Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-5167/2022
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (…), Libanon, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Sarah Röthlisberger, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022 / N (…).
E-5167/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. März 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am 26. März 2022 um die Gewährung vo- rübergehenden Schutzes ersuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 16. Mai 2022 zu den Gründen seines Gesuchs kurz befragte (Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 2), dass der Beschwerdeführer dabei unter Einreichung entsprechender Do- kumente in Kopie im Wesentlichen angab, er sei libanesischer Staatsan- gehöriger und verfüge über eine bis am (…) 2023 gültige temporäre Auf- enthaltsbewilligung in der Ukraine, dass dieses Datum dem Ablaufdatum seines Reisepasses entspreche, dass er weiter ausführte, in der Ukraine lebten sein Onkel väterlicherseits und dessen Kinder, die über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügten, im Libanon dagegen seine Eltern und Geschwister, dass er aufgrund der schwierigen Lage im Libanon und den Problemen, denen die gesamte dortige Bevölkerung ausgesetzt sei, zum Studieren in die Ukraine gegangen sei, dass er dort seit September 2018 (…) studiert habe und während der Som- merferien jeweils zu Besuchszwecken zu seiner Familie in den Libanon zurückgekehrt sei, zuletzt im April 2021, dass er sowohl im Libanon als auch in der Ukraine im (…)unternehmen seines Onkels gearbeitet habe und ihn seine Eltern vor dem Krieg finanziell unterstützt hätten, dass der Beschwerdeführer nicht in den Libanon zurückgekehrt sei, da man momentan dort weder arbeiten noch er sein Studium fortführen könne, dass im Libanon derzeit eine Krise herrsche, sie deshalb nicht über ihr Ver- mögen bei der Bank verfügen könnten und auch Probleme mit der Elektri- zität sowie dem Wasser bestünden, dass seine Eltern derzeit kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten und der Beschwerdeführer in einer Ortschaft lebe, wo viele bewaffnet seien und die Hisbollah ihnen das Leben erschwere,
E-5167/2022 Seite 3 dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. September 2022 dem Kanton B._______ zuwies, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vor- übergehenden Schutzes mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 – eröffnet am Folgetag – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen am 14. November 2022 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, die Verfü- gung des SEM vom 13. Oktober 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm der Schutzstatus S zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass der Beschwerde unter anderem eine Studienbestätigung des Be- schwerdeführers beigelegt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-5167/2022 Seite 4 dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Auf- enthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, es gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im September 2018 sei- nen Heimatstaat auf legalem Weg verlassen habe, wohin er aufgrund sei- nes libanesischen Reisepasses offenkundig ungehindert zurückkehren
E-5167/2022 Seite 5 könne, und dass auch die prekäre Wirtschaftslage im Libanon seine Si- cherheit nicht beeinträchtige, dass die Vorinstanz weiter unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs feststellte, der Beschwerdeführer sei ein unbescholtener Bürger und habe nicht geltend gemacht, gezielte persönliche Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt zu haben, dass ferner die allgemeine Lage im Libanon trotz der seit Oktober 2019 anhaltenden gewaltsamen Demonstrationen, Strassenblockaden sowie Zusammenstösse verschiedener Gruppierungen und der Explosion im Ha- fen von Beirut am 4. August 2020 mit deren Folgen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe, dass ebenso keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse erkenn- bar seien, insbesondere zumal der Beschwerdeführer im Libanon die Schule besucht und im Familienunternehmen gearbeitet habe, zu Ferien- zwecken regelmässig dorthin gereist sei sowie durch seine Eltern über eine gesicherte Wohnsituation verfüge, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, bei seinem letzten Besuch in seinem Heimatstaat anlässlich des am ersten Abend für ihn veranstalteten Festes Alkohol getrunken zu haben, auf dem Heimweg deswegen von einem Hizbollah-Mitglied angegriffen worden zu sein, dieses schwer verletzt zu haben und anschliessend mit dem Tod be- droht worden zu sein, dass er seitdem nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und bei einer Rückkehr Gefahr liefe, erneut von Angehörigen der Hisbollah an- gegriffen zu werden, wobei er ihnen schutzlos ausgeliefert wäre, zumal An- gehörige der Hizbollah in seinem Heimatstaat Straflosigkeit genössen, dass er angesichts der derzeitigen Sicherheitslage als junger Mann dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widrigen Behandlung ausgesetzt sei, dass sich sein Heimatstaat in einer Wirtschaftskrise befinde und über kein wirksames Sozialsystem verfüge, auf das der Beschwerdeführer jedoch in- folge seines abgebrochenen Studiums zur Sicherung seiner Existenz an- gewiesen sei,
E-5167/2022 Seite 6 dass die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, ob er tatsächlich in seinen Hei- matstaat zurückkehren könne, ohne einer Gefahr an Leib und Leben aus- gesetzt zu sein, und die Abhandlung der Vorinstanz in wenigen Sätzen ei- ner sorgfältigen Beurteilung nicht genüge, dass die Vorinstanz gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 verpflichtet sei, bei Verweigerung des vo- rübergehenden Schutzes ein Asylverfahren durchzuführen, und sich sein Gesuch nicht in der Beantragung des vorübergehenden Schutzes er- schöpft habe, vielmehr seine Ausführungen zweifelsohne asylrelevant seien, dass eine Prüfung sämtlicher Akten ergibt, dass die angefochtene Verfü- gung sich als rechtmässig erweist, dass das SEM allein aufgrund der allgemeinen Angabe des Beschwerde- führers, an seinem Wohnort im Libanon seien die Menschen bewaffnet und die Hisbollah erschwere ihr Leben (A2 F36 f.), keinen Anlass hatte, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal dies den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, jährlich seine Sommerferien dort zu verbringen und er pri- mär fehlende Arbeits- sowie Studienaussichten als gegen eine Rückkehr sprechende Gründe nannte, dass sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend ab- geklärt, nach dem soeben Gesagten als unbegründet erweist, und auch der Begründungspflicht Genüge getan wurde, zumal eine sachgerechte Anfechtung offensichtlich möglich war, weshalb der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten in der Sache der angefochtenen Verfügung anschliesst, dass an dieser Einschätzung auch das auf Beschwerdestufe erstmals gel- tend gemachte Vorbringen – der Beschwerdeführer sei konkret von Ange- hörigen der Hizbollah angegriffen und bedroht worden – nichts zu ändern vermag, dass dieses neue Vorbringen zudem nur unsubstanziiert vorgetragen wird und sich ausserdem aus dem Reisepass des Beschwerdeführers ergibt, dass er am (…) August 2021 aus dem Libanon ausgereist ist, womit er sich nach dem Vorfall – der sich am ersten Abend seines Besuches im April
E-5167/2022 Seite 7 2021 zugetragen haben soll – entweder noch mehr als vier Monate in sei- nem Heimatland aufgehalten hat oder danach erneut eingereist ist, dass eine dauerhafte Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat- staat unter dem Aspekt der Sicherheit demnach möglich und nicht ersicht- lich ist, weshalb er inskünftig mit der notwendigen hohen Wahrscheinlich- keit von einem Hizbollah-Mitglied angegriffen werden sollte, womit eine An- wendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung ausser Betracht fällt, dass mangels ukrainischer Staatsangehörigkeit sowie eines Schutzstatus dieses Staats Ziff. I Bst. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht zur Anwendung gelangen, dass selbst wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, sein Studium fort- zusetzen, nachvollziehbar ist, das SEM sein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass sich den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Kurzbefragung kein Schutzersuchen in Bezug auf seinen Heimatstaat ent- nehmen lässt und seine Aussage, in der Ortschaft, in der er lebe, er- schwere die Hizbollah ihnen das Leben, eine Feststellung ohne näheren vergangenen oder zukünftigen Bezug zum Beschwerdeführer darstellt,
E-5167/2022 Seite 8 dass hinsichtlich seines erst auf Beschwerdestufe eingebrachten Vorbrin- gens zur Bedrohung seitens der Hizbollah auf das bereits Gesagte verwie- sen werden kann, dass die vorliegende Konstellation mit jener, die dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 zugrunde lag, nicht ver- gleichbar ist, weshalb der Sub-Eventualantrag, es sei die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, abzuweisen ist, dass den Akten keine hinreichend substanziierten Hinweise auf eine Ver- letzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4428/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.2) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass unter diesem Aspekt zu berücksichtigen ist, dass sich der Libanon derzeit in einer schweren Wirtschaftskrise befindet und das Sozialsystem nur einem kleinen Teil der Bevölkerung Unterstützung bietet, dass es allerdings dem Beschwerdeführer, dessen finanzielle Situation ein (…)studium im Ausland sowie Flugreisen ins Heimatland zugelassen hat, gemessen an der libanesischen Durchschnittsbevölkerung vergleichsmäs- sig gut geht, selbst wenn das (…)unternehmen seines Onkels nicht mehr
E-5167/2022 Seite 9 existieren beziehungsweise seinen Umsatz geschmälert haben sollte, so- dass nicht davon auszugehen ist, er werde unwiederbringlich in völlige Ar- mut gestossen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Libanon folglich als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses mit vorliegendem Entscheid in der Sache als gegenstandslos er- weist und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu- weisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, womit es bereits an einer der kumulativen Voraussetzungen mangelt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5167/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Carolina Bottini