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E-5203/2019

E-5203/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-11 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5203/2019 Urteil vom 11. November 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. September 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und bei ihren Befragungen zu den Asylgründen im Wesentlichen angab, tibetischer Ethnie zu sein und aus der Präfektur B._______ zu stammen, dass sie im November 2014 auf einem Marktplatz protibetische Plakate angebracht habe und dann aus Furcht vor politischer Verfolgung aus dem Tibet habe fliehen müssen, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2015 feststellte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und ihre Sozialisierung habe offenkundig nicht in der von ihr angegebenen Region stattgefunden, weshalb von einer unbekannten Staatsangehörigkeit ausgegangen werden müsse, dass das von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesverwaltungsgericht sich mit Urteil E-1999/2015 vom 30. April 2015 den vorinstanzlichen Erwägungen anschloss, eine Beschwerde gegen den Asylentscheid im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies und ebenfalls eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin feststellte, dass der Beschwerdeführerin in der Folge eine neue Frist zu Ausreise aus der Schweiz bis zum 25. Mai 2015 setzte, II. dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Schweiz ausreiste und am (...) ein Kind zur Welt brachte, das am (...) von C._______, einem mit Verfügung des SEM vom 6. März 2014 vorläufig aufgenommenen Flüchtling (N [...]), anerkannt wurde, dass das Kind der Beschwerdeführerin - auf Gesuch vom 11. Oktober 2018 hin - vom SEM am 2. April 2019 in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen wurde, III. dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 10. Juli 2019 ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventuell ihre vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 (Rechtliches Gehör) festhielt, ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei durch ihre Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verunmöglicht und sie erhalte Gelegenheit, dem SEM innert Frist überprüfbare Angaben zu ihrem wahren Lebenslauf sowie insbesondere zu ihrer Nationalität und ihrem Herkunftsstaat einzureichen, dass die Beschwerdeführerin sich in einer kurzen Eingabe vom 8. August 2019 im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkte, sie sei Tibeterin und verfüge "über keine andere Staatsangehörigkeit" (gemeint offenbar: als die chinesische), dass das SEM mit Verfügung vom 5. September 2019 (eröffnet am 7. September 2019) die Eingabe vom 10. Juli 2019 als Mehrfachgesuch entgegennahm, das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners abwies, ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug (unter Ausschluss eines Vollzugs der Wegweisung nach China) anordnete und ihr eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- zur Bezahlung auferlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 (Poststempel: 7. Oktober 2019) an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei, dass sie überdies beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die zu Unrecht erhobene Verfahrensgebühr von Fr. 600.- rückzuerstatten, dass ihr schliesslich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihre Rechtsvertreterin ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- setzte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht leistete und sich in einer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2019 zur Aktenlage - und insbesondere zur Einschätzung ihrer Prozessaussichten durch den Instruktionsrichter - äusserte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen (und ihre minderjährigen Kinder) als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht verheiratet ist, dass bei der Anwendung von Art. 51 AsylG Konkubinatspartner den Ehegatten gleichzustellen sind (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.1 und Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311], der in diesem Zusammenhang von "in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen" spricht), dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner gemäss Akten erst seit Mitte August 2019 einen gemeinsamen Wohnsitz verzeichnen (im Zeitpunkt der SEM-Verfügung lebten sie 3 Wochen zusammen) und demnach keine dauerhafte Lebensgemeinschaft bilden, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 30. Oktober 2019 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich eine eheähnliche Beziehung gemäss Lehre und Praxis neben ihrer Dauer (und dem Ausschliesslichkeitscharakter der Beziehung) grundsätzlich auch durch eine geistig-seelische, eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente auszeichnet (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.7.1), dass in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen ist, dass der Partner ihr Kind anerkannt hat, dass die übrigen erwähnten Aspekte einer eheähnlichen Konkubinats-beziehung weder im Gesuch um Familiennachzug noch in den Eingaben auf Beschwerdeebene thematisiert, geschweige denn substanziiert worden sind, dass in der Eingabe vom 30. Oktober 2019 beispielsweise bloss erwähnt wird, es seien momentan Abklärungen der kantonalen Behörden im Gange zwecks Abklärung "inwiefern der Partner der Beschwerdeführerin für sie und das Kind aufkommen" könne (vgl. Eingabe S. 2), dass eine spezifische wirtschaftliche Verflechtung der Kindeseltern und insbesondere eine aktuelle finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Partner, der gemäss den Daten im Zentralen Migrationssystem seit Anfang 2013 in der Schweiz erwerbstätig ist, demgegenüber nicht einmal behauptet wird, dass in der ergänzenden Eingabe vom 30. Oktober 2019 in diesem Zusammenhang lediglich die Vermutung der Rechtsvertreterin geäussert wird, es sei davon auszugehen, dass der Partner den von der Beschwerdeführerin einverlangten Kostenvorschuss bezahlt habe, dass bei Durchsicht der Akten überdies auffällt, dass die Liebesbeziehung gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin seit (...) 2016 besteht und im (...) ein Kind zur Welt gekommen ist, jedoch offenbar erst ein Jahr später, am (...), Anträge gestellt wurden, welche auf einen gemeinsamen Wohnsitz abzielten (Wechsel des Aufenthaltskantons), dass dies ebenfalls nicht auf den unbedingten Willen, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu bilden, schliessen lässt, dass bei dieser Aktenlage ein eheähnliches Konkubinatsverhältnis nicht dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer im (...) geborenen Tochter zwar schon etwas länger zusammenlebt, diese aber nur die vom Vater abgeleitete Flüchtlingseigenschaft aufweist und ihre derivative Flüchtlingseigenschaft praxisgemäss nicht weiter übertragen kann (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1), dass bei dieser Aktenlage das SEM das Gesuch gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG - mindestens im Ergebnis - zu Recht abgelehnt hat, dass die Frage offenbleiben kann, ob zusätzlich besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, wie dies vom SEM - unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht in ihrem Asylverfahren und der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin - geltend gemacht worden ist, dass damit auch die Berechtigung der Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots - weil das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil D-4678/2016 vom 15. Februar 2019 zum Schluss gekommen sei, besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG seien zu verneinen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) - nicht zu prüfen ist, dass schliesslich auch offenbleiben kann, ob allenfalls auch darin ein besonderer Umstand gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu sehen wäre, dass C._______ gemäss Akten seit (...) nach Brauch mit einer in Tibet lebenden Frau verheiratet ist und diese Ehe zwar faktisch beendet jedoch nicht formal geschieden worden sei (in der mit dem Einbezugsgesuch eingereichten Bestätigung des Tibet Bureau vom 25. Juni 2019 ist die Rede von "de-facto seperation [divorce]"), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass in diesem Zusammenhang vorab auf die Erwägungen verwiesen werden kann, mit denen das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren abgewiesen hatte (vgl. Urteil E-1999/2015 vom 30. April 2015 E. 6.1: "Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden [...]."), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin auch aus der Bestimmung von Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, nachdem eine dauerhafte und gefestigte Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5.5), dass der Hinweis auf die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) in der Beschwerde (vgl. dort S. 9) schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil die Tochter der Beschwerdeführerin in der angefochtenen und hier zu beurteilenden Verfügung des SEM vom 5. September 2019 nicht aus der Schweiz weggewiesen worden ist - wie im Rechtsmittel noch behauptet worden war (vgl. Beschwerde S. 9) - und nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ihrer Mutter ist, dass im Übrigen die Beschwerdeführerin vor viereinhalb Jahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden ist, sie ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist und bisher offensichtlich auch ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich war, dass unter diesen Umständen nicht von einer konkret drohenden zwangsweisen Trennung der Mutter von ihrem Kind auszugehen ist (vgl. Eingabe vom 30. Oktober 2019 S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den wahren Heimat- oder Herkunftsstaat schliesslich weiterhin nicht als unmöglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheint, und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei dieser Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist, dass das SEM für das erstinstanzliche Asyl-Mehrfachverfahren eine Gebühr erhoben hat (vgl. Art. 111d AsylG), und die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: