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E-8143/2009

E-8143/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. September 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. Eine dagegen am 27. September 2004 (Poststempel) erhobene Be­schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2008 in letzter Instanz ab. B. Am 12. Juni 2009 gelangte der Gesuchtsteller unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung erneut an das BFM und ersuchte unter anderem darum, seine Eingabe sei eventuell als Revisionsgesuch an das Bun­desverwaltungsgericht weiterzuleiten. C. Das BFM nahm das unter dem Titel der Wiedererwägung eingereichte Gesuch als zweites Asylgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 4. August 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.. D. Mit Eingabe vom 14. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü­gung, Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie um Behand­lung der darin enthaltenen Revisionsgründe in einem Revisionsverfah­ren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, even­tualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es seien die aufschie­bende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren so­wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 24. August 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) könne den Ausgang des Ver­fahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingaben vom 6. Juli 2010 und 27. September 2010 liess der Ge­suchsteller die Vollmacht seiner neuen Rechtsvertreterin und weitere Beweis­mittel zu den Akten reichen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerde­instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun­desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auf.., Bern 2005, S. 269.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer­deverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions­grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller hatte in seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Laieneingabe neben Vorbringen, die das BFM unter dem Blickwinkel eines neuer Asylgründe zu prüfen hatte, sinngemäss den Re­visionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht und aus­serdem die Rechtzeitig­keit dieses Vorbringens aufgezeigt. Das BFM hatte fälschlicherweise darauf verzichtet, das "Wieder­er­wä­gungs­ge­such" insoweit dem für die Behandlung des Revisions­gesuchs zu­stän­digen Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt die beim BFM (und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens) gel­tend gemachten Revisions­gründe. In einem separaten Verfahren (E 5168/2009) fällt es über die Beschwerde gegen die im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassene Nichteintretensverfügung des BFM vom 4. Au­gust 2009 in gleicher Besetzung gleichzeitig sein Urteil aus. Dem Be­schwer­deführer ist damit dadurch, dass das BFM die als Wieder­er­wä­gung be­zeichnete Eingabe ausschliesslich als zweites Asylge­such ent­ge­genge­nommen hatte, kein Nachteil erwachsen.

E. 2.3 Die fälschlicherweise erfolgte Be­zeichnung der Revisionsgründe schadet nicht, nachdem bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Auf das frist- und nach dem Gesagten insoweit auch formge­recht ein­gereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Person nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet oder Tatsachen erfährt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent­scheid entstanden sind.

E. 3.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie entweder neu erfah­rene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren geltend ge­macht worden waren, jedoch zum Nachteil der gesuchstellenden Par­tei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits be­kannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hand­bücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).

E. 4 Der Gesuchsteller reichte drei "Lease Agreements" (Mietverträge) vom (...), (...) (...), eine Bestäti­gung der "B._______" vom (...), einen "First In­vestigation Report" (FIR) (...), und ei­nen "Report in the Sum­mons" vom (...) zu den Akten und machte dazu gel­tend, diese Beweismittel habe er am 18./19. Mai 2009 aus dem Hei­mat­staat erhalten. Mit diesen - teilweise vor dem Ur­teil des Bun­des­ver­waltungsgerichts entstandenen - Beweismitteln kön­ne er die im ordent­lichen Asylver­fahren geltend gemachte, von den Schweizer Asyl­behörden jedoch nicht geglaubte Verfolgungssituation nun­mehr be­legen.

E. 5.1 Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er habe neue er­hebliche Tatsachen erst nachträglich erfahren respektive vorbringen können und entscheidende Beweismittel erst am 18./19. Mai 2009 er­halten, diese damit im früheren, ordentlichen Verfahren nicht beibrin­gen können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, Art. 46 VGG).

E. 5.2 Hinsichtlich der drei Mietverträge ist festzustellen, dass es sich hierbei offenbar um normale Wohnungswechsel innerhalb von C._______ handelt. Aus diesen Verträgen kann jedoch nicht auf allfällige Schwierigkeiten der Ehefrau im Zusammenhang mit den Asylvorbrin­gen des Gesuchstellers geschlossen werden, mit anderen Worten sind diese drei Beweismittel nicht geeignet, die im ordentlichen Asylverfah­ren als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Gesuchstellers in revi­sionsrechtlicher Hinsicht nunmehr in einem anderen Licht er­scheinen zu lassen. Es ist zudem festzustellen, dass diese Tatsachen respektive Beweismittel zwischen (...) datieren und folglich vom Ge­suchsteller im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zwei­fellos bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten geltend gemacht werden können und müssen.

E. 5.3 Die weiteren Beweismittel, das Bestätigungsschreiben vom (...) sowie der FIR (...) und der "Report in the Sum­mons" vom (...) sind nach dem Urteil vom 18. Juni 2008 ent­standen. Es drängt sich zunächst die Frage auf, ob es sich dabei an­gesichts des Wortlauts von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG ("...unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") überhaupt um zulässige Revisionsgründe handelt. Diese Frage kann indessen deshalb offen bleiben, weil auch diese neuen Vorbringen in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid führen könnten:

E. 5.3.1 Das Schreiben der "(...)" vom (...) bestätigt lediglich, dass die Kinder des Gesuchstellers dort die Schule besucht und diese am (...) verlassen haben. Der Be­stätigung sind jedoch keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die Kinder hätten die Schule wegen des Vaters respektive dessen Verfol­gungssituation verlassen müssen. Damit wäre auch die­sem Beweismittel die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzu­sprechen.

E. 5.3.2 Hinsichtlich der vom Gesuchsteller angeführten Probleme, die seine Ehefrau im (...) wegen ihm erhalten habe, reichte er den FIR sowie den "Report in the Summons" ein und führte im We­sent­lichen aus, der an die Ehefrau gerichtete Drohanruf würde bele­gen, dass er nach wie vor in Pakistan mit der selben Partei Prob­leme habe und der Staat sich als nicht schutzwillig erweise. Hierzu ist zunächst auf die Vermutung hinzuweisen, dass der Ge­suchsteller von seiner Ehefrau von diesem angeblichen Drohanruf von Anfang (...) umgehend und nicht erst (...) in­formiert worden wäre. Weiter wäre vor diesem Hintergrund das Verhal­ten des Gesuchstellers nicht nachvollziehbar; so will er nach Erhalt der schriftlichen Unterlagen am 18./19. Mai 2009 nochmals gut einen Mo­nat lang zugewartet haben, bevor er diese im Rahmen des nunmehr zu prüfenden Revisionsverfahrens den Asylbehörden zur Kenntnis gebracht hat. Ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit und damit Zulässigkeit der diesbezüglichen Beweismittel ist dazu inhaltlich festzustellen, dass die Ehefrau des Gesuchstellers die anonyme telefonische Bedrohung bei der zuständigen Polizei zur Anzeige bringen konnte und diese ent­sprechend den beigebrachten FIR verfasst hat, mithin nicht von feh­lendem behördlichen Schutzwillen gesprochen werden kann; damit würde sich ebenfalls der "Report in the Summons" als revisions­recht­lich nicht erheblich erweisen. Letzterer weist im Übrigen auffällige for­male Mängel, beispielsweise fehlende amtliche Stempel, auf und lässt sich inhaltlich kaum in Zusammenhang mit der angeblichen telefoni­schen Bedrohung der Ehefrau in Einklang bringen; ob es sich bei diesem Beweismittel um ein authentisches Dokument handelt, kann nach dem oben Gesagten indessen offen bleiben

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2008 ist demzufolge ab­zuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuch­steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8143/2009/ame Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay Parteien B._______, geboren (...) Pakistan, vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, (...), Gesuchsteller gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 / E-3710/2006. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. September 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. Eine dagegen am 27. September 2004 (Poststempel) erhobene Be­schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2008 in letzter Instanz ab. B. Am 12. Juni 2009 gelangte der Gesuchtsteller unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung erneut an das BFM und ersuchte unter anderem darum, seine Eingabe sei eventuell als Revisionsgesuch an das Bun­desverwaltungsgericht weiterzuleiten. C. Das BFM nahm das unter dem Titel der Wiedererwägung eingereichte Gesuch als zweites Asylgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 4. August 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.. D. Mit Eingabe vom 14. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü­gung, Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie um Behand­lung der darin enthaltenen Revisionsgründe in einem Revisionsverfah­ren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, even­tualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es seien die aufschie­bende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren so­wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 24. August 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) könne den Ausgang des Ver­fahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingaben vom 6. Juli 2010 und 27. September 2010 liess der Ge­suchsteller die Vollmacht seiner neuen Rechtsvertreterin und weitere Beweis­mittel zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerde­instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun­desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auf.., Bern 2005, S. 269. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer­deverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions­grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Der Gesuchsteller hatte in seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Laieneingabe neben Vorbringen, die das BFM unter dem Blickwinkel eines neuer Asylgründe zu prüfen hatte, sinngemäss den Re­visionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht und aus­serdem die Rechtzeitig­keit dieses Vorbringens aufgezeigt. Das BFM hatte fälschlicherweise darauf verzichtet, das "Wieder­er­wä­gungs­ge­such" insoweit dem für die Behandlung des Revisions­gesuchs zu­stän­digen Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt die beim BFM (und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens) gel­tend gemachten Revisions­gründe. In einem separaten Verfahren (E 5168/2009) fällt es über die Beschwerde gegen die im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassene Nichteintretensverfügung des BFM vom 4. Au­gust 2009 in gleicher Besetzung gleichzeitig sein Urteil aus. Dem Be­schwer­deführer ist damit dadurch, dass das BFM die als Wieder­er­wä­gung be­zeichnete Eingabe ausschliesslich als zweites Asylge­such ent­ge­genge­nommen hatte, kein Nachteil erwachsen. 2.3. Die fälschlicherweise erfolgte Be­zeichnung der Revisionsgründe schadet nicht, nachdem bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Auf das frist- und nach dem Gesagten insoweit auch formge­recht ein­gereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Person nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet oder Tatsachen erfährt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent­scheid entstanden sind. 3.2. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie entweder neu erfah­rene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren geltend ge­macht worden waren, jedoch zum Nachteil der gesuchstellenden Par­tei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits be­kannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hand­bücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 4. Der Gesuchsteller reichte drei "Lease Agreements" (Mietverträge) vom (...), (...) (...), eine Bestäti­gung der "B._______" vom (...), einen "First In­vestigation Report" (FIR) (...), und ei­nen "Report in the Sum­mons" vom (...) zu den Akten und machte dazu gel­tend, diese Beweismittel habe er am 18./19. Mai 2009 aus dem Hei­mat­staat erhalten. Mit diesen - teilweise vor dem Ur­teil des Bun­des­ver­waltungsgerichts entstandenen - Beweismitteln kön­ne er die im ordent­lichen Asylver­fahren geltend gemachte, von den Schweizer Asyl­behörden jedoch nicht geglaubte Verfolgungssituation nun­mehr be­legen. 5. 5.1. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er habe neue er­hebliche Tatsachen erst nachträglich erfahren respektive vorbringen können und entscheidende Beweismittel erst am 18./19. Mai 2009 er­halten, diese damit im früheren, ordentlichen Verfahren nicht beibrin­gen können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, Art. 46 VGG). 5.2. Hinsichtlich der drei Mietverträge ist festzustellen, dass es sich hierbei offenbar um normale Wohnungswechsel innerhalb von C._______ handelt. Aus diesen Verträgen kann jedoch nicht auf allfällige Schwierigkeiten der Ehefrau im Zusammenhang mit den Asylvorbrin­gen des Gesuchstellers geschlossen werden, mit anderen Worten sind diese drei Beweismittel nicht geeignet, die im ordentlichen Asylverfah­ren als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Gesuchstellers in revi­sionsrechtlicher Hinsicht nunmehr in einem anderen Licht er­scheinen zu lassen. Es ist zudem festzustellen, dass diese Tatsachen respektive Beweismittel zwischen (...) datieren und folglich vom Ge­suchsteller im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zwei­fellos bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten geltend gemacht werden können und müssen. 5.3. Die weiteren Beweismittel, das Bestätigungsschreiben vom (...) sowie der FIR (...) und der "Report in the Sum­mons" vom (...) sind nach dem Urteil vom 18. Juni 2008 ent­standen. Es drängt sich zunächst die Frage auf, ob es sich dabei an­gesichts des Wortlauts von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG ("...unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") überhaupt um zulässige Revisionsgründe handelt. Diese Frage kann indessen deshalb offen bleiben, weil auch diese neuen Vorbringen in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid führen könnten: 5.3.1. Das Schreiben der "(...)" vom (...) bestätigt lediglich, dass die Kinder des Gesuchstellers dort die Schule besucht und diese am (...) verlassen haben. Der Be­stätigung sind jedoch keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die Kinder hätten die Schule wegen des Vaters respektive dessen Verfol­gungssituation verlassen müssen. Damit wäre auch die­sem Beweismittel die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzu­sprechen. 5.3.2. Hinsichtlich der vom Gesuchsteller angeführten Probleme, die seine Ehefrau im (...) wegen ihm erhalten habe, reichte er den FIR sowie den "Report in the Summons" ein und führte im We­sent­lichen aus, der an die Ehefrau gerichtete Drohanruf würde bele­gen, dass er nach wie vor in Pakistan mit der selben Partei Prob­leme habe und der Staat sich als nicht schutzwillig erweise. Hierzu ist zunächst auf die Vermutung hinzuweisen, dass der Ge­suchsteller von seiner Ehefrau von diesem angeblichen Drohanruf von Anfang (...) umgehend und nicht erst (...) in­formiert worden wäre. Weiter wäre vor diesem Hintergrund das Verhal­ten des Gesuchstellers nicht nachvollziehbar; so will er nach Erhalt der schriftlichen Unterlagen am 18./19. Mai 2009 nochmals gut einen Mo­nat lang zugewartet haben, bevor er diese im Rahmen des nunmehr zu prüfenden Revisionsverfahrens den Asylbehörden zur Kenntnis gebracht hat. Ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit und damit Zulässigkeit der diesbezüglichen Beweismittel ist dazu inhaltlich festzustellen, dass die Ehefrau des Gesuchstellers die anonyme telefonische Bedrohung bei der zuständigen Polizei zur Anzeige bringen konnte und diese ent­sprechend den beigebrachten FIR verfasst hat, mithin nicht von feh­lendem behördlichen Schutzwillen gesprochen werden kann; damit würde sich ebenfalls der "Report in the Summons" als revisions­recht­lich nicht erheblich erweisen. Letzterer weist im Übrigen auffällige for­male Mängel, beispielsweise fehlende amtliche Stempel, auf und lässt sich inhaltlich kaum in Zusammenhang mit der angeblichen telefoni­schen Bedrohung der Ehefrau in Einklang bringen; ob es sich bei diesem Beweismittel um ein authentisches Dokument handelt, kann nach dem oben Gesagten indessen offen bleiben 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2008 ist demzufolge ab­zuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuch­steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: