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E-1999/2015

E-1999/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet am 9. November 2014 in Richtung Nepal. Am 4. Januar 2015 verliess sie Nepal auf dem Luftweg. Am 5. Januar 2015 gelangte sie in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vor-instanz hörte sie am 3. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______. Sie sei tibetischer Ethnie und könne kein Chinesisch. Sie sei nie zur Schule gegangen. Ihr Bruder und ein Onkel hätten ihr das Schreiben beigebracht. Sie sei nie politisch aktiv gewesen. Allerding hätten ihre Eltern ihr immer gesagt, dass sie als Tibeter keine Freiheit hätten. Deshalb sei in ihr der Wunsch entstanden, etwas zu tun. Am 8. November 2014 habe sie alleine beim Marktplatz in F._______ protibetische Plakate angebracht. Die zehn bis 15 Plakate habe sie selbst geschrieben. Sie habe etwa die Hälfte der Plakate geklebt, als sie herannahende Polizisten erkannt habe. Bevor sie den Platz verlassen und sich zu ihrem Onkel ins G._______ Kloster begeben habe, habe sie noch ein bis zwei Plakate angebracht. Umgehend nach ihrer Ankunft beim Onkel habe dieser ihre Ausreise organisiert. In der folgenden Nacht sei sie mit dem Auto an einen Ort gebracht worden, von wo aus ihre dreitägige Flucht zu Fuss begonnen habe. A.b Im Rahmen der Anhörung gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihren Aussagen. Namentlich aufgrund der Unkenntnisse betreffend gewisser Aspekte des Länder- und Alltagswissens, der fehlenden Ausweispapiere und der mangelnden Chinesischkenntnisse bestünden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. Die Beschwerdeführerin hielt ohne weitere Begründung daran fest, sie stamme aus Tibet. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 - eröffnet am 26. Februar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu erteilen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihr eine Rechtsvertretung nach Wahl zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 22. April 2015 ging beim Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes vom 20. April 2015 ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E.5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Motivation für die Plakataktion plausibel darzutun. Auf mehrfaches Nachfragen habe sie lediglich ausgesagt, ihre Eltern hätten ihr erzählt, was die Chinesen ihrem Volk angetan hätten. Ihre Motivation sei umso unverständlicher, als sie angebe, nie die Schule besucht, das Dorf kaum verlassen zu haben und zuvor nie politisch aktiv gewesen zu sein. Sodann habe die Beschwerdeführerin unvereinbare Angaben betreffend die Tageszeit gemacht, zu welcher sie die Plakate angebracht habe. Auch sei nicht plausibel, dass sie die Plakate in Anwesenheit von Personen und im Bewusstsein der den Marktplatz filmenden Überwachungskameras angebracht habe. Auch die Schilderung betreffend die auf dem Platz anwesenden Leute sei äusserst vage ausgefallen. Fragwürdig sei zudem, wie die Beschwerdeführerin trotz der herannahenden Polizei noch zwei Plakate habe kleben können. Die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht und den Akten seien keine Hinweise auf entsprechende Bemühungen zur Beschaffung solcher zu entnehmen. Die Begründung, sie habe keine Telefonnummer, vermöge nicht zu überzeugen. Zu erwarten wäre zumindest, dass sie die Telefonnummer der Familienangehörigen auswendig könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Onkel telefonisch ihre illegale Ausreise besprochen habe, die Beschwerdeführerin hingegen nicht auf dieselbe Weise eine Identitätskarte beschaffen könne. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nie von chinesischen Behörden ausgestellte Ausweispapiere besessen habe. Die Tatsache, dass sie indes zu wissen scheine, dass auf der Vorderseite der Identitätskarte exakt 18 Ziffern aufgeführt seien, mache offensichtlich, dass sie die Antwort vorbereitet habe. Überdies habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie in ihrer Heimat nie Kontakt zu Beamten gehabt habe. Erst als sie auf die Ausstellung der Identitätskarte angesprochen worden sei, habe sie ihre Aussage korrigiert. Was die Schilderung der Ausreise anbelange, so habe die Beschwerdeführerin diese anlässlich der beiden Befragungen nahezu identisch formuliert. Dies vermittle den Eindruck der Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes. Entsprechend seien die Antworten auf konkretisierende Fragen unsubstantiiert und realitätsfremd ausgefallen. Von einer Person, die eine mehrtägige Wegstrecke selber zurückgelegt habe, dürften anschauliche Schilderungen erwartet werden. Die Erklärung, sie sei nachts unterwegs gewesen, sei hinfällig, da sie sich auch am Tag in dem Gebiet aufgehalten habe. Betreffend die Weiterreise in die Schweiz sei nicht plausibel, dass sie weder eine Ortschaft, noch ein Land, noch eine Fluggesellschaft habe nennen können. Den Schilderungen zur Ausreise würde auch jegliche subjektive Prägung fehlen. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei und diese zwecks Verschleierung der Identität und des Reiseweges den Behörden bewusst vorbehalte. In Bezug auf das Länder- und Alltagswissen verfüge die Beschwerdeführerin über ein gewisses geographisches Wissen. Sie habe korrekte Angaben betreffend die Verwaltungseinheiten des angegebenen Heimatdorfes, der Nachbardörfer und des nahegelegenen Flusses gemacht. Indes seien die Aussagen zum Heimatdorf spärlich ausgefallen, ebenso über C._______. Auf die Frage, wie sich B._______ über die Jahre verändert habe, habe sie lediglich breitere Strassen und den Zustand der Häuser angeführt. Von einer Person, die angeblich 29 Jahre am selben Ort gelebt habe, könnten indes diesbezüglich substantiierte Angaben erwartet werden. Erneut entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe diese Fakten auswendig gelernt. Weiter entspreche es nicht dem landesspezifischen Kontext, dass die Beschwerdeführerin nie die Schule besucht habe. Die diesbezüglichen Zweifel würden durch die dürftige Darstellung ihrer Kindheit untermauert. Hingegen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der H._______ und I._______ tätig gewesen sei. Während sie die entsprechenden Arbeiten gehaltvoll geschildert habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar anzugeben, wie und womit sie den Winter in Tibet verbracht habe. Die Vermutung, dass sie die genannten Tätigkeiten in einem anderen als dem geltend gemachten Herkunftsland gemacht habe, liege deshalb nahe. Hinzu komme, dass die Aussagen betreffend die Freizeitbeschäftigung als Erwachsene und die Neujahrsfeierlichkeiten unsubstantiiert ausgefallen seien. Schliesslich spreche die Beschwerdeführerin kein Chinesisch. Der Hinweis, sie habe keinen Kontakt mit Chinesen gehabt, vermöge nicht zu überzeugen, da die Fähigkeit sich zumindest in einem Alltagschinesisch verständigen zu können, bei einer in Tibet lebenden Person vorausgesetzt werden könne. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass die Sozialisierung der Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region stattgefunden habe. Die Staatsangehörigkeit sei somit unbekannt. Die Beschwerdeführerin mache schliesslich geltend, illegal aus China ausgereist zu sein. Indes sei ihr nicht gelungen, die Sozialisierung in Tibet und die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat habe machen können, sei zu schliessen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und damit an der geltend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit fest. Sinngemäss macht sie somit geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und damit Bundesrecht verletzt.

E. 4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich unglaubhaft vorgetragener Asylgründe, fehlender Identitätspapiere, unglaubhafter Schilderung der Ausreise, mangelnder Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse und fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, viele Flüchtlinge hätten keine Identitätspapiere geht offensichtlich ins Leere. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben mit dem Flugzeug aus Nepal ausgereist ist, mithin nicht ohne ein gültiges Reisedokument unterwegs gewesen sein kann. Demgegenüber trifft der Einwand, hätte sie widersprüchliche Angaben zur Ausreise gemacht, würde ihr dies vorgehalten, grundsätzlich zu. Indes umfassen ihre Schilderung betreffend die Ausreise 22 Zeilen. Ein solch langer Text fällt in der Regel nicht über weite Strecken wörtlich identisch aus. Ein solches Aussageverhalten ist vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass der Text auswendig gelernt wurde. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin auch aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter bringt sie vor, weil sie keine Schule besucht habe, habe sie nicht verstanden, wie sie die Stadt J._______ mit der Gemeinde C._______ vergleichen soll. Die Beschwerdeführerin hat auf die entsprechende Frage geantwortet und nicht zu verstehen gegeben, dass sie die Frage als solche nicht verstehe. Dazu wäre sie indes ohne weiteres gehalten gewesen. Im Übrigen ist für einen solchen Vergleich offensichtlich kein Schulwissen erforderlich. Der Erklärungsversuch ist unbehelflich. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen ihrer Asylvorbringen und dem Behaupten, es sei nicht so wie von der Vorinstanz dargelegt, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 4.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, sie sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

E. 6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 6.3 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung sowohl der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1999/2015 Urteil vom 30. April 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet am 9. November 2014 in Richtung Nepal. Am 4. Januar 2015 verliess sie Nepal auf dem Luftweg. Am 5. Januar 2015 gelangte sie in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vor-instanz hörte sie am 3. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______. Sie sei tibetischer Ethnie und könne kein Chinesisch. Sie sei nie zur Schule gegangen. Ihr Bruder und ein Onkel hätten ihr das Schreiben beigebracht. Sie sei nie politisch aktiv gewesen. Allerding hätten ihre Eltern ihr immer gesagt, dass sie als Tibeter keine Freiheit hätten. Deshalb sei in ihr der Wunsch entstanden, etwas zu tun. Am 8. November 2014 habe sie alleine beim Marktplatz in F._______ protibetische Plakate angebracht. Die zehn bis 15 Plakate habe sie selbst geschrieben. Sie habe etwa die Hälfte der Plakate geklebt, als sie herannahende Polizisten erkannt habe. Bevor sie den Platz verlassen und sich zu ihrem Onkel ins G._______ Kloster begeben habe, habe sie noch ein bis zwei Plakate angebracht. Umgehend nach ihrer Ankunft beim Onkel habe dieser ihre Ausreise organisiert. In der folgenden Nacht sei sie mit dem Auto an einen Ort gebracht worden, von wo aus ihre dreitägige Flucht zu Fuss begonnen habe. A.b Im Rahmen der Anhörung gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu ihren Aussagen. Namentlich aufgrund der Unkenntnisse betreffend gewisser Aspekte des Länder- und Alltagswissens, der fehlenden Ausweispapiere und der mangelnden Chinesischkenntnisse bestünden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. Die Beschwerdeführerin hielt ohne weitere Begründung daran fest, sie stamme aus Tibet. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 - eröffnet am 26. Februar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu erteilen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihr eine Rechtsvertretung nach Wahl zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 22. April 2015 ging beim Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes vom 20. April 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E.5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Motivation für die Plakataktion plausibel darzutun. Auf mehrfaches Nachfragen habe sie lediglich ausgesagt, ihre Eltern hätten ihr erzählt, was die Chinesen ihrem Volk angetan hätten. Ihre Motivation sei umso unverständlicher, als sie angebe, nie die Schule besucht, das Dorf kaum verlassen zu haben und zuvor nie politisch aktiv gewesen zu sein. Sodann habe die Beschwerdeführerin unvereinbare Angaben betreffend die Tageszeit gemacht, zu welcher sie die Plakate angebracht habe. Auch sei nicht plausibel, dass sie die Plakate in Anwesenheit von Personen und im Bewusstsein der den Marktplatz filmenden Überwachungskameras angebracht habe. Auch die Schilderung betreffend die auf dem Platz anwesenden Leute sei äusserst vage ausgefallen. Fragwürdig sei zudem, wie die Beschwerdeführerin trotz der herannahenden Polizei noch zwei Plakate habe kleben können. Die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere eingereicht und den Akten seien keine Hinweise auf entsprechende Bemühungen zur Beschaffung solcher zu entnehmen. Die Begründung, sie habe keine Telefonnummer, vermöge nicht zu überzeugen. Zu erwarten wäre zumindest, dass sie die Telefonnummer der Familienangehörigen auswendig könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Onkel telefonisch ihre illegale Ausreise besprochen habe, die Beschwerdeführerin hingegen nicht auf dieselbe Weise eine Identitätskarte beschaffen könne. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nie von chinesischen Behörden ausgestellte Ausweispapiere besessen habe. Die Tatsache, dass sie indes zu wissen scheine, dass auf der Vorderseite der Identitätskarte exakt 18 Ziffern aufgeführt seien, mache offensichtlich, dass sie die Antwort vorbereitet habe. Überdies habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie in ihrer Heimat nie Kontakt zu Beamten gehabt habe. Erst als sie auf die Ausstellung der Identitätskarte angesprochen worden sei, habe sie ihre Aussage korrigiert. Was die Schilderung der Ausreise anbelange, so habe die Beschwerdeführerin diese anlässlich der beiden Befragungen nahezu identisch formuliert. Dies vermittle den Eindruck der Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes. Entsprechend seien die Antworten auf konkretisierende Fragen unsubstantiiert und realitätsfremd ausgefallen. Von einer Person, die eine mehrtägige Wegstrecke selber zurückgelegt habe, dürften anschauliche Schilderungen erwartet werden. Die Erklärung, sie sei nachts unterwegs gewesen, sei hinfällig, da sie sich auch am Tag in dem Gebiet aufgehalten habe. Betreffend die Weiterreise in die Schweiz sei nicht plausibel, dass sie weder eine Ortschaft, noch ein Land, noch eine Fluggesellschaft habe nennen können. Den Schilderungen zur Ausreise würde auch jegliche subjektive Prägung fehlen. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei und diese zwecks Verschleierung der Identität und des Reiseweges den Behörden bewusst vorbehalte. In Bezug auf das Länder- und Alltagswissen verfüge die Beschwerdeführerin über ein gewisses geographisches Wissen. Sie habe korrekte Angaben betreffend die Verwaltungseinheiten des angegebenen Heimatdorfes, der Nachbardörfer und des nahegelegenen Flusses gemacht. Indes seien die Aussagen zum Heimatdorf spärlich ausgefallen, ebenso über C._______. Auf die Frage, wie sich B._______ über die Jahre verändert habe, habe sie lediglich breitere Strassen und den Zustand der Häuser angeführt. Von einer Person, die angeblich 29 Jahre am selben Ort gelebt habe, könnten indes diesbezüglich substantiierte Angaben erwartet werden. Erneut entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe diese Fakten auswendig gelernt. Weiter entspreche es nicht dem landesspezifischen Kontext, dass die Beschwerdeführerin nie die Schule besucht habe. Die diesbezüglichen Zweifel würden durch die dürftige Darstellung ihrer Kindheit untermauert. Hingegen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der H._______ und I._______ tätig gewesen sei. Während sie die entsprechenden Arbeiten gehaltvoll geschildert habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar anzugeben, wie und womit sie den Winter in Tibet verbracht habe. Die Vermutung, dass sie die genannten Tätigkeiten in einem anderen als dem geltend gemachten Herkunftsland gemacht habe, liege deshalb nahe. Hinzu komme, dass die Aussagen betreffend die Freizeitbeschäftigung als Erwachsene und die Neujahrsfeierlichkeiten unsubstantiiert ausgefallen seien. Schliesslich spreche die Beschwerdeführerin kein Chinesisch. Der Hinweis, sie habe keinen Kontakt mit Chinesen gehabt, vermöge nicht zu überzeugen, da die Fähigkeit sich zumindest in einem Alltagschinesisch verständigen zu können, bei einer in Tibet lebenden Person vorausgesetzt werden könne. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass die Sozialisierung der Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region stattgefunden habe. Die Staatsangehörigkeit sei somit unbekannt. Die Beschwerdeführerin mache schliesslich geltend, illegal aus China ausgereist zu sein. Indes sei ihr nicht gelungen, die Sozialisierung in Tibet und die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat habe machen können, sei zu schliessen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und damit an der geltend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit fest. Sinngemäss macht sie somit geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. 4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich unglaubhaft vorgetragener Asylgründe, fehlender Identitätspapiere, unglaubhafter Schilderung der Ausreise, mangelnder Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse und fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, viele Flüchtlinge hätten keine Identitätspapiere geht offensichtlich ins Leere. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben mit dem Flugzeug aus Nepal ausgereist ist, mithin nicht ohne ein gültiges Reisedokument unterwegs gewesen sein kann. Demgegenüber trifft der Einwand, hätte sie widersprüchliche Angaben zur Ausreise gemacht, würde ihr dies vorgehalten, grundsätzlich zu. Indes umfassen ihre Schilderung betreffend die Ausreise 22 Zeilen. Ein solch langer Text fällt in der Regel nicht über weite Strecken wörtlich identisch aus. Ein solches Aussageverhalten ist vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass der Text auswendig gelernt wurde. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin auch aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter bringt sie vor, weil sie keine Schule besucht habe, habe sie nicht verstanden, wie sie die Stadt J._______ mit der Gemeinde C._______ vergleichen soll. Die Beschwerdeführerin hat auf die entsprechende Frage geantwortet und nicht zu verstehen gegeben, dass sie die Frage als solche nicht verstehe. Dazu wäre sie indes ohne weiteres gehalten gewesen. Im Übrigen ist für einen solchen Vergleich offensichtlich kein Schulwissen erforderlich. Der Erklärungsversuch ist unbehelflich. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen ihrer Asylvorbringen und dem Behaupten, es sei nicht so wie von der Vorinstanz dargelegt, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 4.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, sie sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.3 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung sowohl der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: