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E-5168/2009

E-5168/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. September 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen ver­möchten den An­forderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrele­vanten Sach­verhaltes nicht standzuhalten. Gegen die Verfügung des Bundesamtes liess der Beschwerdeführer am 27. September 2004 durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der vormals zuständigen Schweizerische Asylre­kurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren zur Behandlung. Mit Urteil vom 18. Juni 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 27. September 2004 in letzter Instanz ab. B. Am 8. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts­vertreter ein Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthalts­bewilligung B ein, welches von der zuständigen kantonalen Behörde am 12. Au­gust 2008 abschlägig beantwortet wurde. Ein in der Folge bei der kan­tonalen Behörde eingereichtes Gesuch um Härtefall­regelung wur­de ebenfalls abgelehnt; auf eine dagegen bei der zu­ständigen kan­to­nalen Rechtsmittelinstanz eingereichte Beschwerde trat diese am 6. März 2009 nicht ein. II. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. September 2004, eventuell sei sein Gesuch unter dem Rechtstitel der Revision zu prü­fen. Im Einzelnen beantragte er die Sistierung aller Wegweisungs­massnahmen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und even­tualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Weiter beantragte er die Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Arztzeugnisse von Dr. med. B._______ vom 16. März 2009 und vom 27. März 2009, drei "Lease Agreements" vom (...), (...) und (...), eine Bestätigung der "C._______" vom (...), einen "First Investigation Report" (FIR) vom (...) und einen "Report in the Summons" vom (...) zu den Akten. Am 18. Juni 2009 legte er ein Arztzeugnis von Dr. med. M. _______ vom 24. April 2009 ins Recht. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 setzte das Bundesamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen den Vollzug der Wegweisung aus. E. Mit Verfügung vom 4. August 2009 - eröffnet am 10. August 2009 - nahm die Vorinstanz die als "Wiedererwägungsgesuch" einge­reichte Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen, trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wies das Gesuch um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 14. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie um Be­handlung der darin enthaltenen Revisionsgründe in einem Revisions­verfahren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Be­schwerde sei die aufschiebende Wirkung anzuerkennen. Weiter be­antragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Mit Eingabe vom 17. August 2009 präzisierte der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels und reichte eine kurze Notiz von B._______ vom 14. August 2009 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 verfügte der Instruk­tionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeit­punkt des Verfahrens verwiesen. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz und ersuchte diese um Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2009 zur Kenntnis gebracht. I. Am 6. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweis­mittel, ein Schreiben des Durchgangszentrums E._______ vom 24. Juni 2010 sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 29. Juni 2010, zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 27. September 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht und ein Schreiben des Durch­gangszentrums E._______ vom 22. September 2010 zu den Akten. Im Schreiben wird auch ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe in Pakistan vor der Flutkatastrophe fliehen müssen

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach­gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens­entscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintre­tenstatbestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Be­gründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzu­heben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21. S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal­tungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Weg­weisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände­rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. In der Folge reichte er am 12. Juni 2009 beim BFM ein mit "Wiedererwägungs­gesuch" bezeichnetes Schreiben ein. Die Vorinstanz nahm dieses als zweites Asylgesuch entgegen und trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf nicht ein.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Wieder­erwägungsgesuch vom 12. Juni 2009 zu Unrecht als zweites Asyl­gesuch entgegen genommen, zumal er ausdrücklich festgehalten habe, es handle sich eventuell teilweise um Revisionsgründe. Die Vor­instanz wäre daher gehalten gewesen, sein Gesuch als Revisions­gesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Zudem handle es sich bei seinen Vorbringen nicht um völlig neue Asylgründe, sondern seine Vorbringen stünden in Zusammenhang mit den im ordentlichen Asyl­verfahren dargelegten Asylgründen.

E. 3.3.1 Nach Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesver­waltungsgericht zum Schluss, dass im "Wiedererwägungsgesuch" teil­weise tatsächlich vorbestandene Tatsachen - beziehungsweise Be­weismittel, die dem Beleg solcher Tatsachen dienen sollen - vor­gebracht wurden, die vom Bundesverwaltungsgericht als Revisions­gründe zu prüfen gewesen wären; konkret wären die Vorbringen der Morddrohungen gegen die Ehefrau, der Notwendigkeit des ständigen Wohnsitzwechsels aus Sicherheitsgründen und der Unmöglichkeit des Schul­besuchs der Kinder nicht vom BFM, sondern vom Bundesver­waltungsgericht zu prüfen gewesen.

E. 3.3.2 Andererseits wurde mit der geltend gemachten Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers jedoch zusätzlich auch eine nachträgliche Veränderung der Aktenlage geltend gemacht, die vom BFM zu beurteilen war; dies hätte formal korrekterweise im Rah­men eines Wiedererwägungs-Gesuchsverfahrens geschehen müs­sen, nachdem das interessierende Vorbringen potenziell nicht asyl- sondern wegweisungsrechtlich relevant war. Immerhin hatte das BFM die neu geltend gemachten medizinischen Umstände auch im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG uneingeschränkt ma­te­riell zu beurteilen; die Vorinstanz hat diese inhaltliche Prüfung des Vorliegens von Wegweisungs­voll­zugs­hindernissen in der an­gefochtenen Verfügung denn auch korrekt vorgenommen (vgl. Be­schwerde S. 5 f., BFM-Verfügung S. 5). Mit Bezug auf die geltend ge­machten Gesundheitsbeschwerden änderte sich somit für den Be­schwerdeführer nichts durch die fälschlicherweise erfolgte Beurteilung der Revi­sions­gründe durch das hierfür nicht zuständige Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die beim BFM (und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens) geltend gemachten Revisionsgründe in einem separaten Verfahren (E-8143/2009) und fällt über das Revisionsgesuch in gleicher Besetzung gleichzeitig sein Urteil aus. Dem Be­schwer­deführer ist bei diesem Verfahrensgang dadurch, dass das BFM die als Wie­der­er­wä­gung be­zeichnete Eingabe als zwei­tes Asyl­gesuch ent­ge­genge­nommen hat (und somit neben dem Bun­des­ver­waltungsgericht zusätzlich eine unzuständige Bundesbehörde ih­re Einschätzung der Erheblichkeit der geltend gemachten Revisions­gründe abgegeben hat), kein Nachteil er­wach­sen. Eine Rückweisung der Akten an das BFM zur Beurteilung der medizinischen Vorbringen im Rahmen des korrekten formalen Ge­fäs­ses würde nach dem in Er­wägung 3.3.2 Gesagten einen reinen pro­zessualen Leerlauf darstel­len. Es ist deshalb darauf zu verzichten, die Sache zur erneuten, jedoch auf die Wiedererwägungsgründe beschränkte - mithin insoweit inhalt­lich zwingend identischen - materiellen Beurteilung rückzuüber­weisen (vgl. Beschwerde S. 5 f.).

E. 4.1 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 4. August 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver­fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl­verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse einge­treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün­den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 4.2 Nach dem oben Gesagten hat das BFM die vom Beschwerde­führer geltend gemachten Revisionsgründe ohne dafür zuständig zu sein fälschlicherweise im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs be­handelt. Auf die Verfügung vom 4. August 2009 ist deshalb im Asyl­punkt (Nicht­eintreten) nicht weiter einzugehen.

E. 4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemach­ten, gemäss seinen Aus­führungen erheblich verstärkten gesundheitli­chen Probleme sind - wie vom Beschwerdeführer ursprünglich beantragt im Rahmen der Prü­fung des Vorliegens einer wiedererwägungs­recht­lich relevanten Ver­änderung der Sachlage - bei der Beurteilung des Vollzugs der Weg­weisung zu prüfen. Im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmögli­chen Vollzugs wäre das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stim­mungen des des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln.

E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen im Asylpunkt - die we­der im Rahmen des vor­liegenden Verfahrens noch des parallelen Re­vi­sionsverfahrens eine Relativierung erfahren haben - keine Anhalts­punkte für eine menschenrechtswidrige Be­handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Hei­mat- oder Herkunfts­staat dro­hen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übri­gen kann an dieser Stelle auf das Urteil des Bundesverwaltungsge­richts vom 18. Juni 2008, ins­besondere dessen Erwägung 6.3, ver­wiesen werden.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.2.1 Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren eingereichten ärzt­lichen Zeugnisse ergibt sich im Wesentlichen folgendes gesundheit­liches Beschwerdebild: Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an den Folgen der im Jahr (...) erlittenen Schussverletzungen. Den ärzt­lichen Berichten sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich diese gesundheitlichen Probleme in einem Ausmass ver­stärkt hätten, als dadurch eine Behandlung im Heimatstaat nicht (mehr) möglich wäre. So lässt sich allein daraus, dass im Arztbericht vom 16. März 2009 die verschiedenen Beschwerdebilder einzeln auf­gelistet und erläutert werden nicht auf eine erhebliche Ver­schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. Vielmehr werden dadurch die bestehenden, bereits im ersten Asylver­fahren bekannten und entsprechend gewürdigten gesundheitlichen Probleme erneut dargestellt.

E. 5.2.2 Im Bericht vom 27. März 2009 wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die ungewisse Situation und die er­littene schwere Verletzung unter psychischem Druck stehe, unter Span­nungskopfschmerzen und wahrscheinlich auch einer psycho­genen Verstärkung der körperlichen Beschwerden leide. Eine nachfolgende Untersuchung durch einen Gefäss­spezialisten (vgl. Arztbericht vom 24. April 2009) hat ergeben, dass der Beschwerde­führer als eine weitere Folge jener Schussverletzungen unter einer Er­krankung der Venen im linken Bein leidet, da er dieses aufgrund der Geh­behinderung weniger bewegen kann. Als Massnah­me empfiehlt der beurteilende Arzt das Tragen eines Kompressions­strumpfs, was gemäss seiner Prognose zu guten Ergebnissen führen würde. Die Not­wendigkeit einer operativen Behandlung der Ve­nenleiden wird als un­wahrscheinlich beurteilt. Namentlich dem Arzt­bericht vom 24. April 2009 ist zu entnehmen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Therapiemassnahmen nicht um Behandlungen handelt, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könnten. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den ver­ordneten Kom­pressionsstrumpf auch in Pakistan weiter tragen kann. Wei­ter handelt es sich bei solchen Therapiemassnahmen nicht um eine kostenintensive Behandlung, die in Pakistan nicht erhältlich oder nicht bezahlbar wäre. Auch bezüglich der festgestellten ver­schiedenen Schmerzen, wie beispielsweise der Spannungskopf­schmerzen ist fest­zuhalten, dass adäquate Schmerzmittel zweifellos auch in Pa­kistan erhältlich sind, zumal diese gesundheitliche Proble­matik sich un­ter Umständen nach einer Rückkehr in das familiäre Um­feld unter Um­ständen entschärfen könnte

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2010 ein weiteres ärzt­liches Zeugnis zu den Akten. Darin wird im Wesentlichen auf den Arztbericht vom 16. März 2009 verwiesen und festgehalten, der Be­schwerdeführer sei zwischen dem 22. März und 15. Juni 2010 vorder­gründig wegen Koprostase-Symptomen (Probleme mit dem Stuhlgang) behandelt worden. Auch die diesbezüglichen Medikamente sind nicht komplexer Natur und liegen nicht im Hochpreissegment. Vielmehr werden vornehmlich schmerzstillende und verdauungsfördernde Tab­let­ten, Cremes für die äussere Anwendung und ein Anti­de­pres­si­vum genannt, das der Beschwerdeführer zum Schlafen benötigt. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der Be­schwerdeführer im ordentlichen Verfahren angegeben hatte, in Pakistan habe er Medikamente erhalten, es sei ihm dort sogar besser gegangen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. Februar 2004 S. 8). Schliesslich ist festzu­halten, dass der Heimatort des Beschwerde­führers, G._______, im Einzugsgebiet verschiedener grosser Städte liegt. So sind bei­spielsweise H._______ (wo sich der Be­schwerdeführer bereits vor der Aus­reise einige Zeit aufgehalten hat) und I._______ jeweils in weniger als einer Stunde Autofahrt erreichbar, J._______ wäre in gut eineinhalb Stun­den, K._______ oder L._______ in gut zweieinhalb Stunden erreich­bar. Alle diese Städte mit teilweise mehreren Millionen Einwohnern ver­fügen über verschiedene Spitäler und medizini­sche Einrichtungen.

E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 17. August 2009 mitgeteilt, er habe eine weitere (urologische) Untersuchung. Aus­ser dem erwähnten Arztzeugnis vom 29. Juni 2010 sowie dem Schrei­ben vom 24. Juni 2010 hat er diesbezüglich bis heute keine weiteren Unterlagen zu den Akten gereicht.

E. 5.2.5 Soweit in der letzten Eingabe vom 27. September 2010 auf die Überschwemmungen in Pakistan hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers im (...) Teil (...) von der Flutkatastrophe nicht direkt betroffen war (vgl. et­wa die auf den Daten der United Nations Office for the Coordination of Hu­manitarian Affairs [OCHA] basierenden Karten von ReliefWeb "Pakis­tan - Floods Impact Profile - 13 August 2010" [www.relief­web.int/rw/rwb.nsf/db900sid/CVIE-88AFX2] und "Pakistan Floods: Pun­jab - Flood Impact Profile [as of 31 Aug 2010], [www.relief­web.int/rw/ rwb.nsf/db900SID/CVIE-88WD77], beide Webseiten zuletzt besucht am 25. No­vem­ber 2010). Die in keiner Weise belegte oder zumindest mi­nimal substanziierte Behauptung in einer Mitteilung des Durch­gangszentrums des Beschwerde­führers vom 22. September 2010, das Hoch­wasser habe das ganze "Hab und Gut (der Familie) fort­geschwemmt", ist jedenfalls nicht plausibel.

E. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht ge­lungen mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine wie­dererwägunsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage dar­zutun. Der Vollzug erweist sich damit als wei­terhin zumutbar.

E. 5.3 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs keine Wiedererwägungsgründe gel­tend ge­macht hatte. Es obliegt ihm nach wie vor, sich bei der zu­ständigen Ver­tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reise­dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6 Insgesamt ist die Verfügung des BFM vom 4. August 2009 nach dem Ge­sag­ten zu bestätigen, soweit sie durch das Bundesverwaltungs­gericht zu beurteilen war (vgl. Erwägung 3 f. hiervor). Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer wie­dererwägungs­recht­lich re­levante Veränderung der Sachlage verneint. Die Anord­nung einer vor­läufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der in der vorinstanz­lichen Verfügung vom 4. August 2009 erhobenen Gebühr bean­tragt, ist festzuhalten, dass das Bundesamt sein Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 17b Abs. 2 AsylG unter Hinweis auf die Begründung der Verfügung - mithin in erkennbarer Verneinung der in dieser Bestimmung genann­ten Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Gesuchsbegehren - abge­wiesen hat. Im Zusammenhang mit der Gebührenauflage spielt es auch keine Rol­le, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde­führers fälschlicherweise als zweites Asylgesuch behandelt hat: Die Ge­büh­renauflage von Art. 17b AsylG findet Anwendung bei bei der Be­handlung sowohl von Wiedererwägungsgesuchen (vgl. Art. 17b Abs. 1 3 AsylG) als auch von zweiten Asylgesuchen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG; diese Bestimmung enthält einzig den hier nicht inte­res­sie­renden Vorbehalt der Rückkehr in den Heimatstaat vor dem Stellen des zweiten Asylgesuchs). Die angefochtene Verfügung ist mit Bezug auf die Gebührenauflage von 600.- nicht zu beanstanden.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so­weit sie hier zu beurteilen war, Bundesrecht nicht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an­gemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzu­weisen.

E. 9 Für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege gestellt. Nachdem sich die Bedürftigkeit des Be­schwerdeführers vorliegend aus den Akten ergibt und die Be­schwerde auch nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG be­urteilt werden musste, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Auf­er­legung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ab­zu­sehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen..
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5168/2009/ame Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. . Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2009 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. September 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen ver­möchten den An­forderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrele­vanten Sach­verhaltes nicht standzuhalten. Gegen die Verfügung des Bundesamtes liess der Beschwerdeführer am 27. September 2004 durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der vormals zuständigen Schweizerische Asylre­kurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren zur Behandlung. Mit Urteil vom 18. Juni 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 27. September 2004 in letzter Instanz ab. B. Am 8. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts­vertreter ein Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthalts­bewilligung B ein, welches von der zuständigen kantonalen Behörde am 12. Au­gust 2008 abschlägig beantwortet wurde. Ein in der Folge bei der kan­tonalen Behörde eingereichtes Gesuch um Härtefall­regelung wur­de ebenfalls abgelehnt; auf eine dagegen bei der zu­ständigen kan­to­nalen Rechtsmittelinstanz eingereichte Beschwerde trat diese am 6. März 2009 nicht ein. II. C. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. September 2004, eventuell sei sein Gesuch unter dem Rechtstitel der Revision zu prü­fen. Im Einzelnen beantragte er die Sistierung aller Wegweisungs­massnahmen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und even­tualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Weiter beantragte er die Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Arztzeugnisse von Dr. med. B._______ vom 16. März 2009 und vom 27. März 2009, drei "Lease Agreements" vom (...), (...) und (...), eine Bestätigung der "C._______" vom (...), einen "First Investigation Report" (FIR) vom (...) und einen "Report in the Summons" vom (...) zu den Akten. Am 18. Juni 2009 legte er ein Arztzeugnis von Dr. med. M. _______ vom 24. April 2009 ins Recht. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 setzte das Bundesamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen den Vollzug der Wegweisung aus. E. Mit Verfügung vom 4. August 2009 - eröffnet am 10. August 2009 - nahm die Vorinstanz die als "Wiedererwägungsgesuch" einge­reichte Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen, trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wies das Gesuch um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 14. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie um Be­handlung der darin enthaltenen Revisionsgründe in einem Revisions­verfahren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Be­schwerde sei die aufschiebende Wirkung anzuerkennen. Weiter be­antragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Mit Eingabe vom 17. August 2009 präzisierte der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels und reichte eine kurze Notiz von B._______ vom 14. August 2009 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 verfügte der Instruk­tionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeit­punkt des Verfahrens verwiesen. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz und ersuchte diese um Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2009 zur Kenntnis gebracht. I. Am 6. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweis­mittel, ein Schreiben des Durchgangszentrums E._______ vom 24. Juni 2010 sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 29. Juni 2010, zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 27. September 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht und ein Schreiben des Durch­gangszentrums E._______ vom 22. September 2010 zu den Akten. Im Schreiben wird auch ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe in Pakistan vor der Flutkatastrophe fliehen müssen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach­gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens­entscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintre­tenstatbestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Be­gründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzu­heben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21. S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal­tungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Weg­weisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände­rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. In der Folge reichte er am 12. Juni 2009 beim BFM ein mit "Wiedererwägungs­gesuch" bezeichnetes Schreiben ein. Die Vorinstanz nahm dieses als zweites Asylgesuch entgegen und trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf nicht ein. 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Wieder­erwägungsgesuch vom 12. Juni 2009 zu Unrecht als zweites Asyl­gesuch entgegen genommen, zumal er ausdrücklich festgehalten habe, es handle sich eventuell teilweise um Revisionsgründe. Die Vor­instanz wäre daher gehalten gewesen, sein Gesuch als Revisions­gesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Zudem handle es sich bei seinen Vorbringen nicht um völlig neue Asylgründe, sondern seine Vorbringen stünden in Zusammenhang mit den im ordentlichen Asyl­verfahren dargelegten Asylgründen. 3.3. 3.3.1. Nach Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesver­waltungsgericht zum Schluss, dass im "Wiedererwägungsgesuch" teil­weise tatsächlich vorbestandene Tatsachen - beziehungsweise Be­weismittel, die dem Beleg solcher Tatsachen dienen sollen - vor­gebracht wurden, die vom Bundesverwaltungsgericht als Revisions­gründe zu prüfen gewesen wären; konkret wären die Vorbringen der Morddrohungen gegen die Ehefrau, der Notwendigkeit des ständigen Wohnsitzwechsels aus Sicherheitsgründen und der Unmöglichkeit des Schul­besuchs der Kinder nicht vom BFM, sondern vom Bundesver­waltungsgericht zu prüfen gewesen. 3.3.2. Andererseits wurde mit der geltend gemachten Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers jedoch zusätzlich auch eine nachträgliche Veränderung der Aktenlage geltend gemacht, die vom BFM zu beurteilen war; dies hätte formal korrekterweise im Rah­men eines Wiedererwägungs-Gesuchsverfahrens geschehen müs­sen, nachdem das interessierende Vorbringen potenziell nicht asyl- sondern wegweisungsrechtlich relevant war. Immerhin hatte das BFM die neu geltend gemachten medizinischen Umstände auch im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG uneingeschränkt ma­te­riell zu beurteilen; die Vorinstanz hat diese inhaltliche Prüfung des Vorliegens von Wegweisungs­voll­zugs­hindernissen in der an­gefochtenen Verfügung denn auch korrekt vorgenommen (vgl. Be­schwerde S. 5 f., BFM-Verfügung S. 5). Mit Bezug auf die geltend ge­machten Gesundheitsbeschwerden änderte sich somit für den Be­schwerdeführer nichts durch die fälschlicherweise erfolgte Beurteilung der Revi­sions­gründe durch das hierfür nicht zuständige Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die beim BFM (und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens) geltend gemachten Revisionsgründe in einem separaten Verfahren (E-8143/2009) und fällt über das Revisionsgesuch in gleicher Besetzung gleichzeitig sein Urteil aus. Dem Be­schwer­deführer ist bei diesem Verfahrensgang dadurch, dass das BFM die als Wie­der­er­wä­gung be­zeichnete Eingabe als zwei­tes Asyl­gesuch ent­ge­genge­nommen hat (und somit neben dem Bun­des­ver­waltungsgericht zusätzlich eine unzuständige Bundesbehörde ih­re Einschätzung der Erheblichkeit der geltend gemachten Revisions­gründe abgegeben hat), kein Nachteil er­wach­sen. Eine Rückweisung der Akten an das BFM zur Beurteilung der medizinischen Vorbringen im Rahmen des korrekten formalen Ge­fäs­ses würde nach dem in Er­wägung 3.3.2 Gesagten einen reinen pro­zessualen Leerlauf darstel­len. Es ist deshalb darauf zu verzichten, die Sache zur erneuten, jedoch auf die Wiedererwägungsgründe beschränkte - mithin insoweit inhalt­lich zwingend identischen - materiellen Beurteilung rückzuüber­weisen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4. 4.1. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 4. August 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver­fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl­verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse einge­treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün­den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2. Nach dem oben Gesagten hat das BFM die vom Beschwerde­führer geltend gemachten Revisionsgründe ohne dafür zuständig zu sein fälschlicherweise im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs be­handelt. Auf die Verfügung vom 4. August 2009 ist deshalb im Asyl­punkt (Nicht­eintreten) nicht weiter einzugehen. 4.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach­ten, gemäss seinen Aus­führungen erheblich verstärkten gesundheitli­chen Probleme sind - wie vom Beschwerdeführer ursprünglich beantragt im Rahmen der Prü­fung des Vorliegens einer wiedererwägungs­recht­lich relevanten Ver­änderung der Sachlage - bei der Beurteilung des Vollzugs der Weg­weisung zu prüfen. Im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmögli­chen Vollzugs wäre das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stim­mungen des des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln. 5. 5.1. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen im Asylpunkt - die we­der im Rahmen des vor­liegenden Verfahrens noch des parallelen Re­vi­sionsverfahrens eine Relativierung erfahren haben - keine Anhalts­punkte für eine menschenrechtswidrige Be­handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Hei­mat- oder Herkunfts­staat dro­hen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übri­gen kann an dieser Stelle auf das Urteil des Bundesverwaltungsge­richts vom 18. Juni 2008, ins­besondere dessen Erwägung 6.3, ver­wiesen werden. 5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1. Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren eingereichten ärzt­lichen Zeugnisse ergibt sich im Wesentlichen folgendes gesundheit­liches Beschwerdebild: Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an den Folgen der im Jahr (...) erlittenen Schussverletzungen. Den ärzt­lichen Berichten sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich diese gesundheitlichen Probleme in einem Ausmass ver­stärkt hätten, als dadurch eine Behandlung im Heimatstaat nicht (mehr) möglich wäre. So lässt sich allein daraus, dass im Arztbericht vom 16. März 2009 die verschiedenen Beschwerdebilder einzeln auf­gelistet und erläutert werden nicht auf eine erhebliche Ver­schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. Vielmehr werden dadurch die bestehenden, bereits im ersten Asylver­fahren bekannten und entsprechend gewürdigten gesundheitlichen Probleme erneut dargestellt. 5.2.2. Im Bericht vom 27. März 2009 wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die ungewisse Situation und die er­littene schwere Verletzung unter psychischem Druck stehe, unter Span­nungskopfschmerzen und wahrscheinlich auch einer psycho­genen Verstärkung der körperlichen Beschwerden leide. Eine nachfolgende Untersuchung durch einen Gefäss­spezialisten (vgl. Arztbericht vom 24. April 2009) hat ergeben, dass der Beschwerde­führer als eine weitere Folge jener Schussverletzungen unter einer Er­krankung der Venen im linken Bein leidet, da er dieses aufgrund der Geh­behinderung weniger bewegen kann. Als Massnah­me empfiehlt der beurteilende Arzt das Tragen eines Kompressions­strumpfs, was gemäss seiner Prognose zu guten Ergebnissen führen würde. Die Not­wendigkeit einer operativen Behandlung der Ve­nenleiden wird als un­wahrscheinlich beurteilt. Namentlich dem Arzt­bericht vom 24. April 2009 ist zu entnehmen, dass es sich bei den vorgeschlagenen Therapiemassnahmen nicht um Behandlungen handelt, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könnten. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den ver­ordneten Kom­pressionsstrumpf auch in Pakistan weiter tragen kann. Wei­ter handelt es sich bei solchen Therapiemassnahmen nicht um eine kostenintensive Behandlung, die in Pakistan nicht erhältlich oder nicht bezahlbar wäre. Auch bezüglich der festgestellten ver­schiedenen Schmerzen, wie beispielsweise der Spannungskopf­schmerzen ist fest­zuhalten, dass adäquate Schmerzmittel zweifellos auch in Pa­kistan erhältlich sind, zumal diese gesundheitliche Proble­matik sich un­ter Umständen nach einer Rückkehr in das familiäre Um­feld unter Um­ständen entschärfen könnte 5.2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2010 ein weiteres ärzt­liches Zeugnis zu den Akten. Darin wird im Wesentlichen auf den Arztbericht vom 16. März 2009 verwiesen und festgehalten, der Be­schwerdeführer sei zwischen dem 22. März und 15. Juni 2010 vorder­gründig wegen Koprostase-Symptomen (Probleme mit dem Stuhlgang) behandelt worden. Auch die diesbezüglichen Medikamente sind nicht komplexer Natur und liegen nicht im Hochpreissegment. Vielmehr werden vornehmlich schmerzstillende und verdauungsfördernde Tab­let­ten, Cremes für die äussere Anwendung und ein Anti­de­pres­si­vum genannt, das der Beschwerdeführer zum Schlafen benötigt. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der Be­schwerdeführer im ordentlichen Verfahren angegeben hatte, in Pakistan habe er Medikamente erhalten, es sei ihm dort sogar besser gegangen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. Februar 2004 S. 8). Schliesslich ist festzu­halten, dass der Heimatort des Beschwerde­führers, G._______, im Einzugsgebiet verschiedener grosser Städte liegt. So sind bei­spielsweise H._______ (wo sich der Be­schwerdeführer bereits vor der Aus­reise einige Zeit aufgehalten hat) und I._______ jeweils in weniger als einer Stunde Autofahrt erreichbar, J._______ wäre in gut eineinhalb Stun­den, K._______ oder L._______ in gut zweieinhalb Stunden erreich­bar. Alle diese Städte mit teilweise mehreren Millionen Einwohnern ver­fügen über verschiedene Spitäler und medizini­sche Einrichtungen. 5.2.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 17. August 2009 mitgeteilt, er habe eine weitere (urologische) Untersuchung. Aus­ser dem erwähnten Arztzeugnis vom 29. Juni 2010 sowie dem Schrei­ben vom 24. Juni 2010 hat er diesbezüglich bis heute keine weiteren Unterlagen zu den Akten gereicht. 5.2.5. Soweit in der letzten Eingabe vom 27. September 2010 auf die Überschwemmungen in Pakistan hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers im (...) Teil (...) von der Flutkatastrophe nicht direkt betroffen war (vgl. et­wa die auf den Daten der United Nations Office for the Coordination of Hu­manitarian Affairs [OCHA] basierenden Karten von ReliefWeb "Pakis­tan - Floods Impact Profile - 13 August 2010" [www.relief­web.int/rw/rwb.nsf/db900sid/CVIE-88AFX2] und "Pakistan Floods: Pun­jab - Flood Impact Profile [as of 31 Aug 2010], [www.relief­web.int/rw/ rwb.nsf/db900SID/CVIE-88WD77], beide Webseiten zuletzt besucht am 25. No­vem­ber 2010). Die in keiner Weise belegte oder zumindest mi­nimal substanziierte Behauptung in einer Mitteilung des Durch­gangszentrums des Beschwerde­führers vom 22. September 2010, das Hoch­wasser habe das ganze "Hab und Gut (der Familie) fort­geschwemmt", ist jedenfalls nicht plausibel. 5.2.6. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht ge­lungen mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine wie­dererwägunsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage dar­zutun. Der Vollzug erweist sich damit als wei­terhin zumutbar. 5.3. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs keine Wiedererwägungsgründe gel­tend ge­macht hatte. Es obliegt ihm nach wie vor, sich bei der zu­ständigen Ver­tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reise­dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die Verfügung des BFM vom 4. August 2009 nach dem Ge­sag­ten zu bestätigen, soweit sie durch das Bundesverwaltungs­gericht zu beurteilen war (vgl. Erwägung 3 f. hiervor). Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer wie­dererwägungs­recht­lich re­levante Veränderung der Sachlage verneint. Die Anord­nung einer vor­läufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der in der vorinstanz­lichen Verfügung vom 4. August 2009 erhobenen Gebühr bean­tragt, ist festzuhalten, dass das Bundesamt sein Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 17b Abs. 2 AsylG unter Hinweis auf die Begründung der Verfügung - mithin in erkennbarer Verneinung der in dieser Bestimmung genann­ten Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit der Gesuchsbegehren - abge­wiesen hat. Im Zusammenhang mit der Gebührenauflage spielt es auch keine Rol­le, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde­führers fälschlicherweise als zweites Asylgesuch behandelt hat: Die Ge­büh­renauflage von Art. 17b AsylG findet Anwendung bei bei der Be­handlung sowohl von Wiedererwägungsgesuchen (vgl. Art. 17b Abs. 1 3 AsylG) als auch von zweiten Asylgesuchen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG; diese Bestimmung enthält einzig den hier nicht inte­res­sie­renden Vorbehalt der Rückkehr in den Heimatstaat vor dem Stellen des zweiten Asylgesuchs). Die angefochtene Verfügung ist mit Bezug auf die Gebührenauflage von 600.- nicht zu beanstanden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so­weit sie hier zu beurteilen war, Bundesrecht nicht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an­gemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzu­weisen. 9. Für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege gestellt. Nachdem sich die Bedürftigkeit des Be­schwerdeführers vorliegend aus den Akten ergibt und die Be­schwerde auch nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG be­urteilt werden musste, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Auf­er­legung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ab­zu­sehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen..

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: