, eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme ihrer Mandanten in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch im Original einzureichen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, weshalb das BFM beabsichtige, mangels Höchstpersönlichkeit darauf nicht einzutreten. Gleichzeitig räumte es der Rechtsvertreterin die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 18. Juli 2014 zu äussern respektive ein zulässig gestelltes Asylgesuch ihrer Mandanten nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. G.b Mit Eingaben vom 1. Juli 2014 und vom 25. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um Fristerstreckung bis zum 25. Juli 2014 respektive 18. August 2014. G.c Mit vom 25. Juli 2014 datierter und am 18. August 2014 beim BFM eingelangter Eingabe reichte die Rechtsvertreterin eine persönliche Erklärung der Beschwerdeführerin und der anderen Gesuchstellenden ein, mit der sie zum Ausdruck brächten, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. Damit sei die Voraussetzung der Höchstpersönlichkeit der Erklärung, bei der es sich lediglich um eine per E-Mail übermittelte Kopie handle, erfüllt. Die Vollmacht sei bereits am 24. Oktober 2013 zu den Akten gereicht worden. Den Gesuchstellenden sei es aufgrund der Situation in Somalia nicht möglich, die Originale per Post in die Schweiz zu senden. Auf das Asylgesuch aus dem Ausland wegen dieses formellen Mangels nicht einzutreten, wäre überspitzter Formalismus und würde das rechtliche Gehör verletzen. Sie ersuche das Amt, die Asylgesuche aus dem Ausland umgehend zu behandeln, und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter von B._______ sei, die die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl nur derivativ erworben habe, weshalb sie ihre Tochter nicht gestützt auf Art. 51 AsylG einbeziehen könne. Ihre in der Schweiz lebenden Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters D._______ miteinbezogen worden. Vor diesem Hintergrund wäre es stossend, wenn A._______ die Einreise in die Schweiz und somit die Familienvereinigung mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Stiefgeschwistern nicht bewilligt würde. Hinzu komme, dass gerade die Beschwerdeführerin stark gefährdet sei, zwangsverheiratet und gegen ihren Willen ein Opfer von FGM (Female Genital Mutilation) zu werden. H. Mit Verfügung vom 25. August 2014 bewilligte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch sowie den Antrag auf Familienzusammenführung ab. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2014 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre vormalige Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, ihr die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gemäss Art. 111a AsylG die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Des Weiteren stellte sie eine Fürsorgebestätigung betreffend ihre Mutter in Aussicht und reichte nebst der angefochtenen Verfügung im Original eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 16. September 2014 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 18. September 2014 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Mutter sowie ihres Stiefvaters (ausgestellt am 23. September 2014 vom [...]) einreichen. L. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und ersuchte das Gericht angesichts dieser sehr heiklen Angelegenheit, rasch ein wohlwollendes Urteil zu fällen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sorge sich sehr um das Schicksal ihrer Tochter und befürchte, dass sie sie aus der Distanz nicht mehr länger vor der drohenden Beschneidung und der drohenden Zwangsverheiratung werde schützen können. Zudem sei es nicht sachgerecht, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur für Kinder möglich sein solle, die sich bereits in der Schweiz aufhalten würden. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den (sinngemässen) Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie mit entsprechender Begründung ab und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum 23. Januar 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. N. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2015, die der Rechtsvertreterin am 13. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte die neue Rechtsvertreterin (lic. iur. Ursina Bernhard von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) eine Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin gleichen Datums ein und teilte mit, sie habe das Mandat von ihrer Kollegin (...) übernommen. Ihre Mandantin habe sie darüber informiert, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in Somalia verändert respektive verschlechtert habe. Ihre (...) (...) sei verstorben und ihr (...) (...) sei aus Somalia geflüchtet, er halte sich zurzeit in (...) auf. Eine ihrer (...) (...) habe Somalia ebenfalls verlassen, ihren Aufenthaltsort kenne sie nicht. Die in Somalia verbleibende (...) wolle so rasch als möglich aus Somalia flüchten. Sie habe ihrer Mandantin (...) Zeit gegeben, um einen neuen Aufenthaltsort für die Beschwerdeführerin zu organisieren, die Gefahr laufe, ab (...) auf sich alleine gestellt in Somalia leben zu müssen. Die Mutter sei sehr besorgt und es wäre für sie äusserst wichtig, baldmöglichst einen Entscheid des Gerichts zu erhalten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
E. 5.2 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]; BVGE 2011/10 E. 5.1).
E. 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 5.5 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil D-103/2014, a.a.O., E. 5.3). Auch bei der Frage nach der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat (aArt. 52 Abs. AsylG) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfen kann Urteil D-103/2014, a.a.O., E. 7.3).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 25. August 2014 an, vorliegend könne keine Einreisebewilligung erteilt werden, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in ihrem Heimatstaat ausgegangen werden müsse. Ohne die Situation in Somalia bagatellisieren zu wollen, sei dem BFM bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe aber die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohten. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Drohungen und Entführungen der Al-Shabaab gegenüber der Familie der Beschwerdeführerin gekommen sei, aber es sei andererseits nicht glaubhaft, dass die Verfolgung gezielt respektive die Beschwerdeführerin einreiserelevanten Nachstellungen ausgesetzt gewesen sei. Sie könne jedenfalls aus der versuchten Zwangsrekrutierung (...) sowie der Entführung und anschliessenden Zwangsheirat (...) vor etwa (...) Jahren für ihre Person keine Einreiserelevanz ableiten. Die Al-Shabaab sei gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen in den vergangenen Jahren aus verschiedenen Gebieten Somalias - unter anderem im Herbst 2012 auch aus C._______, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalten solle - vertrieben worden. Die Gefahr einer unmittelbaren Bedrohung dürfte sich somit für den Fall, dass eine solche je bestanden habe, weiter verringert haben. Hinsichtlich der Furcht vor einer möglichen Zwangsheirat oder Beschneidung der Beschwerdeführerin genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der betroffenen Person beruhten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin keinen konkreten Vorfall habe geltend machen können. Das BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabaab oder anderer krimineller Gruppierungen nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber der Beschwerdeführerin bestanden habe. Zudem lebe sie seit der (...) erfolgten Ausreise ihrer Mutter zusammen mit (...). Den Akten sei zu entnehmen, dass auch die Familie des (...) der Beschwerdeführerin in C._______ lebe. Selbst wenn zurzeit kein Kontakt bestehen sollte, sei es ihr und ihrer Mutter zuzumuten, von diesen Personen oder den im Ausland lebenden Familienangehörigen Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte dies notwendig sein. Der Begriff der Familie umfasse in Somalia wie in anderen afrikanischen Staaten auch mehr als nur die in Europa übliche Kernfamilie. Zur Familie gehörten auch die Abkömmlinge der Geschwister der Grosseltern, also Verwandte dritten und höheren Grades oder Clanangehörige. Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befinde, diese stelle aber keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Insgesamt lägen weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vor, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen werde. Zu prüfen bleibe, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG oder Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sein könnten. Damit Art. 51 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelange, müsse die in der Schweiz lebende Person, die Familienangehörige in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die Flüchtlingseigenschaft besitzen und in der Schweiz Asyl erhalten haben. Bei Flüchtlingen, die bereits aufgrund eines Einbezugs als solche anerkannt worden seien, finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt. Aus den Akten gehe hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfülle. Sie sei mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 in die Flüchtlingseigenschaft ihres jetzigen Ehemannes einbezogen worden. Somit komme die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannte Ausnahmebestimmung, wonach bei "besonderen Umständen" keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde, zur Anwendung. Die genannte Bestimmung bezwecke ausserdem im Grundsatz und im Kern die Wiedervereinigung einer durch Flucht getrennten Familie. Vorliegend werde jedoch nicht die Wiedervereinigung eines Familienverbandes im eigentlichen Sinne, sondern die Zusammenführung der Mutter mit der aus einer früheren Beziehung entsprossenen Tochter respektive Beschwerdeführerin beantragt. Den Akten sei zu entnehmen, dass ihr Vater (...) verstorben sei, ihre Mutter Somalia (...) verlassen habe und die Beschwerdeführerin sich seither bei (...) in C._______ aufhalte, wo auch die Familie ihres verstorbenen Vaters lebe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren nicht mehr in der Obhut ihrer Mutter befinde. In Würdigung dieser besonderen Umstände und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis in ähnlich gelagerten Fällen des Ausländerrechts sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen. Es werde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Prozessgeschichte angeführt, die Beschwerdeführerin sei somalische Staatsangehörige, die aus (...) in der Region von (...) in Südsomalia stamme und der Ethnie der (...) angehöre. Anfang (...) sei ihre Familie von Banditen (hauptsächlich aus dem Clan [...]) überfallen, ihr Vater getötet und ihre Mutter vergewaltigt worden. In den darauffolgenden Wochen sei (...) bei einem weiteren Überfall getötet und ihre Mutter entführt, (...) festgehalten und (...) worden. Nach ihrer Flucht habe sie längere Zeit in ihrem Dorf versteckt bei einer Familie und getrennt von ihren Familienangehörigen gelebt. Im (...) habe die Mutter als Folge der erlittenen Vergewaltigungen ein weiteres Kind zu Welt gebracht. Im (...) sei sie dank der Unterstützung von Verwandten aus (...) und (...) in die Schweiz gereist, die (...)jährige Beschwerdeführerin habe sie bei Angehörigen zurückgelassen. Nach der Ausreise ihrer Mutter habe sich ihre (...) um die Beschwerdeführerin und um (...) der Mutter gekümmert. Sie lebe seither als intern Vertriebene in C._______, Somalia. Dieses Gebiet, zu dem internationale Organisationen keinen Zugang hätten, werde von der Al-Shabaab-Miliz kontrolliert, weshalb die Einwohner stark von Dürre und Hungersnot betroffen seien. (...) der Beschwerdeführerin, (...), sei mehrmals von der Miliz entführt worden, ihm sei (...) worden und sie hätten versucht, ihn für ihre Dienste zu rekrutieren. Es sei technisch unmöglich gewesen, die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen in ihrem Heimatland oder über die Schweizer Botschaft in Addis Abeba anzuhören. Die Mutter sei heute seit (...) Jahren von ihrer Tochter getrennt und sie habe nur telefonischen Kontakt mit ihr. Es sei ihr deshalb nicht möglich, die konkrete Situation der Beschwerdeführerin hinlänglich genau zu umschreiben. Das rechtliche Gehör könne nur gewahrt werden, wenn sie zur Durchführung des Asylverfahrens in die Schweiz einreisen könne. Das Gericht habe im Urteil D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 entschieden, dass in einem gleich gelagerten Fall die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen sei, weil die Anhörung der minderjährigen Kinder nicht habe stattfinden können. Deshalb müsse auch der Beschwerdeführerin die Einreise in Schweiz bewilligt werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebe mit (...) zusammen, sie können keinen Schutz durch einen männlichen Angehörigen erhalten, weil ihr (...) als einziger männlicher Verwandter ständig auf der Flucht vor der Al-Shabaab sei. Zudem drohe ihr eine Genitalbeschneidung und sie habe keinen Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur. Des Weiteren laufe sie bereits heute als (...)jähriges Mädchen Gefahr, ohne männlichen Verwandten und ohne den Schutz ihrer Mutter durch die Al-Shabaab zwangsverheiratet und zu Dienstzwecken entführt zu werden. Überdies werde auf BVGE 2014/27 verwiesen, wonach intern vertriebene Frauen ohne männlichen Schutz ein erhöhtes Risiko eingingen, Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden. Im Urteil werde festgehalten, dass die mit grosser Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung sich nicht nur aus dem Umstand begründe, dass die Beschwerdeführerin eine Frau sei, sondern es seien noch weitere Risikoaspekte zu berücksichtigen, die dazu führten, dass sie konkret und zielgerichtet gefährdet sei. Sie gehöre zur Gruppe der intern vertriebenen, alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz, die einem Minderheitenclan angehören würden. Das Risiko einer drohenden Verfolgung für Angehörige dieser Personengruppe sei ungleich höher und konkreter als für den Rest der Bevölkerung. Sie seien besonders gefährdet, Opfer zielgerichteter Verfolgung zu werden und könnten auf keinen staatlichen Schutz zählen. Vorliegend entspreche die Beschwerdeführerin als (...)jähriges Mädchen diesem Risikoprofil. Sie sei minderjährig, Angehörige eines Minderheitenclans und sie lebe ohne männlichen Schutz als intern Vertriebene in C._______. Als Angehörige der im Urteil genannten Personengruppe laufe sie Gefahr, Opfer von zielgerichteter Verfolgung zu werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ohne weiteres zu bejahen sei. Die besondere Beziehungsnähe zur Schweiz sei gegeben, weil ihre Mutter seit (...) Jahren in der Schweiz lebe und anerkannte Flüchtlingsfrau sei. Die Mutter-Kind-Beziehung sei intakt, ein Zusammenleben sei bisher nur aufgrund fehlender Bewilligungen nicht möglich gewesen. Zudem lebten auch ihre Halbgeschwister in der Schweiz. Es sei ihr nicht zuzumuten, einen anderen Staat um Schutz zu ersuchen. Hinsichtlich des Familiennachzugs gestützt auf Art. 51 AsylG werde das Gericht gebeten, die Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 22 in dem Sinne weiter zu entwickeln, als auch Stiefkindern, die unfreiwillig nicht mit ihrem leiblichen Elternteil und ihrem Stiefelternteil zusammen leben könnten, die Einreise zwecks flüchtlingsrechtlicher Familienzusammenführung zu bewilligen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Kindeswohl von gewichtiger Bedeutung sei, wenn Kinder von einem Einreiseantrag betroffen seien. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von aArt. 20 AsylG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Vorliegend habe die Vorinstanz das Kindeswohl nicht in ihre Überlegungen einbezogen und somit völkerrechtliche Vorgaben verletzt.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens vom 28. August 2011 und auf Beschwerdeebene nicht zuletzt auch angesichts der langen Verfahrensdauer zum Schluss, dass das rechtliche Gehör der minderjährigen Beschwerdeführerin nur gewahrt werden kann, wenn ihr die Einreise in die Schweiz zwecks richtiger und vollständiger Abklärung des Sachverhalts im Rahmen eines Asylverfahrens im Inland bewilligt wird. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht daran zweifelt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter von B._______ und Halbschwester der mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes ihrer Mutter (D._______) einbezogenen Kinder handelt. Zudem ist sie, ohne sich in der angefochtenen Verfügung explizit dazu zu äussern, auch aus der Sicht des Gerichts zu Recht davon ausgegangen, es handle sich bei der Eingabe vom 28. August 2011 um ein zulässig gestelltes Asylgesuch respektive die Sachurteilsvoraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch seien mit den von der vormaligen Rechtsvertreterin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumenten nachträglich hergestellt worden. Des Weiteren ist festzustellen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, bei der es sich gemäss Angaben der ersten Rechtsvertreterin um eine Analphabetin handelt, bisher nicht zu ihren Asylgründen angehört werden konnte. Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 mit entsprechendem Verweis in der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2014 damit, in Somalia gebe es keine Schweizerische Vertretung, weshalb das Verfahren ohne Anhörung durchzuführen sei. In der Beschwerde wird vorgebracht, da die Schweiz in Somalia keine Botschaft unterhalte, müsse der minderjährigen Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Zwar kann aus dem Umstand, dass keine persönliche Befragung durchgeführt wurde, nicht zwingend geschlossen werden, dass der gesuchstellenden Person zu deren Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden muss (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.1 S. 371). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 kam das Gericht aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien zum Schluss, dass den Kindern eine Einreise zu bewilligen sei, weil die schriftlichen Auskünfte der Beschwerde führenden Mutter über die Situation ihrer Kinder, von denen sie seit Jahren getrennt war und welche nicht befragt werden konnten, zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht ausreichten. Auch vorliegend präsentiert sich die Sachlage so, dass die Mutter von ihrer minderjährigen Tochter, die bisher nicht befragt werden konnte, seit Jahren getrennt ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Mutter über ihre Rechtsvertretung die Gelegenheit erhielt, in ihrer Eingabe vom 19. März 2013 zu den in der Zwischenverfügung des BFM vom 24. Januar 2013 enthaltenen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertreterin führt diesbezüglich zutreffend aus, es sei nicht möglich, die konkrete Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin in Somalia hinlänglich genau zu umschreiben. Sie ist seit der Ausreise ihrer Mutter (seit [...]) von ihrer leiblichen Mutter getrennt und der telefonische Kontakt mit ihr vermag für sich alleine ihr rechtliches Gehör nicht zu wahren. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann mangels Vorhandenseins einer Schweizerischen Vertretung auch nicht mit entsprechenden Abklärungen in Somalia richtig und vollständig festgestellt werden. Zudem kann aufgrund der in BVGE 2014/27 vorgenommenen Analyse der Situation von intern vertriebenen Frauen in Somalia nicht ausgeschlossen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in objektiv begründeter Weise befürchten muss, als (...)jähriges Mädchen Opfer zielgerichteter Verfolgung zu werden. Insbesondere auch aufgrund der Ausführungen in der Eingabe der neuen Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2015, wonach die (...) der Beschwerdeführerin (...) verstorben sei und ihr (...) (...) aus Somalia geflüchtet und sich zurzeit in (...) aufhalte, eine (...) (...) habe Somalia ebenfalls verlassen und die in Somalia verbliebene (...) (...) wolle so rasch als möglich aus Somalia flüchten, weshalb sie der Mutter (...) Zeit gegeben habe, um einen neuen Aufenthaltsort für die Beschwerdeführerin zu organisieren, weshalb sie Gefahr laufe, ab (...) auf sich alleine gestellt in Somalia leben zu müssen, ist davon auszugehen, dass sie als minderjähriges Mädchen in Somalia im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist. Auch das Erfordernis der besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz ist als erfüllt zu betrachten, zumal die Mutter und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus in der Schweiz wohnen. Es ist ihr nicht zuzumuten, einen anderen Staat um Schutz zu ersuchen.
E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 16. September 2014 gutzuheissen und die Verfügung vom 25. August 2014 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, zu prüfen, ob allenfalls entgegen den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch die Voraussetzungen für das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sein könnten.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 16. September 2014 wird ein Arbeitsaufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von (...) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. In Berücksichtigung der zusätzlichen Eingaben auf Beschwerdeebene seit der Einreichung der Kostennote ist der Beschwerdeführerin somit eine vom SEM für beide Rechtsvertretungen zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von pauschal (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 25. August 2015 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von (...) für beide Rechtsvertretungen auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5223/2014 Urteil vom 16. Juni 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._______, (...), vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland, Familienzusammenführung und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 2. August 2007 suchten die Mutter (...) und eine Halbschwester der Beschwerdeführerin (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. März 2008 stellte das BFM fest, die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Halbschwester erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Am (...) brachte die Mutter in der Schweiz eine weitere Halbschwester der Beschwerdeführerin (...) zur Welt. A.b Mit schriftlicher Eingabe vom 28. August 2011 (recte: 28. Juli 2011) suchte die damalige Rechtsvertreterin (...) beim BFM im Auftrag der Mutter als gesetzliche Vertreterin für die in Somalia zurückgebliebene Beschwerdeführerin und weitere sich in Somalia aufhaltende Verwandte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens nach. Die Vollmacht werde nachgereicht. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung des BFM vom 27. März 2008 vorläufig aufgenommen worden, die dagegen eingereichte Beschwerde sei zurzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Zur Begründung führte sie an, die Tochter (Anmerkung des Gerichts: die Beschwerdeführerin), die (...) ihrer Mandantin würden in C._______ in Somalia leben. Dieses Gebiet werde von den Al-Shabaab-Milizen kontrolliert, internationalen Organisationen werde der Zugang verweigert. Aus diesem Grund seien die Bewohnerinnen und Bewohner von C._______ stark von Dürre und Hungersnot betroffen. Die Al-Shabaab-Milizen hätten (...) ihrer Mandantin, (...), der zum Glück habe flüchten können und sich nun versteckt halte, (...)mal entführt, ihm (...) und versucht, ihn zu rekrutieren. Eine ihrer (...), (...), sei (...) Jahre alt und unverheiratet, weshalb sie Gefahr laufe, gegen ihren Willen mit einem Al-Shabaab-Milizionär verheiratet zu werden. Die (...) und die Beschwerdeführerin seien Kinder, die dem Bürgerkrieg und dem Terror durch die Al-Shabaab schutzlos ausgesetzt seien. Die (...) ihrer Mandantin sei nicht in der Lage, die (...) und die Beschwerdeführerin zu betreuen. Die Kinder seien weitgehend sich selbst überlassen, es gebe niemanden, der sie vor Übergriffen schützen und für ihre Sicherheit sorgen könne. Die Familienmitglieder ihrer Mandantin seien von der Hungersnot besonders betroffen, zumal ihnen niemand helfe und die internationalen Organisationen sie in C._______ nicht erreichen könnten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die im Rubrum genannten Personen ein berechtigtes Schutzbedürfnis hätten. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei durch ihre Mandantin, die als vorläufig aufgenommene Person in der Schweiz lebe, ohne weiteres gegeben. Es sei technisch unmöglich, die Beschwerdeführerin, die (...), (...) und die (...) ihrer Mandantin in ihrem Heimatland oder auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen anzuhören. Zudem sei ihre Mandantin heute seit mehr als (...) Jahren von ihren Angehörigen getrennt und sie habe nur telefonischen Kontakt mit ihnen. Es sei ihr nicht möglich, die konkrete Situation ihrer Angehörigen hinlänglich genau zu umschreiben. Deren rechtliches Gehör könne nur gewahrt werden, wenn ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens bewilligt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008) entschieden, dass minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen sei, weil ihre Anhörung auf einer Schweizerischen Vertretung nicht möglich sei. Deshalb sei den Angehörigen ihrer Mandantin in Analogie zum Urteil vom 31. Oktober 2008 die Einreisebewilligung, die ihnen über die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) zuzustellen sei, zu erteilen. Als Beilage reichte sie Fotos der im Rubrum genannten Personen zu den Akten. A.c Am 17. August 2011 reichte die vormalige Rechtsvertreterin die in Aussicht gestellte Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin vom 4. August 2011 ein und ersuchte um rasche Gutheissung des Gesuchs. B. B.a Am 28. Februar 2012 heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin den in der Schweiz am 5. August 2010 als Flüchtling anerkannten und über den Asylstatus verfügenden äthiopischen Staatsangehörigen D._______. B.b Mit Entscheid vom 3. August 2012 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren der Mutter und der zwei Halbschwestern der Beschwerdeführerin zufolge Rückzugs der Beschwerde vom 28. April 2008 als gegenstandslos geworden ab. B.c Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 anerkannte das BFM der Mutter der Beschwerdeführerin, ihren Töchtern (...) und (...) sowie ihren gemeinsamen Kindern mit D._______ (...) die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihnen Asyl. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 ersuchte das BFM die Rechtsvertretung um Zustellung einer Vollmacht ihrer Mandanten, weil eine solche bisher nicht eingereicht worden sei. In Somalia gebe es keine Schweizerische Vertretung, weshalb das Verfahren ohne Anhörungen durchzuführen sei. Das eingereichte Asylgesuch lasse noch einige für den Entscheid relevante Fragen offen, die von ihren Mandanten innert Frist je in einem separaten Schreiben vollständig und präzise schriftlich zu beantworten seien. Gleichzeitig führte es unter Verweis auf BVGE 2011/39 aus, das Einreichen eines Asylgesuches sei ein relativ höchstpersönliches Recht, das urteilsfähige Personen selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben müssten. Das Einreichen eines Asylgesuchs durch eine Vertretung sei unzulässig. Der Mangel könne geheilt werden, wenn der Inhalt des über eine Vertretung eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste und zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des Bundesamtes bestätigt werde. Dieser Mangel müsse jedoch in jedem Fall vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden. Eine Durchsicht der Akten ergebe, dass eine klar den Mandanten der Rechtsvertretung zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erkennen gäben, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuchten, fehle. Bisher liege somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Gleichzeitig räumte es der Rechtsvertreterin die Gelegenheit ein, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuchs respektive Nichtbewilligung der Einreise zu äussern, und forderte sie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, bis zum 25. Februar 2013 ihre Stellungnahmen einzureichen. Für den Fall, dass ihre Mandanten nicht bereits ein eigenes, von ihnen verfasstes und unterzeichnetes Schreiben zusammen mit ihrem Ersuchen eingereicht hätten, sei es notwendig, dass sie die Antwortschreiben selber schreiben oder zumindest unterschreiben müssten, um persönlich in Erscheinung zu treten. Es verband diese Aufforderung mit der Androhung, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, sollten die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit (weiterhin) nicht erfüllt oder die Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt sein. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden und das Gesuch gegebenenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C.b Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, aufgrund ihrer Angaben könne die Einreise der Tochter ihrer Mandantin zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewilligt werden. Sie werde gebeten, Fotos der Beschwerdeführerin und einen Taufschein im Original respektive sonstige für den Nachweis ihrer Identität taugliche Dokumente einzureichen, zudem seien Angaben zu ihrem aktuellen Aufenthaltsort zu machen. D. D.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 reichte die Rechtsvertreterin ein Foto und einen Geburtsschein der Beschwerdeführerin, die sich nach wie vor bei ihrer (...) in C._______ aufhalte, ein. Sie gehe somit davon aus, dass die Einreisebewilligung für die Tochter ihrer Mandantin erteilt werden könne. Gleichzeitig reiche sie Geburtsscheine der anderen Angehörigen ihrer Mandantin ein. Hinsichtlich der Vollmachten und der Beantwortung des Fragenkatalogs ersuche sie um Fristverlängerung bis zum 25. März 2013. D.b Mit Eingabe vom 19. März 2013 reichte sie nebst der E-Mail-Kopie der Vollmacht mit den Fingerabdrücken der Gesuchstellenden (sie seien Analphabetinnen und Analphabeten) sowie der Geburtsurkunden im Original den ausgefüllten Fragenkatalog zu den Akten. D.c Am 2. Mai 2013 erkundigte sich die Rechtsvertreterin beim BFM per E-Mail nach dem Verfahrensstand. Sie habe für die Tochter ihrer Mandantin kein Gesuch um Familienzusammenführung, sondern ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht. Es sei ihr bekannt, dass die derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft der Mutter der Beschwerdeführerin nicht das Recht auf Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) zur Folge habe. Auch wenn sie wisse, dass die Behandlung von Auslandsgesuchen im Bundesamt keine Priorität habe, wäre sie für eine Behandlung der Fälle innert angemessener Zeit dankbar. D.d Am 7. August 2013 beantwortete das BFM eine weitere Anfrage der Rechtsvertreterin vom 6. August 2013 nach dem Verfahrensstand. E. E.a Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 fragte das Amt die Rechtsvertreterin an, ob sie am Gesuch festhalte und ob sie die rubrizierten Personen (...) noch immer vertrete. Für den Fall, dass sie noch keine Vollmachten eingereicht habe, werde sie aufgefordert, das Vertretungsverhältnis durch eine von den gesuchstellenden Personen unterschriebene Vollmacht im Original einzureichen. Darüber hinaus werde sie ersucht, deren aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben; zusätzliche konkrete Informationen zur derzeitigen Situation ihrer Mandanten seien für die Gesuchsbehandlung ebenfalls nützlich. E.b Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe zusammen mit ihrer Eingabe vom 19. März 2013 die Vollmacht ihrer Mandantinnen und Mandanten, die alle Analphabeten seien, mit ihren Fingerabdrücken eingereicht. Es handle sich um eine elektronisch übertragene Vollmacht, weil es ihnen nicht möglich sei, ihr das Original zukommen zu lassen. Sie ersuche aufgrund der Situation in Somalia, das Vertretungsverhältnis trotz Fehlens des Originals als bestehend zu erachten. Ihre Mandantinnen und Mandanten würden nach wie vor in sehr prekären Verhältnissen in C._______ leben. An den Ausführungen in der Eingabe vom 19. März 2013 werde festgehalten und um Bewilligung der Einreise ersucht. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM angesichts der aus ihrer Sicht "überlangen" Verfahrensdauer, so rasch als möglich über das Asylgesuch der Tochter und der weiteren Angehörigen ihrer Mandantin, die sehr in Sorge um ihre Tochter sei, zu entscheiden. Sie habe sich bisher dafür einsetzen können, dass die Beschwerdeführerin nicht beschnitten werde. Angesichts des heranrückenden Heiratsalters befürchte sie jedoch, ihre Tochter aus der Ferne nicht mehr schützen zu können. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass sie trotz Aufforderungen vom 24. Januar 2013 und vom 17. Oktober 2013 keine Vollmacht im Original ihrer Mandanten eingereicht habe, weshalb sie ersucht werde, eine solche nachzureichen. Des Weiteren sei festzustellen, dass eine klar den Gesuchstellenden zurechenbare Willensäusserung, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen, fehle. Sie werde deshalb gebeten, eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme ihrer Mandanten in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch im Original einzureichen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, weshalb das BFM beabsichtige, mangels Höchstpersönlichkeit darauf nicht einzutreten. Gleichzeitig räumte es der Rechtsvertreterin die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 18. Juli 2014 zu äussern respektive ein zulässig gestelltes Asylgesuch ihrer Mandanten nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. G.b Mit Eingaben vom 1. Juli 2014 und vom 25. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um Fristerstreckung bis zum 25. Juli 2014 respektive 18. August 2014. G.c Mit vom 25. Juli 2014 datierter und am 18. August 2014 beim BFM eingelangter Eingabe reichte die Rechtsvertreterin eine persönliche Erklärung der Beschwerdeführerin und der anderen Gesuchstellenden ein, mit der sie zum Ausdruck brächten, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. Damit sei die Voraussetzung der Höchstpersönlichkeit der Erklärung, bei der es sich lediglich um eine per E-Mail übermittelte Kopie handle, erfüllt. Die Vollmacht sei bereits am 24. Oktober 2013 zu den Akten gereicht worden. Den Gesuchstellenden sei es aufgrund der Situation in Somalia nicht möglich, die Originale per Post in die Schweiz zu senden. Auf das Asylgesuch aus dem Ausland wegen dieses formellen Mangels nicht einzutreten, wäre überspitzter Formalismus und würde das rechtliche Gehör verletzen. Sie ersuche das Amt, die Asylgesuche aus dem Ausland umgehend zu behandeln, und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter von B._______ sei, die die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl nur derivativ erworben habe, weshalb sie ihre Tochter nicht gestützt auf Art. 51 AsylG einbeziehen könne. Ihre in der Schweiz lebenden Kinder seien in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters D._______ miteinbezogen worden. Vor diesem Hintergrund wäre es stossend, wenn A._______ die Einreise in die Schweiz und somit die Familienvereinigung mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Stiefgeschwistern nicht bewilligt würde. Hinzu komme, dass gerade die Beschwerdeführerin stark gefährdet sei, zwangsverheiratet und gegen ihren Willen ein Opfer von FGM (Female Genital Mutilation) zu werden. H. Mit Verfügung vom 25. August 2014 bewilligte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch sowie den Antrag auf Familienzusammenführung ab. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2014 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre vormalige Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, ihr die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gemäss Art. 111a AsylG die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Des Weiteren stellte sie eine Fürsorgebestätigung betreffend ihre Mutter in Aussicht und reichte nebst der angefochtenen Verfügung im Original eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 16. September 2014 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 18. September 2014 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Mutter sowie ihres Stiefvaters (ausgestellt am 23. September 2014 vom [...]) einreichen. L. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und ersuchte das Gericht angesichts dieser sehr heiklen Angelegenheit, rasch ein wohlwollendes Urteil zu fällen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sorge sich sehr um das Schicksal ihrer Tochter und befürchte, dass sie sie aus der Distanz nicht mehr länger vor der drohenden Beschneidung und der drohenden Zwangsverheiratung werde schützen können. Zudem sei es nicht sachgerecht, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur für Kinder möglich sein solle, die sich bereits in der Schweiz aufhalten würden. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den (sinngemässen) Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie mit entsprechender Begründung ab und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum 23. Januar 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. N. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2015, die der Rechtsvertreterin am 13. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte die neue Rechtsvertreterin (lic. iur. Ursina Bernhard von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) eine Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin gleichen Datums ein und teilte mit, sie habe das Mandat von ihrer Kollegin (...) übernommen. Ihre Mandantin habe sie darüber informiert, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in Somalia verändert respektive verschlechtert habe. Ihre (...) (...) sei verstorben und ihr (...) (...) sei aus Somalia geflüchtet, er halte sich zurzeit in (...) auf. Eine ihrer (...) (...) habe Somalia ebenfalls verlassen, ihren Aufenthaltsort kenne sie nicht. Die in Somalia verbleibende (...) wolle so rasch als möglich aus Somalia flüchten. Sie habe ihrer Mandantin (...) Zeit gegeben, um einen neuen Aufenthaltsort für die Beschwerdeführerin zu organisieren, die Gefahr laufe, ab (...) auf sich alleine gestellt in Somalia leben zu müssen. Die Mutter sei sehr besorgt und es wäre für sie äusserst wichtig, baldmöglichst einen Entscheid des Gerichts zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 5.2 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]; BVGE 2011/10 E. 5.1). 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.5 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil D-103/2014, a.a.O., E. 5.3). Auch bei der Frage nach der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat (aArt. 52 Abs. AsylG) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfen kann Urteil D-103/2014, a.a.O., E. 7.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 25. August 2014 an, vorliegend könne keine Einreisebewilligung erteilt werden, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in ihrem Heimatstaat ausgegangen werden müsse. Ohne die Situation in Somalia bagatellisieren zu wollen, sei dem BFM bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe aber die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohten. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Drohungen und Entführungen der Al-Shabaab gegenüber der Familie der Beschwerdeführerin gekommen sei, aber es sei andererseits nicht glaubhaft, dass die Verfolgung gezielt respektive die Beschwerdeführerin einreiserelevanten Nachstellungen ausgesetzt gewesen sei. Sie könne jedenfalls aus der versuchten Zwangsrekrutierung (...) sowie der Entführung und anschliessenden Zwangsheirat (...) vor etwa (...) Jahren für ihre Person keine Einreiserelevanz ableiten. Die Al-Shabaab sei gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen in den vergangenen Jahren aus verschiedenen Gebieten Somalias - unter anderem im Herbst 2012 auch aus C._______, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalten solle - vertrieben worden. Die Gefahr einer unmittelbaren Bedrohung dürfte sich somit für den Fall, dass eine solche je bestanden habe, weiter verringert haben. Hinsichtlich der Furcht vor einer möglichen Zwangsheirat oder Beschneidung der Beschwerdeführerin genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der betroffenen Person beruhten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin keinen konkreten Vorfall habe geltend machen können. Das BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabaab oder anderer krimineller Gruppierungen nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber der Beschwerdeführerin bestanden habe. Zudem lebe sie seit der (...) erfolgten Ausreise ihrer Mutter zusammen mit (...). Den Akten sei zu entnehmen, dass auch die Familie des (...) der Beschwerdeführerin in C._______ lebe. Selbst wenn zurzeit kein Kontakt bestehen sollte, sei es ihr und ihrer Mutter zuzumuten, von diesen Personen oder den im Ausland lebenden Familienangehörigen Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte dies notwendig sein. Der Begriff der Familie umfasse in Somalia wie in anderen afrikanischen Staaten auch mehr als nur die in Europa übliche Kernfamilie. Zur Familie gehörten auch die Abkömmlinge der Geschwister der Grosseltern, also Verwandte dritten und höheren Grades oder Clanangehörige. Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befinde, diese stelle aber keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Insgesamt lägen weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vor, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen werde. Zu prüfen bleibe, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG oder Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sein könnten. Damit Art. 51 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelange, müsse die in der Schweiz lebende Person, die Familienangehörige in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die Flüchtlingseigenschaft besitzen und in der Schweiz Asyl erhalten haben. Bei Flüchtlingen, die bereits aufgrund eines Einbezugs als solche anerkannt worden seien, finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt. Aus den Akten gehe hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfülle. Sie sei mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 in die Flüchtlingseigenschaft ihres jetzigen Ehemannes einbezogen worden. Somit komme die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannte Ausnahmebestimmung, wonach bei "besonderen Umständen" keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde, zur Anwendung. Die genannte Bestimmung bezwecke ausserdem im Grundsatz und im Kern die Wiedervereinigung einer durch Flucht getrennten Familie. Vorliegend werde jedoch nicht die Wiedervereinigung eines Familienverbandes im eigentlichen Sinne, sondern die Zusammenführung der Mutter mit der aus einer früheren Beziehung entsprossenen Tochter respektive Beschwerdeführerin beantragt. Den Akten sei zu entnehmen, dass ihr Vater (...) verstorben sei, ihre Mutter Somalia (...) verlassen habe und die Beschwerdeführerin sich seither bei (...) in C._______ aufhalte, wo auch die Familie ihres verstorbenen Vaters lebe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren nicht mehr in der Obhut ihrer Mutter befinde. In Würdigung dieser besonderen Umstände und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis in ähnlich gelagerten Fällen des Ausländerrechts sei das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen. Es werde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen. 6.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Prozessgeschichte angeführt, die Beschwerdeführerin sei somalische Staatsangehörige, die aus (...) in der Region von (...) in Südsomalia stamme und der Ethnie der (...) angehöre. Anfang (...) sei ihre Familie von Banditen (hauptsächlich aus dem Clan [...]) überfallen, ihr Vater getötet und ihre Mutter vergewaltigt worden. In den darauffolgenden Wochen sei (...) bei einem weiteren Überfall getötet und ihre Mutter entführt, (...) festgehalten und (...) worden. Nach ihrer Flucht habe sie längere Zeit in ihrem Dorf versteckt bei einer Familie und getrennt von ihren Familienangehörigen gelebt. Im (...) habe die Mutter als Folge der erlittenen Vergewaltigungen ein weiteres Kind zu Welt gebracht. Im (...) sei sie dank der Unterstützung von Verwandten aus (...) und (...) in die Schweiz gereist, die (...)jährige Beschwerdeführerin habe sie bei Angehörigen zurückgelassen. Nach der Ausreise ihrer Mutter habe sich ihre (...) um die Beschwerdeführerin und um (...) der Mutter gekümmert. Sie lebe seither als intern Vertriebene in C._______, Somalia. Dieses Gebiet, zu dem internationale Organisationen keinen Zugang hätten, werde von der Al-Shabaab-Miliz kontrolliert, weshalb die Einwohner stark von Dürre und Hungersnot betroffen seien. (...) der Beschwerdeführerin, (...), sei mehrmals von der Miliz entführt worden, ihm sei (...) worden und sie hätten versucht, ihn für ihre Dienste zu rekrutieren. Es sei technisch unmöglich gewesen, die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen in ihrem Heimatland oder über die Schweizer Botschaft in Addis Abeba anzuhören. Die Mutter sei heute seit (...) Jahren von ihrer Tochter getrennt und sie habe nur telefonischen Kontakt mit ihr. Es sei ihr deshalb nicht möglich, die konkrete Situation der Beschwerdeführerin hinlänglich genau zu umschreiben. Das rechtliche Gehör könne nur gewahrt werden, wenn sie zur Durchführung des Asylverfahrens in die Schweiz einreisen könne. Das Gericht habe im Urteil D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 entschieden, dass in einem gleich gelagerten Fall die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen sei, weil die Anhörung der minderjährigen Kinder nicht habe stattfinden können. Deshalb müsse auch der Beschwerdeführerin die Einreise in Schweiz bewilligt werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebe mit (...) zusammen, sie können keinen Schutz durch einen männlichen Angehörigen erhalten, weil ihr (...) als einziger männlicher Verwandter ständig auf der Flucht vor der Al-Shabaab sei. Zudem drohe ihr eine Genitalbeschneidung und sie habe keinen Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur. Des Weiteren laufe sie bereits heute als (...)jähriges Mädchen Gefahr, ohne männlichen Verwandten und ohne den Schutz ihrer Mutter durch die Al-Shabaab zwangsverheiratet und zu Dienstzwecken entführt zu werden. Überdies werde auf BVGE 2014/27 verwiesen, wonach intern vertriebene Frauen ohne männlichen Schutz ein erhöhtes Risiko eingingen, Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden. Im Urteil werde festgehalten, dass die mit grosser Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung sich nicht nur aus dem Umstand begründe, dass die Beschwerdeführerin eine Frau sei, sondern es seien noch weitere Risikoaspekte zu berücksichtigen, die dazu führten, dass sie konkret und zielgerichtet gefährdet sei. Sie gehöre zur Gruppe der intern vertriebenen, alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz, die einem Minderheitenclan angehören würden. Das Risiko einer drohenden Verfolgung für Angehörige dieser Personengruppe sei ungleich höher und konkreter als für den Rest der Bevölkerung. Sie seien besonders gefährdet, Opfer zielgerichteter Verfolgung zu werden und könnten auf keinen staatlichen Schutz zählen. Vorliegend entspreche die Beschwerdeführerin als (...)jähriges Mädchen diesem Risikoprofil. Sie sei minderjährig, Angehörige eines Minderheitenclans und sie lebe ohne männlichen Schutz als intern Vertriebene in C._______. Als Angehörige der im Urteil genannten Personengruppe laufe sie Gefahr, Opfer von zielgerichteter Verfolgung zu werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ohne weiteres zu bejahen sei. Die besondere Beziehungsnähe zur Schweiz sei gegeben, weil ihre Mutter seit (...) Jahren in der Schweiz lebe und anerkannte Flüchtlingsfrau sei. Die Mutter-Kind-Beziehung sei intakt, ein Zusammenleben sei bisher nur aufgrund fehlender Bewilligungen nicht möglich gewesen. Zudem lebten auch ihre Halbgeschwister in der Schweiz. Es sei ihr nicht zuzumuten, einen anderen Staat um Schutz zu ersuchen. Hinsichtlich des Familiennachzugs gestützt auf Art. 51 AsylG werde das Gericht gebeten, die Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 22 in dem Sinne weiter zu entwickeln, als auch Stiefkindern, die unfreiwillig nicht mit ihrem leiblichen Elternteil und ihrem Stiefelternteil zusammen leben könnten, die Einreise zwecks flüchtlingsrechtlicher Familienzusammenführung zu bewilligen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Kindeswohl von gewichtiger Bedeutung sei, wenn Kinder von einem Einreiseantrag betroffen seien. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von aArt. 20 AsylG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Vorliegend habe die Vorinstanz das Kindeswohl nicht in ihre Überlegungen einbezogen und somit völkerrechtliche Vorgaben verletzt. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens vom 28. August 2011 und auf Beschwerdeebene nicht zuletzt auch angesichts der langen Verfahrensdauer zum Schluss, dass das rechtliche Gehör der minderjährigen Beschwerdeführerin nur gewahrt werden kann, wenn ihr die Einreise in die Schweiz zwecks richtiger und vollständiger Abklärung des Sachverhalts im Rahmen eines Asylverfahrens im Inland bewilligt wird. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht daran zweifelt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter von B._______ und Halbschwester der mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes ihrer Mutter (D._______) einbezogenen Kinder handelt. Zudem ist sie, ohne sich in der angefochtenen Verfügung explizit dazu zu äussern, auch aus der Sicht des Gerichts zu Recht davon ausgegangen, es handle sich bei der Eingabe vom 28. August 2011 um ein zulässig gestelltes Asylgesuch respektive die Sachurteilsvoraussetzungen für das Eintreten auf das Asylgesuch seien mit den von der vormaligen Rechtsvertreterin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumenten nachträglich hergestellt worden. Des Weiteren ist festzustellen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, bei der es sich gemäss Angaben der ersten Rechtsvertreterin um eine Analphabetin handelt, bisher nicht zu ihren Asylgründen angehört werden konnte. Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 mit entsprechendem Verweis in der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2014 damit, in Somalia gebe es keine Schweizerische Vertretung, weshalb das Verfahren ohne Anhörung durchzuführen sei. In der Beschwerde wird vorgebracht, da die Schweiz in Somalia keine Botschaft unterhalte, müsse der minderjährigen Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Zwar kann aus dem Umstand, dass keine persönliche Befragung durchgeführt wurde, nicht zwingend geschlossen werden, dass der gesuchstellenden Person zu deren Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden muss (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.1 S. 371). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 kam das Gericht aufgrund einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Kriterien zum Schluss, dass den Kindern eine Einreise zu bewilligen sei, weil die schriftlichen Auskünfte der Beschwerde führenden Mutter über die Situation ihrer Kinder, von denen sie seit Jahren getrennt war und welche nicht befragt werden konnten, zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht ausreichten. Auch vorliegend präsentiert sich die Sachlage so, dass die Mutter von ihrer minderjährigen Tochter, die bisher nicht befragt werden konnte, seit Jahren getrennt ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Mutter über ihre Rechtsvertretung die Gelegenheit erhielt, in ihrer Eingabe vom 19. März 2013 zu den in der Zwischenverfügung des BFM vom 24. Januar 2013 enthaltenen Fragen ergänzend Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertreterin führt diesbezüglich zutreffend aus, es sei nicht möglich, die konkrete Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin in Somalia hinlänglich genau zu umschreiben. Sie ist seit der Ausreise ihrer Mutter (seit [...]) von ihrer leiblichen Mutter getrennt und der telefonische Kontakt mit ihr vermag für sich alleine ihr rechtliches Gehör nicht zu wahren. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann mangels Vorhandenseins einer Schweizerischen Vertretung auch nicht mit entsprechenden Abklärungen in Somalia richtig und vollständig festgestellt werden. Zudem kann aufgrund der in BVGE 2014/27 vorgenommenen Analyse der Situation von intern vertriebenen Frauen in Somalia nicht ausgeschlossen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in objektiv begründeter Weise befürchten muss, als (...)jähriges Mädchen Opfer zielgerichteter Verfolgung zu werden. Insbesondere auch aufgrund der Ausführungen in der Eingabe der neuen Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2015, wonach die (...) der Beschwerdeführerin (...) verstorben sei und ihr (...) (...) aus Somalia geflüchtet und sich zurzeit in (...) aufhalte, eine (...) (...) habe Somalia ebenfalls verlassen und die in Somalia verbliebene (...) (...) wolle so rasch als möglich aus Somalia flüchten, weshalb sie der Mutter (...) Zeit gegeben habe, um einen neuen Aufenthaltsort für die Beschwerdeführerin zu organisieren, weshalb sie Gefahr laufe, ab (...) auf sich alleine gestellt in Somalia leben zu müssen, ist davon auszugehen, dass sie als minderjähriges Mädchen in Somalia im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist. Auch das Erfordernis der besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz ist als erfüllt zu betrachten, zumal die Mutter und die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus in der Schweiz wohnen. Es ist ihr nicht zuzumuten, einen anderen Staat um Schutz zu ersuchen.
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 16. September 2014 gutzuheissen und die Verfügung vom 25. August 2014 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, zu prüfen, ob allenfalls entgegen den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch die Voraussetzungen für das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sein könnten. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 16. September 2014 wird ein Arbeitsaufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von (...) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. In Berücksichtigung der zusätzlichen Eingaben auf Beschwerdeebene seit der Einreichung der Kostennote ist der Beschwerdeführerin somit eine vom SEM für beide Rechtsvertretungen zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von pauschal (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 25. August 2015 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von (...) für beide Rechtsvertretungen auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: