Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 31. Dezember 2006 von Italien herkommend in die Schweiz ein, wo sie am 2. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 6. Februar 2007 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 ordnete das BFM gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Februar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2007 gut, hob die Verfügung vom 21. Februar 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. C. Am 15. Juni 2007 führte das BFM direkte Befragungen der Beschwerdeführenden 1 - 3 durch. Die aus F._______ stammenden Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie hätten sich für die monarchistische Bewegung Andjomane-e Padeshahe-e Iran engagiert und seien zum zoroastrischen Glauben konvertiert. Insbesondere die Beschwerdeführerin 2 habe ab August/September 2004 Propaganda für den TV-Sender der genannten Bewegung, "Your TV", gemacht. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien am 12. Mai 2005 unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit festgenommen worden. Bei einer darauffolgenden Hausdurchsuchung seien nebst Büchern über die zaratustrische Lehre, Videoaufnahmen, CDs mit verbotener Musik und ihren Identitätsdokumenten auch mehrere Liter selbstgemachter Alkohol gefunden und beschlagnahmt worden. Nach einem Verhör beim Gericht in F._______ seien sie in Untersuchungshaft in der Abteilung 209 im Evin-Gefängnis in Teheran verbracht worden. Der Beschwerdeführer 1 sei am 9. Juli 2005, die Beschwerdeführerin 2 am 28. Juli 2005, nach Hinterlegung von zwei Besitzurkunden an einem Grundstück im Wert von 50 beziehungsweise 100 Mio Tuman, freigelassen worden. In der Folge seien sie im Februar/März 2006 zweimal vom Revolutionsgericht in F._______ zusammen vorgeladen und verhört worden. Anlässlich des zweiten Verhörs am 7. März 2006 sei die Beschwerdeführerin 2 erneut festgenommen worden und sei bis am 21. Juli 2006 in Untersuchungshaft in F._______ gewesen. Wegen Propaganda gegen die nationale Sicherheit, Kollaboration mit regimefeindlichen Exil-Gruppierungen, Beleidigung der islamischen Heiligkeiten und Herstellung alkoholischer Getränke sei im März/April 2006 vor dem Revolutionsgericht in F._______ Anklage gegen sie erhoben worden und sie seien anlässlich einer Vorladung vom Juli 2006 in allen Punkten schuldig gesprochen worden. Mitte August 2006 sei dann das Urteil verkündet worden: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien je zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, wovon fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden seien, der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus zu 74 Peitschenhieben. Die ihnen auferlegte unbedingte Haftstrafe sei ihnen erlassen worden, da sie bereits zwei respektive acht Monate in Untersuchungshaft verbüsst hätten. Soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend, sei die Sache danach ans Appellationsgericht (Tajdid-e Nazar) weitergeleitet worden, welches für religiöse Straftatbestände zuständig sei. Im Juni/Juli 2006 habe vor diesem Gericht eine Verhandlung stattgefunden, wobei wegen Beleidigung des Propheten (Saab Al-Nabi) die Todesstrafe gefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei vom 5. bis etwa 19. August 2006 erneut in Untersuchungshaft im Gefängnis G._______ in F._______ gewesen und dann gegen Stellung einer weiteren Kaution (Besitzurkunde an einem Haus im Wert von 50 Mio Tuman) freigelassen worden. Am 29. oder 30. September 2006 hätte sie erneut zu einer Verhandlung erscheinen sollen, sei dieser aber ferngeblieben, weil sie und ihre Familie sich seit dem 17. September 2006 in H._______ versteckt hätten. Am 17. Dezember 2006 seien sie mit gefälschten ägyptischen Reisepässen mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist, von wo sie in einem Lastwagen versteckt und per Zug in die Schweiz gelangt seien. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Landesgerichts der islamischen Republik Iran vom (...), betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2, und eine gerichtliche Verfügung vom (...) betreffend die Ablehnung der Herausgabe der als Kaution hinterlegten Liegenschaften, beide in Kopie, sowie weitere Dokumente in Kopie hinsichtlich als Kaution hinterlegter Liegenschaften zu den Akten. D. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 14. November 2007 und 12. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben der Vertretung der Anjoman-e Padeshahi-e Iran in London vom 10. September 2007, einen Zeitungsartikel mit einem Suchaufruf des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (...) vom 14. Oktober 2007, inklusive Übersetzung, die Mitteilung des Gerichts betreffend Kündigung des Beschwerdeführers vom 25. August 2007, inklusive Übersetzung, eine Augenbinde, einen Personalausweis der Beschwerdeführerin 2 im Original, eine Quittung betreffend eine für die Freilassung bezahlte Kautionssumme, ein an das UNHCR gerichtetes Bittschreiben in Kopie sowie eine Kopie der Adressetikette des Pakets mit welchem ihnen die Beweismittel aus dem Heimatland zugestellt wurden, ein. E. Mit Schreiben vom 7. August 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärungen betreffend die von den Beschwerdeführenden eingereichten Gerichtsdokumente sowie zur Frage, ob diese legal ausgereist seien. In ihrer Antwort vom 4. Dezember 2008 führte die Botschaft aus, dass der Entscheid des Untersuchungsausschusses der (...) betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers inhaltliche Mängel aufweise, die Schreiben der Staatsanwaltschaft in F._______ als Fälschungen zu erachten seien und es nicht möglich sei, dass die Beschwerdeführenden in Teheran für eine in F._______ begangene Tat verfolgt und inhaftiert worden seien. F. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Februar 2009 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen vom BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur Botschaftsauskunft Gebrauch und reichten das Begleitschreiben zum Entlassungsbescheid des Beschwerdeführers 1 ein. G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und wies ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Des Weiteren ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: eine CD-Rom mit Fotos der Beschwerdeführerin 2 in Haft, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht von F._______ und ein Urteil des öffentlichen Strafgerichts von F._______ vom (...), jeweils in Kopie, eine Verfügung des Gerichts von F._______ betreffend Verwertung eines von den Beschwerdeführenden als Kaution hinterlegten Immobilie in Kopie, eine Kopie der Stellungnahme vom 25. Februar 2009 sowie mehrere Ausdrucke von Aufnahmen von Demonstrationen in der Schweiz, welche von der Beschwerdeführerin auf ihrer Facebook-Seite sowie auf www.youtube.com veröffentlicht wurden. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden auf, eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen. Ferner wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. K. Mit Eingabe vom 7. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin fristgerecht eine Vollmacht des Beschwerdeführers nach. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden die geforderten Übersetzungen der zu den Akten gereichten fremdsprachigen Gerichtsdokumente ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung gegeben. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 machten sie von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichten unter anderem eine Speicherkarte eines Mobiltelefons sowie zwei Ausdrucke von auf dieser Karte gespeicherten Fotos der Beschwerdeführerin 2 im Gefängnis ein. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. März 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Artikel des Tagesanzeigers vom 28. Januar 2010 sowie Kopien mehrere Fotos ein, welche die Beschwerdeführerin anlässlich einer Kundgebung vor der UNO-Niederlassung in Genf am 15. und 16. Februar 2010 zeigen. P. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, einen Bericht einzureichen, welcher Aufschluss über die Situation der Familie und insbesondere Anhaltspunkte bezüglich der Integration der minderjährigen Tochter D._______ in der Schweiz gebe. Mit Eingabe vom 31. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden innert Frist einen entsprechenden Bericht sowie diverse Beweismittel (Bestätigung der Schulen I._______ betreffend Tochter D._______ vom 15. August 2011, Schulberichte beziehungsweise -zeugnisse betreffend D._______ vom 4. Juli 2008, 2. Juli 2010, 9. Juli 2010, 8. Juli 2011, Diplom der Jugendmusikschule I._______ betreffend D._______ vom 26. Februar 2011, Unterstützungsschreiben der Arbeitgeberin der Tochter C._______ vom 11. August 2011, Lehrvertrag von C._______ vom 1. März 2011, Zertifikat telc Deutsch B1 betreffend C._______ vom 16. Dezember 2010) zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 ASylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es seien erhebliche Zweifel an den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten politischen Aktivitäten und der daraus erwachsenen Verfolgung gerechtfertigt. So hätten sie keine Anklage- und Urteilsschriften vorgelegt, obwohl ihnen dies zumutbar und möglich gewesen wäre. Ihr Erklärung, diese Dokumente seien noch bei den Gerichten und das Urteil sei ihrem Rechtsanwalt nur mündlich eröffnet worden, entspreche nicht dem üblichen Vorgehen der iranischen Gerichte. Es erscheine zudem vor dem Hintergrund der ihr vorgeworfenen Delikte unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin immer wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung werde durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung gestützt. Demnach fehle im Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers 1 ein Hinweis auf den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Hintergrund der Kündigung, obwohl eine strafrechtliche Verfolgung wegen politischer Aktivitäten Eingang in eine derartige Verfügung gefunden hätte. Zudem seien im Rahmen der Botschaftsabklärung die beiden Gerichtsdokumente vom (...) als Fälschungen taxiert worden und es sei als tatsachenwidrig bezeichnet worden, dass die Beschwerdeführenden wegen in F._______ begangener Delikte in ein Gefängnis in Teheran überführt und vor ein dortiges Gericht gestellt worden sein sollen. Es gebe keinen Grund, an diesen Einschätzungen zu zweifeln, und die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden vermöchten nicht zu überzeugen. Auch die weiteren, von ihnen eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Namentlich habe das Bestätigungsschreiben der Anjoman-e Padeshahi-e Iran keinen Beweiswert, da derartige Schreiben leicht erhältlich seien und überwiegend Gefälligkeitscharakter hätten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche, dass sie den komplizierten Sachverhalt anlässlich der Befragungen detailliert und ohne Widersprüche dargelegt hätten. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos, welche die Beschwerdeführerin in Haft zeigen würden, seien vom BFM nicht gewürdigt worden, obwohl diese geeignet seien, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu unterstreichen. Dass sie keine weiteren Gerichtsdokumente vorlegen könnten, sei nachvollziehbar, da sie nach der mündlichen Urteilsverkündigung, aber vor dem Erlass der schriftlichen Begründung geflohen seien. Es sei ihnen nicht möglich, sich die allenfalls mittlerweile ergangene schriftliche Urteilsbegründung von ihrem Anwalt in der Heimat zustellen zu lassen, da dieser den Kontakt mit ihnen aus Angst vor Verfolgung ablehne. Im Zusammenhang mit den betreffend die Verwertung der als Kaution hinterlegten Grundstückstitel des Vaters des Beschwerdeführers 1 eingeleiteten Prozessen habe dessen Mutter einen Rechtsanwalt mandatiert. Dieser habe die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente beschaffen können. Im Weiteren entspreche es durchaus den iranischen Gepflogenheiten, dass die Behörden Personen aus nicht nachvollziehbaren Gründen inhaftieren und gegen eine hohe Kaution wieder freilassen würden, um sich unrechtmässig zu bereichern. Gerade die aufgrund der hohen Strafandrohung geforderte hohe Kautionssumme lasse die Freilassung als plausibel erscheinen. Bezüglich des auf die Botschaftsabklärung gestützten Vorwurfs der gefälschten beziehungsweise untauglichen Beweismittel werde auf die Stellungnahme vom 25. Februar 2009 verwiesen, welche vom Bundesamt nicht gewürdigt worden sei. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe seine Kündigung nicht mit dessen Regimekritik begründet, da dies für sie einen Imageverlust bedeutet hätte. Der Vorwurf, gewisse Beweismittel seien gefälscht, werde zurückgewiesen. Die Beschaffung der Bestätigung der Andjomane-e Padeshahe-e Iran habe viel Zeit und Aufwand benötigt, was für deren Authentizität spreche. Die Verfolgung durch die iranischen Behörden sei nach wie vor aktuell. Der Vater der Beschwerdeführerin sei von Angehörigen der Sicherheitsbehörden der Spionage beschuldigt und geschlagen worden, weil er in Kontakt zu ihnen, den Beschwerdeführenden, stehe. Im Übrigen hätten sie sich auch in der Schweiz politisch betätigt. So habe die ganze Familie an einer Demonstration in J._______ am 9. Juli 2009 teilgenommen und die Beschwerdeführerin 2 sei bei einer Protestkundgebung in K._______ aus Anlass eines Besuchs des Präsidenten Ahmadinejad anwesend gewesen. Sie habe auf ihrer Facebook-Seite Berichte zu regimekritischen Kundgebungen gesammelt und kommentiert. Es sei davon auszugehen, dass diese Aktivitäten den Geheimdiensten bekannt seien.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden sehr wohl Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten würden, auf deren Aufzählung aber in Anbetracht der übrigen gewichtigen Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten nicht begründet, warum die auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumente erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegt worden seien. Es handle sich zudem um Kopien, welche fälschungsanfällig und ohne Beweiswert seien. Die drohende Zwangsversteigerung von Grundstücken der Familie müsse einen andern Hintergrund haben. Schliesslich vermöchten auch die Fotoaufnahmen, welche die Beschwerdeführerin 2 in Haft zeigen sollten, deren Inhaftierung nicht zu belegen, da es sich um private undatierte Aufnahmen handle, welche keine identifizierbare Umgebung zeigen würden.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replikeingabe im Wesentlichen aus, der Verzicht auf eine Aufzählung der in ihren Vorbringen festgestellten Widersprüche erscheine widersprüchlich, da gerade die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation Gegenstand des Verfahrens sei und sie diese detailliert geschildert und mit mehreren Beweisstücken untermauert hätten. Dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumente erst nachträglich hätten beschafft werden können, sei in der Beschwerdeschrift hinlänglich erläutert worden. Der Vorwurf der fehlenden Fälschungssicherheit und damit des fehlenden Beweiswerts dieser Dokumente vermöge nicht zu verfangen. Es sei zu beachten, dass derartige Aktenstücke an iranischen Gerichten in der Regel handschriftlich verfasst würden und damit den Anschein erweckten, nicht fälschungssicher zu sein. Ferner stünden ihre Ausführungen zum Hintergrund der drohenden Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks im Einklang mit den diesbezüglich eingereichten Dokumenten. Das Bundesamt vermöge nicht einleuchtend zu begründen, weshalb diese aus einem anderen Grund erfolgen sollte. Auf der eingereichten Speicherkarte, auf welcher die Fotoaufnahmen der Beschwerdeführerin gespeichert seien, seien die Daten der Aufnahmen klar ersichtlich (25. Dezember 1384 und 3. Januar 1385). Diese Bilder, welche sie beim Telefonieren hinter einer vergitterten Glasscheibe zeigen würden, seien kaum manipulierbar, zumal weitere Häftlinge zu erkennen seien, und sie seien demnach entgegen der Auffassung des Bundesamts geeignet, ihre Inhaftierung zu belegen.
E. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
E. 5.2 Für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden spricht vorab, dass ihre Ausführungen anlässlich der Befragungen zu dem von ihnen geltend gemachten politischen Engagement und den gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren sehr detailreich und weitgehend widerspruchsfrei ausgefallen sind. Insbesondere haben sie die Umstände ihrer Verhaftung am 12. Mai 2005 überaus ausführlich und detailliert geschildert und auch bezüglich des Ablaufs der gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren und der Umstände der verbüssten Untersuchungshaft enthalten ihre Darstellungen viele Einzelheiten (Bezeichnung und Adressen der Gerichte und Gefängnisse, Namen der beteiligten Richter und Rechtsanwälte), welche als Realkennzeichen zu bewerten sind.
E. 5.3 Im Weiteren kann der Argumentation des BFM, das von den Beschwerdeführenden geschilderte Vorgehen der Gerichtsbehörden sei in verschiedener Hinsicht realitätsfremd, aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die iranischen Gerichte sind, obwohl ihre Unabhängigkeit in der Verfassung Irans vorgesehen ist, korrupt und unterliegen politischem und religiösem Einfluss. Es liegen Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie unfaire Gerichtsverfahren vor. Die gesetzlich verankerten Verfahrensrechte der Angeklagten werden in der Praxis nicht geachtet (vgl. hierzu US Department of State, 2010 Human Rights Report: Iran, 8. April 2011, Section 1 e; Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13. Mai 2011, Iran; Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UN) zur Situation der Menschenrechte im Iran vom 14. März 2011). Vor diesem Hintergrund fällt es schwer, zuverlässige Aussagen über den Verfahrensablauf vor iranischen Gerichten zu machen und es ist demnach bei der Bewertung der Realitätskonformität diesbezüglicher Vorbringen Zurückhaltung zu üben. Ein Transfer der Beschwerdeführenden ins Evin-Gefängnis kann jedenfalls entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, zumal ihnen politische Vergehen vorgeworfen wurden und im Evin-Gefängnis eine spezielle Abteilung für politische Gefangene besteht. Derartige Transfers sind denn auch mehrfach durch Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden (vgl. Iran Human Rights Documentation Center, Islamic Republic of Iran, NGO Report in Response to the List of Issues Presented to the Islamic Republic of Iran, Mai 2011, S. 31; Human Rights Activists News Agency (HRANA), Mohammad Seyfzadeh Transferred to Evin Prison, 31. Mai 2011, publiziert unter: http://www.en-hrana. org/index.php?option=com_content&view=article&id=348:mohammad-seyfzadeh-transferred-to-evin-prison&catid=12:prisoners&Itemid=12). Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies in einem früheren Entscheid eine solche Überführung bereits als glaubhaft bezeichnet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4310/2006 vom 30. April 2007 E. 5.3.1, S. 11). Ebenso ist es nach Erkenntnissen des Gerichts nicht unüblich, dass in politischen Verfahren im Iran die Urteile den Angeklagten beziehungsweise ihren Rechtsvertretern nicht ausgehändigt werden (UK Home Office Iran, Country of Origin Information Report, 28. Juni 2011, Ziff. 11.54). Zudem ist zu beachten, dass die iranischen Gerichte bezüglich der Frage, ob eine Freilassung auf Kaution gewährt werden soll, und der Festlegung der Kautionssumme einen grossen Ermessensspielraum haben. Freilassungen gegen Kaution werden auch bei schwerwiegenden Anklagen und auch bei vor Revolutionsgerichten verhandelten Fällen gewährt (vgl. Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 10. Juni 2003, publiziert unter http://www.ecoi.net/local_link/53398/262019_de.html; Michael Kirschner/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Die Praxis von iranischen Gerichten bei Hafturlaub und Kaution für politische Häftlinge, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 31. Oktober 2005, S. 4f.). Die von den Beschwerdeführenden geschilderten wiederholten Freilassungen der Beschwerdeführerin auf Kaution erscheinen demnach nicht unrealistisch. Auch die von den Beschwerdeführenden genannte Höhe der Kaution und der Umstand, dass diese durch die Übertragung von Besitzurkunden betreffend Liegenschaften beglichen wurde, entspricht den realen Gegebenheiten (UK Home Office, Iran - Country of Origin Information (COI) Report, 28. Juni 2011, Rz. 11.25).
E. 5.4 Soweit sich die angefochtene Verfügung auf das Ergebnis der Botschaftsanfrage abstützt, ist Folgendes festzuhalten: Die beiden von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsdokumente vom (...) wurden als Fälschungen bezeichnet, mit der Begründung, dass eine Codeformatnummer am Rande des Dokuments fehle und nicht das Briefpapier der Justizadministration verwendet worden sei. Die Beschreibung der festgestellten Mängel ist aber zu unsubstanziiert, als dass nachvollzogen werden könnte, ob es sich rechtfertigt, daraus auf eine Fälschung der Dokumente zu schliessen. Insbesondere ist unklar, was mit der Bemerkung "they are not typed on the stationary of Justice Administration" (vgl. Schreiben des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft, S. 2) gemeint ist. Der Begriff "stationary" wurde in der Zwischenverfügung des BFM vom 16. Februar 2009 als "Schreibgerät" wiedergegeben, wäre aber richtigerweise als "Briefpapier" zu übersetzen gewesen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Dokumente lediglich in Kopie vorliegen. Zudem führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das BFM aus, das Dokument Nr. 2 (Mitteilung des Urteils des Landesgerichts der islamischen Republik Iran vom [...]) sei von einem Assistenzrichter verfasst worden. Da es vom zuständigen Richter als nicht rechtsgültig erachtet worden sei, habe der Assistenzrichter in der Folge das Dokument Nr. 1 (Ablehnung der Aushändigung von als Sicherheit hinterlegten Besitzurkunden vom [...]) ausgestellt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 15. Juni 2007, A38/18, Seite 15). Diese Umstände vermögen gewisse formale Unzulänglichkeiten des erstgenannten Dokuments zu erklären. Bezüglich des Kündigungsschreibens des Arbeitgebers des Beschwerdeführers erscheinen angesichts der festgestellten Unzulänglichkeiten erhebliche Zweifel an der Echtheit gerechtfertigt. Insbesondere erstaunt, dass die mit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz begründete Kündigung erst nach der Ausreise der Beschwerdeführenden erfolgte und nicht bereits zum Zeitpunkt, als er knapp zwei Monate in Untersuchungshaft verbrachte. Aber auch wenn es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handeln sollte, würde dieser Umstand zwar gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden rechtfertigen, es kann daraus aber nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der von ihnen vorgebrachten Asylgründe geschlossen werden.
E. 5.5 Im Weiteren lässt sich der Vorhalt der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten keine Anklage- und Urteilsschriften eingereicht, obwohl ihnen dies möglich gewesen sein sollte, nicht mehr aufrechterhalten, nachdem sie auf Beschwerdeebene entsprechende Dokumente (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht von F._______, Urteil des öffentlichen Strafgerichts von F._______ vom (...), Verfügung des Gerichts von F._______ betreffend Verwertung) eingereicht haben. Zwar liegen diese nur in Form von Kopien vor, welchen praxisgemäss aufgrund der leichten Manipulierbarkeit lediglich ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden kann. Immerhin lassen sie sich aber inhaltlich mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden in Einklang bringen und es liegen keine klaren Hinweise dafür vor, dass es sich um Fälschungen handelt.
E. 5.6 Unter Abwägung der geschilderten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden zwar gewisse Zweifel an der Echtheit einiger der von ihnen als Beweismittel eingereichten Dokumente nicht auszuräumen vermögen, dass aber ihre Asylvorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft zu erachten sind. Bei diesem Zwischenergebnis erübrigt es sich, auf die Rüge der Beschwerdeführenden, das BFM habe zu Unrecht die von Ihnen zu den Akten gegebenen Fotos der Beschwerdeführerin in Haft nicht gewürdigt, einzugehen.
E. 6.1 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden wegen ihres Engagements für die Organisation Anjoman-e Padeshahi und den aufgrund dessen gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren eine asylrelevante Verfolgung droht.
E. 6.2 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im August 2006 wegen Propaganda gegen die nationale Sicherheit, Kollaboration mit regimefeindlichen Exil-Gruppierungen, Beleidigung der islamischen Heiligkeiten und Herstellung alkoholischer Getränke zu einem Jahr unbedingter Haft und fünf Jahren Haft auf Bewährung, der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus zu 74 Peitschenhieben, verurteilt wurden. Die unbedingt ausgesprochene Haftstrafe sei ihnen aufgrund der verbüssten Untersuchungshaft von zwei respektive acht Monaten erlassen worden. Der Beschwerdeführerin 2 drohte im Zeitpunkt der Ausreise eine weitere Verurteilung wegen Beleidigung des Propheten, wobei ihr bei einem Schuldspruch gemäss diesem Tatbestand die Todesstrafe drohte. Demnach hatte sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Dezember 2006 hinreichend Anlass, weitere Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass durch die iranischen Behörden zu befürchten. Auch der Beschwerdeführer hat begründete Furcht vor einer Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe, zumal er aufgrund seiner Verurteilung wegen oppositioneller Aktivitäten mit einer strengen Überwachung durch die Sicherheitskräfte zu rechnen hat. Zudem bestand sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise. Die Beschwerdeführenden erfüllten somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
E. 6.3.2 Am 17. Juni 2005 trat mit der Wahl des neuen erzkonservativen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad das Ende der parlamentarischen Reformer ein und mit seiner konfrontativen Aussen- sowie repressiven Innenpolitik nahm die internationale Isolation zu. Seine Wiederwahl im Jahre 2009 wurde von zahlreichen Manipulationsvorwürfen begleitet und führte zu massiven Protesten, welche von den Sicherheitskräften gewaltsam niedergeschlagen wurden. Die Menschenrechtssituation im Iran ist weiterhin generell schlecht, wobei insbesondere politische Rechte und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht ausgeübt werden können. Auch die Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Es wird unverändert in zahlreichen Fällen von Verletzungen grundlegender Menschenrechte im Iran berichtet, so ist es zu einer intensiven Niederschlagung von Menschenrechts- und Frauenrechtunterstützern, Journalisten und Regierungsgegnern gekommen sowie zu Folter, willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und Amputationen. Die iranischen Behörden hielten 2010 die drastischen Beschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und Bewegungsfreiheit weiterhin aufrecht (vgl. Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UN) zur Situation der Menschenrechte im Iran vom 14. März 2011; US Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices: Iran, vom 8. April 2011; Amnesty International, Report 2011 - Iran).
E. 6.3.3 Angesichts der beschriebenen Situation im Iran kann auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden keine ernsthaften Nachteile drohen. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie registriert sind und deshalb das Augenmerk der Behörden in besonderem Mass auf sich ziehen. Unter diesen Umständen ist das Risiko, bei der Einreise festgenommen und aufgrund ihrer Vorgeschichte in Haft genommen zu werden, als erheblich einzuschätzen, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Abwesenheit verurteilt worden ist, und sie mit einer Vollstreckung der gegen sie ausgesprochenen Strafe rechnen muss. In Anbetracht dieser Umstände muss den Beschwerdeführenden eine begründete Furcht, auch künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden, auch aus heutiger Sicht zuerkannt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von den Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist und sie aufgrund desselben die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 52 ff. AsylG hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
E. 7.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden nach Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Solche besonderen Umstände ergeben sich aus den Akten nicht. Das BFM ist deshalb anzuweisen, den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 AsylG das Asyl zu gewähren. Dies gilt insbesondere auch für die ältere Tochter C._______. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung ist für den Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern das Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190). Demnach ist sie, obwohl sie inzwischen volljährig geworden ist, rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreise als damals noch minderjähriges Kind und als Bestandteil der Kernfamilie nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl der Familie einzubeziehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4719/2006 vom 13. Dezember 2010, E. 6.2).
E. 8 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 3000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 wird aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5081/2009 Urteil vom 28. Oktober 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Iran, alle vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 31. Dezember 2006 von Italien herkommend in die Schweiz ein, wo sie am 2. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 6. Februar 2007 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 ordnete das BFM gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Februar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2007 gut, hob die Verfügung vom 21. Februar 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. C. Am 15. Juni 2007 führte das BFM direkte Befragungen der Beschwerdeführenden 1 - 3 durch. Die aus F._______ stammenden Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie hätten sich für die monarchistische Bewegung Andjomane-e Padeshahe-e Iran engagiert und seien zum zoroastrischen Glauben konvertiert. Insbesondere die Beschwerdeführerin 2 habe ab August/September 2004 Propaganda für den TV-Sender der genannten Bewegung, "Your TV", gemacht. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien am 12. Mai 2005 unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit festgenommen worden. Bei einer darauffolgenden Hausdurchsuchung seien nebst Büchern über die zaratustrische Lehre, Videoaufnahmen, CDs mit verbotener Musik und ihren Identitätsdokumenten auch mehrere Liter selbstgemachter Alkohol gefunden und beschlagnahmt worden. Nach einem Verhör beim Gericht in F._______ seien sie in Untersuchungshaft in der Abteilung 209 im Evin-Gefängnis in Teheran verbracht worden. Der Beschwerdeführer 1 sei am 9. Juli 2005, die Beschwerdeführerin 2 am 28. Juli 2005, nach Hinterlegung von zwei Besitzurkunden an einem Grundstück im Wert von 50 beziehungsweise 100 Mio Tuman, freigelassen worden. In der Folge seien sie im Februar/März 2006 zweimal vom Revolutionsgericht in F._______ zusammen vorgeladen und verhört worden. Anlässlich des zweiten Verhörs am 7. März 2006 sei die Beschwerdeführerin 2 erneut festgenommen worden und sei bis am 21. Juli 2006 in Untersuchungshaft in F._______ gewesen. Wegen Propaganda gegen die nationale Sicherheit, Kollaboration mit regimefeindlichen Exil-Gruppierungen, Beleidigung der islamischen Heiligkeiten und Herstellung alkoholischer Getränke sei im März/April 2006 vor dem Revolutionsgericht in F._______ Anklage gegen sie erhoben worden und sie seien anlässlich einer Vorladung vom Juli 2006 in allen Punkten schuldig gesprochen worden. Mitte August 2006 sei dann das Urteil verkündet worden: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien je zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, wovon fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden seien, der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus zu 74 Peitschenhieben. Die ihnen auferlegte unbedingte Haftstrafe sei ihnen erlassen worden, da sie bereits zwei respektive acht Monate in Untersuchungshaft verbüsst hätten. Soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend, sei die Sache danach ans Appellationsgericht (Tajdid-e Nazar) weitergeleitet worden, welches für religiöse Straftatbestände zuständig sei. Im Juni/Juli 2006 habe vor diesem Gericht eine Verhandlung stattgefunden, wobei wegen Beleidigung des Propheten (Saab Al-Nabi) die Todesstrafe gefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei vom 5. bis etwa 19. August 2006 erneut in Untersuchungshaft im Gefängnis G._______ in F._______ gewesen und dann gegen Stellung einer weiteren Kaution (Besitzurkunde an einem Haus im Wert von 50 Mio Tuman) freigelassen worden. Am 29. oder 30. September 2006 hätte sie erneut zu einer Verhandlung erscheinen sollen, sei dieser aber ferngeblieben, weil sie und ihre Familie sich seit dem 17. September 2006 in H._______ versteckt hätten. Am 17. Dezember 2006 seien sie mit gefälschten ägyptischen Reisepässen mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist, von wo sie in einem Lastwagen versteckt und per Zug in die Schweiz gelangt seien. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des Landesgerichts der islamischen Republik Iran vom (...), betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2, und eine gerichtliche Verfügung vom (...) betreffend die Ablehnung der Herausgabe der als Kaution hinterlegten Liegenschaften, beide in Kopie, sowie weitere Dokumente in Kopie hinsichtlich als Kaution hinterlegter Liegenschaften zu den Akten. D. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 14. November 2007 und 12. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben der Vertretung der Anjoman-e Padeshahi-e Iran in London vom 10. September 2007, einen Zeitungsartikel mit einem Suchaufruf des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (...) vom 14. Oktober 2007, inklusive Übersetzung, die Mitteilung des Gerichts betreffend Kündigung des Beschwerdeführers vom 25. August 2007, inklusive Übersetzung, eine Augenbinde, einen Personalausweis der Beschwerdeführerin 2 im Original, eine Quittung betreffend eine für die Freilassung bezahlte Kautionssumme, ein an das UNHCR gerichtetes Bittschreiben in Kopie sowie eine Kopie der Adressetikette des Pakets mit welchem ihnen die Beweismittel aus dem Heimatland zugestellt wurden, ein. E. Mit Schreiben vom 7. August 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärungen betreffend die von den Beschwerdeführenden eingereichten Gerichtsdokumente sowie zur Frage, ob diese legal ausgereist seien. In ihrer Antwort vom 4. Dezember 2008 führte die Botschaft aus, dass der Entscheid des Untersuchungsausschusses der (...) betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers inhaltliche Mängel aufweise, die Schreiben der Staatsanwaltschaft in F._______ als Fälschungen zu erachten seien und es nicht möglich sei, dass die Beschwerdeführenden in Teheran für eine in F._______ begangene Tat verfolgt und inhaftiert worden seien. F. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Februar 2009 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen vom BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur Botschaftsauskunft Gebrauch und reichten das Begleitschreiben zum Entlassungsbescheid des Beschwerdeführers 1 ein. G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und wies ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Des Weiteren ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: eine CD-Rom mit Fotos der Beschwerdeführerin 2 in Haft, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht von F._______ und ein Urteil des öffentlichen Strafgerichts von F._______ vom (...), jeweils in Kopie, eine Verfügung des Gerichts von F._______ betreffend Verwertung eines von den Beschwerdeführenden als Kaution hinterlegten Immobilie in Kopie, eine Kopie der Stellungnahme vom 25. Februar 2009 sowie mehrere Ausdrucke von Aufnahmen von Demonstrationen in der Schweiz, welche von der Beschwerdeführerin auf ihrer Facebook-Seite sowie auf www.youtube.com veröffentlicht wurden. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden auf, eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen. Ferner wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. K. Mit Eingabe vom 7. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin fristgerecht eine Vollmacht des Beschwerdeführers nach. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden die geforderten Übersetzungen der zu den Akten gereichten fremdsprachigen Gerichtsdokumente ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung gegeben. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 machten sie von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichten unter anderem eine Speicherkarte eines Mobiltelefons sowie zwei Ausdrucke von auf dieser Karte gespeicherten Fotos der Beschwerdeführerin 2 im Gefängnis ein. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. März 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Artikel des Tagesanzeigers vom 28. Januar 2010 sowie Kopien mehrere Fotos ein, welche die Beschwerdeführerin anlässlich einer Kundgebung vor der UNO-Niederlassung in Genf am 15. und 16. Februar 2010 zeigen. P. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, einen Bericht einzureichen, welcher Aufschluss über die Situation der Familie und insbesondere Anhaltspunkte bezüglich der Integration der minderjährigen Tochter D._______ in der Schweiz gebe. Mit Eingabe vom 31. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden innert Frist einen entsprechenden Bericht sowie diverse Beweismittel (Bestätigung der Schulen I._______ betreffend Tochter D._______ vom 15. August 2011, Schulberichte beziehungsweise -zeugnisse betreffend D._______ vom 4. Juli 2008, 2. Juli 2010, 9. Juli 2010, 8. Juli 2011, Diplom der Jugendmusikschule I._______ betreffend D._______ vom 26. Februar 2011, Unterstützungsschreiben der Arbeitgeberin der Tochter C._______ vom 11. August 2011, Lehrvertrag von C._______ vom 1. März 2011, Zertifikat telc Deutsch B1 betreffend C._______ vom 16. Dezember 2010) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 ASylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM stellte sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es seien erhebliche Zweifel an den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten politischen Aktivitäten und der daraus erwachsenen Verfolgung gerechtfertigt. So hätten sie keine Anklage- und Urteilsschriften vorgelegt, obwohl ihnen dies zumutbar und möglich gewesen wäre. Ihr Erklärung, diese Dokumente seien noch bei den Gerichten und das Urteil sei ihrem Rechtsanwalt nur mündlich eröffnet worden, entspreche nicht dem üblichen Vorgehen der iranischen Gerichte. Es erscheine zudem vor dem Hintergrund der ihr vorgeworfenen Delikte unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin immer wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung werde durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung gestützt. Demnach fehle im Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers 1 ein Hinweis auf den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Hintergrund der Kündigung, obwohl eine strafrechtliche Verfolgung wegen politischer Aktivitäten Eingang in eine derartige Verfügung gefunden hätte. Zudem seien im Rahmen der Botschaftsabklärung die beiden Gerichtsdokumente vom (...) als Fälschungen taxiert worden und es sei als tatsachenwidrig bezeichnet worden, dass die Beschwerdeführenden wegen in F._______ begangener Delikte in ein Gefängnis in Teheran überführt und vor ein dortiges Gericht gestellt worden sein sollen. Es gebe keinen Grund, an diesen Einschätzungen zu zweifeln, und die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden vermöchten nicht zu überzeugen. Auch die weiteren, von ihnen eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Namentlich habe das Bestätigungsschreiben der Anjoman-e Padeshahi-e Iran keinen Beweiswert, da derartige Schreiben leicht erhältlich seien und überwiegend Gefälligkeitscharakter hätten. 4.2. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche, dass sie den komplizierten Sachverhalt anlässlich der Befragungen detailliert und ohne Widersprüche dargelegt hätten. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos, welche die Beschwerdeführerin in Haft zeigen würden, seien vom BFM nicht gewürdigt worden, obwohl diese geeignet seien, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu unterstreichen. Dass sie keine weiteren Gerichtsdokumente vorlegen könnten, sei nachvollziehbar, da sie nach der mündlichen Urteilsverkündigung, aber vor dem Erlass der schriftlichen Begründung geflohen seien. Es sei ihnen nicht möglich, sich die allenfalls mittlerweile ergangene schriftliche Urteilsbegründung von ihrem Anwalt in der Heimat zustellen zu lassen, da dieser den Kontakt mit ihnen aus Angst vor Verfolgung ablehne. Im Zusammenhang mit den betreffend die Verwertung der als Kaution hinterlegten Grundstückstitel des Vaters des Beschwerdeführers 1 eingeleiteten Prozessen habe dessen Mutter einen Rechtsanwalt mandatiert. Dieser habe die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente beschaffen können. Im Weiteren entspreche es durchaus den iranischen Gepflogenheiten, dass die Behörden Personen aus nicht nachvollziehbaren Gründen inhaftieren und gegen eine hohe Kaution wieder freilassen würden, um sich unrechtmässig zu bereichern. Gerade die aufgrund der hohen Strafandrohung geforderte hohe Kautionssumme lasse die Freilassung als plausibel erscheinen. Bezüglich des auf die Botschaftsabklärung gestützten Vorwurfs der gefälschten beziehungsweise untauglichen Beweismittel werde auf die Stellungnahme vom 25. Februar 2009 verwiesen, welche vom Bundesamt nicht gewürdigt worden sei. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe seine Kündigung nicht mit dessen Regimekritik begründet, da dies für sie einen Imageverlust bedeutet hätte. Der Vorwurf, gewisse Beweismittel seien gefälscht, werde zurückgewiesen. Die Beschaffung der Bestätigung der Andjomane-e Padeshahe-e Iran habe viel Zeit und Aufwand benötigt, was für deren Authentizität spreche. Die Verfolgung durch die iranischen Behörden sei nach wie vor aktuell. Der Vater der Beschwerdeführerin sei von Angehörigen der Sicherheitsbehörden der Spionage beschuldigt und geschlagen worden, weil er in Kontakt zu ihnen, den Beschwerdeführenden, stehe. Im Übrigen hätten sie sich auch in der Schweiz politisch betätigt. So habe die ganze Familie an einer Demonstration in J._______ am 9. Juli 2009 teilgenommen und die Beschwerdeführerin 2 sei bei einer Protestkundgebung in K._______ aus Anlass eines Besuchs des Präsidenten Ahmadinejad anwesend gewesen. Sie habe auf ihrer Facebook-Seite Berichte zu regimekritischen Kundgebungen gesammelt und kommentiert. Es sei davon auszugehen, dass diese Aktivitäten den Geheimdiensten bekannt seien. 4.3. In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden sehr wohl Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten würden, auf deren Aufzählung aber in Anbetracht der übrigen gewichtigen Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten nicht begründet, warum die auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumente erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegt worden seien. Es handle sich zudem um Kopien, welche fälschungsanfällig und ohne Beweiswert seien. Die drohende Zwangsversteigerung von Grundstücken der Familie müsse einen andern Hintergrund haben. Schliesslich vermöchten auch die Fotoaufnahmen, welche die Beschwerdeführerin 2 in Haft zeigen sollten, deren Inhaftierung nicht zu belegen, da es sich um private undatierte Aufnahmen handle, welche keine identifizierbare Umgebung zeigen würden. 4.4. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replikeingabe im Wesentlichen aus, der Verzicht auf eine Aufzählung der in ihren Vorbringen festgestellten Widersprüche erscheine widersprüchlich, da gerade die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation Gegenstand des Verfahrens sei und sie diese detailliert geschildert und mit mehreren Beweisstücken untermauert hätten. Dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumente erst nachträglich hätten beschafft werden können, sei in der Beschwerdeschrift hinlänglich erläutert worden. Der Vorwurf der fehlenden Fälschungssicherheit und damit des fehlenden Beweiswerts dieser Dokumente vermöge nicht zu verfangen. Es sei zu beachten, dass derartige Aktenstücke an iranischen Gerichten in der Regel handschriftlich verfasst würden und damit den Anschein erweckten, nicht fälschungssicher zu sein. Ferner stünden ihre Ausführungen zum Hintergrund der drohenden Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks im Einklang mit den diesbezüglich eingereichten Dokumenten. Das Bundesamt vermöge nicht einleuchtend zu begründen, weshalb diese aus einem anderen Grund erfolgen sollte. Auf der eingereichten Speicherkarte, auf welcher die Fotoaufnahmen der Beschwerdeführerin gespeichert seien, seien die Daten der Aufnahmen klar ersichtlich (25. Dezember 1384 und 3. Januar 1385). Diese Bilder, welche sie beim Telefonieren hinter einer vergitterten Glasscheibe zeigen würden, seien kaum manipulierbar, zumal weitere Häftlinge zu erkennen seien, und sie seien demnach entgegen der Auffassung des Bundesamts geeignet, ihre Inhaftierung zu belegen. 5. 5.1. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2. Für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden spricht vorab, dass ihre Ausführungen anlässlich der Befragungen zu dem von ihnen geltend gemachten politischen Engagement und den gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren sehr detailreich und weitgehend widerspruchsfrei ausgefallen sind. Insbesondere haben sie die Umstände ihrer Verhaftung am 12. Mai 2005 überaus ausführlich und detailliert geschildert und auch bezüglich des Ablaufs der gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren und der Umstände der verbüssten Untersuchungshaft enthalten ihre Darstellungen viele Einzelheiten (Bezeichnung und Adressen der Gerichte und Gefängnisse, Namen der beteiligten Richter und Rechtsanwälte), welche als Realkennzeichen zu bewerten sind. 5.3. Im Weiteren kann der Argumentation des BFM, das von den Beschwerdeführenden geschilderte Vorgehen der Gerichtsbehörden sei in verschiedener Hinsicht realitätsfremd, aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die iranischen Gerichte sind, obwohl ihre Unabhängigkeit in der Verfassung Irans vorgesehen ist, korrupt und unterliegen politischem und religiösem Einfluss. Es liegen Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie unfaire Gerichtsverfahren vor. Die gesetzlich verankerten Verfahrensrechte der Angeklagten werden in der Praxis nicht geachtet (vgl. hierzu US Department of State, 2010 Human Rights Report: Iran, 8. April 2011, Section 1 e; Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13. Mai 2011, Iran; Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UN) zur Situation der Menschenrechte im Iran vom 14. März 2011). Vor diesem Hintergrund fällt es schwer, zuverlässige Aussagen über den Verfahrensablauf vor iranischen Gerichten zu machen und es ist demnach bei der Bewertung der Realitätskonformität diesbezüglicher Vorbringen Zurückhaltung zu üben. Ein Transfer der Beschwerdeführenden ins Evin-Gefängnis kann jedenfalls entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden, zumal ihnen politische Vergehen vorgeworfen wurden und im Evin-Gefängnis eine spezielle Abteilung für politische Gefangene besteht. Derartige Transfers sind denn auch mehrfach durch Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden (vgl. Iran Human Rights Documentation Center, Islamic Republic of Iran, NGO Report in Response to the List of Issues Presented to the Islamic Republic of Iran, Mai 2011, S. 31; Human Rights Activists News Agency (HRANA), Mohammad Seyfzadeh Transferred to Evin Prison, 31. Mai 2011, publiziert unter: http://www.en-hrana. org/index.php?option=com_content&view=article&id=348:mohammad-seyfzadeh-transferred-to-evin-prison&catid=12:prisoners&Itemid=12). Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies in einem früheren Entscheid eine solche Überführung bereits als glaubhaft bezeichnet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4310/2006 vom 30. April 2007 E. 5.3.1, S. 11). Ebenso ist es nach Erkenntnissen des Gerichts nicht unüblich, dass in politischen Verfahren im Iran die Urteile den Angeklagten beziehungsweise ihren Rechtsvertretern nicht ausgehändigt werden (UK Home Office Iran, Country of Origin Information Report, 28. Juni 2011, Ziff. 11.54). Zudem ist zu beachten, dass die iranischen Gerichte bezüglich der Frage, ob eine Freilassung auf Kaution gewährt werden soll, und der Festlegung der Kautionssumme einen grossen Ermessensspielraum haben. Freilassungen gegen Kaution werden auch bei schwerwiegenden Anklagen und auch bei vor Revolutionsgerichten verhandelten Fällen gewährt (vgl. Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 10. Juni 2003, publiziert unter http://www.ecoi.net/local_link/53398/262019_de.html; Michael Kirschner/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Die Praxis von iranischen Gerichten bei Hafturlaub und Kaution für politische Häftlinge, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 31. Oktober 2005, S. 4f.). Die von den Beschwerdeführenden geschilderten wiederholten Freilassungen der Beschwerdeführerin auf Kaution erscheinen demnach nicht unrealistisch. Auch die von den Beschwerdeführenden genannte Höhe der Kaution und der Umstand, dass diese durch die Übertragung von Besitzurkunden betreffend Liegenschaften beglichen wurde, entspricht den realen Gegebenheiten (UK Home Office, Iran - Country of Origin Information (COI) Report, 28. Juni 2011, Rz. 11.25). 5.4. Soweit sich die angefochtene Verfügung auf das Ergebnis der Botschaftsanfrage abstützt, ist Folgendes festzuhalten: Die beiden von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsdokumente vom (...) wurden als Fälschungen bezeichnet, mit der Begründung, dass eine Codeformatnummer am Rande des Dokuments fehle und nicht das Briefpapier der Justizadministration verwendet worden sei. Die Beschreibung der festgestellten Mängel ist aber zu unsubstanziiert, als dass nachvollzogen werden könnte, ob es sich rechtfertigt, daraus auf eine Fälschung der Dokumente zu schliessen. Insbesondere ist unklar, was mit der Bemerkung "they are not typed on the stationary of Justice Administration" (vgl. Schreiben des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft, S. 2) gemeint ist. Der Begriff "stationary" wurde in der Zwischenverfügung des BFM vom 16. Februar 2009 als "Schreibgerät" wiedergegeben, wäre aber richtigerweise als "Briefpapier" zu übersetzen gewesen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Dokumente lediglich in Kopie vorliegen. Zudem führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das BFM aus, das Dokument Nr. 2 (Mitteilung des Urteils des Landesgerichts der islamischen Republik Iran vom [...]) sei von einem Assistenzrichter verfasst worden. Da es vom zuständigen Richter als nicht rechtsgültig erachtet worden sei, habe der Assistenzrichter in der Folge das Dokument Nr. 1 (Ablehnung der Aushändigung von als Sicherheit hinterlegten Besitzurkunden vom [...]) ausgestellt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 15. Juni 2007, A38/18, Seite 15). Diese Umstände vermögen gewisse formale Unzulänglichkeiten des erstgenannten Dokuments zu erklären. Bezüglich des Kündigungsschreibens des Arbeitgebers des Beschwerdeführers erscheinen angesichts der festgestellten Unzulänglichkeiten erhebliche Zweifel an der Echtheit gerechtfertigt. Insbesondere erstaunt, dass die mit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz begründete Kündigung erst nach der Ausreise der Beschwerdeführenden erfolgte und nicht bereits zum Zeitpunkt, als er knapp zwei Monate in Untersuchungshaft verbrachte. Aber auch wenn es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handeln sollte, würde dieser Umstand zwar gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden rechtfertigen, es kann daraus aber nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der von ihnen vorgebrachten Asylgründe geschlossen werden. 5.5. Im Weiteren lässt sich der Vorhalt der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten keine Anklage- und Urteilsschriften eingereicht, obwohl ihnen dies möglich gewesen sein sollte, nicht mehr aufrechterhalten, nachdem sie auf Beschwerdeebene entsprechende Dokumente (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht von F._______, Urteil des öffentlichen Strafgerichts von F._______ vom (...), Verfügung des Gerichts von F._______ betreffend Verwertung) eingereicht haben. Zwar liegen diese nur in Form von Kopien vor, welchen praxisgemäss aufgrund der leichten Manipulierbarkeit lediglich ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden kann. Immerhin lassen sie sich aber inhaltlich mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden in Einklang bringen und es liegen keine klaren Hinweise dafür vor, dass es sich um Fälschungen handelt. 5.6. Unter Abwägung der geschilderten Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden zwar gewisse Zweifel an der Echtheit einiger der von ihnen als Beweismittel eingereichten Dokumente nicht auszuräumen vermögen, dass aber ihre Asylvorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft zu erachten sind. Bei diesem Zwischenergebnis erübrigt es sich, auf die Rüge der Beschwerdeführenden, das BFM habe zu Unrecht die von Ihnen zu den Akten gegebenen Fotos der Beschwerdeführerin in Haft nicht gewürdigt, einzugehen. 6. 6.1. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden wegen ihres Engagements für die Organisation Anjoman-e Padeshahi und den aufgrund dessen gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren eine asylrelevante Verfolgung droht. 6.2. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im August 2006 wegen Propaganda gegen die nationale Sicherheit, Kollaboration mit regimefeindlichen Exil-Gruppierungen, Beleidigung der islamischen Heiligkeiten und Herstellung alkoholischer Getränke zu einem Jahr unbedingter Haft und fünf Jahren Haft auf Bewährung, der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus zu 74 Peitschenhieben, verurteilt wurden. Die unbedingt ausgesprochene Haftstrafe sei ihnen aufgrund der verbüssten Untersuchungshaft von zwei respektive acht Monaten erlassen worden. Der Beschwerdeführerin 2 drohte im Zeitpunkt der Ausreise eine weitere Verurteilung wegen Beleidigung des Propheten, wobei ihr bei einem Schuldspruch gemäss diesem Tatbestand die Todesstrafe drohte. Demnach hatte sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Dezember 2006 hinreichend Anlass, weitere Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass durch die iranischen Behörden zu befürchten. Auch der Beschwerdeführer hat begründete Furcht vor einer Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe, zumal er aufgrund seiner Verurteilung wegen oppositioneller Aktivitäten mit einer strengen Überwachung durch die Sicherheitskräfte zu rechnen hat. Zudem bestand sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise. Die Beschwerdeführenden erfüllten somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.3. 6.3.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 6.3.2. Am 17. Juni 2005 trat mit der Wahl des neuen erzkonservativen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad das Ende der parlamentarischen Reformer ein und mit seiner konfrontativen Aussen- sowie repressiven Innenpolitik nahm die internationale Isolation zu. Seine Wiederwahl im Jahre 2009 wurde von zahlreichen Manipulationsvorwürfen begleitet und führte zu massiven Protesten, welche von den Sicherheitskräften gewaltsam niedergeschlagen wurden. Die Menschenrechtssituation im Iran ist weiterhin generell schlecht, wobei insbesondere politische Rechte und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht ausgeübt werden können. Auch die Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Es wird unverändert in zahlreichen Fällen von Verletzungen grundlegender Menschenrechte im Iran berichtet, so ist es zu einer intensiven Niederschlagung von Menschenrechts- und Frauenrechtunterstützern, Journalisten und Regierungsgegnern gekommen sowie zu Folter, willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und Amputationen. Die iranischen Behörden hielten 2010 die drastischen Beschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und Bewegungsfreiheit weiterhin aufrecht (vgl. Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UN) zur Situation der Menschenrechte im Iran vom 14. März 2011; US Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices: Iran, vom 8. April 2011; Amnesty International, Report 2011 - Iran). 6.3.3. Angesichts der beschriebenen Situation im Iran kann auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden keine ernsthaften Nachteile drohen. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie registriert sind und deshalb das Augenmerk der Behörden in besonderem Mass auf sich ziehen. Unter diesen Umständen ist das Risiko, bei der Einreise festgenommen und aufgrund ihrer Vorgeschichte in Haft genommen zu werden, als erheblich einzuschätzen, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Abwesenheit verurteilt worden ist, und sie mit einer Vollstreckung der gegen sie ausgesprochenen Strafe rechnen muss. In Anbetracht dieser Umstände muss den Beschwerdeführenden eine begründete Furcht, auch künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden, auch aus heutiger Sicht zuerkannt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f., mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von den Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist und sie aufgrund desselben die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 52 ff. AsylG hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 7.2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden nach Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Solche besonderen Umstände ergeben sich aus den Akten nicht. Das BFM ist deshalb anzuweisen, den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 AsylG das Asyl zu gewähren. Dies gilt insbesondere auch für die ältere Tochter C._______. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung ist für den Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern das Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190). Demnach ist sie, obwohl sie inzwischen volljährig geworden ist, rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreise als damals noch minderjähriges Kind und als Bestandteil der Kernfamilie nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl der Familie einzubeziehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4719/2006 vom 13. Dezember 2010, E. 6.2).
8. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 3000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 wird aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: